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Bewerbung und Beurlaubung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst, an Europäische Schulen und an Auslandsschulen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
RdErl. d. MK v. 30.7.2012 - 33-84020 (SVBl. 9/2012 S.462) - VORIS 20411 -
Bezug:

a) Gem. RdErl. d. MK u. d. MS „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte” v. 20.12.2011 (Nds.MBl. 2012 S.74; SVBl. 2012 S.115) - VORIS 20411 -
b) RdErl. d. MK „Ergänzende Bestimmungen zu Verfahren und Zuständigkeiten bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Lehrkräfte” v. 6.2.2012 (SVBl. S.158) - VORIS 20411 -

I. Rechtsgrundlagen

1. Für die Bewerbung und Beurlaubung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst, an Europäische Schulen und an Auslandsschulen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) gelten folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK):

- „Rahmenstatut für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland” -Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - (Beschluss der KMK vom 6.5.1994; vereinbart mit dem Auswärtigen Amt am 21.12.1994)
- „Grundsätze für Dienstliche Beurteilungen durch den Beauftragten der Kultusministerkonferenz über Lehrkräfte, die aus dem Landesdienst für den Schuldienst im Ausland beurlaubt sind” (Beschluss der KMK vom 22.1.1998)
- „Beurlaubung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst” (Beschluss der KMK vom 14.2.1996 i.d.F. vom 23.9.2010)
- „Dauer der Beurlaubung für Lehrkräfte an die Europäischen Schulen” (Beschluss der KMK vom 7.2.1990 i.d.F. vom 31.8.2000)
- „Nutzung der Auslandskontakte und Auslandserfahrungen der im Ausland tätigen und der aus dem Ausland zurückgekehrten Lehrkräfte” (Beschluss der KMK vom 6.12.2001)

Diese Regelungen sind in der Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz im Luchterhand-Verlag bzw. auf der Internetseite http://www.kmk.org/dokumentation/veroeffentlichungen-beschluesse/bildung-schule/auslandsschulen.html abgedruckt; sie gelten auch für niedersächsische Auslandslehrkräfte.

2. Das Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulenwesen (BVA-ZfA) hat dazu weitere Informationen herausgegeben (Merkblätter, Bewerbungsvordrucke und Richtlinien über finanzielle Regelungen). Diese Informationen sind auf der Internetseite http://www.auslandsschulwesen.de/ cln_100/nn_2176914/Auslandsschulwesen/ Bewerberinformation/bewerbungen-node.html?_nnn=true abgedruckt; sie gelten auch für niedersächsische Auslandslehrkräfte.

II. Für die niedersächsischen Lehrkräfte gelten darüber hinaus folgende Regelungen:

1. Hinweise für die Bewerberinnen und Bewerber:

a) Bewerbungen für eine Verwendung im Auslandsschuldienst als Auslandslehrkraft sind dreifach auf dem Dienstweg (über die Schule) an die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) zu richten, von wo sie bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen direkt an das BVA-ZfA weitergeleitet werden. Bewerbungen um ausgeschriebene Funktionsstellen (Schulleiterstellen, Fachkonferenzleiterstellen u.a.) werden von der NLSchB dem Niedersächsischen Kultusministerium vorgelegt, das über eine Weiterleitung an das BVA-ZfA entscheidet. Eine erneute Freistellung (Zweitbewerbung) nach früherer Tätigkeit im Ausland ist nur dann möglich, wenn die Lehrkraft sich bei der ersten Tätigkeit im Ausland bewährt hat. Zwischen der Rückkehr in den niedersächsischen Schuldienst und dem Antritt der erneuten Auslandsschuldiensttätigkeit müssen mindestens drei Schuljahre liegen. Aus der Wahrnehmung einer besonderen Tätigkeit im Auslandsschuldienst besteht bei der Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst in den niedersächsischen Schuldienst kein Anspruch auf Einweisung in eine herausgehobene Funktionsstelle, sofern eine solche nicht bereits vor Antritt des Auslandsschuldienstes als Beförderungsstelle bekleidet worden ist. Eine Drittbewerbung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen bei Zweit- und Drittausschreibungen zulässig.

b) Die Bewerbungsunterlagen umfassen - in dreifacher Ausfertigung - ein formloses Bewerbungsschreiben, den vom BVA-ZfA herausgegebenen Bewerbungsvordruck in der jeweils geltenden Fassung, eine dienstliche Beurteilung sowie einen Lebenslauf. Sie sind ggf. zu ergänzen durch Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, besonders auch im Bereich Deutsch als Fremdsprache oder als Zweitsprache, an Sprachkursen, über die Mitarbeit im Bereich des internationalen kulturellen Austauschs.

c) Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen für eine Verwendung im Auslandsschuldienst besonders geeignet und zu einem überdurchschnittlichen pädagogischen und persönlichen Engagement bereit sein. Die Überzeugung, dass die Beurlaubung in den Auslandsschuldienst als eine Anerkennung für bereits erbrachte berufliche Leistung und bereits erwiesene Einsatzbereitschaft anzusehen ist, und die hohen Erwartungen, denen sich die Lehrkraft im Ausland im Dienst und außerhalb des Dienstes stellen muss, machen es erforderlich, an die Bewerberinnen und Bewerber einen strengen Maßstab anzulegen. Bewerbungen werden daher nur an das BVA-ZfA weitergeleitet, wenn die dienstliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers mindestens mit der Rangstufe „entspricht voll den Anforderungen” (vgl. § 44 Abs. 3 NLVO) beurteilt worden ist.

d) Lehrkräfte haben nur dann Aussicht auf eine Vermittlung an eine deutsche Auslandsschule, wenn sie über ausreichende Unterrichtserfahrungen verfügen. Als ausreichend kann eine Unterrichtstätigkeit von zusammenhängend mindestens drei Schuljahren angesehen werden. Sie sollte möglichst mit einer Klassenleitung verbunden gewesen sein.

e) Lehrkräfte des Lehramts an Gymnasien sollten über Erfahrungen in der Abiturprüfung verfügen; dies gilt auch für Lehrkräfte des Lehramts an berufsbildenden Schulen, sofern sie an einem Beruflichen Gymnasium oder an einer Berufsoberschule unterrichten.

f) Spätestens zwölf Monate vor Ende der Beurlaubung ist der NLSchB der Termin der Rückkehr in den niedersächsischen Schuldienst mitzuteilen.

2. Hinweise für die Schulen und für die Niedersächsische Landesschulbehörde:

a) In den Fällen von Nr. 2.1 des Bezugserlasses zu b) fügt die Schule der Bewerbung eine dienstliche Beurteilung gemäß Bezugserlass zu a) sowie eine Stellungnahme bei und leitet sie der NLSchB zu. Sofern das Beurteilungsergebnis dieses rechtfertigt, ist die Stellungnahme mit der Schlussformel abzuschließen: „Die Bewerberin / der Bewerber erscheint für den Dienst an einer Schule im Ausland „besonders geeignet” oder „gut geeignet.” Ferner ist der Zeitpunkt der Freigabe anzugeben. Die NLSchB leitet die Unterlagen an das BVA-ZfA weiter.

b) In den Fällen nach Nr. 2.2 des Bezugserlasses zu b) fügt die NLSchB der Bewerbung eine dienstliche Beurteilung und eine Stellungnahme bei und leitet sie dem Niedersächsischen Kurtusministerium zu. Die Bewerbungsunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Sofern das Beurteilungsergebnis diese rechtfertigt, ist die Stellungnahme mit der Schlussformel abzuschließen: „Die Bewerberin / der Bewerber erscheint für den Dienst an einer Schule im Ausland „besonders geeignet” oder „gut geeignet.” Ferner ist der Zeitpunkt der Freigabe anzugeben. Das Niedersächsische Kultusministerium leitet die Unterlagen an das BVA-ZfA weiter.

c) Bewirbt sich eine Lehrkraft um eine herausgehobene Funktionstätigkeit an einer deutschen Auslandsschule, so ist auch auf die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers einzugehen, diese Tätigkeit wahrzunehmen.

d) Das Verfahren hinsichtlich einer Beurlaubung mit oder ohne Dienstbezüge bzw. einer Abordnung erfolgt nach dem RdErl. d. MK „Lehrkräfte im Ausland und Lehrkräfte an Europäischen Schulen” v. 28.7.2011 - 12-8402/1 v. 28.7.2011 und den Regelungen zu den Versorgungszuschlägen sowie den Begleiterlassen zu den jeweiligen Kassenanschlägen.

e) Die NLSchB übersendet in allen o.a. Fällen dem Niedersächsischen Kultusministerium eine Kopie der Beurlaubungsverfügung (einschl. Angabe des Geburtsdatums) sowie eine Kopie der Einsatzverfügung bei Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst.

f) Für das Lehrerentsendeprogramm MOE/GUS sowie für Landesprogrammlehrkräfte gelten gesonderte Regelungen.

g) Nach Rückkehr der Lehrkraft aus dem Auslandsschuldienst sollen die Auslandskontakte und -erfahrungen im Rahmen des folgenden Einsatzes an niedersächsischen Schulen genutzt werden.

III. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2017 außer Kraft.

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