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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Vom 28. November 2012 (Nds.GVBl. Nr.29/2012 S.510) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.GVBl. S.422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel
§ 2 Dienstbezeichnungen
§ 3 Bewertung der Leistungen

Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1

§ 4 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Inhalt der Ausbildung
§ 8 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Dritter Teil
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

§ 9 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 10 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 11 Ausbildungsstellen
§ 12 Fachwissenschaftliche Studienzeiten
§ 13 Fachpraktische Studienzeiten
§ 14 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Vierter Teil
Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und
für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

§ 15 Prüfungsbehörde
§ 16 Prüfungsausschüsse
§ 17 Prüfungsteile
§ 18 Schriftliche Prüfung
§ 19 Mündliche Prüfung
§ 20 Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 21 Niederschrift
§ 22 Wiederholung der Laufbahnprüfung, Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 1
§ 23 Verhinderung, Versäumnis
§ 24 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
§ 25 Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Fünfter Teil
Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg

§ 26 Ausbildung für den Aufstieg
§ 27 Aufstiegsprüfung

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 Übergangsvorschriften
§ 29 Inkrafttreten

Erster Teil
Allgemeines

§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst,
  2. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst und
  3. die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2
Dienstbezeichnungen

Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen als Dienstbezeichnung die Grundamtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz „Anwärterin im Justizvollzugsdienst” oder „Anwärter im Justizvollzugsdienst”.

§ 3
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg sowie die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1) 15 und 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)   7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)   4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)   1 und 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1),
13,99 bis 11,00 Punkte gut (2),
10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3),
7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4),
4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5),
1,99 bis 0 Punkte ungenügend (6).

Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1

§ 4
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) erfüllt und das 20. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Eine förderliche Berufsausbildung im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a NLVO ist eine Berufsausbildung in einem nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung oder nach § 4 Abs. 1 oder § 104 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 5
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und gliedert sich in

  1. eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 7 Monaten und
  2. eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 15 Monaten.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in einen Grundlehrgang mit mindestens 390 Unterrichtsstunden und einen Fachlehrgang mit mindestens 340 Unterrichtsstunden. 2An den Fachlehrgang schließt sich die Laufbahnprüfung an.

(3) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in eine Einführungszeit mit einer Dauer von einem Monat und fünf Ausbildungsabschnitten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 14 Monaten.

(4) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 NLVO angerechnet werden. 2Ein förderlicher beruflicher Bildungsgang im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 NLVO ist auch der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst. 3Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Benehmen mit dem Bildungsinstitut (§ 6 Abs. 2).

§ 6
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist die Anwärterin oder den Anwärter den Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung in Justizvollzugseinrichtungen zu.

(2) Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung ist das Bildungsinstitut des niedersächsischen Justizvollzuges (im Folgenden: Bildungsinstitut).

§ 7
Inhalt der Ausbildung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst im Grundlehrgang die Fächer

  1. Vollzugspraxis,
  2. Psychologie,
  3. Kriminologie,
  4. Straf- und Strafprozessrecht,
  5. bürgerliches Recht und Verwaltungsrecht,
  6. Vollzugsverwaltung,
  7. Öffentliches Dienstrecht,
  8. Pädagogik,
  9. Staats- und Verfassungsrecht,
  10. berufsspezifische Konfliktbewältigung und Selbstverteidigung und
  11. Sport.

2Die fachtheoretische Ausbildung umfasst im Fachlehrgang die Fächer

  1. Vollzugspraxis,
  2. Psychologie,
  3. Vollzugsrecht,
  4. Strafrecht,
  5. Vollzugsverwaltung,
  6. Öffentliches Dienstrecht,
  7. Staats-, Verfassungs- und Europarecht,
  8. berufsspezifische Konfliktbewältigung und Selbstverteidigung und
  9. Sport.

3In der fachtheoretischen Ausbildung ist in die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik einzuführen. 4Außerdem sind die Kenntnisse und Fertigkeiten in der Waffenanwendung zu vermitteln.

(3) In der berufspraktischen Ausbildung ist insbesondere in die Aufgaben

  1. einer Vollzugsabteilung, insbesondere des Stationsdienstes,
  2. des Fachbereichs Sicherheit, insbesondere des Pforten-, Besuchs- und Kontrolldienstes, des Aus- und Vorführdienstes und des Transportdienstes,
  3. des Fachbereichs Finanzen und Versorgung, insbesondere des Küchen- und Kammerdienstes,
  4. des Fachbereichs Arbeit, insbesondere des Werkdienstes, und
  5. des Fachbereichs Personal und Organisation, einschließlich der Vollzugsgeschäftsstelle,

einzuführen.

(4) Neben den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 3 umfasst die berufspraktische Ausbildung

  1. Lehrveranstaltungen und
  2. Wahlpflichtveranstaltungen mit mindestens 40 Unterrichtsstunden,

die der Ergänzung und Vertiefung der in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse dienen.

(5) Das für Justiz zuständige Ministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der den Ablauf der Ausbildung und die Inhalte der Fächer festlegt.

§ 8
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung ist in den Fächern nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 und nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 jeweils mindestens eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit soll für jede Aufsichtsarbeit zwei Unterrichtsstunden betragen. 3In den Fächern nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 10 und 11 und nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 sind praktische Prüfungen abzulegen. 4Die Lehrkraft, die das Fach unterrichtet, bewertet die jeweilige Aufsichtsarbeit oder praktische Prüfung und teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit. 5Ist in einem Fach mehr als eine Aufsichtsarbeit angefertigt worden, so wird aus den Bewertungen der Mittelwert errechnet. 6Am Ende der fachtheoretischen Ausbildung ermittelt das Bildungsinstitut die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 7Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach den Sätzen 4 und 5 für die Fächer im Grundlehrgang und den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach den Sätzen 4 und 5 für die Fächer im Fachlehrgang. 8Aus den Mittelwerten nach Satz 7 wird der Mittelwert errechnet (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) und einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet.

(2) 1In der berufspraktischen Ausbildung gibt die jeweilige Ausbildungsstelle für die berufspraktische Tätigkeit am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4Am Ende der berufspraktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 5Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2. 6Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet.

(3) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt das Bildungsinstitut die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung mit 65 Prozent und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung mit 35 Prozent berücksichtigt werden. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.

(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

Dritter Teil
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

§ 9
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die zum Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Fachhochschule) berechtigt.

§ 10
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2 dauert drei Jahre. 2Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium "Strafvollzug" an der Fachhochschule abzuschließen. 3Das Studium besteht aus Fachstudien (fachwissenschaftlichen Studienzeiten) von insgesamt 18 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten (fachpraktischen Studienzeiten) von insgesamt 18 Monaten Dauer. 4Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in

  1. fachpraktische Studienzeit I       1 Monat,
  2. fachwissenschaftliche Studienzeit I      8 Monate,
  3. fachpraktische Studienzeit II       8 Monate,
  4. fachwissenschaftliche Studienzeit II      7 Monate,
  5. fachpraktische Studienzeit III       9 Monate,
  6. fachwissenschaftliche Studienzeit III      3 Monate.

5An die fachwissenschaftliche Studienzeit III schließt sich die Laufbahnprüfung an.

(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die fachwissenschaftlichen Studienzeiten andere förderliche Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die fach-praktischen Studienzeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 NLVO, und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2Über die Anrechnung entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Fachhochschule.

§ 11
Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsstelle für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten ist die Fachhochschule.

(2) 1Ausbildungsstellen für die fachpraktischen Studienzeiten sind die Justizvollzugseinrichtungen. 2Das Bildungsinstitut (§ 6 Abs. 2) leitet die Ausbildung. 3Es erstellt für die Anwärterin oder den Anwärter einen Ausbildungsplan und weist die Anwärterin oder den Anwärter den Ausbildungsstellen für die fachpraktischen Studienzeiten zu.

§ 12
Fachwissenschaftliche Studienzeiten

(1) 1Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten umfassen insgesamt mindestens 1 830 Lehrstunden in Studienfächern und in fächerübergreifenden Studienobjekten. 2Studienfächer sind

  1. Vollzugsrecht,
  2. Vollzugsverwaltung,
  3. Kriminologie,
  4. Haushaltsrecht,
  5. Personalverwaltung,
  6. Betriebswirtschaftslehre,
  7. Psychologie,
  8. Kommunikation,
  9. Straf- und Strafprozessrecht,
  10. Zivilrecht und
  11. Staats- und Verwaltungsrecht.

3Fächerübergreifende Studienobjekte sind

  1. Bildungsmaßnahmen für Gefangene,
  2. jugendliche Straffällige,
  3. nichtdeutsche und fremdethnische Gefangene,
  4. Organisation,
  5. Rechtsschutz,
  6. Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzuges,
  7. Suchtmittelmissbrauch und -abhängigkeit,
  8. Vollzugslockerungen, offener Vollzug und Urlaub aus der Haft und
  9. Vollzugsplanung.

4In den fachwissenschaftlichen Studienzeiten soll die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik vermittelt werden. 5Außerdem wird der Aufbau von Führungskompetenzen berücksichtigt.

(2) Im Übrigen richten sich der Inhalt und die Durchführung der fachwissenschaftlichen Studienzeiten nach § 10 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2004 (GV.NRW. S.236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW. S.837).

§ 13
Fachpraktische Studienzeiten

(1) 1In den fachpraktischen Studienzeiten ist in die Aufgaben

  1. einer Vollzugsabteilungsleitung, einschließlich des Sozialdienstes,
  2. des Fachbereichs Finanzen und Versorgung, einschließlich der Zahlstelle,
  3. des Fachbereichs Arbeit der Gefangenen,
  4. des Fachbereichs Personal und Organisation, einschließlich der Vollzugsgeschäftsstelle, und
  5. des Fachbereichs Sicherheit

einzuführen. 2In den fachpraktischen Studienzeiten soll in die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik eingeführt werden. 3Außerdem sollen Führungskompetenzen vermittelt werden.

(2) Neben den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Satz 1 umfassen die fachpraktischen Studienzeiten Lehrveranstaltungen.

(3) Das für Justiz zuständige Ministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der den Ablauf der fachpraktischen Studienzeiten und die Inhalte der Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 festlegt.

§ 14
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

(1) 1Abweichend von § 3 Abs. 1 richtet sich die Bewertung der Leistungen in den fachwissenschaftlichen Studienzeiten nach § 14 Abs. 2 und 4 und § 15 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen. 2Die Fachhochschule ordnet die Punktzahlen der Gesamtnoten der fachwissenschaftlichen Studienzeiten einer Punktzahl nach § 3 Abs. 1 wie folgt zu:

17 bis 18 Punkte 15 Punkte
15,5 bis 16,99 Punkte 14 Punkte
14 bis 15,49 Punkte 13 Punkte
12,5 bis 13,99 Punkte 12 Punkte
11 bis 12,49 Punkte 11 Punkte
  8,8 bis 10,99 Punkte 10 Punkte
  7,7 bis 8,79 Punkte 9 Punkte
  6,6 bis 7,69 Punkte 8 Punkte
  5,7 bis 6,59 Punkte 7 Punkte
  4,7 bis 5,69 Punkte 6 Punkte
  3,7 bis 4,69 Punkte 5 Punkte
  2,8 bis 3,69 Punkte 4 Punkte
 2 bis 2,79 Punkte 3 Punkte
  1,3 bis 1,99 Punkte 2 Punkte
  0,5 bis 1,29 Punkte 1 Punkte
  0 bis 0,49 Punkte 0 Punkte.

3Die Zuordnung der Punkte zu den Noten ergibt sich aus § 3 Abs. 1.

(2) 1In den fachpraktischen Studienzeiten gibt die jeweilige Ausbildungsstelle am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4Am Ende der fachpraktischen Studienzeiten ermittelt das Bildungsinstitut die Ausbildungsnote für die fachpraktischen Studienzeiten. 5Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2. 6Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachpraktischen Studienzeiten) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachpraktischen Studienzeiten) zugeordnet.

(3) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt das Bildungsinstitut die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachpraktischen Studienzeiten, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten mit 75 Prozent und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachpraktischen Studienzeiten mit 25 Prozent berücksichtigt werden. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.

(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

Vierter Teil
Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

§ 15
Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist das Bildungsinstitut.

(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Laufbahnprüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 16
Prüfungsausschüsse

(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfungen für die Laufbahngruppe 1 und die Laufbahngruppe 2 bestellt die Prüfungsbehörde mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums Prüferinnen und Prüfer.

(2) Zur Abnahme der Laufbahnprüfungen für die Laufbahngruppe 1 und die Laufbahngruppe 2 werden bei der Prüfungsbehörde aus dem Kreis der Prüferinnen und Prüfer Prüfungsausschüsse gebildet.

(3) 1Ein Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 1 besteht aus

  1. einer oder einem Vorsitzenden mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet;
  2. einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet,
  3. einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste oder der Fachrichtung Bildung und
  4. einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet.

2Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkraft in der fachtheoretischen Ausbildung sein. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 2 und 4 sollen einen Vorbereitungsdienst für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst abgeleistet haben.

(4) 1Ein Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2 besteht aus

  1. einer oder einem Vorsitzenden mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,
  2. einem Mitglied mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, und
  3. zwei Mitgliedern mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet.

2Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkraft im Studiengang „Strafvollzug” an der Fachhochschule sein. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 sollen einen Vorbereitungsdienst für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst abgeleistet haben.

(5) 1Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 17
Prüfungsteile

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 besteht aus vier Aufsichtsarbeiten aus den in § 7 Abs. 2 genannten Fächern. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden.

(2) 1In der schriftlichen Prüfung in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2 ist in den Prüfungsfächern

  1. Strafvollzugsrecht,
  2. weiteres Vollzugsrecht,
  3. Kriminologie,
  4. Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen,
  5. wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze,
  6. Vollzugsverwaltung und
  7. Personalverwaltung

je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden.

(3) 1Die Lehrkräfte der fachtheoretischen Ausbildung und der fachwissenschaftlichen Studienzeiten unterbreiten Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten. 2Die Prüfungsbehörde wählt im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Aufgaben aus den Vorschlägen aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.

(4) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(5) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 4 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).

(6) 1Sind in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 mindestens zwei und in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2 mindestens vier Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden und beträgt die Punktzahl der schriftlichen Prüfungsnote mindestens „4”, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 mehr als zwei und in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2 mehr als drei Aufsichtsarbeiten nicht mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden oder beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung nicht mindestens „4”, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 19
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 2Sie ist in vier Abschnitte mit unterschiedlichen Schwerpunkten zu gliedern. 3Sie soll als Gruppenprüfung stattfinden; es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4Auf jeden Prüfling sollen in der Prüfung für die Laufbahngruppe 1 etwa 30 Minuten Prüfungszeit entfallen und in der Prüfung für die Laufbahngruppe 2 etwa 45 Minuten.

(2) 1Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung in jedem Abschnitt. 2Die oder der Vorsitzende errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 1 (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).

(3) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass

  1. Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden,
  2. Anwärterinnen und Anwärter und
  3. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.

§ 20
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die beiden Prüfungsteile errechnet, wobei die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mit 60 Prozent und die Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung mit 40 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.

(2) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 40 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 60 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens „ausreichend (4)” lauten.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.

(5) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.

(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.

(7) Die bestandene Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Justizvollzugsfachwirtin” oder „Justizvollzugsfachwirt” zu führen.

§ 21
Niederschrift

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.

§ 22
Wiederholung der Laufbahnprüfung, Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 1

(1) 1Wer die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 nicht bestanden hat, kann sie nach Wiederholung des Fachlehrgangs einmal wiederholen. 2Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann die Prüfungsbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter die Wiederholung des Fachlehrgangs erlassen.

(2) 1Wer die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2 nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, welche Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise zu wiederholen sind. 3Die weitere Ausbildung soll ein Jahr nicht überschreiten.

(3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet hat, kann vom Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, zuerkannt werden, wenn sie oder er nach den Ausbildungs- und Prüfungsleistungen geeignet erscheint, die Aufgaben des Justizvollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahn wahrzunehmen.

§ 23
Verhinderung, Versäumnis

(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.

(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend (6)” - 0 Punkte - bewertet.

§ 24
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit „ungenügend (6)” - 0 Punkte - bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungsbehörde.

(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.

(3) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann sie die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 25
Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.

Fünfter Teil
Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg

§ 26
Ausbildung für den Aufstieg

1Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingeführt. 2Die §§ 10 bis 14 sind entsprechend anzuwenden.

§ 27
Aufstiegsprüfung

1Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. 2Die §§ 15 bis 25 sind entsprechend anzuwenden.

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28
Übergangsvorschriften

(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes vom 29. Oktober 1998 (Nds.GVBl. S.679) weiterhin anzuwenden.

(2) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, und auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. Januar 2013 zum Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst zugelassen worden sind, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vom 24. Oktober 2005 (Nds.GVBl. S.321) weiterhin anzuwenden.

§ 29
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig treten

  1. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes vom 29. Oktober 1998 (Nds.GVBl. S.679) und
  2. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vom 24. Oktober 2005 (Nds.GVBl. S.321)

außer Kraft.

______________
Hannover, den 28. November 2012

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