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Übertragung von Ämtern im Schulaufsichtsdienst in der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) und in der Schulinspektion des Niedersächsischen Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ)
RdErl. d. MK v. 13.12.2017 - 11-03 043 (SVBl. 2/2018 S. 52) - VORIS 20411 -

Bezug:
a)
Gem. RdErl. d. MK u. MS „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“ vom 20.12.2011 (Nds. MBl. 2012, S. 74, SVBl. 2012, S. 115), geändert durch RdErl. v. 14.3.2013 (Nds. MBl. S. 282, SVBl. S. 177)
b)
Beschluss d. LReg „Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst“ v. 18.7.2017 (Nds. MBl. S. 1104)
c)
Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teil habe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst - Beschluss d. LReg v. 15.3.2016 (Nds. MBl. S. 394)

1. Allgemeines

1.1
Dieser RdErl. regelt das Verfahren zur Besetzung von Dienstposten der schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten in der NLSchB sowie der Inspektorinnen und Inspektoren der Schulinspektion im NLQ (Schulaufsichtsdienst).
1.2
Ämter im Schulaufsichtsdienst in der NLSchB und in der Schulinspektion des NLQ sind
-
das Amt der Regierungsschulrätin oder des Regierungsschulrates (BesGr. A 14 NBesO),
-
das Amt der Regierungsschuldirektorin oder des Regierungsschuldirektors (BesGr. A 15 NBesO) und
-
das Amt der Leitenden Regierungsschuldirektorin oder des Leitenden Regierungsschuldirektors (BesGr. A 16 NBesO).

2. Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes im Schulaufsichtsdienst

Die erstmalige Übertragung eines der unter 1.2 genannten Ämter setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber

2.1
ein vom Kultusministerium (MK) bestimmtes Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hat (§ 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 NLVO-Bildung) und
2.2
nach der Übertragung eines Dienstpostens im Schulaufsichtsdienst eine vom MK bestimmte Qualifizierung erfolg - reich abgeschlossen sowie die Eignung unter Beweis gestellt hat (§ 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 NLVO-Bildung).

3. Bewerbungsvoraussetzungen

3.1
Beschäftigte, denen erstmalig ein Amt im Schulaufsichts - dienst übertragen wird

Lehrkräfte, die über eine Lehrbefähigung gemäß NLVOBildung verfügen, können sich um eines der unter Nummer 1.2 genannten Ämter bewerben.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Bewerbung für einen Dienstposten bei der NLSchB oder beim NLQ mindestens seit zwei Jahren ein Beförderungsamt in Schule oder Studienseminar mit einer der nachstehend genannten Funktionen übertragen bekommen und erfolgreich wahrgenommen haben:

-
Schulleiterin oder Schulleiter,
-
ständige oder weitere Vertreterin oder Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters,
-
Leiterin oder Leiter eines Studienseminars,
-
ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars,
-
schulfachliche Koordinatorin oder schulfachlicher Koordinator,
-
Stufenleiterin oder Stufenleiter (SEK I- und SEK II-Bereich) an einer Gesamtschule sowie Leiterin oder Leiter des Primarbereichs an einer Gesamtschule,
-
Mitglieder der kollegialen Schulleitung nach § 44 Abs. 2 Nr. 1-3 NSchG,
-
Leiterin oder Leiter eines Schulzweigs an einer Kooperativen Gesamtschule.

Darüber hinaus kann sich auf Dienstposten beim NLQ auch eine Bewerberin oder ein Bewerber, der oder dem zum Zeitpunkt der Bewerbung seit mindestens zwei Jahren ein Beförderungsamt mit einer der nachstehend genannten Funktionen bzw. Aufgaben übertragen worden ist und die oder der dieses Amt erfolgreich wahrgenommen hat, bewerben:

-
Fachberaterin oder Fachberater an Gymnasien oder berufsbildenden Schulen sowie Fachmoderatorin oder Fachmoderator an Gesamtschulen,
-
Fachberaterin oder Fachberater für Unterrichtsqualität,
-
Bildungsgangsleiterin oder Bildungsgangsleiter an berufsbildenden Schulen,
-
Fachgruppenleiterin oder Fachgruppenleiter an berufsbildenden Schulen,
-
Schulentwicklungsberaterin oder Schulentwicklungsberater,
-
didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter.

Bewerben kann sich auch, wer

-
aktuell keines der vorgenannten Ämter innehat, aber zuvor über die Dauer von mindestens zwei Jahren eines dieser Ämter schriftlich übertragen bekommen und erfolgreich wahrgenommen hatte
oder
-
zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens seit zwei Jahren ein Beförderungsamt mit Leitungsaufgaben in der Schulverwaltung oder vergleichbaren Einrichtungen übertragen bekommen und erfolgreich wahrgenommen hat.

Die Übertragung des Amtes einer Leitenden Regierungsschuldirektorin oder eines Leitenden Regierungsschuldirektors (BesGr. A 16 NBesO) setzt zudem zum Zeitpunkt der Bewerbung den Nachweis einer mindestens zweijährigen erfolgreichen Tätigkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 mit Leitungserfahrung in Schule, Studienseminar oder Schulverwaltung oder vergleichbaren Einrichtungen voraus.

Die konkreten Voraussetzungen ergeben sich aus der Ausschreibung.

3.2
Beschäftigte, die bereits ein Amt im Schulaufsichtsdienst innehaben

Für Beschäftigte, die bereits ein Amt im Schulaufsichtsdienst oder in der Schulinspektion innehaben, gelten die Nummern 2.1 und 2.2 mit folgender Maßgabe:

3.2.1
Das Auswahlverfahren nach Nummer 2.1 ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
3.2.2
Für Beschäftigte, die sich erfolgreich um einen Dienstposten beworben haben, umfasst die Qualifizierung nach Nummer 2.2 nur diejenigen Inhalte, die im Rahmen der Erprobungs- oder Einweisungszeit vor der erstmaligen Übertragung eines Amtes im Schulaufsichtsdienst oder in der Schulinspektion noch nicht abgeleistet wurden.
3.2.3
Bewerbungsvoraussetzung für die Übertragung eines hö herwertigen Amtes im Schulaufsichtsdienst oder in der Schulinspektion ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens über die Dauer von zwei Jahren erfolgreich das bisherige Amt ausgeübt hat.

Die konkreten Voraussetzungen ergeben sich aus der Ausschreibung.

4. Auswahlverfahren für die Übertragung eines Amtes im Schulaufsichtsdienst

4.1 Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren

Das MK schreibt nach Bedarfslage landesweit die an den genannten Behörden zu besetzenden Dienstposten aus. NLSchB und NLQ melden dazu dem MK frühzeitig die voraussichtlich zu besetzenden Dienstposten.

Bewerbungen sind unter Angabe der angestrebten Funktion und unter Beifügung eines tabellarischen Lebenslaufes sowie einer Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte und zur elektronischen Speicherung der Bewerbungsunterlagen innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Stellenausschreibung auf dem Dienstweg an das MK zu richten; zeitgleich ist die Bewerbung elektronisch an ein Bewerbungspostfach des MK zu schicken.

4.2 Allgemeines zum Auswahlverfahren

Unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.

Das Auswahlverfahren wird durch eine Auswahlkommission durchgeführt. Es beginnt mit der Bestimmung der Kommissionsmitglieder nach Nummer 4.3. Die Zusammensetzung der Kommission ist für das gesamte Verfahren unter Berücksichtigung der Regelung unter Nummer 4.5.1 grundsätzlich verbindlich.

Für Bewerberinnen und Bewerber, die überwiegend im Schuldienst tätig sind, besteht das Auswahlverfahren aus einer dienstlichen Beurteilung nach Nummer 4.4 und einem Assessmentverfahren nach Nummer 4.5.

Für Bewerberinnen und Bewerber, die in der Schul- oder Seminarverwaltung tätig sind, besteht das Auswahlverfahren aus einer dienstlichen Beurteilung nach dem Bezugsbeschluss zu b und den Regelungen in der besonderen Beurteilungsrichtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des MK in der jeweils gültigen Fassung sowie einem Assessmentverfahren nach Nummer 4.5.

Für Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern oder anderen Einrichtungen / Institutionen (z. B. Universität, Forschungseinrichtung) gelten gesonderte Regelungen nach Anlage 2.

4.3 Auswahlkommission

Die Überprüfung im Rahmen des Auswahlverfahrens erfolgt durch eine Kommission, der folgende Mitglieder angehören:

4.3.1
für Ämter
-
bei der NLSchB die Leiterin oder der Leiter der für den jeweiligen schulfachlichen Bereich
-
in der Schulinspektion beim NLQ die Leiterin oder der Leiter der für die Schulinspektion
zuständigen Abteilung des MK jeweils als Vorsitzende oder Vorsitzender der Kommission,
4.3.2
die Leiterin oder der Leiter der für die Aufsicht über die nachgeordneten Behörden zuständigen Abteilung des MK als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
4.3.3
für Ämter
-
bei der NLSchB die Leiterin oder der Leiter des für den jeweiligen schulfachlichen Bereich
-
in der Schulinspektion beim NLQ die Leiterin oder der Leiter der für die Schulinspektion
zuständigen Referates des MK,
4.3.4
die Leiterin oder der Leiter
-
der NLSchB, soweit der Dienstposten einer Dezernatsleiterin 2 oder eines Dezernatsleiters 2 oder der Dienstposten einer schulfachlichen Dezernentin oder eines schulfachlichen Dezernenten der Wertigkeit nach A 16 zu besetzen ist, im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Regionalabteilung der NLSchB oder
-
des NLQ, soweit der Dienstposten der Leiterin oder des Leiters der für die Schulinspektion zuständigen Abteilung oder einer der für die Schulinspektion zuständigen Fachbereiche zu besetzen ist, im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der für die Schulinspektion zuständigen Abteilung des NLQ
oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Die Vertreterin oder der Vertreter kann sich im Falle der Verhinderung nur durch fachlich zuständige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten lassen.

Grundsätzlich soll mindestens ein Kommissionsmitglied einen schulfachlichen Hintergrund haben.

4.4 Dienstliche Beurteilung

4.4.1 Zuständigkeit

Die dienstliche Beurteilung wird in der Regel von der zuständigen schulfachlichen Dezernentin bzw. dem zuständigen schulfachlichen Dezernenten erstellt. Sofern der Vertretungsfall eintritt, ist es möglich, auch eine andere schulfachliche Dezernentin bzw. einen anderen schulfachlichen Dezernenten mit der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu beauftragen.

4.4.2 Beurteilungsinhalt

Die dienstliche Beurteilung besteht aus

Die dienstliche Beurteilung beinhaltet Aussagen aus den Bereichen Leitungs- und Führungskompetenzen, Fachkompetenzen, Managementkompetenzen, Beratungskompetenzen sowie Personale Kompetenzen. Für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung ist der standardisierte Vordruck nach Anlage 1 zu verwenden.

An den Beratungsgesprächen nach Buchstabe b und der Reflexion nach Buchstabe c nimmt auch das Kommissionsmitglied nach Nummer 4.3.4 teil. Das Kommissionsmitglied erstellt schriftlich unter Verwendung eines standardisierten Vordrucks (siehe Handreichungen zum Erlass) einen Beurteilungsbeitrag zu den zwei Beratungsgesprächen und zu der sich darauf beziehenden Reflexion, der von der schulfachlichen Dezernentin bzw. dem schulfachlichen Dezernenten bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist.

Die zwei Beratungsgespräche nach Buchstabe b beziehen sich auf je eine Unterrichtsstunde anderer Lehrkräfte grundsätzlich in Schulen verschiedener Schulformen. Die Schule der Bewerberin oder des Bewerbers kommt nicht in Betracht. Dabei soll im Bereich des allgemein bildenden Schulwesens eine Schule dem Sekundarbereich I angehören. Außerdem soll eine der ausgewählten Schulen einer Schulform angehören, an der die Bewerberin oder der Bewerber bisher nicht oder nicht überwiegend unterrichtet hat. Beide Beratungsgespräche beziehen sich auf für die Bewerberin oder den Bewerber fachfremden Unterricht. Im Gymnasial- und Gesamtschulbereich sind die Beratungsgespräche in den Sekundarbereichen I und II dieser Schulformen, im Bereich des berufsbildenden Schulwesens an der Berufsschule und an einer Vollzeitschulform durchzuführen.

Zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung ist bei zu Beurteilenden, die nicht als Schulleiterin oder Schulleiter bzw. Leiterin oder Leiter eines Studienseminars tä tig sind, zudem ein Leistungsbericht als Beurteilungsbeitrag zu Buchstabe a von der oder dem Vorgesetzten einzuholen und zu berücksichtigen (standardisierter Vordruck, siehe Hand reichungen zum Erlass). In dem Leistungsbericht ist auf die Bereiche Leitungs- und Führungskompetenzen, Fachkompetenzen, Managementkompetenzen sowie Personale Kompetenzen einzugehen. Dabei berücksichtigt die oder der Vorgesetzte die bisherigen Arbeitsergebnisse der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere ihre oder seine Leitungstätigkeiten, unterrichtlichen Tätigkeiten sowie besondere Initiativen, Vorhaben oder Arbeitsschwerpunkte.

Bei schwerbehinderten Menschen ist Nr. 8 („Dienstliche Beurteilung“) der Bezugsrichtlinien zu c zu beachten.

Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil ab. Für das Gesamturteil sind die Rangstufen nach § 44 Abs. 3 Satz 4 NLVO zu verwenden.

Abweichend von Nr. 3 Abs. 1 des Bezugserlasses zu a soll die dienstliche Beurteilung eine Eignungsprognose für die angestrebte Funktion enthalten.

4.4.3 Beurteilungszeitraum

Beurteilungszeitraum ist der Zeitraum seit dem Ende des Beurteilungszeitraums der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung bis zum Beurteilungsstichtag. Liegt dieses Ende länger als drei Jahre zurück, sind die Leistungen der letzten drei Jahre zu beurteilen und die Befähigung einzuschätzen.

4.4.4 Verfahrensregelungen

Bevor die dienstliche Beurteilung fertiggestellt wird, ist durch die schulfachliche Dezernentin bzw. den schulfachlichen Dezernenten mit der Bewerberin oder dem Bewerber ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild (§ 44 Abs. 4 S. 1 NLVO) zu führen.

Nach Fertigstellung der dienstlichen Beurteilung ist diese durch die schulfachliche Dezernentin bzw. den schulfachlichen Dezernenten mit der Bewerberin oder dem Bewerber zu besprechen und anschließend bekanntzugeben (§ 44 Abs. 4 S 2 NLVO).

Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen und zusammen mit der dienstlichen Beurteilung nach Beendigung des Auswahlverfahrens zu den Personalakten zu nehmen.

Beurteilungs- und Gesprächsnotizen verbleiben als persönliche Arbeitsunterlagen bei den jeweiligen schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten.

Beurteilungsbeiträge sind als Sachakte bei den Behörden oder Dienststellen zu führen; für sie gelten die Regelungen über die Einsichtnahme in Personalakten.

4.5 Assessmentverfahren

Am Assessmentverfahren können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, deren dienstliche Beurteilung mindestens mit der Rangstufe „C“ oder besser abschließt. § 12 Abs. 1 NGG und § 82 SGB IX bleiben unberührt.

Es ist zulässig, dass verschiedene Bewerbungsverfahren in einem gemeinsamen Assessmentverfahren zusammengefasst werden.

Im Assessmentverfahren werden insbesondere Kenntnisse zu aktuellen bildungspolitischen Entwicklungen, Kenntnisse über Strukturen und Bildungsgänge im niedersächsischen Schulsys - tem, Rechtsgrundlagen, Kenntnisse und Erfahrungen in der Entwicklung von Schulqualität sowie interner und externer Evaluation überprüft. Die Aufgabenstellungen sind grundsätzlich einzeln sowie in der Gruppe mündlich zu bearbeiten (Bearbeitung eines Fallbeispiels, zwei Fragestellungen, Gruppenübung). Die Aufgabenstellungen und das dabei zu überprüfende Anforderungs- und Befähigungsprofil beziehen sich auf die Kompetenzbereiche

-
Leitungs- und Führungskompetenzen,
-
Fachkompetenzen,
-
Managementkompetenzen,
-
Beratungskompetenzen sowie
-
Personale Kompetenzen.

Bei weniger als drei Bewerberinnen und Bewerbern findet anstelle der Gruppenübung eine Tandemübung statt; im Falle einer Einzelbewerbung wird das Assessment um eine zusätzliche Aufgabe aus dem Handlungsfeld Kommunikation / Kooperation ergänzt.

Das Assessmentverfahren wird von der gesamten Kommission durchgeführt.

4.5.1
Ist eines der Kommissionsmitglieder an der Teilnahme am Assessmentverfahren verhindert, rückt entsprechend der Regelung in Nummer 4.3 eine Vertreterin oder ein Vertreter nach. Dies gilt grundsätzlich nicht für das Kommissionsmitglied nach Nummer 4.3.4, da es bereits einen ersten Beurteilungsbeitrag geleistet hat. Tritt dennoch der Vertretungsfall beim Kommissionsmitglied nach Nr. 4.3.4 ein, muss MK eine Einzelfallentscheidung treffen.
4.5.2
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hauptpersonalrats beim MK nimmt am Assessmentverfahren ohne Stimmrecht teil. Das Recht, in gleicher Weise teilzunehmen, hat die Gleichstellungsbeauftragte im MK. Dies gilt beim Vorliegen von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen auch für die Hauptvertrauensperson der Beschäftigten mit Schwerbehinderung.
4.5.3
Die nicht stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden in der Regel fünf Werktage vor Beginn des Assessmentverfahrens schriftlich über die Rangstufen der dienstlichen Beurteilungen der teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber informiert.
4.5.4
Sofern es sich um einen schwerbehinderten Menschen handelt, ist mit dessen Zustimmung vor Beginn des Aus wahlverfahrens ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung über den Umfang der Schwerbehinderung und die Auswirkungen auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu führen. Hinsichtlich des Assessmentverfahrens wird ausdrücklich auf Nrn. 3.6.3 und 4 („Prüfungserleichterungen“) der Bezugsrichtlinien zu c hingewiesen.
4.5.5
Im Rahmen des Assessmentverfahrens bewertet jedes Kommissionsmitglied die von der Bewerberin oder dem Bewerber bei jeder Aufgabe gezeigten Leistungen mit einer Note der Notenstufen 1 bis 5, die wie folgt definiert sind:
1 - hervorragend geeignet
2 - gut geeignet
3 - geeignet
4 - noch geeignet
5 - nicht geeignet
Zwischennoten in Viertelschritten sind zulässig.
4.5.6
Die oder der Vorsitzende der Kommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber die Durchschnittsnote des Assessmentverfahrens. Für die Übertragung eines erstmaligen Amtes im Schulaufsichtsdienst bzw. eines anderen Amtes im Schulaufsichtsdienst kommen ausschließlich Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, deren Durchschnittsnote im Assessmentverfahren besser als 2,5 ist. Soweit sich bei der Bildung der Durchschnittsnote mehr als zwei Nachkommastellen ergeben, sind nur die ersten beiden Dezimalstellen zu berücksichtigen; es wird nicht gerundet.
4.5.7
Die Kommission erstellt auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung der im Assessmentverfahren erzielten Durchschnittsnoten eine Rangfolge, die in einen Auswahlvorschlag mündet. Die für die festgestellte Rangfolge maßgeblichen Gründe sind im Auswahlvorgang darzulegen und von der oder dem Vorsitzenden der Kommission zu unterschreiben. Auf Beachtung der Nummer 7.1 („Berufliche Entwicklung“) der Bezugsrichtlinien zu c wird ausdrücklich hingewiesen.

5. Auswahlentscheidung, Qualifizierung, Feststellung der Eig nung, Beförderung

5.1
Auf der Grundlage des Auswahlvorschlages wird vom MK jeweils die am besten geeignete Bewerberin oder der am besten geeignete Bewerber ausgewählt. Die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber werden durch das MK benachrichtigt.
Nach einer vierzehntägigen Wartefrist wird der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber durch MK der entsprechende Dienstposten übertragen. Mit Übertragung des Dienstpostens beginnt die sechsmonatige Erprobungszeit gemäß § 20 Abs. 2 NBG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 NLVO. Anstelle der Erprobungszeit ist für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Amt innehaben, das von der Wertigkeit her dem angestrebten Amt entspricht, eine Einweisungszeit von ebenfalls sechs Monaten abzuleisten (§ 13 Abs. 5 Satz 3 NLVO-Bildung).
5.2
Eine nach Nummern 2.2 und 3.2.2 erforderliche Qualifizierung ist im Rahmen der Erprobungs- oder Einweisungszeit abzuleisten. Beschäftigte, die bereits ein Amt im Schulaufsichtsdienst innehaben und denen ein gleichwertiger Dienstposten außerhalb ihres derzeitigen Verwendungsbereichs übertragen wurde, haben die erforderliche Qualifizierung im Rahmen einer Abordnung in den anderen Verwendungsbereich abzuleisten.
5.3
Grundlagen der Qualifizierung sind die im Niedersächsischen Schulgesetz bestimmten Aufgaben der Schulbehörden, die Regelungen für die Eigenverantwortliche Schule und für die Regionalen Kompetenzzentren im berufsbildenden Bereich. Die Qualifizierung bildet den Ausgangspunkt für den mit der Übertragung eines Dienstpostens im Schulaufsichtsdienst verbundenen Perspektivwechsel und die Übernahme der Aufgaben im neuen Tätigkeitsfeld. Im Mittelpunkt stehen der Aufbau und die Weiterentwicklung der im Kompetenzprofil für die Schulaufsicht oder die Schulinspektion aufgeführten Kompetenzen. Die Qualifizierung erfolgt auf der Grundlage des im Auftrag des MK vom NLQ in Zusammenarbeit mit der NLSchB entwickelten Curriculums und des daraus abgeleiteten Qualifizierungsplans. Die Teilnahme an der Qualifizierung wird durch eine Teilnahmebescheinigung bestätigt. Das Curriculum ist zu veröffentlichen.
5.4
Spätestens vier Wochen vor Ablauf der Erprobungs- oder Einweisungszeit trifft die jeweils zuständige Dezernatsleitung der NLSchB oder die zuständige Abteilungsleitung des NLQ auf der Grundlage der Tätigkeit während der Erprobungs- oder Einweisungszeit und unter Berücksichtigung der absolvierten Qualifizierung eine Aussage darüber, ob die Beamtin oder der Beamte die Eignung für den Schulaufsichtsdienst oder die Schulinspektion unter Beweis gestellt hat. Die Ernennungsbehörde prüft unter Be - rücksichtigung dieser Aussage, ob die Erprobungs- oder Einweisungszeit erfolgreich abgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Erprobungszeit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 NLVO entsprechend verlängert werden; dies gilt auch in Bezug auf die Einweisungszeit (§ 13 Abs. 5 Satz 4 NLVO-Bildung).
5.5
Ist die Eignung der Beamtin oder des Beamten festgestellt worden, wird ihr oder ihm nach Ablauf der Erprobungsoder Einweisungszeit von der Ernennungsbehörde nach ggf. zuvor erfolgter Versetzung das entsprechende Amt im Schulaufsichtsdienst übertragen.
5.6
Bei Beschäftigten, die auf einem gleichwertigen Dienstpos - ten außerhalb ihres Verwendungsbereichs be rücksichtigt worden sind, hat die jeweils zuständige Dezernatsleitung der NLSchB oder die zuständige Abteilungsleitung des NLQ auf der Grundlage der Tätigkeit spä testens vier Wochen vor Ende der Abordnungszeit eine Aussage darüber zu treffen, ob unter Berücksichtigung der absolvierten Qualifizierung ein erfolgreicher Einsatz in dem angestrebten Verwendungsbereich zu erwarten ist. Kann eine solche Aussage nicht getroffen werden, wird die Abordnung verlängert, wenn dadurch ein erfolgreicher Einsatz in dem angestrebten Verwendungsbereich wahrscheinlich wird. Sofern die Aussage getroffen werden kann, dass ein erfolgreicher Einsatz zu erwarten ist, wird die Versetzung auf den gleichwertigen Dienstposten in dem anderen Verwendungsbereich erfolgen.

6. Erneute Bewerbung

6.1
Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen der Nr. 4.5.6 erfüllen (Durchschnittsnote besser als 2,5), aber im Rahmen der Bestenauslese nicht berücksichtigt werden konnten und weiterhin an einem Einsatz im Schulaufsichtsdienst interessiert sind, können sich auf weitere Ausschreibungen hin bewerben. Ein erneutes Auswahlverfahren ist dann zu durchlaufen. Sofern dabei eine erneute dienstliche Beurteilung nach Nr. 4.4 erforderlich wird, kann auf die Durchführung der Verfahrensbestandteile in Nr. 4.4.2 Buchst. b und c verzichtet werden, wenn die Verfahrensbestandteile grundsätzlich in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Beurteilungsstichtag absolviert wurden und die Beurteilerin bzw. der Beurteiler aufgrund dieser Erfahrungen in vergleichbarer Weise auf Eignung, Leistung und Befähigung im aktuellen Beurteilungszeitraum schließen kann. Daneben können Bewerberinnen oder Bewerber auf eigenen Wunsch hin die Verfahrensbestandteile aus Nr. 4.4.2 Buchst. b und c erneut absolvieren.
6.2
Sofern im Assessmentverfahren eine positive Eignungsprognose bei Bewerberinnen und Bewerbern, die noch kein Amt im Schulaufsichtsdienst innehaben, nicht festgestellt werden konnte (Durchschnittsnote 2,5 und schlech ter), behält diese Feststellung bei weiteren Bewerbungen ein Jahr lang nach schriftlicher Bekanntgabe der Auswahlentscheidung ihre Gültigkeit.

7. Bewerberinnen und Bewerber im Beschäftigungsverhältnis

Die Regelungen dieses RdErl. gelten entsprechend auch für Bewerberinnen und Bewerber im Beschäftigungsverhältnis, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung erworben haben.

8. Übergangsregelungen

Auswahlverfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses RdErl. begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen des RdErl. d. MK vom 4.8.2010 - 11 - 03 043 - (SVBl. S. 320) - VORIS 20411 - geändert durch RdErl. d. MK vom 4.10.2011 - 11 - 03 043 - (SVBl S. 480) - VORIS 20411 zum Abschluss zu bringen. Das Auswahlverfahren beginnt mit der Ausschreibung der Stelle. Wird der gleiche Dienstposten erneut ausgeschrieben, wird dadurch das Auswahlverfahren neu begonnen.

9. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.2.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.


Anlage 1

Dienstliche Beurteilung anlässlich der Bewerbung um den im Schulverwaltungsblatt…..
ausgeschriebenen Dienstposten einer
schulfachlichen Dezernentin / eines schulfachlichen Dezernenten oder
einer Schulinspektorin / eines Schulinspektors in der Schulinspektion des NLQ

Beurteilerin / Beurteiler:

Name, Vorname: Funktion: Dienststelle:
     

Beurteilungszeitraum: ...................................... bis......................................

1. Personalangaben zur Bewerberin / zum Bewerber

 Name:  Vorname:  Geburtsdatum:
 Dienstbezeichnung / Funktion: Lehramt: Amt / EntgGr.: Schwerbehinderung:
Ankreuzen nein Ankreuzen ja GdB:
Derzeitige Schule (Schulform) / Dienststelle:
Datum der letzten dienstl. Beurteilung: Anlass: ggf. Note / Rangstufe:

2. Angaben zum dienstlichen Einsatz während des Beurteilungszeitraums

Schulform / Schule Ort Tätigkeit / Funktion von - bis
 
 
 
 

3. Leistungsbeurteilung

3.1 Leitungs- und Führungskompetenzen

(Organisationsfähigkeit, Steuerung der Qualitätsentwicklung, Personalführung, Gesprächsführung, Motivationsfähigkeit, Förderung der geschlechtergerechten beruflichen Entwicklung des Personals)

3.2 Fachkompetenzen

(Umfang und Differenziertheit der für den wahrgenommenen Aufgabenbereich erforderlichen Fachkenntnisse, z.B. pädagogische, fachliche, didaktische und methodische Kenntnisse, Rechts- und Verwaltungskenntnisse)

3.3 Managementkompetenzen

(Arbeitsplanung / Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit, Engagement, Entscheidungsverhalten, wirtschaftliches Handeln, Genderkompetenz)

3.4 Beratungskompetenzen

(Zieltransparenz, Beratungskonzept, Kommunikationskompetenz, Reflexionskompetenz, Beurteilungskompetenz, Ergebnisorientierung)

3.5 Personale Kompetenzen

(mündliche / schriftliche Ausdrucksweise, Soziale Kompetenzen wie Kooperation, Wertschätzung, Einfühlsamkeit, Kontaktfähigkeit)

4. Fortbildungen und Qualifizierungen

(z. B. Fortbildungsteilnahme, Referententätigkeit, Kursleitertätigkeit - keine Auflistung einzelner Maßnahmen)

5. Sonstige Tätigkeiten

(z. B. besondere Initiativen, Vorhaben, Arbeitsschwerpunkte, Tätigkeit in der Lehrerausbildung, Beauftragte / Beauftragter für …….)

Der Beurteilungsbeitrag des Kommissionsmitgliedes wurde berücksichtigt.

Der Leistungsbericht der/des Vorgesetzten als Beurteilungsbeitrag wurde berücksichtigt / war nicht erforderlich.

Ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild hat am ……..… stattgefunden.

6. Gesamtbewertung der dienstlichen Beurteilung (Rangstufe)

..................
Ankreuzen A -
Die Leistungsanforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen.
Ankreuzen B -
Die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen.
Ankreuzen C -
Die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt.
Ankreuzen D -
Die Leistungsanforderungen werden im Wesentlichen erfüllt.
Ankreuzen E -
Die Leistungsanforderungen werden nicht erfüllt.

7. Eignungsprognose für die angestrebte Funktion

(Grundlagen sind das Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens und die jeweiligen Kompetenzprofile für die schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten sowie für die Inspektorinnen und Inspektoren)

Die dienstliche Beurteilung wurde am ………… besprochen und bekanntgegeben. Die Bewerberin / der Bewerber erhält eine Zweitausfertigung dieser dienstlichen Beurteilung.

________________________
Ort / Datum
________________________
Unterschrift des / der Beurteilenden

Anlage 2
(zu Nummer 4.2)

Abweichende Regelungen zum Auswahlverfahren
Auswahlverfahren von Bewerberinnen / Bewerbern aus anderen Bundesländern oder anderen Einrichtungen / Institutionen (z.B. Universität, Forschungseinrichtung)

  1. Anforderung einer dienstlichen Beurteilung (mit Rangstufe oder Note) beim derzeitigen Dienstherrn (durch MK).
  2. Abweichend von Nummer 4.4.2 werden die zwei Beratungsgespräche nach Buchstabe b und die Reflexion nach Buchstabe c durch zwei Mitglieder der Auswahlkommission durchgeführt, und zwar bei allen Verfahren
    1. in der NLSchB:
      -
      Leiterin oder Leiter der NLSchB, soweit der Dienstposten einer Dezernatsleiterin 2 oder eines Dezernatsleiters 2 oder der Dienstposten einer schulfachlichen Dezernentin oder eines schulfachlichen Dezernenten der Wertigkeit nach A 16 zu besetzen ist, im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Regionalabteilung der NLSchB und
      -
      Leiterin oder Leiter des zuständigen schulfachlichen Referates beim MK oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.
    2. im NLQ:
      -
      Leiterin oder Leiter des NLQ, soweit der Dienstposten der Leiterin oder des Leiters der für die Schulinspektion zuständigen Abteilung oder einer der für die Schulinspektion zuständigen Fachbereiche zu besetzen ist, im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 2 und
      -
      Leiterin oder Leiter des für die Schulinspektion zuständigen Referates beim MK oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.
    Die Vertreterin oder der Vertreter kann sich im Falle der Verhinderung nur durch fachlich zuständige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten lassen.
  3. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse fertigen die beiden Kommissionsmitglieder einen schriftlichen Bericht, der Aussagen zu den Kompetenzbereichen enthält, die dem standardisierten Vordruck der Anlage 1 zu entnehmen sind, und geben eine Prognose bezogen auf eine vergleichbare Rangstufe ab.
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