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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-DRV)
Vom 3. Dezember 2012 Nds. (GVBl. Nr.30/2012 S.534), geändert durch VO vom 11.10.2013 (Nds.GVBl. Nr.18/2013 S.243), 20.7.2015 (Nds. GVBl. Nr. 11/2015 S. 160) und vom 2.12..2020 (Nds. GVBl. Nr. 45/2020 S. 486) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.GVBl. S.422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Bachelorstudiengang zu vermitteln.

§ 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer zum Studium am Fachbereich Rentenversicherung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein (im Folgenden: Fachhochschule) berechtigt ist.

§ 3
Dienstbezeichnungen

Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz „Anwärterin” oder „Anwärter”.

§ 4
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) 1Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium „Management Soziale Sicherheit/Schwerpunkt Rentenversicherung” abzuschließen. 2Das Studium gliedert sich in Fachstudien von insgesamt zweijähriger Dauer und berufspraktische Studienzeiten von insgesamt zwölfmonatiger Dauer.

(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die Fachstudienzeiten andere Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO), und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2Über die Anrechnung entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Fachhochschule.

§ 5
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) 1Ausbildungsbehörden sind die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover und die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen. 2Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten verantwortlich ist und die Zusammenarbeit mit der Fachhochschule sicherstellt.

(2) Ausbildungsstellen sind

  1. die Fachhochschule, Fachbereich Rentenversicherung, für die Fachstudien und
  2. die in Absatz 1 genannten Behörden für die berufspraktischen Studienzeiten.

§ 6
Studium, Laufbahnprüfung

(1) Das Studium und die Laufbahnprüfung richten sich nach § 8 Abs. 2 und den §§ 10 und 11 der Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges gesetzliche Rentenversicherung und die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - vom 5. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 313) mit der Maßgabe, dass nicht die Deutsche Rentenversicherung Nord, sondern die Ausbildungsbehörde eine Durchschrift des Prüfungszeugnisses erhält.

(2) 1Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste. 2Die Befähigung eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt.

§ 7
Übergangsregelung

Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2020 begonnen haben, ist diese Verordnung in der vor diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung vom 27. Oktober 2008 (Nds.GVBl. S.331) außer Kraft.

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Hannover, den 3. Dezember 2012

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