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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25.März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.Juni 2010 (Nds.GVBl. S.242), wird verordnet:
§ 1
Regelungsbereich,
Ausbildungsziel, Laufbahnbefähigung
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst.
(2) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Bachelorstudiengang an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen (im Folgenden: Hochschule) zu vermitteln.
(3) 1Wer den Vorbereitungsdienst mit der Bachelorprüfung als Hochschulprüfung nach den Anforderungen dieser Verordnung abgeschlossen hat und dafür ein Studium absolviert hat, das den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben. 2Die Befähigung eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt.
§ 2
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verfügt, die zum Studium an der Hochschule berechtigt.
§ 3
Dienstbezeichnungen
Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung Inspektoranwärterin oder Inspektoranwärter mit dem durch den Dienstherrn festgesetzten Zusatz zur Grundamtsbezeichnung.
§ 4 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium Allgemeine Verwaltung oder ein Studium Verwaltungsbetriebswirtschaft an der Hochschule abzuschließen. 3Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium mit Fachstudien von insgesamt zweijähriger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von insgesamt zwölfmonatiger Dauer.
(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die Fachstudienzeiten andere Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung, und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2Über die Anrechnung entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Hochschule.
§ 5
Module, Leistungspunkte,
Prüfungsleistungen
(1) 1In den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten sind Lehreinheiten (im Folgenden: Module und Teilmodule), denen von der Hochschule insgesamt 180 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System zugeordnet sind, zu belegen. 2Die Leistungspunkte werden durch das Bestehen der für die Module und Teilmodule vorgesehenen Prüfungen erworben.
(2) 1Den Modulen der Fachstudien, die dem Fachgebiet Rechtswissenschaften zugeordnet sind (§ 6), sind im Studiengang Allgemeine Verwaltung insgesamt mindestens 90 und im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft insgesamt mindestens 60 Leistungspunkte zuzuordnen. 2Modulen und Teilmodulen der Fachstudien, für die ausschließlich nicht benotete Prüfungsleistungen vorgesehen sind (§ 8 Abs. 3), sind insgesamt höchstens zehn Leistungspunkte zuzuordnen.
(3) 1Für jedes Modul ist mindestens eine Prüfung vorzusehen. 2Prüfungen werden durchgeführt in Form von
3In den Modulen der Fachstudien sind insgesamt mindestens drei Prüfungen in Form von Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils mindestens vier Zeitstunden durchzuführen. 4Mindestens eine dieser Klausuren muss einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und eine juristische Fallbearbeitung zum Inhalt haben.
(4) 1Im letzten Studienjahr sind in einem Modul Prüfungsleistungen in Form einer schriftlichen Bachelorarbeit und eines Kolloquiums vorzusehen. 2Mit der Bachelorarbeit soll die Befähigung nachgewiesen werden, in einem vorgegebenen Zeitraum eine auf die Ausbildungsinhalte bezogene Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig bearbeiten zu können. 3In dem Kolloquium ist die Bachelorarbeit mündlich zu erläutern und zu verteidigen.
§ 6
Fachstudien
Die Module der Fachstudien sind den folgenden Fachgebieten zugeordnet:
§ 7
Berufspraktische Studienzeiten
(1) 1Die Module der berufspraktischen Studienzeiten werden unter der Verantwortung der Hochschule als praktische Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt. 2Jede Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der die Zusammenarbeit mit der Hochschule sicherstellt und die Ausbildung überwacht.
(2) Mit der Ausbildung sollen Personen betraut werden, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste besitzen, oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit einer gleichwertigen Qualifikation.
(3) 1Die berufspraktischen Studienzeiten gliedern sich in drei Teile. 2Die berufspraktische Studienzeit I ist Bestandteil des Grundstudiums, die berufspraktische Studienzeit II und die berufspraktische Studienzeit III sind Bestandteile des Hauptstudiums. 3Die berufspraktische Studienzeit I und die berufspraktische Studienzeit III sollen in zwei Abschnitte, die berufspraktische Studienzeit II kann in zwei Abschnitte geteilt werden. 4Ein Abschnitt soll in einer Organisationseinheit mit Querschnittsfunktionen, ein Abschnitt in einer Organisationseinheit mit schwerpunktmäßig rechtlichen Aufgaben und ein Abschnitt in einer Organisationseinheit mit schwerpunktmäßig wirtschaftlichen Aufgaben abgeleistet werden. 5Während eines Abschnitts sollen auch Aufgaben, die unmittelbaren Kontakt zu Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, wahrgenommen werden.
(4) 1Mindestens ein Abschnitt mit einer Dauer von mindestens zwei und höchstens drei Monaten soll außerhalb der Ausbildungsbehörde abgeleistet werden. 2Er kann auch bei einer für den Studiengang geeigneten Einrichtung außerhalb der öffentlichen Verwaltung abgeleistet werden. 3Auf einen Abschnitt nach Satz 2 ist Absatz 2 nicht anzuwenden.
§ 8
Bewertung von
Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen sind, wenn sie nicht unbenotet bleiben, mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
| sehr gut (1) | 15 und 14 Punkte | = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
| gut (2) | 13 bis 11 Punkte | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
| befriedigend (3) | 10 bis 8 Punkte | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
| ausreichend (4) | 7 bis 5 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
| mangelhaft (5) | 4 bis 2 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
| ungenügend (6) | 1 und 0 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
| 15,00 bis | 14,00 Punkte | sehr gut (1), |
| 13,99 bis | 11,00 Punkte | gut (2), |
| 10,99 bis | 8,00 Punkte | befriedigend (3), |
| 7,99 bis | 5,00 Punkte | ausreichend (4), |
| 4,99 bis | 2,00 Punkte | mangelhaft (5), |
| 1,99 bis | 0 Punkte | ungenügend (6). |
(3) Prüfungsleistungen, die unbenotet bleiben, sind mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten.
§ 9
Bestehen von Prüfungen,
Bachelorprüfung
(1) 1Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens ausreichend oder mit bestanden bewertet ist. 2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 3Im Grundstudium und im Hauptstudium kann im Fall des Nichtbestehens einer Wiederholungsprüfung jeweils eine Prüfung ein weiteres Mal wiederholt werden.
(2) 1Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die für die Module und Teilmodule vorgesehenen Prüfungen bestanden sind. 2Es ist eine Gesamtnote zu bilden.
(3) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Prüfung wiederholt nicht bestanden ist und eine weitere Wiederholung der Prüfung nicht möglich ist.
§ 10
Prüfungszeugnis, Mitteilung
über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung
(1) 1Über die bestandene Bachelorprüfung stellt die Hochschule ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote aus. 2Das Gewicht der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile in der Gesamtnote muss erkennbar sein.
(2) Ist die Bachelorprüfung nicht bestanden, so teilt die Hochschule dies der Anwärterin oder dem Anwärter und der Ausbildungsbehörde schriftlich mit.
§ 11
Regelungen der Hochschule
Die Regelung der Einzelheiten zum Inhalt und Ablauf des Studiums sowie zu den Prüfungen, insbesondere
bleiben der Hochschule vorbehalten.
§ 12
Befähigung für die
Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste
1Mit dem Erwerb der Befähigung für die Lautbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste wird auch die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben. 2Sie eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt.
§ 13
Übergangsvorschriften
Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1.August 2011 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 30.Juni 2003 (Nds.GVBl. S.287), geändert durch Verordnung vom 19.September 2007 (Nds.GVBl. S.456), weiterhin anzuwenden.
§ 14
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1.August 2011 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 30.Juni 2003 (Nds.GVBl. S.287), geändert durch Verordnung vom 19.September 2007 (Nds.GVBl. S.456), außer Kraft.
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Hannover, den 5. Juli 2011
[ alte Verordnung ]
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |