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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
Vom 20. November 2012 (Nds.GVBl. Nr.29/2012 S.508) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.GVBl. S.422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den besonderen Aufgabenbereich des Amtsanwaltsdienstes.

(2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Amtsanwaltsdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2
Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Amtsanwaltsdienstes können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die

  1. durch Bestehen der Rechtspflegerprüfung die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet, erworben haben und
  2. ihre Probezeit erfolgreich abgeleistet haben,

wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen.

(2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk eine Ausbildungsstelle zu besetzen ist.

§ 3
Dauer und Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung dauert 15 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

  1. Ausbildungsabschnitt 1:
    fachwissenschaftliches Studium I       4 Monate,
  2. Ausbildungsabschnitt 2:
    berufspraktische Ausbildung       9 Monate,
  3. Ausbildungsabschnitt 3:
    fachwissenschaftliches Studium II       2 Monate.

§ 4
Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsstelle für das fachwissenschaftliche Studium ist die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.

(2) 1Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung sind die Staatsanwaltschaften. 2Die Generalstaatsanwaltschaft leitet die berufspraktische Ausbildung. 3Das Justizministerium veröffentlicht einen Ausbildungsplan.

§ 5
Inhalt des fachwissenschaftlichen Studiums

(1) 1In dem fachwissenschaftlichen Studium sollen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermittelt sowie das soziale und wirtschaftliche Verständnis für die Ausübung des Amtsanwaltsdienstes gefördert werden. 2Das fachwissenschaftliche Studium II dient zudem der Wiederholung und Vertiefung sowie der Prüfungsvorbereitung.

(2) Für das fachwissenschaftliche Studium gelten die §§ 1 bis 6 des von Niedersachsen am 13. Januar 2007 unterzeichneten Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung (Nds.GVBl. 2007 S.306) und die §§ 7, 11 und 12 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) vom 6. November 2006 (GV. NRW S. 520) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die zuständige Stelle gemäß § 5 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung ist die Generalstaatsanwaltschaft, die die Beamtin oder den Beamten zur Ausbildung zugelassen hat.

§ 6
Inhalt der berufspraktischen Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung dient der Übung und Ergänzung der im fachwissenschaftlichen Studium I erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und ihrer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten werden während der berufspraktischen Ausbildung am Arbeitsplatz nach näherer Bestimmung des Ausbildungsplans in die Aufgaben des Amtsanwaltsdienstes eingeführt. 2Sie sollen die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, das Erstellen von Anklagen, Strafbefehlen und Einstellungsbescheiden sowie die Vertretung der Anklage vor Gericht üben.

(3) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch Unterricht in einer Arbeitsgemeinschaft begleitet.

§ 7
Beurteilung der Leistungen während der berufspraktischen Ausbildung

(1) Die Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1) 15 und 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)   7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)   4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)   1 und 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1In der berufspraktischen Ausbildung beurteilt

  1. jede Ausbilderin und jeder Ausbilder, die oder der die Beamtin oder den Beamten mindestens einen Monat lang am Arbeitsplatz ausgebildet hat, und
  2. jede Lehrkraft in der Arbeitsgemeinschaft, die mindestens einen Monat lang unterrichtet hat,

die jeweilige Leistung der Beamtin oder des Beamten. 2Die Beurteilung nach Satz 1 Nr. 1 ist am Ende der jeweiligen Ausbildung und die Beurteilung nach Satz 1 Nr. 2 am Ende des Unterrichts abzugeben. 3Im vorletzten oder letzten Monat der berufspraktischen Ausbildung beurteilt die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft die Leistungen der Beamtin oder des Beamten bei der Vertretung der Anklage vor Gericht. 4Die jeweilige Gesamtleistung ist zu bewerten. 5Die Beurteilungen sind mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen. 6Bei einer kürzeren Ausbildungszeit tritt an die Stelle der Beurteilung nach Satz 1 eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung.

§ 8
Amtsanwaltsprüfung

(1) Für die Amtsanwaltsprüfung sowie für den Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung gelten die §§ 7 bis 12 des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung und die §§ 14 bis 28 APOAA.

(2) Die Vorstellung zur Prüfung nach § 16 APOAA obliegt der Generalstaatsanwaltschaft, die die Beamtin oder den Beamten zur Ausbildung zugelassen hat.

(3) 1Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter die Gesamtnote „vollbefriedigend”, so ist das Ergebnis in eine Note nach § 7 Abs. 1 umzurechnen. 2Hierbei entsprechen
11,49 bis 10,25 Punkte der Note „gut” und
10,24 bis 9,00 Punkte der Note „befriedigend”.

§ 9
Wiederholung der Prüfung

1Die Erklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 APOAA, von der Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch machen zu wollen, ist gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft abzugeben, die die Beamtin oder den Beamten zur Ausbildung zugelassen hat. 2Diese bestimmt auch Art und Dauer der weiteren Ausbildung.

§ 10
Übergangsvorschrift

Auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten, die ihre Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Amtsanwaltsdienstes vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst vom 26. März 2008 (Nds. GVB1. S. 94) weiterhin anzuwenden.

§ 11
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst vom 26. März 2008 (Nds.GVBl. S.94) außer Kraft.

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Hannover, den 20. November 2012

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