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Ergänzende Bestimmungen zu Verfahren und Zuständigkeiten bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Lehrkräfte
RdErl. d. MK v. 6.2.2012 - 33 - 03002 (SVBl. 3/2012 S.158) - VORIS 20411 -
Bezug:

a) Gem. RdErl. d. MK u. d. MS „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte” vom 20.12.2011 (Nds.MBl. 2012 S.74; SVBl. 2012 S.115) - VORIS 20411 -
b) RdErl. „Beauftragung von Lehrkräften als Leiterinnen und Leiter von fachdidaktischen und pädagogischen Seminaren an den Studienseminaren der Lehrämter (Funktion mit Stellenzulage)” vom 1.2.2012 (SVBl. S.159) - VORIS 20411 -

An den allgemein bildenden und den berufsbildenden Schulen wird für die nach Nr. 1 Buchstabe a, e und f im Bezugserlass zu a) aufgeführten Anlässe hinsichtlich der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung einer Lehrkraft ergänzend das Folgende bestimmt:

I. Verfahren und Zuständigkeiten

1. Beamtin und Beamter auf Probe

1.1. Vor Ablauf der Hälfte der Probezeit

Verfahren: Besichtigung einer Unterrichtsstunde, sofern aus dem bisherigen Unterricht der Lehrkraft keine hinreichend genauen Erkenntnisse gewonnen wurden und auf weitere Erkenntnisse aus der dienstlichen Tätigkeit der Lehrkraft nicht hinreichend Bezug genommen werden kann, sowie eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts.

Zuständigkeit gem. Nr. 2 des Bezugserlasses zu a): die Leiterin bzw. der Leiter der Schule, an der die Lehrkraft tätig ist.

1.2. Vor Ende der Probezeit

Verfahren: Besichtigung von je einer Unterrichtsstunde in zwei verschiedenen Fächern, bei Schulen, die die Sekundarbereiche I und II führen, verteilt auf die beiden Sekundarbereiche, sowie eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts.

Zuständigkeit gem. Nr. 2 des Bezugserlasses zu a): die Leiterin bzw. der Leiter der Schule, an der die Lehrkraft tätig ist.

2. Auslandsschuldienst

2.1. Bewerbung um eine Vermittlung als Lehrkraft in den Auslandsschuldienst

Verfahren: Besichtigung einer Unterrichtsstunde und eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts; Durchführung eines auf die Eignung für den Auslandsschuldienst bezogenen Gesprächs.

Zuständigkeit gem. Nr. 2 des Bezugserlasses zu a): die Leiterin bzw. der Leiter der Schule, an der die Lehrkraft tätig ist.

2.2. Bewerbung um eine herausgehobene Funktionstätigkeit im Auslandsschuldienst

Verfahren: Besichtigung einer Unterrichtsstunde und eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts; Durchführung eines auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenen Gesprächs, Begutachtung der Leitung einer Konferenz oder Dienstbesprechung sowie Begutachtung der Beratung einer anderen Lehrkraft auf der Grundlage einer von dieser erteilten Unterrichtsstunde in dem Unterrichtsfach, das sich aus der jeweiligen Stellenausschreibung ergibt1.

Zuständigkeit abweichend von Nr. 2 des Bezugserlasses zu a): die Dezernentin bzw. der Dezernent (NLSchB) der Schule, an der die Bewerberin bzw. der Bewerber tätig ist.

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1 Bei Bewerbungen um eine Schulleiterstelle: nicht in einem Unterrichtsfach, das die Bewerberin bzw. der Bewerber selber vertritt.

3. Bewerbung um ein erstes Beförderungsamt oder eine vergleichbare Funktionstätigkeit1 - z.B. Fachkonferenzleitung / Fachbereichsleitung / Jahrgangsleitung

Verfahren: Besichtigung einer Unterrichtsstunde und eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts; Durchführung eines auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenen Gesprächs.

Zuständigkeit gem. Nr. 2 des Bezugserlasses zu a): die Leiterin bzw. der Leiter der Schule, an der die Bewerberin bzw. der Bewerber tätig ist.

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1 Gilt nur für Gymnasien, Gesamtschulen und berufsbildende Schulen

4. Bewerbung um ein zweites Beförderungsamt oder eine vergleichbare Funktionstätigkeit

4.1. Schulfachliche Koordination / Stufenleitung / Schulzweigleitung/ Didaktische Leitung

Verfahren: Besichtigung einer Unterrichtsstunde und eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts; Durchführung eines auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenen Gesprächs sowie Begutachtung der Leitung einer Konferenz oder Dienstbesprechung.

Zuständigkeit gem. Nr. 2 des Bezugserlasses zu a): die Dezernentin bzw. der Dezernent (NLSchB) der Schule, an der die Bewerberin oder der Bewerber tätig ist. [Im Falle der Bewerbung um die Stelle einer Hauptschulzweigleitung: die Leiterin bzw. der Leiter der Schule, an der die Bewerberin bzw. der Bewerber tätig ist.]

4.2. Fachseminarleitung1 / Fachleitung / Fachberatung / Fachmoderation

Verfahren: Besichtigung von zwei Unterrichtsstunden in dem auf die Funktion bezogenen Unterrichtsfach [bei der Fachleitung für besondere Aufgaben in den beiden Fächern gemäß Lehrbefähigung], bei Schulen, die die Sekundarbereiche I und II führen, verteilt auf die beiden Sekundarbereiche, und eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts; Durchführung eines auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenen Gesprächs sowie Begutachtung der Beratung einer anderen Lehrkraft auf der Grundlage einer von dieser erteilten Unterrichtsstunde in dem Unterrichtsfach, das sich aus der jeweiligen Stellenausschreibung ergibt2.

Zuständigkeit gem. Nr. 2 des Bezugserlasses zu a): die Dezernentin bzw. der Dezernent (NLSchB) der Schule, an der die Bewerberin oder der Bewerber tätig ist.

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1 In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Bezugserlasses zu b)
2 Bei Bewerbungen um die Leitung eines pädagogischen Seminars: nicht in dem Unterrichtsfach, das die Bewerberin oder der Bewerber selber vertritt.

4.2.1.Fachberatung im Zuständigkeitsbereich des Dezernats 2 der NLSchB

Verfahren: Erstellen eines Leistungsberichts einschließlich der Besichtigung einer Unterrichtsstunde durch die Leiterin bzw. den Leiter der Schule, an der die Bewerberin bzw. der Bewerber tätig ist, und eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts; Durchführung eines auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenen Gesprächs durch eine Dezernentin oder einen Dezernenten (NLSchB).

Zuständigkeit abweichend von Nr. 2 des Bezugserlasses zu a): die Dezernatsleiterin bzw. der Dezernatsleiter des Dezernats 2 der NLSchB oder eine von ihr oder ihm beauftragte Vertretung.

4.3. Ständige Vertretung der Schulleitung /der Seminarleitung

Verfahren: Besichtigung einer Unterrichtsstunde und eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts; Durchführung eines auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenen Gesprächs, Begutachtung der Beratung einer anderen Lehrkraft auf der Grundlage einer von dieser erteilten Unterrichtsstunde1 sowie Begutachtung der Leitung einer Konferenz oder einer Dienstbesprechung.

Zuständigkeit gem. Nr. 2 des Bezugserlasses zu a): die Dezernentin bzw. der Dezernent (NLSchB) der Schule, an der die Bewerberin oder der Bewerber tätig ist.

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1 Nicht in einem Unterrichtsfach, das die Bewerberin oder der Bewerber selber vertritt.

5. Bewerbung um ein drittes Beförderungsamt oder eine vergleichbare herausgehobene Funktionstätigkeit – Schulleitung/ Seminarleitung

Verfahren: Besichtigung einer Unterrichtsstunde und eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts; Durchführung eines auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenen Gesprächs, Begutachtung der Beratung einer anderen Lehrkraft auf der Grundlage einer von dieser erteilten Unterrichtsstunde1 sowie Begutachtung der Leitung einer Konferenz oder Dienstbesprechung.

Zuständigkeit gem. Nr. 2 des Bezugserlasses zu a): die Dezernentin bzw. der Dezernent (NLSchB) der Schule, an der die Bewerberin oder der Bewerber tätig ist.

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1 Nicht in einem Unterrichtsfach, das die Bewerberin oder der Bewerber selber vertritt.

An einer Schule im Entstehen gelten dieselben Verfahren und Zuständigkeiten wie an einer voll ausgebauten Schule.

II. Teilnahmemöglichkeiten

Bei den Verfahren nach Nrn. 3 und 41 (nur ergänzende Verfahrenselemente) erhalten die Leiterin bzw. der Leiter der Schule oder des Studienseminars, an der bzw. dem die Stelle ausgeschrieben worden ist, Gelegenheit, an dem Besichtigungsverfahren teilzunehmen. Bei der Genehmigung einer Dienstreise, die die Inanspruchnahme des Reisekostenbudgets zur Folge hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Wird die Gelegenheit zur Teilnahme wahrgenommen, so hat das im Falle mehrerer Bewerberinnen und Bewerber in gleicher Weise zu erfolgen.

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1 Ausnahme: Fachberatung / Fachmoderation

Bei den Verfahren nach Nr. 5 erhält die Dezernentin oder der Dezernent (NLSchB) der Schule, an der die Schulleiterstelle ausgeschrieben worden ist, Gelegenheit zur Teilnahme. Im Falle der Besetzung einer Seminarleiterstelle gilt das entsprechend für die Dezernentin bzw. den Dezernenten (NLSchB) mit der Fachaufgabe für die Studienseminare.

Im dringenden Bedarfsfall kann die Niedersächsische Landesschulbehörde die Vertretung von Dezernentinnen und Dezernenten auch regionalabteilungsübergreifend regeln.

III. Schlussbestimmung

Dieser Erlass tritt am 1.3.2012 in Kraft und mit Ablauf des 28.2.2017 außer Kraft.

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