Schule und Recht in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeine Rechtsgrundlagen --- Dienstrecht für Beamte --- Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen --- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für ...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-Eich)
Vom 20. November 2012 (Nds.GVBl. Nr.28/2012 S.466) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.GVBl. S.422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste für den eichtechnischen Dienst,
  2. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den eichtechnischen Dienst und
  3. die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den eichtechnischen Dienst,

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im eichtechnischen Dienst in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer

  1. im Bereich des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik oder einer ähnlich geeigneten Berufsrichtung eine Meisterprüfung abgelegt oder eine Ausbildung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker mit einer Prüfung abgeschlossen hat und
  2. eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

(2) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer

  1. ein Hochschulstudium in einem Studiengang des Maschinenbaus, der Elektrotechnik oder einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
  2. eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

§ 3
Dienstbezeichnungen

Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz „Anwärterin” oder „Anwärter”.

§ 4
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 dauert achtzehn Monate und gliedert sich in

  1. eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zweieinhalb Monaten und
  2. eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens vierzehn Monaten.

2Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die berufspraktischen Ausbildungszeiten Zeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) bis zu einer Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 dauert zwölf Monate und gliedert sich in

  1. eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens viereinhalb Monaten und
  2. eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten.

2Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die berufspraktischen Ausbildungszeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NLVO bis zu einer Dauer von sechs Monaten angerechnet werden.

§ 5
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2Sie weist die Anwärterin oder den Anwärter den Ausbildungsstellen für die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung zu.

(2) Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung ist die Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht (im Folgenden: Akademie).

§ 6
Inhalt der Ausbildung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im eichtechnischen Dienst ihrer Laufbahn sowie die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und technischen Regelwerke eingeführt werden.

(2) In der fachtheoretischen Ausbildung sind die Anwärterinnen und Anwärter insbesondere

  1. in die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mess- und Eichwesens sowie benachbarte Rechtsgebiete,
  2. in das allgemeine Verwaltungsrecht, das Staats-, das Beamten-, das Besoldungs-, das Tarif-, das Haushalts- und das bürgerliche Recht sowie das Ordnungswidrigkeitenrecht sowie
  3. in die fachtechnischen Aufgaben und deren physikalische und mathematische Grundlagen

einzuführen.

(3) In der berufspraktischen Ausbildung sind die Anwärterinnen und Anwärter insbesondere in die Aufgabenbereiche

  1. Eichung und Prüfung von Messgeräten,
  2. Überwachung von Fertigpackungen,
  3. metrologische Überwachung,
  4. Überwachung von staatlich anerkannten Prüfstellen, von Instandsetzerinnen und Instandsetzern und von öffentlichen Waagen und
  5. Qualitätsmanagement für Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025

einzuführen.

§ 7
Laufbahnprüfungen

1Die Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 werden vor dem Prüfungsausschuss bei der Akademie abgelegt. 2Das Prüfungsverfahren richtet sich nach den §§ 1 bis 28 der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst vom 15. September 2005 (GVBl S.498).

§ 8
Ausbildung für den Aufstieg

1Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des eichtechnischen Dienstes der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste

  1. in einem Aufstiegslehrgang mit mindestens 1 100 Unterrichtsstunden, der einen Lehrgang an der Akademie und weitere Lehrgänge beinhaltet (fachtheoretische Ausbildung), und
  2. durch eine berufspraktische Tätigkeit mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten

eingeführt. 2§ 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 9
Aufstiegsprüfung

1Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. 2§ 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 10
Übergangsvorschriften

Auf die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste für den eichtechnischen Dienst und für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den eichtechnischen Dienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes vom 16. März 2007 (Nds.GVBl. S.129) weiterhin anzuwenden.

§ 11
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes vom 16. März 2007 (Nds.GVBl. S.129) außer Kraft.

______________
Hannover, den 20. November 2012

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)