Schule und Recht in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Schure.de - Schule und Recht

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst (APVO-AmtsanwD)
Vom 26. März 2008 (Nds.GVBl. Nr.6/2008 S.94) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25.November 2007 (Nds.GVBl. S.661), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Integration verordnet:

§ 1
Regelungsgegenstand, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die zusätzliche Ausbildung und die Prüfung für die Sonderlaufbahn des Amtsanwaltsdienstes.

(2) Ziel der zusätzlichen Ausbildung ist es, die für die Aufgaben des Amtsanwaltsdienstes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2
Zulassung

(1) Zur Amtsanwaltsausbildung können nur Beamtinnen und Beamte zugelassen werden,

  1. die die Befähigung für den gehobenen Justizdienst durch Bestehen der Rechtspflegerprüfung erworben haben,
  2. deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung die Erwartung rechtfertigen, dass sie die Aufgaben des Amtsanwaltsdienstes nach der zusätzlichen Ausbildung wahrnehmen können, und
  3. die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Über die Zulassung zur zusätzlichen Ausbildung entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk eine Ausbildungsstelle zu besetzen ist.

§ 3
Dauer, Gliederung und Inhalte der zusätzlichen Ausbildung

(1) Die zusätzliche Ausbildung dauert 15 Monate und gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. vier Monate fachwissenschaftliches Studium I,
  2. neun Monate fachpraktische Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft und
  3. zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II.

(2) 1In dem fachwissenschaftlichen Studium sollen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermittelt sowie das soziale und wirtschaftliche Verständnis für die Ausübung des Amtsanwaltsdienstes gefördert werden. 2Das fachwissenschaftliche Studium II dient zudem der Wiederholung und Vertiefung sowie der Prüfungsvorbereitung.

(3) Die fachpraktische Ausbildung dient der Übung und Ergänzung der im fachwissenschaftlichen Studium I erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und ihrer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts.

§ 4
Durchführung des fachwissenschaftlichen Studiums

(1) Das fachwissenschaftliche Studium wird an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen abgeleistet.

(2) Für das fachwissenschaftliche Studium gelten die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom 13.Januar 2007 (Nds.GVBl. S.306) und die §§ 7, 11 und 30 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) vom 6.November 2006 (GV. NRW. S.520) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die zuständige Stelle gemäß § 5 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung ist die Generalstaatsanwaltschaft, die die Beamtin oder den Beamten zur zusätzlichen Ausbildung zugelassen hat.

§ 5
Durchführung der fachpraktischen Ausbildung

(1) 1Die Beamtinnen und Beamten werden während der fachpraktischen Ausbildung am Arbeitsplatz nach näherer Bestimmung eines Ausbildungsplans des Justizministeriums in den Aufgaben des Amtsanwaltsdienstes unterwiesen. 2Sie sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen, Strafbefehlen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht geübt werden. 3Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch Unterricht in einer begleitenden Arbeitsgemeinschaft ergänzt.

(2) Die Generalstaatsanwaltschaft leitet die fachpraktische Ausbildung.

§ 6
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung werden mit folgenden Noten und Punkten bewertet:

sehr gut (1) = 15 bis 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) = 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = 1 bis 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Jede Ausbildende und jeder Ausbilder am Arbeitsplatz und jede Lehrkraft in einer Arbeitsgemeinschaft, der oder dem eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, gibt eine mit Note und Punktzahl versehene Beurteilung über Kenntnisse, Fertigkeiten und Leistungen ab. 2Bei einer kürzeren Ausbildungszeit tritt an die Stelle der Beurteilung eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung.

(3) Jede Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten zu eröffnen.

§ 7
Widerruf der Zulassung

Werden in der Ausbildung über einen längeren Zeitraum nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht oder erweist sich die Beamtin oder der Beamte aus anderen Gründen als ungeeignet für den Amtsanwaltsdienst, so ist die Zulassung zur zusätzlichen Ausbildung zu widerrufen.

§ 8
Amtsanwaltsprüfung

(1) Die Vorstellung zur Prüfung nach § 16 APOAA obliegt der Generalstaatsanwaltschaft, die die Beamtin oder den Beamten zur zusätzlichen Ausbildung zugelassen hat. Für die Amtsanwaltsprüfung sowie für den Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung gelten die Bestimmungen im Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung sowie die §§ 14 bis 28 und 30 APOAA.

(4) 1Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter die Gesamtnote „vollbefriedigend”, so ist das Ergebnis in eine Note nach § 6 Abs. 1 umzurechnen. 2Hierbei entsprechen

11,49 bis 10,25 Punkte der Note gut,
10,24 bis 9,00 Punkte der Note befriedigend.

§ 9
Wiederholung der Prüfung

1Die Erklärung nach § 27 Abs. 1 APOAA, von der Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, ist gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft abzugeben, die die Beamtin oder den Beamten zur zusätzlichen Ausbildung zugelassen hat. 2Diese bestimmt auch Art und Dauer der weiteren zusätzlichen Ausbildung.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.Mai 2008 in Kraft.

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)