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Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
vom 13. September 2007 (Art. 2 des Gesetzes vom 13.9.2007; Nds.GVBl. Nr.28/2007 S.444) - VORIS 20411 -

§ 1
Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

(1) Am 1.Oktober 2007 wird die Polizeiakademie Niedersachsen als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Niedersachsen errichtet.

(2) Die Polizeiakademie hat ihren Sitz in Nienburg (Weser) und Standorte in Hann. Münden und Oldenburg (Oldenburg).

§ 2
Aufgaben

(1) Die Polizeiakademie hat die Aufgabe,

  1. in einem Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auszubilden,
  2. die Beschäftigten der Polizei des Landes fort- und weiterzubilden,
  3. im Rahmen des Master-Studiengangs an der Deutschen Hochschule der Polizei für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes die dem Land zugeordnete Ausbildung durchzuführen,
  4. praxisbezogene, den Polizeibereich betreffende Forschungsvorhaben, auch im Zusammenwirken mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, durchzuführen,
  5. Forschungsaufträge des für die Polizei zuständigen Ministeriums (Fachministerium) auszuführen,
  6. zur Entwicklung der Polizeiwissenschaft beizutragen und
  7. für den Polizeivollzugsdienst zu werben und Auswahlverfahren für die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst durchzuführen.

(2) Die Polizeiakademie kann in ihren Aufgabenbereichen Dritten Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung anbieten.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, der Polizeiakademie durch Verordnung weitere polizeibezogene Aufgaben der Aus-, Fort- und der Weiterbildung sowie der Forschung zu übertragen.

§ 3
Aufsicht, Aufgabenerfüllung

(1) Die Polizeiakademie unterliegt

  1. in Angelegenheiten der Personalverwaltung,
  2. bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, der Liegenschaften und der Vermögensgegenstände,
  3. bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten,
  4. bei der Fort- und Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie
  5. bei der Werbung für den Polizeivollzugsdienst

der Fachaufsicht und im Übrigen der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.

(2) Das Fachministerium trifft mit der Polizeiakademie Zielvereinbarungen über Entwicklungs- und Leistungsziele der Polizeiakademie.

(3) 1Satzungen der Polizeiakademie bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. 2Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen verweigert werden. 3Die Satzungen werden im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.

(4) 1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) entsprechend. 2Die Daten dürfen auch zur Erfüllung der übrigen Aufgaben, zur Evaluation und zur Akkreditierung verarbeitet werden.

§ 4
Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes

(1) Zum Studium für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes an der Polizeiakademie ist zugelassen, wer nach § 18 NHG zum Studium an einer Hochschule berechtigt ist und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingestellt worden ist.

(2) 1Der Studiengang vermittelt die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. 2Die Studienzeit beträgt mindestens drei Jahre. 3Das Studium besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. 4Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten. 5Die Einzelheiten der Ausbildung und die abzulegenden Prüfungen regelt die Polizeiakademie durch Satzung.

(3) 1Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums ist die Laufbahnprüfung bestanden. 2Ist der Studiengang akkreditiert, so verleiht die Polizeiakademie nach erfolgreichem Abschluss des Studiums die Abschlussbezeichnung „Bachelor”. 3Der Abschluss des Bachelor-Studiums vermittelt dieselben Berechtigungen wie der Bachelor-Abschluss an einer Hoch-schule. 4Für den Bachelor-Studiengang gelten die §§ 5 und 7 Abs. 2 NHG entsprechend.

(4) Das Studium endet mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf.

§ 5
Organe

Organe der Polizeiakademie sind die Direktorin oder der Direktor und die Konferenz.

§ 6
Direktorin oder Direktor

(1) 1Die Direktorin oder der Direktor leitet die Polizeiakademie und vertritt sie nach außen. 2Sie oder er ist für die Angelegenheiten zuständig, die nicht der Konferenz oder dem lehrenden Personal zugewiesen sind.

(2) 1Die Direktorin oder der Direktor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter sowie höhere Dienstvorgesetzte oder höherer Dienstvorgesetzter des an der Polizeiakademie tätigen Personals und der Studierenden. 2Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der Direktorin oder des Direktors ist das Fachministerium.

§ 7
Konferenz

(1) 1Die Konferenz setzt sich zusammen aus

  1. der Direktorin oder dem Direktor als vorsitzendem Mitglied,
  2. Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie,
  3. hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten,
  4. Lehrkräften für besondere Aufgaben,
  5. Studierenden und
  6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verwaltung und Technik als Mitgliedern ohne Stimmrecht.

2Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 2 bis 6 werden durch die jeweilige Personengruppe gewählt; das Nähere regelt die Polizeiakademie durch Satzung.

(2) Die Konferenz

  1. beschließt die Satzungen der Polizeiakademie und
  2. wirkt bei der Evaluation mit.

§ 8
Beirat, Studierendenvertretung

(1) Das Fachministerium bildet bei der Polizeiakademie einen Beirat, der die Organe der Polizeiakademie in Angelegenheiten der Aus- und der Fortbildung sowie bei Forschungsvorhaben hinsichtlich der praktischen Bedürfnisse der Polizeibehörden berät.

(2) 1Die Studierenden bilden zur Vertretung ihrer Interessen in Studienangelegenheiten sowie ihrer kulturellen und sportlichen Belange aus ihrer Mitte eine Studierendenvertretung. 2Das Nähere regelt die Polizeiakademie durch Satzung.

§ 9
Personal

(1) 1Das Personal der Polizeiakademie besteht aus Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie, hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräften für besondere Aufgaben sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verwaltung und Technik. 2Es wird im Landesdienst beschäftigt.

(2) 1Die Aus-, Fort- und Weiterbildung erfolgen in der Regel durch Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie, durch hauptberufliche Dozentinnen und Dozenten sowie durch Lehrkräfte für besondere Aufgaben. 2Insbesondere zur Ergänzung des Lehrangebots und zur Vermittlung von Spezialkenntnissen können nebenberufliche Dozentinnen und Dozenten beschäftigt werden.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung des hauptamtlich lehrenden Personals, die Gewichtung der Lehrveranstaltungen sowie besondere Betreuungspflichten durch Verordnung zu regeln.

§ 10
Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie

(1) 1Die Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie nehmen die Aufgaben der Polizeiakademie in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie bei den Forschungsvorhaben selbständig wahr und wirken an der Erfüllung der übrigen Aufgaben der Polizeiakademie mit. 2Zu ihren Aufgaben gehören auch die Abnahme von Prüfungen und die Studienberatung.

(2) Die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an einer Fachhochschule nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 NHG gelten für die Einstellung von Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie entsprechend.

(3) 1Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie werden im Beamtenverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. 2Sie können auf Zeit eingestellt werden; § 28 NHG gilt entsprechend. 3Die nicht beamteten Professorinnen und Professoren dürfen die Bezeichnung „Professorin an der Polizeiakademie” oder „Professor an der Polizeiakademie” nur für die Dauer ihrer Lehrtätigkeit an der Polizeiakademie führen. 4Auf Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie im Beamtenverhältnis finden die Bestimmungen über die Probezeit und die Laufbahnen keine Anwendung.

(4) 1Die Konferenz erstellt einen Einstellungsvorschlag. 2Sie richtet zu dessen Vorbereitung eine Auswahlkommission ein. 3Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Auswahlkommission sollen Professorinnen oder Professoren an der Polizeiakademie sein. 4Das Nähere regelt die Polizeiakademie durch Satzung. 5Die Direktorin oder der Direktor legt den Einstellungsvorschlag dem Fachministerium zur Entscheidung vor oder fordert die Konferenz zu einem neuen Einstellungsvorschlag auf.

§ 11
Dozentinnen und Dozenten

(1) 1Die hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten vermitteln selbständig Fachwissen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und unterweisen die Studierenden in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. 2Sie können praxisnahe Forschungsaufgaben wahrnehmen.

(2) Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Dozentin oder Dozent sind

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die durch Prüfung erworbene Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes,
  2. pädagogische Eignung, die durch Erfahrungen in der Lehre erworben sein soll, und
  3. hervorragende fachbezogene Leistungen und Bewährung in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Aus- und des Weiterbildungsbereichs.

§ 12
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Für Lehrangebote in Aus- und Weiterbildung, die überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, werden Lehrkräfte für besondere Aufgaben beschäftigt, die die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes besitzen und über eine mindestens dreijährige berufliche Praxis und pädagogische Eignung verfügen.

§ 13
Übergangsregelungen

(1) 1Die am 30.September 2007 an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Professorinnen und Professoren, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe C 2 oder C 3 der Bundesbesoldungsordnung C oder der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W befinden, sind ab 1.Oktober 2007 in das Amt einer Professorin oder eines Professors an der Polizeiakademie der Niedersächsischen Besoldungsordnung C oder W übergeleitet, das ihrer bisherigen Besoldungsgruppe entspricht, und an die Polizeiakademie Niedersachsen versetzt, wenn sie hierzu bis zum 30.September 2007 schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben. 2Für die nach Satz 1 in die Niedersächsische Besoldungsordnung C übergeleiteten Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 sowie die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und die Hochschulleitungsstellenzulagenverordnung in der bis. zum 22.Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19.April 2001 (BGBl. I S.618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 BBesG und Landesrecht und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der zweiten Besoldungsübergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BBesG in der bis zum 22.Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. 3Abweichend von Satz 2 finden auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 BBesG sowie die Anlagen I, II und IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der nach dem 23.Februar 2002 jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Nachfolgeregelungen mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen wird; im Fall einer Berufung an eine Hochschule gilt dies mit der Maßgabe, dass Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. 4Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. 5In den Fällen des Satzes 3 findet § 13 BBesG keine Anwendung.

(2) 1Die am 30.September 2007 an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten sind ab 1.Oktober 2007 an die Polizeiakademie Niedersachsen versetzt und werden als Dozentinnen oder Dozenten an der Polizeiakademie beschäftigt. 2Dies gilt nicht für Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten, die ab 1.Oktober 2007 an eine andere Behörde versetzt sind.

(3) 1Die am 30.September 2007 an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind ab 1.Oktober 2007 an die Polizeiakademie Niedersachsen versetzt und werden als Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der Polizeiakademie beschäftigt. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die am 30.September 2007 am Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen und an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Beschäftigten, die nicht zu einer in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personengruppe gehören, sind ab 1.Oktober 2007 an die Polizeiakademie versetzt. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Aufgaben der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege gehen, soweit sie sich auf die Fakultät Polizei beziehen, am 1.Oktober 2007 auf die Polizeiakademie Niedersachsen über.

(6) 1Der Studiengang an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wird ab 1.Oktober 2007 an der Polizeiakademie Niedersachsen fortgeführt. 2Er gilt bis zum 31.Dezember 2009 als akkreditiert. 3Die am 30.September 2007 an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Studierenden werden Studierende an der Polizeiakademie Niedersachsen. 4Ihnen wird nach bestandener Laufbahnprüfung der Grad „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)” oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)” verliehen. 5Die am 30.September 2007 am Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen im Rahmen der Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst vorhandenen Studierenden werden Studierende an der Polizeiakademie Niedersachsen im Rahmen der Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst.

(7) 1Für den Zeitraum bis 31.Dezember 2008 werden die Mitglieder der Konferenz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 gemäß der Wahlordnung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, hochschulöffentlich bekannt gemacht am 28.April 2003, gewählt, und zwar

  1. in den Gruppen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5 jeweils drei Mitglieder,
  2. in den Gruppen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 6 jeweils ein Mitglied und
  3. in der Gruppe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zwei Mitglieder.

2Die Wahlleitung obliegt der Direktorin oder dem Direktor. 3Der Wahlausschuss wird von den Gruppen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 gewählt. 4Wer für den Zeitraum von mindestens einem Jahr im vollen Umfang an die Polizeiakademie abgeordnet ist, gilt als zum hauptberuflichen Lehrpersonal gehörend.

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