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Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Internatsgymnasien
RdErl. d. MK v. 25.11.2005 14-03 070/1 (50) (SVBl. Nr.1/2006 S.11) - VORIS 20411 -
Bezug: a) § 2 Satz 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr)
b) Erl. v. 6.5.1985 (SVBl. S.124), geändert durch Erl. v. 26.6.1989 (SVBl. S.189) - VORIS 20411 01 28 07 007 -
  1. Hinsichtlich der Arbeitszeit der Lehrkräfte an Internatsgymnasien gelten die für Lehrkräfte an Gymnasien maßgebenden Bestimmungen der ArbZVO-Lehr.

  2. In den Internatsgymnasien unterliegen die Internatsschülerinnen und -schüler während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts im Internat der Aufsicht und Verantwortung der Schule. Der demnach von dem Aufsichts- und Betreuungspersonal zu leistende Internatsdienst umfasst auch Hilfen zur sinnvollen Gestaltung der Freizeit.

  3. Als Aufsichts- und Betreuungspersonal für die Internatsschülerinnen und -schüler kommen Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte in Betracht. Der Bedarf an Lehrkräften und an pädagogischen Fachkräften ist mit insgesamt vier Wochenstunden (à 45 Minuten) Internatsdienst je Internatschülerin oder -schüler zu veranschlagen, mindestens jedoch mit 150 Wochenstunden je Internatsgymnasium. In besonders begründeten Fällen kann die Landesschulbehörde eine Erhöhung des Ansatzes zulassen. Der Anteil der pädagogischen Fachkräfte im Internatsdienst soll 40 v.H. nicht übersteigen.

  4. Der Einsatz des Personals im Internat ist in einem Dienstplan zu regeln. Grundsätzlich haben sich alle Lehrkräfte für den Internats- und Bereitschaftsdienst zur Verfügung zu stellen.

    Mit dem nach Nr. 3 vorgesehenen Kontingent sind alle im Internat wahrzunehmenden Aufgaben abzudecken. Bei dem Einsatz von Lehrkräften im Internat ist die Unterrichtsversorgung der Schule zu berücksichtigen. Lehrkräfte sollen möglichst gleichmäßig zu Internatsdiensten herangezogen werden.

    Den Lehrkräften sind jeweils zwei Stunden (à 45 Minuten) Internatsdienst, zu dem auch der Wochenenddienst gehört, mit einer Unterrichtsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Soweit ein Dienst lediglich in Bereitschaft besteht (z.B. Nachtdienst), ist für eine Zeitdauer von mindestens vier Stunden (à 60 Minuten) Bereitschaftsdienst eine Unterrichtsstunde anzurechnen. Insgesamt soll die Anrechnung jeweils fünf, bei Heimleiterinnen und Heimleitern jeweils zehn Unterrichtsstunden je Woche nicht überschreiten.

    Bei der im Rahmen des Internatsdienstes von Lehrkräften wahrzunehmenden Freizeitgruppenarbeit handelt es sich nicht um Unterricht; eine von den vorstehenden Regelungen abweichende Anrechnung ist daher unzulässig.

  5. Lehrkräfte haben ggf. Anspruch auf eine Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten nach Maßgabe der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen. Bei den Mitgliedern der Schulleitung sowie Heimleiterinnen und Heimleitern sind die besonderen Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Internatsbetrieb durch die Einstufung der Ämter abgegolten, sodass in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach der Erschwerniszulagenverordnung nicht gegeben sind.

  6. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2006 in Kraft. Der Bezugserlass zu b) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

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