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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Durchführungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen
vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes (APVOmittl/gehvermD-DV)
RdErl. d. MI v. 20. 11. 2008
34-03120/20 - (Nds.MBl. Nr.46/2008 S.1182) - VORIS 20411 -
- Im
Einvernehmen mit dem ML -
Bezug: RdErl. v. 1.11.2004 (Nds.MBl. S.730) -
VORIS 20411 -
1. Zur APVOmittl/gehvermD vom 3.8.1999 (Nds.GVBl. S.314), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.7.2008 (Nds.GVBl. S.275), werden folgende Durchführungsvorschriften erlassen:
1.1 Zu § 2 (Einstellungsvoraussetzungen, Dienstbezeichnungen)
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist der Landesbetrieb LGN. Einstellungstermine sind in der Regel
a) für den mittleren Dienst der 1.August jeden Jahres,
b) für den gehobenen Dienst der 1.Mai jeden Jahres.
1.2 Zu § 3 (Dauer und Gliederung der Ausbildung)
Der Einführungslehrgang und die monatlichen Arbeitsgemeinschaften werden beim Landesbetrieb LGN abgehalten. Er bestimmt auch den Lehrplan und die Lehrkräfte für den fachkundlichen Teil des Verwaltungslehrgangs für den gehobenen Dienst.
1.3 Zu § 4 (Inhalt der Ausbildung)
Für den Inhalt der Ausbildung gelten die als Anlagen 1 und 2 abgedruckten Ausbildungspläne. Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Zeitplan auf, der die Ausbildungsabschnitte und Ausbildungsstellen beinhaltet und weist sie den übrigen Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu.
1.4 Zu § 6 (Bewertung von Leistungen)
Für die Bewertung der berufspraktischen Ausbildungsleistungen gelten die als Anlage 3 abgedruckten Hinweise und der Beurteilungsvordruck.
1.5 Zu den §§ 9, 10 (Schriftliche und mündliche Prüfung)
Für beide Laufbahnen gilt das Prüfstoffverzeichnis der Anlage 4.
Die Behörden für GLL sind verpflichtet, geeignete Vorschläge für schriftliche Prüfungsaufgaben mit Lösungsvermerken auf Anforderung der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zur Verfügung zu stellen. Die Vorschläge dürfen für Ausbildungs- und Prüfungszwecke nicht benutzt worden sein und innerhalb der nächsten drei Jahre auch nicht verwendet werden.
1.6 Zu § 20 (Aufstieg in den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst)
Für die Einführungszeit gilt Anlage 5, für den fachbezogenen Lehrgang gilt Anlage 6.
2. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2009 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
____________
An
den Landesbetrieb
Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen
die Behörden
für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften das Studieninstitut
des Landes Niedersachsen
Ausbildungsplan für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes
| Ausbildungs- | Ausbildungsstelle | Ausbildungsinhalt | |||||||||
| abschnitt | dauer (Wochen) |
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| 1 | Landesbetrieb LGN | Einführungslehrgang | |||||||||
| 1 | 13 | Behörden für GLL | Liegenschaftswesen | ||||||||
| - Katasteramt - | Rechtsgrundlagen, Organisation und Aufgaben der Fachverwaltung Entstehung, Führung, Benutzung der amtlichen Verzeichnisse des Liegenschaftskataster | ||||||||||
| Vorbereiten, Auswerten, Übernehmen von Liegenschaftsvermessungen | |||||||||||
| Teilnehmen am Außendienst | |||||||||||
| Zusammenarbeit mit ÖbVI und anderen Verwaltungen | |||||||||||
| Grundzüge - der Bodenschätzung - des Grundbuchwesens |
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| 2 | 15 | Behörden für GLL | Ländliche Neuordnung | ||||||||
| - Amt für | Rechtsgrundlagen, Organisation und Aufgaben der Fachverwaltung | ||||||||||
| Landentwicklung - | Ablauf der Verfahren zur ländlichen Neuordnung | ||||||||||
Beteiligung an den Verfahrensschritten
|
|||||||||||
| Instrumente zur Entwicklung ländlicher Räume | |||||||||||
| 3 | 4 | Landesbetrieb LGN | Landesvermessung und Geobasisinformation | ||||||||
| Landesbezugssystem, Topografisch-Kartografisches Informationssystem | |||||||||||
| Topografische Landeskartenwerke (Herstellung und Veröffentlichung), Bildflugkoordinierung und Führung der Landesluftbildsammlung | |||||||||||
| Entwicklung zentraler Verfahren und Koordinierung der Informationstechnologie für die Fachverwaltung | |||||||||||
| Zusammenarbeit mit den anderen Vermessungs- und Katasterbehörden im technischen Bereich | |||||||||||
| 4 | 4 | Behörden für GLL | Bodenordnung, Wertermittlung | ||||||||
| - Katasteramt - | Bodenordnung nach BauGB (Grundzüge) | ||||||||||
| Wertermittlung nach BauGB (Grundzüge) | |||||||||||
| Kaufpreissammlung | |||||||||||
| 5 | 4 | Behörden für GLL | Verwaltung und Personal | ||||||||
| - Katasteramt - | Kostenrecht, -berechnung, -einziehung | ||||||||||
| Aktenordnung, Archiv | |||||||||||
| Vervielfältigungsrecht | |||||||||||
| Unfallverhütung bei Vermessungsarbeiten | |||||||||||
| Personalvertretungsrecht (Grundzüge) | |||||||||||
| Vollziehen des Haushalts | |||||||||||
| Führen der Geschäftsnachweise | |||||||||||
| Betriebswirtschaftliche Steuerungsinstrumente | |||||||||||
| 6 | 3 | nur bei Behörden für | Dienst- und Fachaufsicht | ||||||||
| GLL mit landesweiten | Grundzüge der Dienst- und Fachaufsicht | ||||||||||
| Vor-Ort-Aufgaben | Dienstrechtliche Befugnisse | ||||||||||
| Wirtschaftliche Angelegenheiten | |||||||||||
| 7 | 8 | Studieninstitut des | Verwaltungslehrgang | ||||||||
| Landes | Allgemeines Verwaltungsrecht und Anwendung in den Fachverwaltungen | ||||||||||
| Niedersachsen | Grundzüge | ||||||||||
|
|||||||||||
| Öffentliches Finanzwesen | |||||||||||
| IuK-Technik, Automatisierte Verfahren | |||||||||||
| Datenschutz in der Fachverwaltung | |||||||||||
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Ausbildungsplan für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes
| Ausbildungs- | Ausbildungsstelle | Ausbildungsinhalt | |||||||||||||||
| abschnitt | dauer (Wochen) |
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| 1 | Landesbetrieb LGN | Einführungslehrgang | |||||||||||||||
| 1 | 11 | Behörden für GLL | Liegenschaftswesen | ||||||||||||||
| - Katasteramt - | Rechtsgrundlagen, Organisation und Aufgaben der Fachverwaltung | ||||||||||||||||
| Entstehung, Führung, Benutzung der amtlichen Verzeichnisse des Liegenschaftskataster | |||||||||||||||||
| Vorbereiten, Auswerten, Übernehmen von Liegenschaftsvermessungen | |||||||||||||||||
| Teilnehmen am Außendienst | |||||||||||||||||
| Zusammenarbeit mit ÖbVI und anderen Verwaltungen | |||||||||||||||||
| Grundzüge - der Bodenschätzung - des Grundbuchwesens |
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| 2 | 14 | Behörden für GLL | Ländliche Neuordnung | ||||||||||||||
| - Amt für | Rechtsgrundlagen, Organisation und Aufgaben der Fachverwaltung | ||||||||||||||||
| Landentwicklung - | Ablauf der Verfahren zur ländlichen Neuordnung | ||||||||||||||||
Beteiligung an den Verfahrensschritten
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| Instrumente zur Entwicklung ländlicher Räume | |||||||||||||||||
| 3 | 4 | Landesbetrieb LGN | Landesvermessung und Geobasisinformation | ||||||||||||||
| Landesbezugssystem, Topografisch-Kartografisches Informationssystem | |||||||||||||||||
| Topografische Landeskartenwerke (Herstellung und Veröffentlichung), Bildflugkoordinierung und Führung der Landesluftbildsammlung | |||||||||||||||||
| Entwicklung zentraler Verfahren und Koordinierung der Informationstechnologie für die Fachverwaltung | |||||||||||||||||
| Zusammenarbeit mit den anderen Vermessungs- und Katasterbehörden im technischen Bereich | |||||||||||||||||
| 4 | 4 | Behörden für GLL | Bodenordnung, Wertermittlung | ||||||||||||||
| - Katasteramt - | Grundzüge der | ||||||||||||||||
| - Bodenordnung nach BauGB - Wertermittlung nach BauGB |
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| Kaufpreissammlung | |||||||||||||||||
| 5 | 4 | Behörden für GLL | Verwaltung und Personal | ||||||||||||||
| - Katasteramt - | Kostenrecht; -berechnung, -einziehung | ||||||||||||||||
| Aktenordnung, Archiv | |||||||||||||||||
| Vervielfältigungsrecht | |||||||||||||||||
| Beglaubigungsbefugnis, Unschädlichkeitszeugnis | |||||||||||||||||
| Unfallverhütung bei Vermessungsarbeiten | |||||||||||||||||
| Personalvertretungsrecht (Grundzüge) | |||||||||||||||||
| Vollziehen des Haushalts | |||||||||||||||||
| Führen der Geschäftsnachweise | |||||||||||||||||
| Betriebswirtschaftliche Steuerungselemente | |||||||||||||||||
| 6 | 3 | nur bei Behörden für | Dienst- und Fachaufsicht | ||||||||||||||
| GLL mit landesweiten Vor-Ort-Aufgaben | Grundzüge -des Berufsrechts der ÖbVI -der Dienst- und Fachaufsicht |
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| Dienstrechtliche Befugnisse | |||||||||||||||||
| Wirtschaftliche Angelegenheiten | |||||||||||||||||
| 7 | 11 | Studieninstitut des | Verwaltungslehrgang (einschließlich fachkundlicher Teil) | ||||||||||||||
| Landes | Allgemeines Verwaltungsrecht und Anwendung in den Fachverwaltungen | ||||||||||||||||
| Niedersachsen | Grundzüge | ||||||||||||||||
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| Öffentliches Finanzwesen | |||||||||||||||||
| IuK-Technik, Automatisierte Verfahren | |||||||||||||||||
| Datenschutz in der Fachverwaltung | |||||||||||||||||
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Hinweise zur Bewertung der Leistungen in der Ausbildung
1. Ziele der Beurteilung
Die Beurteilung ist ein wichtiges pädagogisches Instrument, das den zu Beurteilenden nach jedem Ausbildungsabschnitt oder -teilabschnitt Rückmeldung über ihre Leistungen und ihr Verhalten gibt:
| - | Durch Kenntlichmachen der Stärken werden sie motiviert, künftig ähnlich gute Leistungen zu erbringen. |
| - | Durch Kenntlichmachen (noch) vorhandener Schwächen erhalten sie die Möglichkeit, rechtzeitig das Lern- und Leistungsverhalten, ggf. das Sozialverhalten zu überdenken und sich um entsprechende Korrekturen zu bemühen. |
Die für die Ausbildung Verantwortlichen erhalten Informationen über die Entwicklung und Probleme bei der Ausbildung. Sie können daraufhin ggf. entsprechende Maßnahmen einleiten.
Die Beurteilung kann diese Ziele nur erreichen, wenn sie ein möglichst zutreffendes, überprüfbares und objektives Bild von den Fähigkeiten, Lernerfolgen und Verhaltensmerkmalen liefert.
2. Beurteilungsmaßstab
Grundsätzlich ist von den für die Ausbildung Verantwortlichen eine Beurteilung zu erstellen, wenn die oder der Beurteilte aus dem Ausbildungsabschnitt oder der Ausbildungsstelle ausscheidet. Sie soll unmittelbar vor dem Tag des Ausscheidens aus der jeweiligen Organisationseinheit vorliegen.
3. Form und Inhalt der Beurteilung
3.1 Beurteilungsvordruck
Für die Beurteilung ist der als Anlage abgedruckte Vordruck zu verwenden. Die Beurteilung umfasst elf Leistungs- und Verhaltensmerkmale, die unterschiedlich gewichtet sind. Jedem Merkmal ist eine Definition beigefügt, die den Bedeutungsinhalt näher umreißt und zu beachten ist.
3.2 Beurteilungsmaßstab
Maßstab für die Beurteilung der Leistungen, Fähigkeiten und Verhaltensmerkmale sind die an dem betreffenden Ausbildungsplatz zu erfüllenden Lernziele. Dabei ist der jeweilige Ausbildungsstand zu berücksichtigen. Die Lernziele sind grundsätzlich an den durchschnittlichen Anforderungen auszurichten, die in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu stellen sind. Diese Anforderungen sollten konstant gehalten werden und sich nicht an den Leistungen einer bestimmten Gruppe oder eines Einstellungstermins orientieren.
Konkret ist bei jedem Merkmal einzustufen, inwieweit die durch die Ausbildungsinhalte und -ziele dieses Ausbildungsplatzes vorgegebenen Anforderungen erfüllt oder nicht erfüllt worden sind. Dazu ist zu jedem Merkmal eine Punktzahl der Rangpunkteskala (0 bis 15) gemäß § 6 APVOmittl/gehvermD zu vergeben. Es sollen möglichst sämtliche Merkmale beurteilt werden. Ist das ausnahmsweise nicht möglich, so ist dies unter Besonderheiten zu begründen.
Falls es den für die Ausbildung Verantwortlichen notwendig erscheint, über das Ankreuzen der Punktzahlen hinaus Informationen über die Beurteilte oder den Beurteilten zu geben (z.B. Gründe für besonders gute oder schlechte Leistungen), kann dies ebenfalls unter Besonderheiten geschehen.
Für die Leistungen oder Verhaltensweisen sind folgende Rangpunkte zu vergeben:
| 11 bis 15 Punkte | geht deutlich über das hinaus, was von den Lernzielen her vorgegeben und zu erwarten ist; |
| 5 bis 10 Punkte | entspricht dem, was von den Lernzielen her zu erreichen und zu erwarten ist; |
| 0 bis 4 Punkte | bleibt deutlich unter dem, was von den Lernzielen her zu erreichen war, es sind deutliche Schwächen erkennbar, die behoben werden müssen. |
Das gesamte Spektrum der Rangpunkte ist auszuschöpfen, wenn auch die Mehrzahl mit den Rangpunkten 5 bis 13 zu beurteilen sein wird. Für Spitzenleistungen sollten aber auch die Rangpunkte 14 und 15, ebenso bei Minderleistungen die Rangpunkte 4 bis 2 und in Extremfällen die Rangpunkte 1 und 0 vergeben werden.
Zur Erleichterung bei der Anwendung der Beurteilungsskala enthält Nummer 5 einen Katalog mit Leistungs- und Verhaltensbeispielen zu den einzelnen Merkmalen für die Rangpunkte 11 bis 15, 5 bis 10 und 0 bis 4 der Skala.
4. Eröffnung der Beurteilung und Beurteilungsgespräch
Eine Beurteilung erfüllt nur dann ihren pädagogischen Zweck, wenn sie in allen Punkten mit der oder dem zu Beurteilenden besprochen wird und wenn die Einstufungen begründet werden. Nur so können die Beurteilten ihre Leistung kritisch einschätzen und ggf. das Verhalten oder die Lernanstrengungen ändern oder sich um Verbesserungen bemühen. Die für die Ausbildung Verantwortlichen haben deshalb unmittelbar vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Beurteilungsgespräch zu führen und dabei ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach dem Beurteilungsgespräch bestätigen die Beurteilten, von der Beurteilung Kenntnis genommen zu haben. Unabhängig vom abschließenden Beurteilungsgespräch sollten in jedem Ausbildungsabschnitt nach etwa drei bis fünf Wochen Gespräche über den bisherigen Lern- und Leistungsstand geführt werden.
5. Katalog mit Leistungs- und Verhaltensbeispielen zu den Beurteilungsmerkmalen
zu 01 Fachkenntnisse
| 15 bis 11 | Hat umfassende und bis ins Detail gehende Fachkenntnisse dieses Tätigkeitsbereichs erworben, die weit über die Lernvorgaben (Lernziele) hinausgehen. |
| 10 bis 5 | Hat sich die entsprechend den Lernzielen vorgegebenen Fachkenntnisse angeeignet. |
| 4 bis 0 | Hat sich die für diesen Tätigkeitsbereich erforderlichen Fachkenntnisse nur unzureichend angeeignet; bleibt zum Teil weit hinter den Lernzielen zurück, hat erhebliche Lücken. |
zu 02 Einsatzbereitschaft
| 15 bis 11 | Setzt sich weit über das zu erwartende Maß für die rasche Erarbeitung der Lerninhalte und Erledigung der übertragenen Aufgaben ein; zeigt spontanes und intensives Engagement; will etwas leisten. |
| 10 bis 5 | Setzt sich in erwartetem Ausmaß für die Erarbeitung der Lerninhalte und Erledigung der übertragenen Arbeiten ein; ist bereit, die gestellten Anforderungen zu erfüllen. |
| 4 bis 0 | Entwickelt kaum Initiative und Engagement; setzt sich wenig für die Erarbeitung der vorgegebenen Lerninhalte und Aufgaben ein; meidet Anstrengungen, lässt es manchmal an Leistungswillen fehlen. |
zu 03 Auffassungsgabe
| 15 bis 11 | Erfasst die vermittelten Lerninhalte - auch bei komplizierter Materie - zumeist rascher und sicherer als die meisten anderen; benötigt wenig zusätzliche Erklärungen; muss in der Regel nicht nachfragen. |
| 10 bis 5 | Erfasst die angebotenen Lerninhalte in angemessener Zeit, benötigt nur bei komplizierten Sachverhalten zusätzliche Erklärungen; muss in der Regel nicht nachfragen. |
| 4 bis 0 | Hat große Schwierigkeiten, die dargebotenen Lerninhalte zu erfassen; muss immer wieder nachfragen; benötigt besonders bei komplexen Sachverhalten viele zusätzliche Erklärungen und häufige Wiederholungen. |
zu 04 Denk- und Urteilsfähigkeit
| 15 bis 11 | Ist weit über das zu erwartende Maß in der Lage, auch bei schwierigen Zusammenhängen sicher Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und zu einem begründeten und sachgerechten Urteil zu kommen; denkt ausgesprochen logisch und systematisch. |
| 10 bis 5 | Ist in dem zu erwartenden Ausmaß in der Lage, bei den vermittelten Lerninhalten und den übertragenen Aufgaben Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden, die Sachverhalte kritisch zu durchdenken und im Allgemeinen zu einem begründeten Urteil zu kommen; kann angemessen logisch denken. |
| 4 bis 0 | Ist auch bei einfachen Lerninhalten nur wenig in der Lage, die Zusammenhänge sachgerecht zu erfassen und zu durchdenken; kann ein Urteil oft nicht begründen; denkt bisweilen zu unsystematisch und nicht immer logisch. |
zu 05 Lernfähigkeit und Gedächtnis
| 15 bis 11 | Ist in besonderem Maße in der Lage, auch völlig neue Lerninhalte rasch und sicher zu verarbeiten und im Gedächtnis zu speichern; hat ein ausgezeichnetes Gedächtnis. |
| 10 bis 5 | Kann die dargebotenen Lerninhalte in angemessener Zeit verarbeiten und in dem zu erwartenden Umfang behalten. |
| 4 bis 0 | Hat besonders bei neuen Lerninhalten Schwierigkeiten, den Stoff zu verarbeiten und zu speichern; vergisst vieles vom Gelernten sehr schnell wieder. |
zu 06 Mündliche Ausdrucksfähigkeit
| 15 bis 11 | Drückt sich besonders gewandt, präzise und flüssig aus; stellt sich mühelos im mündlichen Ausdruck auf unterschiedliche Adressaten ein. |
| 10 bis 5 | Kann sich im Kontakt angemessen verständlich und flüssig ausdrücken; der mündliche Ausdruck entspricht dem üblichen Niveau. |
| 4 bis 0 | Unklarer, oft missverständlicher Ausdruck; spricht stockend, muss nach Worten suchen, drückt sich unbeholfen aus. |
zu 07 Schriftliche Ausdrucksfähigkeit
| 15 bis 11 | Formuliert bei den anzufertigenden Schriftsätzen besonders treffsicher, flüssig und differenziert. |
| 10 bis 5 | Kann die schriftlichen Darstellungen im Allgemeinen angemessen verständlich und flüssig und ausreichend differenziert formulieren. |
| 4 bis 0 | Formuliert in den schriftlichen Darstellungen oft unbeholfen, grammatikalisch nicht immer korrekt und dadurch gelegentlich missverständlich; benutzt nur einen geringen Wortschatz. |
zu 08 Arbeitssorgfalt
| 15 bis 11 | Bearbeitet die übertragenen Aufgaben äußerst gewissenhaft und meist fehlerfrei; die Arbeitsergebnisse sind hervorragend verwendbar. |
| 10 bis 5 | Macht bei den übertragenen Aufgaben selten gravierende Fehler; bemüht sich um sorgfältige Erledigung; die Arbeitsergebnisse sind im Allgemeinen ohne größere Nachbesserung verwendbar. |
| 4 bis 0 | Macht bei den übertragenen Aufgaben häufig Fehler, zum Teil auch Flüchtigkeitsfehler; arbeitet nachlässig und oberflächlich; die Arbeitsergebnisse sind kaum verwendbar. |
zu 09 Arbeitstempo
| 15 bis 11 | Arbeitet bei den übertragenen Aufgaben erheblich schneller als andere, schafft erheblich mehr als das üblicherweise zu erwartende Pensum. |
| 10 bis 5 | Die übertragenen Aufgaben werden in angemessener Zeit erledigt und gesetzte Fristen im Allgemeinen eingehalten. |
| 4 bis 0 | Erledigt die übertragenen Aufgaben deutlich langsamer, als normalerweise erwartet werden kann; hält vereinbarte Fristen nicht ein; schafft auch am Ende des Ausbildungsabschnittes nur ein geringes Pensum. |
zu 10 Selbständigkeit
| 15 bis 11 | Arbeitet nach kurzer Einarbeitung absolut selbständig; benötigt keinerlei Anstöße; kümmert sich von sich aus um eine optimale Erfüllung der Lernziele. |
| 10 bis 5 | Kann nach entsprechender Einarbeitung und Anleitung im zu erwartenden Rahmen selbständig arbeiten. |
| 4 bis 0 | Kann kaum selbständig arbeiten; braucht immer wieder Anleitung und häufig Anstöße; ist nur wenig in der Lage, von sich aus für eine Erfüllung der Lernziele zu sorgen. |
zu 11 Sozialverhalten
| 15 bis 11 | Zeigt bereits ein überaus unkompliziertes und kooperatives Verhalten gegenüber Angehörigen der Verwaltung und Außenstehenden; trägt aktiv zu einer harmonischen Zusammenarbeit bei; verhält sich gegenüber den für die Ausbildung Verantwortlichen stets korrekt, ohne sich kritiklos anzupassen oder anzubieten. |
| 10 bis 5 | Kommt in dem zu erwartenden Ausmaß unter normalen Bedingungen mit Angehörigen der Verwaltung und Außenstehenden zurecht; zeigt Bereitschaft zur Zusammenarbeit; kann sich angemessen einordnen; verhält sich gegenüber den für die Ausbildung Verantwortlichen meist korrekt bis unauffällig. |
| 4 bis 0 | Hat Schwierigkeiten, sich in eine Arbeitsgruppe einzuordnen; trägt von sich aus wenig zur Zusammenarbeit bei; kapselt sich ab; ist gegenüber den für die Ausbildung Verantwortlichen gehemmt und unnatürlich; reagiert bisweilen aggressiv und unkooperativ. |
Prüfstoffverzeichnis für die Lautbahnen des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes
1. Liegenschaftswesen, Landesvermessung und Geobasisinformation
| - | Rechtsgrundlagen |
| - | Entstehung, Führung, Benutzung der amtlichen Verzeichnisse des Liegenschaftskatasters |
| - | Zusammenarbeit mit ÖbVI und anderen Verwaltungen |
| - | Landesbezugssystem (Entstehung, Nachweis) |
| - | Topografisch-Kartografische Informationssysteme (Entstehung, Nachweis) |
| - | Bildflugkoordinierung, Landesluftbildsammlung |
| - | Topografische Landeskartenwerke (Herstellung, Veröffentlichung) |
2. Bau- und Bodenrecht, Ländliche Neuordnung, Entwicklung ländlicher Räume
| - | Durchführung von Verfahren nach FlurbG |
| - | Auftrags- und Verdingungswesen, Finanzierung |
| - | Agrarstruktur und Neuordnung des ländlichen Raumes als öffentlicher Belang |
| - | Fachbezogene Rechtsgebiete (Wasser-, Straßen-, Enteignungs-, Naturschutzrecht) |
| - | Instrumente zur Entwicklung ländlicher Räume (Dorferneuerung, Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, Ländliche Siedlung, sonstige Strukturmaßnahmen) |
3. Verwaltung und Personal, Bodenordnung, Wertermittlung
| - | Verwaltungskostengesetz, Kostenordnungen | ||||||||
| - | Vervielfältigungsrecht | ||||||||
| - | Beglaubigungsbefugnis, Unschädlichkeitszeugnis*) | ||||||||
| - | Organisation und Aufgaben der Fachverwaltungen | ||||||||
| -- | Grundzüge
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| - | Laufbahnrecht (technische Beamtinnen und Beamte) | ||||||||
| - | Dienstrechtliche Befugnisse | ||||||||
| - | Unfallverhütung bei Vermessungsarbeiten | ||||||||
| - | Archivverwaltung, Aktenordnung | ||||||||
| - | Haushaltsvollzug, Geschäftsnachweise | ||||||||
| - | Betriebswirtschaftliche Steuerungsinstrumente einschließlich KLR | ||||||||
| - | Wirtschaftliche Angelegenheiten | ||||||||
| - | Grundzüge - des BauGB - der Raumordnung und Landesplanung |
||||||||
| - | Bodenordnung nach BauGB | ||||||||
| - | Wertermittlung nach BauGB |
4. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
| - | Allgemeines Verwaltungsrecht und Anwendung in den Fachverwaltungen | ||||||||||||||
| - | Allgemeine Organisation und Technik der Verwaltung | ||||||||||||||
| - | IuK-Technik, automatisierte Verfahren, Datenschutz in den Fachverwaltungen | ||||||||||||||
| - | Grundzüge
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| -- | Öffentliches Finanzwesen | ||||||||||||||
| ____________ *) Gilt nur für den gehobenen Dienst. |
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Ausbildungsplan für den Aufstieg in den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
Ausbildungsplan für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes
| Ausbildungs- | Ausbildungsstelle | Ausbildungsinhalt | |
| abschnitt | dauer (Wochen) |
||
| Berufs- | 7 | Behörden für GLL | Kataster |
| praktische | - Katasteramt - | ||
| Ausbildung | |||
| 7 | Behörden für GLL | Ländliche Neuordnung | |
| - Amt für Landentwicklung - | |||
| 7 | Behörden für GLL | Bodenordnung, Wertermittlung | |
| - Wertermittlung/ | Verwaltung und Personal | ||
| Zentrale Aufgaben - | |||
| 5 | Landesbetrieb LGN | Landesvermessung und Geobasisinformation | |
| Aufstiegs- | 11 | Studieninstitut des | Verwaltungslehrgang: |
| lehrgang | Landes Niedersachsen | Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (2 Wochen Fachspezifischer Teil) | |
| 25 | Landesbetrieb LGN | Fachbezogener Lehrgang | |
| 36 | |||
| ___ | |||
| Summe | 62 | ||
| ___________ Anmerkung: Die Ausbildungsinhalte während der berufspraktischen Ausbildung werden in Anlehnung an Anlage 2 bestimmt. |
|||
Lehrplan für fachspezifischen Unterricht
| Fachgebiet | Unterricht- stunden |
| Vermessungs- und Instrumentenkunde, Photogrammetrie | |
| - Vermessungskunde | 72 |
| - Instrumentenkunde | 30 |
| - Photogrammetrie | 30 |
| Kartografie, Geobasisdaten, Geoinformationssysteme | |
| - Kartografie | 42 |
| - Geobasisdaten | 42 |
| - Geoinformationssysteme | 42 |
| Landesvermessung | 60 |
| Liegenschaftskataster | 102 |
| Ländliche Neuordnung | 102 |
| Planungsrecht, städtebauliche Neuordnung, Grundstückswertermittlung | |
| - Planungsrecht | 30 |
| - städtebauliche Neuordnung | 48 |
| - Grundstückswertermittlung | 48 |
| Projektmanagement/Präsentationstechniken/ Betriebswirtschaftslehre, Informatik | |
| - Projektmanagement/Präsentationstechniken/ Betriebswirtschaftslehre | 72 |
| - Informatik | 30 |
| Summe Unterrichtsstunden | 750 |
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |