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Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
Vom 25. September 2007 (Nds.GVBl. Nr.29/2007 S.459) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13. September 2007 (Nds. GVB1. S. 444) wird verordnet:

§ 1
Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Lehrverpflichtung für die an der Polizeiakademie Niedersachsen im Beamtenverhältnis beschäftigten

  1. Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen und
  2. Dozentinnen und Dozenten

(Lehrpersonal).

§ 2
Regellehrverpflichtung

(1) Die Regellehrverpflichtung gibt den durchschnittlichen Umfang der Verpflichtung zur Lehre an, den das Lehrpersonal in der Regel zu erfüllen hat.

(2) Für teilzeitbeschäftigtes Lehrpersonal gilt eine entsprechend geringere Regellehrverpflichtung.

§ 3
Umfang der Regellehrverpflichtung

(1) 1Der Umfang der Regellehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) je Studienjahr bemessen. 2Eine Lehrveranstaltungsstunde beträgt 45 Minuten. 3Ein Studienjahr beginnt jeweils am 1.Oktober eines jeden Jahres.

(2) Die Regellehrverpflichtung beträgt für

  1. Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen 703 LVS,
  2. Dozentinnen und Dozenten 740 LVS.

§ 4
Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) 1Auf Antrag kann die Leitung der Polizeiakademie die Lehrverpflichtung

  1. für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben und
  2. für die Übernahme einer besonderen Aufgabe oder Funktion in der Polizeiakademie, die die Akademieverwaltung nicht wahrzunehmen vermag,

unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs ermäßigen, wenn die Tätigkeit ohne Entlastung nicht zumutbar ist. 2Die Ermäßigungen dürfen 7 vom Hundert der Regellehrverpflichtung des Lehrpersonals insgesamt nicht überschreiten.

(2) Die Lehrverpflichtung einer Lehrperson, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs ist, kann von der Leitung der Polizeiakademie auf Antrag ermäßigt werden, und zwar

  1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 von Hundert,
  2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um bis zu 18 von Hundert,
  3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 um bis zu 25 von Hundert.

§ 5
Erfüllung der Lehrverpflichtung

(1) 1Um einem wechselnden Bedarf in der Lehre zu entsprechen, kann die Leitung der Polizeiakademie die von einer Lehrperson in einem Studienjahr zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden so festlegen, dass sie auf drei aufeinanderfolgende Studienjahre ungleichmäßig verteilt werden. 2Die Lehrtätigkeit in einem Studienjahr darf die Hälfte der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.

(2) 1Wenn das Lehrangebot sichergestellt ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Leitung der Polizeiakademie auf Antrag zulassen, dass

  1. eine Lehrperson
    a) die Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung für drei aufeinanderfolgende Studienjahre ungleichmäßig auf die Studienjahre verteilt oder
    b) ihre Lehrverpflichtung für mehrere Studienjahre im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt,
  2. eine Lehrperson teilweise die Regellehrverpflichtung einer anderen Lehrperson desselben Studiengebiets übernimmt, wobei die Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors an der Polizeiakademie nur durch eine Professorin oder einen Professor an der Polizeiakademie übernommen werden kann, und
  3. eine Lehrperson im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung ihre Lehrverpflichtung an einer Hochschule oder einer der Polizeiakademie vergleichbaren Einrichtung erfüllt.

2In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit der Lehrperson die Hälfte der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.

§ 6
Befreiung von der Lehrverpflichtung

Ist es wegen eines Überangebots in der Lehre auch unter Berücksichtigung der in § 5 geregelten Möglichkeiten nicht erforderlich, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung erfüllt, so wird sie von ihrer Lehrverpflichtung frei, soweit die Leitung der Polizeiakademie dies feststellt.

§ 7
Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen

1Bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung werden die Lehrveranstaltungen berücksichtigt, die nach der Prüfungsordnung der Polizeiakademie vorgesehen sind. 2Lehrveranstaltungen in der Fort- und Weiterbildung können nach Entscheidung der Leitung der Polizeiakademie mit einem Faktor bis zu 1,0 bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden.

§ 8
Berücksichtigung von Betreuungstätigkeiten

1Betreuungstätigkeiten für Bachelor-Abschlussarbeiten können nach Entscheidung der Leitung der Polizeiakademie bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden, wenn die Belastung aus diesen Tätigkeiten das übliche Maß überschreitet. 2Die Ermäßigungen nach Satz 1 dürfen 3 vom Hundert der Regellehrverpflichtung des Lehrpersonals insgesamt nicht überschreiten.

§ 9
Freistellung für Aufgaben außerhalb der Polizeiakademie

Nimmt eine Lehrperson außerhalb der Polizeiakademie Aufgaben wahr, die im Interesse des Landes oder der Polizeiakademie liegen und die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, so kann die Leitung der Polizeiakademie die Lehrperson auf Antrag ganz oder teilweise von der Lehrverpflichtung freistellen.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 2007 in Kraft.

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