Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Schulgesetz, Schulaufsicht, Schulleitung, Schulverwaltung --- Arbeitszeiten (einschließlich des pädagogischen Personals) --- Entlastung von Unterrichtsverpflichtungen zur ...

Entlastung von Unterrichtsverpflichtungen zur Sicherstellung der Korrekturen der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten
RdErl. d. MK v. 30.3.2020 – 33/41-03070-01/18 (SVBl. 4/2020 S. 182) - VORIS 20411 -

Bezug:
Nds. Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) vom 14.5.2012 (Nds. GVBl. S. 106, SVBl. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6.7.2017 (Nds. GVBl. S. 234) - VORIS 20411 -
  1. Durch die Rotation des Sommerferienbeginns und die länderübergreifende Abstimmung der Prüfungstermine können sich kurze Fristen für die Korrekturen der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten durch die Referentin oder den Referenten sowie durch die Koreferentin oder den Koreferenten ergeben. Umfang und Komplexität der Korrekturen der Abiturprüfungsarbeiten machen bei Fristen von sechs Wochen und weniger (s. Nr. 3) in der Regel eine Entlastung der betroffenen Lehrkräfte erforderlich. Zur Sicherung der Prüfungsqualität und im Rahmen der Fürsorgepflicht sind Lehrkräfte, die als Referentin oder Referent sowie als Koreferentin oder Koreferent schriftliche Abiturprüfungsarbeiten korrigieren, durch die Gewährung von Korrekturtagen von ihrer Unterrichtsverpflichtung zu entlasten, damit sie die Korrekturleistungen innerhalb der gesetzten Frist erbringen können.

    Ziel dieses Erlasses ist es nicht, den vollen Zeitbedarf für Abiturkorrekturen durch Unterrichtsentlastung abzudecken, da die Korrekturen zu den Leistungen gehören, die Lehrkräfte eigenverantwortlich in dem für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Anteil ihrer Arbeitszeit zu erbringen haben. Der Erlass verfolgt vielmehr den Zweck, die Erledigung der Korrekturaufgabe in einer kurzen Frist zu ermöglichen.

  2. Die Anzahl der Korrekturtage richtet sich nach der Dauer der Korrekturfristen und der Anzahl der zu bewertenden Prüfungsarbeiten.

    Als Korrekturfrist gilt der Zeitraum zwischen dem Prüfungstag für das jeweilige Fach und dem Termin für die Abgabe der korrigierten, bewerteten und mit einem Gutachten versehenen Abiturprüfungsarbeiten bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

    Ein Korrekturtag soll der Lehrkraft vollumfänglich zur Korrektur der Abiturarbeiten zur Verfügung stehen. Der an dem Korrekturtag planmäßig durchzuführende Unterricht gilt als erteilt. Soweit der planmäßige Unterricht an dem Korrekturtag den Umfang von fünf Unterrichtsstunden unterschreitet, gelten dennoch fünf Unterrichtsstunden (45 Minuten pro Unterrichtsstunde) als erteilt.

  3. Die nachstehenden Angaben stellen Richtwerte für die Gewährung von Korrekturtagen für die Korrektur von Abiturprüfungsarbeiten durch die Referentinnen und Referenten dar:

    Für die Korrektur durch die Koreferentinnen und Koreferenten sollen Korrekturtage im Umfang von der Hälfte der für die Korrektur durch die Referentinnen und Referenten vorgesehenen Anzahl der Korrekturtage gewährt werden.

    Gesetzliche Feiertage (Niedersachsen) werden bei der Berechnung der Korrekturfrist für die Gewährung von Korrekturtagen nicht mitgerechnet.

  4. Ein Anspruch auf bestimmte Zeiträume für die Korrekturtage besteht nicht. Über die konkrete Handhabung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse.

    Die geltenden Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte bleiben unberührt.

  5. Unterricht, der aufgrund der Inanspruchnahme von Korrekturtagen nicht planmäßig erteilt werden kann, ist grundsätzlich zu vertreten.
  6. Dieser RdErl. tritt am 1.4.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)