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Übertragung der Entscheidung über den Widerspruch nach § 54 Abs. 3 BeamtStG und der Vertretungsbefugnis bei Klagen des Dienstherrn nach § 106 Abs. 1 NBG auf andere Behörden
Gem. allg. Anordn. d. MI u. d. übr. Min. v. 17.7.2009 - 15.2-05022.3 (Nds.MBl. Nr.34/2009 S.749) - VORIS 20411 -
Bezug: Gem. allg. Anordn. v. 21.5.2008 (Nds.MBl. S.572) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 54 Abs. 3 BeamtStG und des § 106 Abs. 1 NBG wird für die Geschäftsbereiche des MI und der übrigen Ministerien angeordnet:

  1. Widerspruchsverfahren

    Die Entscheidung über den Widerspruch (§ 54 Abs. 3 BeamtStG) wird übertragen auf

    1.1 das Niedersächsische Landesarchiv,
    1.2 den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen (LGN),
    1.3 die Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL),
    1.4 das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN),
    1.5 den Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN),
    1.6 die Niedersächsischen Landesfeuerwehrschulen,
    1.7 das Studieninstitut des Landes Niedersachsen,
    1.8 das Landeskriminalamt Niedersachsen,
    1.9 die Polizeiakademie Niedersachsen,
    1.10 die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion),
    1.11 die Polizeidirektionen,
    1.12 die Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde (ZAAB NI),
    1.13 das Grenzdurchgangslager Friedland,
    1.14 die Oberfinanzdirektion Hannover,
    1.15 das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV),
    1.16

    das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS),

    1.17

    das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA),

    1.18

    das Niedersächsische Landeskrankenhaus Moringen (zugleich für das Niedersächsische Landeskrankenhaus Brauel),

    1.19

    das Niedersächsische Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung (NiLS),

    1.20

    die Landesschulbehörde (LSchB),

    1.21

    die Niedersächsische Schulinspektion (NSchI),

    1.22

    die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV),

    1.23

    das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG),

    1.24

    den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN),

    1.25 die Landesbetriebe Materialprüfungsanstalt
    - für das Bauwesen in Hannover
    - für das Bauwesen in Braunschweig
    - für Werkstoffe und Produktionstechnik in Garbsen,
    1.26 das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES),
    1.27 die Oberlandesgerichte,
    1.28 das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG),
    1.29 das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG),
    1.30 das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG),
    1.31 das Niedersächsische Finanzgericht (FG),
    1.32 die Generalstaatsanwaltschaften,
    1.33 die Justizvollzugsanstalten,
    1.34 die Jugendanstalt Hameln,
    1.35 die Jugendarrestanstalt Neustadt,
    1.36 die Norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege (einschließlich Prüfungsangelegenheiten),
    1.37 das Bildungsinstitut des Niedersächsischen Justizvollzuges,
    1.38 das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege,
    1.39 die Technische Universität Braunschweig,
    1.40 die Technische Universität Clausthal,
    1.41 die Universität Hannover (zugleich für die Technische Informationsbibliothek),
    1.42 die Medizinische Hochschule Hannover,
    1.43 die Universität Oldenburg,
    1.44 die Universität Osnabrück,
    1.45 die Hochschule für Bildende Künste Braunschweig,
    1.46 die Hochschule für Musik und Theater Hannover,
    1.47 die Hochschule Vechta,
    1.48 die Fachhochschulen
    - Braunschweig/Wolfenbüttel
    - Hannover
    - Hildesheim/Holzminden/Göttingen
    - Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven,
    1.49 die Niedersächsische Landesbibliothek Hannover,
    1.50 die Herzog August Wilhelm Bibliothek Wolfenbüttel,
    1.51 die Landesbibliothek Oldenburg,
    1.52 die Klosterkammer Hannover,
    1.53 den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) und
    1.54 die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,

    soweit die angefochtene Maßnahme von den vorgenannten oder diesen nachgeordneten Behörden, Dienststellen oder Landesbetrieben getroffen worden ist.

    Die örtliche Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides bestimmt sich nach dem Sitz der Behörde oder Dienststelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies gilt für Landesbetriebe entsprechend.

  2. Klageverfahren

    Die Vertretung bei Klagen des Dienstherrn (§ 106 Abs. 1 NBG) wird auf die in Nummer 1 Abs. 1 genannten Behörden (Dienststellen) und Landesbetriebe übertragen, soweit die Beamtin oder der Beamte diesen oder diesen nachgeordneten Behörden (Dienststellen) angehört oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses angehört hat. Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Klage gegen die Leiterinnen oder Leiter der in Nummer 1 Abs. 1 genannten Behörden (Dienststellen) und Landesbetriebe sowie die Mitglieder des Vorstandes des LSKN richtet.

    Betrifft die Klage Dienst- oder Versorgungsbezüge oder andere Bezüge beamtenrechtlicher Art, so obliegt die Vertretung derjenigen Behörde, die für die Zahlungsanordnung der Bezüge zuständig ist.

  3. Schlussbestimmungen

    Diese Gem. allgemeine Anordnung tritt am 1.8.2009 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bezugsanordnung aufgehoben.

[ alte Fassung ]

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