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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Durchführungsbestimmungen
zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung
Gem.
RdErl. d. MI u. d. MJ v. 12.5.2011 - 15.4-03122/4.2 (Nds.MBl. Nr.19/2011 S.355)
- VORIS 20411 -
Bezug:
a) Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 11.5.2011
(Nds.MBl. S.360) - VORIS 31210 -
b) RdErl. d. MI v. 19.8.2004 (Nds.MBl.
S.627) - VORIS 20411 -
c) AV d. MJ v. 17.12.2009 (Nds.Rpfl. 2010 S.14) -
VORIS 31210 -
d) Beschl. d. LReg v. 9.11.2010 (Nds.MBl. S.1130) - VORIS
20100 -
1. Allgemeines
Zur Durchführung der Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der öffentlichen Verwaltung nach dem Deutschen Richtergesetz, dem NJAG und der NJAVO werden nachstehend die Ziele, die Gegenstände, die Methoden und die Organisation der Ausbildung bei Verwaltungsbehörden und in den Arbeitsgemeinschaften näher bestimmt.
Es handelt sich nicht um ein Pflichtprogramm, das vollständig absolviert werden muss. Vielmehr soll dazu beigetragen werden, dass an den Arbeitsplätzen und in den Arbeitsgemeinschaften eine qualitativ gleichwertige Ausbildung stattfindet. Außerdem sollen Anregungen für die Bildung von Ausbildungsschwerpunkten und für die methodische Ausgestaltung der Ausbildung gegeben werden. Auf diesen Grundlagen sind auch die schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten/Übungsklausuren) durchzuführen.
Die Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung soll sich an den Arbeitsplätzen und in den Arbeitsgemeinschaften an der Praxis des Verwaltungshandelns orientieren. Sie darf sich nicht in der Vermittlung von Wissen und von juristisch-handwerklichen Fähigkeiten erschöpfen. Die Ziele der Ausbildung und nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft bestimmen Maß und Art der zu übertragenden Arbeiten.
Die Ausbildung im öffentlichen Recht kann stattfinden:
| - | drei Monate in der dritten Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde und vier Monate in der Wahlstation in den Wahlbereichen Staats- und Verwaltungsrecht oder Europarecht bei entsprechenden Behörden und Einrichtungen oder |
| - | in der dritten Pflichtstation und im Wahlbereich Staats- und Verwaltungsrecht oder Europarecht` bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer (vgl. dazu Anlage 1). |
Darüber hinaus kann die Ausbildung im öffentlichen Recht in der vierten Pflichtstation bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht fortgeführt werden. Der Vorbereitungsdienst kann dementsprechend so gestaltet werden, dass eine Ausbildung im öffentlichen Recht - aus verschiedenen Blickwinkeln - möglich ist. Insbesondere den Referendarinnen und Referendaren, die eine Berufstätigkeit in der öffentlichen Verwaltung anstreben, ist zu empfehlen, ihre Ausbildung entsprechend zu gestalten.
Die Durchführungsvorschriften des MJ (siehe Bezugs-AV zu c) sind zu beachten, soweit nicht nachfolgend abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden.
2. Ausbildung in der dritten Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde
Die Ausbildung hat das Ziel, die Referendarinnen und Referendare in die Aufgaben, den Aufbau und die Arbeitsweise der Verwaltung einzuführen. Durch sie sollen sie Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Leiterin oder des Leiters einer Organisationseinheit einer Verwaltungsbehörde erforderlich sind. Den Referendarinnen und Referendaren soll Gelegenheit gegeben werden, das gesamte Aufgabengebiet und Arbeitsspektrum ihrer Ausbilderinnen und Ausbilder kennenzulernen und typische aber auch gesondert gelagerte Einzelfälle des jeweiligen Aufgabengebiets zu bearbeiten. Die Ausbildung soll sich nicht auf die rechtsanwendende Tätigkeit der Verwaltung beschränken. Den Referendarinnen und Referendaren ist auch Gelegenheit zu geben, ihre im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu den Schlüsselqualifikationen wie z.B. Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation und Konfliktfähigkeit an geeigneten verwaltungspraktischen Fragestellungen zu erproben. Der Leistungswille, die Selbständigkeit und die Entscheidungs- und Verantwortungsfreude der Referendarinnen und Referendare sind zu fördern. Sie sollen an Verhandlungen, Besprechungen, Ortsterminen und ggf. auch an Dienstreisen teilnehmen, diese Termine ggf. vor- und nachbereiten und bei ihrer Durchführung mitwirken. Sie sollen dabei vortragen und Gelegenheit erhalten, kleinere Besprechungen selbständig und größere Besprechungen unter Anleitung zu leiten. Sie sollen Einblick in komplexe Verwaltungsvorgänge erhalten und insbesondere die rechtlichen, die wirtschaftlichen, die ökologischen und die sozialen Fragen des Verwaltungshandelns und die verwaltungspolitischen Zielsetzungen kennenlernen und die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte berücksichtigen. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben sollen sie sich der modernen technischen Hilfsmittel der Verwaltung bedienen. Ihnen soll auch verdeutlicht werden, dass es zu den wesentlichen Aufgaben einer Führungskraft gehört, in dem jeweiligen Aufgabenbereich anstehende Aufgaben frühzeitig zu erkennen, Rangfolgen der Bearbeitung zu bestimmen und die Aufgabenerfüllung ggf. mit Zielvorgaben und Zielvereinbarungen sicherzustellen. Auch eine Beteiligung an der Lösung von Organisations- und Personalführungsfragen ist nach Möglichkeit vorzusehen. Sie sollen mehrfach Gelegenheit erhalten, die gesamten Tageseingänge zu sichten und ihrer Ausbilderin oder ihrem Ausbilder dabei Vorschläge zum weiteren Verfahren machen. Die Aufgabenstellung und die Arbeitsweise der Beschäftigten der unterschiedlichen Funktionsebenen sind zu vermitteln, ggf. auch durch die exemplarische Bearbeitung einzelner Vorgänge. Den Referendarinnen und Referendaren ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, zu ausgewählten Verwaltungsvorgängen ihren Ablauf vom Entstehen bis zu ihrem Abschluss mitzuverfolgen. Findet die Ausbildung in einer Kommunalverwaltung statt, so sollen die Referendarinnen und Referendare auch zu den Beratungen der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse hinzugezogen werden. Die Referendarinnen und Referendare sollen lernen, ihre schriftlichen Entwürfe jeweils adressatengerecht zu gestalten. Im Hinblick auf die Bedeutung des mündlichen Informationsaustausches ist ihnen möglichst häufig Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse ihrer Überlegungen vorzutragen und zu vertreten.
Im Einzelnen sind die Referendarinnen und Referendare nach Möglichkeit insbesondere mit folgenden Aufgabenfeldern und Ausbildungsgegenständen vertraut zu machen:
| - | exemplarische Vorgänge der planenden Verwaltung, der Eingriffs- und Leistungsverwaltung, |
| - | Grundzüge des öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesens und der Finanzplanung, |
| - | Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen, |
| - | Arbeitsorganisation und Arbeitsablauf, |
| - | innerbehördliche und externe Kommunikation einschließlich der Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen, |
| - | Mitarbeiterführung und Personalwesen, |
| - | Zusammenarbeit mit parlamentarischen Gremien, |
| - | Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Einrichtungen, |
| - | Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden und Interessenvertretungen, |
| - | Wahrnehmung von Gerichtsterminen. |
Es können dementsprechend insbesondere folgende Entwürfe gefordert werden:
| - | Erstbescheide, Widerspruchsbescheide, behördeninterne Schreiben und Vermerke, Zwischenbescheide, abschließende Stellungnahmen, |
| - | Berichte an übergeordnete Behörden, |
| - | rechts- oder fachaufsichtliche Verfügungen und Erlasse, |
| - | gutachtliche Äußerungen, öffentlich-rechtliche Verträge, Verwaltungsvereinbarungen usw., |
| - | Antworten auf Eingaben und Beschwerden, |
| - | Verordnungen, Satzungen, Rundverfügungen, Runderlasse, Rundschreiben, |
| - | Anträge und Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren, |
| - | Zielvereinbarungen und Zielvorgaben, |
| - | Konzepte zur Neugestaltung und Neuorganisation von Aufgaben. |
Die Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die die Befähigung zum Richteramt oder bei einer Ausbildung im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen. Von diesem Erfordernis kann bei den Wahlstellen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. h und i NJAVO im Einzelfall abgesehen werden (§ 33 Abs. 6 NJAVO). Geeignete Referendarinnen oder Referendare können von der Ausbilderin oder dem Ausbilder mit der Vertretung in ihrem oder seinem Aufgabengebiet beauftragt werden. Geeigneten Referendarinnen oder Referendaren kann Zeichnungsbefugnis in bestimmtem Umfang erteilt werden.
Die Ausbildung am Arbeitsplatz einschließlich der Vor- und Nachbereitung soll drei bis dreieinhalb Arbeitstage wöchentlich in Anspruch nehmen. Die Dauer der Anwesenheit am Arbeitsplatz im Rahmen der Nds. ArbZVO bestimmt die Ausbilderin oder der Ausbilder unter Beachtung der Ausbildungsziele. Hierbei ist zu beachten, dass die Teilnahme der Referendarin oder des Referendars an der Arbeitsgemeinschaft der Ausbildung am Arbeitsplatz vorgeht. Darüber hinaus ist den Referendarinnen und Referendaren die Teilnahme an den Klausurenkursen des Landes (vgl. § 33 Abs. 5 NJAVO) zu ermöglichen. Die Ausbildung findet grundsätzlich als Einzelausbildung statt. Im Einzelfall können einer Ausbilderin oder einem Ausbilder bis zu fünf Referendarinnen oder Referendare zur gleichzeitigen Ausbildung zugewiesen werden. Die Referendarinnen und Referendare haben am Arbeitsplatz einen Ausbildungsnachweis zu führen, in den die von ihnen erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen und ihre Bewertung eingetragen werden. Alle zu bewertenden Leistungen müssen mit der Referendarin oder dem Referendar vorher ausführlich besprochen werden. Für den Ausbildungsnachweis ist das Formular der Anlage 2 zu verwenden. Nach Abschluss der Ausbildung ist der Ausbildungsnachweis von der Ausbilderin oder dem Ausbilder abzuzeichnen und dem Ausbildungszeugnis beizufügen.
Ausbildungsbehörden für die Ausbildung in der dritten Pflichtstation können alle Behörden und Einrichtungen der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung des Bundes und der Länder sein, die das VwVfG (vgl. §§ 1 und 2 Abs. 1 NVwVfG, § 1 VwVfG) und/oder die AO oder das SGB I und das SGB X anzuwenden haben. Es dient den Ausbildungszielen der dritten Pflichtstation, eine Behörde zu wählen, die unmittelbare Kontakte zu Bürgerinnen und Bürgern hat und in der Gelegenheit besteht, Entwürfe der o.g. Art zu fertigen.
3. Ausbildung in der Wahlstation
Die Ausbildung in der viermonatigen Wahlstation im öffentlichen Recht kann bei einer Stelle in den Wahlbereichen Staats- und Verwaltungsrecht oder Europarecht, bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder im Rahmen eines Ergänzungsstudiums an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden. Im Wahlbereich Staats- und Verwaltungsrecht kann die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtsbarkeit, bei einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt stattfinden. Im Wahlbereich Europarecht kann die Ausbildung bei einem Organ oder einer Behörde der EU, bei einer Verwaltungsbehörde, die Aufgaben mit europarechtlichen Bezügen zu erfüllen hat, bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder bei einem Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen stattfinden.
Die Ausbildung in der Wahlstation bietet die Möglichkeit, sich aus verschiedenen Blickwinkeln verstärkt auf die künftige berufliche Tätigkeit im öffentlichen Recht als Führungskraft vorzubereiten. Zugleich sollen die Ausbildungsziele und -inhalte der dritten Pflichtstation vertieft und ergänzt werden.
4. Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften
In der Arbeitsgemeinschaft sollen die Referendarinnen und Referendare in Ergänzung und Vertiefung der Ausbildung am Arbeitsplatz durch exemplarisches Lernen und Üben an die Arbeitsweise einer Juristin oder eines Juristen in der öffentlichen Verwaltung herangeführt werden. In den Mittelpunkt des Unterrichts sind aktuelle praktische Verwaltungsvorgänge aus den Stoffgebieten des jeweiligen Arbeitsplans (Anlage 3) zu stellen. Die Behandlung schwieriger Rechtsfragen soll nur erfolgen, wenn sie für die verwaltungspraktische Arbeit von Bedeutung sind. Innerhalb der Ausbildungsschwerpunkte soll anhand geeigneter Beispiele auf die interdisziplinären Bezüge des öffentlichen Rechts und auf die zunehmende Bedeutung des europäischen Rechts und der hierfür infrage kommenden Handlungsformen exemplarisch hingewiesen werden.
Geeignete Ausbildungsgegenstände können auch in Gruppenarbeit, Planspielen, Projektstudien o. A. vermittelt werden. Jede Referendarin und jeder Referendar soll die Gelegenheit erhalten, einen Aktenvortrag unter examensmäßigen Bedingungen oder ein Referat zu halten. Die Ausbildung kann durch Sonderveranstaltungen wie z. B. eine Seminarwoche oder eine Studienreise, durch Exkursionen, die Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, durch Besichtigungen und Besuche anderer Behörden usw. ergänzt werden. Die Sonderveranstaltungen müssen unmittelbare Beziehung zur Tätigkeit der Verwaltung haben und der Ausbildung förderlich sein. Die Referendarinnen und Referendare sind verpflichtet, während der Dauer der Arbeitsgemeinschaft zwei Aufsichtsarbeiten mit einer verwaltungsfachlichen Aufgabenstellung in der dritten Pflichtstation unter examensmäßigen Bedingungen anzufertigen. In der Wahlstation ist von jeder Referendarin und jedem Referendar unter examensmäßigen Bedingungen mindestens ein Aktenvortrag zu halten. Die Vorträge, alle Aufsichtsarbeiten und die Übungsklausuren sind zeitnah zu beurteilen und zu besprechen. Die Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft einschließlich der Klausuren soll etwa eineinhalb Arbeitstage wöchentlich in Anspruch nehmen. Den Referendarinnen und Referendaren ist die Teilnahme an den Klausurenkursen des Landes (vgl. § 33 Abs. 5 NJAVO) zu ermöglichen.
Für die Dauer der Ausbildung bei einer niedersächsischen Verwaltungsbehörde oder Einrichtung werden die Referendarinnen und Referendare vom zuständigen Oberlandesgericht einer Arbeitsgemeinschaft zugewiesen. Einer Arbeitsgemeinschaft sollen mindestens 7 und nicht mehr als 25 Referendarinnen und Referendare angehören. Die Arbeitsgemeinschaft beginnt mit einer einwöchigen Einführung. In der Folgezeit wird die Arbeitsgemeinschaft wöchentlich einmal mit sechs Unterrichtsstunden (45 Minuten) durchgeführt. Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft erfüllt ihre oder seine Aufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Durchführungsvorschriften zur Juristenausbildung nach Maßgabe der Regelungen durch die Ausbildungsleitung eigenverantwortlich. Die Leitung soll nur Personen übertragen werden, die neben der Befähigung zum Richteramt über pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten sowie über hinreichende Berufserfahrung verfügen. Für jede Arbeitsgemeinschaftsleitung ist eine Vertretungsregelung zu treffen. Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft kann einzelne Fachmodule (z.B. Baurecht, Umweltrecht etc.) auf Dritte mit der Befähigung zum Richteramt übertragen. Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaft haben sich in diesem Fall mit der oder dem Dritten über die Bewertungen der mündlichen Leistungen der Referendarinnen und Referendare abzustimmen und zu einigen.
5. Organisation der Ausbildung
Die Leitung und die Organisation der Durchführung der Ausbildung bei Verwaltungsbehörden obliegen in der dritten Pflichtstation und in der Wahlstation in den Wahlbereichen Staats- und Verwaltungsrecht und Europarecht mit Wirkung vom 1.1.2011 den Oberlandesgerichten (siehe Bezugsbeschluss zu d). Grundsatzfragen über die Gestaltung der Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung werden gemäß Bezugserlass zu a vom MI im Benehmen mit dem MJ geregelt. Im Hinblick auf die Gewinnung von Leitungen von Arbeitsgemeinschaften, die von allen Ressorts unterstützt wird, erfolgt eine koordinierende Unterstützung durch das MI (siehe hierzu auch Bezugserlass zu a). Dies gilt bei Bedarf ebenso für die Gewinnung von Leitungen für die Klausurenkurse und die Gewinnung von Ausbildungsplätzen für die praktische Ausbildung. Darüber hinaus ist bei Zweifeln über die Geeignetheit von Ausbildungsplätzen die Stellungnahme des MI einzuholen.
6. Ausbildungszeugnisse
Die Referendarinnen und Referendare erhalten über ihre Ausbildung am Arbeitsplatz und über ihre Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung Ausbildungszeugnisse gemäß § 35 NJAVO (Anlage 4). Das Zeugnis ist unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung dem zuständigen Oberlandesgericht zuzuleiten.
In der Wahlstation ist statt eines Zeugnisses eine Teilnahmebescheinigung zu erteilen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Gem. RdErl. tritt am 12.5.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 11.5.2011 außer Kraft.
__________
An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen
selbständigen Städte und Gemeinden sowie sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
Nachrichtlich:
An die Oberlandesgerichte
Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer (DHV)
Die DHV bietet für die Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst ein einsemestriges (dreimonatiges) postuniversitäres verwaltungswissenschaftliches Ergänzungsstudium an (Sommersemester vom 1.Mai bis 31.Juli; Wintersemester vom 1.November bis 31.Januar). Eine Teilnahme an dieser Ausbildung ist möglich in der dritten Pflichtstation oder in der Wahlstation im Wahlbereich Staats- und Verwaltungsrecht oder Europarecht. Findet die Ausbildung an der DHV in der dritten Pflichtstation statt, so muss die Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde erfolgen. Referendarinnen und Referendare können auf Antrag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze an die DHV entsandt werden. Entsprechende Anträge sind für das Sommersemester bis spätestens zum 31.Januar und für das Wintersemester bis spätestens zum 31.Juli an das Oberlandesgericht zu richten. Die Referendarinnen und Referendare der Einstellungstermine 1.Dezember und 1.Juni, die an dem Ergänzungsstudium teilnehmen wollen, müssen beim Oberlandesgericht rechtzeitig eine Änderung der Reihenfolge der Pflichtstationen beantragen (vgl. § 30 Abs. 1 NJAVO).
Das Auswahlverfahren und die Meldung der Teilnehmenden führt zentral das Oberlandesgericht Celle, die Entsendung das dienstrechtlich zuständige Oberlandesgericht durch. Für die Meldung sind die von der DHV herausgegebenen Hinweise zu beachten. Einen Abdruck der Meldungen erhalten die von der DHV bestellten Leiterinnen und Leiter der landesbezogenen Übung im öffentlichen Recht.
Die Referendarinnen und Referendare haben die von der DHV geforderten Teilnahme- und Leistungsnachweise zu erbringen (zurzeit Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 20 Semesterwochenstunden, darunter mindestens eine projektbezogene Arbeitsgemeinschaft und mindestens ein Seminar). Darüber hinaus sind sie verpflichtet, an der für Niedersachsen angebotenen landesbezogenen Übung im öffentlichen Recht teilzunehmen. In dieser Übung sind von den Teilnehmenden im Rahmen der dritten Pflichtstation zwei Übungsklausuren anzufertigen. Die Referendarinnen und Referendare, die in der dritten Pflichtstation an dem Ergänzungsstudium der DHV teilgenommen haben, haben darüber hinaus nach Rückkehr in der Arbeitsgemeinschaft der dritten Pflichtstation Gelegenheit, als Gast an Klausurenterminen und den Besprechungen dazu teilzunehmen. Wird das Ergänzungsstudium während der viermonatigen Wahlstation durchgeführt (Einstellungstermine 1.März und 1.September), absolvieren die Referendarinnen und Referendare in dem vorlesungsfreien Monat - sofern sie nicht, wie überwiegend praktiziert, hierfür ihren Jahresurlaub einplanen - eine praktische Vertiefungsphase bei einer obersten Landesbehörde oder einer anderen Ausbildungsstelle ihres Wahlbereichs.
Das Semesterzeugnis und alle übrigen Leistungsnachweise haben die Referendarinnen und Referendare dem Oberlandesgericht vorzulegen.
Ausbildungsnachweis (§ 34 NJAVO)
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Ausbildungsplan für die
Arbeitsgemeinschaften im öffentlichen Recht
- Dritte Pflichtstation
-
| Woche | Ausbildungsgegenstand |
| 1 (Einfüh- rungs- woche) |
Aufbau- und Ablauforganisation der Verwaltung einschließlich Geschäftsordnung, technische Hilfsmittel, Schriftverkehr, Inhalt und Aufbau einer Verwaltungsentscheidung (Erstbescheid und Widerspruchsbescheid), Verwaltungskostenrecht, Verwaltungsstreitverfahren, Vortrag |
| 2 | Kommunalrecht (Aufgaben und Tätigkeitsbereiche, verfassungsrechtliche Grundlagen, Kommunalverfassungsrecht, Kommunalaufsicht) |
| 3 | Recht der Gefahrenabwehr |
| 4 | Bauordnungsrecht einschließlich Baugenehmigungsverfahren und Bauleitplanung (städtebaurechtliche Zulässigkeit, bauliche Nutzung), Bauaufsicht |
| 5 | Vertiefung der bisher behandelten Rechtsgebiete |
| 1. Übungsklausur | |
| 6, 7 | Umweltrecht (Abfallentsorgung, Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung), Rückgabe und Besprechung der 1. Übungsklausur |
| 8 | Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts |
| 9 | Staatliche Leistungen, staatliches Haushalts- und Finanzwesen, (EU-)Beihilfeprogramme, Wirtschaftsförderung, Wirtschaftsverwaltungs- und Gewerberecht |
| 2. Übungsklausur | |
| 10 | Schulrecht |
| 11 | Vertiefung der bisher behandelten Rechtsgebiete, Rückgabe und Besprechung der 2. Übungsklausur, Schlussbesprechung |
Der jeweilige Ausbildungsplan für die Arbeitsgemeinschaft in der Wahlstation, Wahlbereich Staats- und Verwaltungsrecht, wird von dem Oberlandesgericht bekannt gegeben. |
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Zeugnis
| Name, Vorname: .............................................................................................................................. | ||||||||||||||||||||
| Ausbildungsstation: ......................................................................................................................... | ||||||||||||||||||||
| Ausbildungsstelle: ........................................................................................................................... | ||||||||||||||||||||
| Ausbilderin/Ausbilder am Arbeitsplatz: ........................................................................................ | ||||||||||||||||||||
| Leiterin/Leiter der Arbeitsgemeinschaft: ...................................................................................... | ||||||||||||||||||||
| Beurteilungszeitraum: ...................................................................................................................... | ||||||||||||||||||||
| Fehlzeiten (Urlaub, Sonderurlaub, Erkrankung): ............................................................................................................ |
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[ alter Erlass ]
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |