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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Anlage 4
(zu
§ 2 Abs. 5,
§ 3 Abs. 4,
§ 4 Abs. 4,
§ 5 Abs. 4 )
Sprachanforderungen
| a) | Deutsch |
| - Nachweis einer Fremdsprache | |
| b) | Moderne Sprachen: Englisch, Niederländisch |
| - Nachweis einer weiteren Fremdsprache |
| a) | Deutsch |
| - Nachweis einer Fremdsprache | |
| b) | Evangelische Religion |
| - Nachweis fachbezogener Lateinkenntnisse | |
| c) | Katholische Religion |
| - Nachweis fachbezogener Lateinkenntnisse | |
| d) | Moderne Sprachen: Englisch, Französisch, Niederländisch |
| - Nachweis einer weiteren Fremdsprache |
| a) | Alte Sprachen: Griechisch, Latein |
| - Nachweis des Graecums | |
| - Nachweis des Latinums | |
| - Nachweis einer neueren Fremdsprache | |
| b) | Deutsch |
| - Nachweis von zwei Fremdsprachen | |
| c) | Evangelische Religion |
| - Nachweis des Graecums oder fachbezogener Griechischkenntnisse | |
| - Nachweis des Kleinen Latinums | |
| d) | Geschichte |
| - Nachweis des Latinums | |
| - Nachweis einer neueren Fremdsprache | |
| e) | Moderne Sprachen: Englisch, Französisch, Niederländisch, Russisch, Spanisch |
| - Nachweis zwei weiterer Fremdsprachen | |
| f) | Katholische Religion |
| - Nachweis des Graecums oder fachbezogener Griechischkenntnisse | |
| - Nachweis des Kleinen Latinums | |
| g) | Philosophie |
| - Nachweis des Latinums | |
| - Nachweis einer neueren Fremdsprache |
Der Nachweis ist zu führen durch:
Fachbezogene Latein- oder Griechischkenntnisse werden nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an dazu angebotenen Lehrveranstaltungen der Hochschule, durch einen Nachweis nach den Nummern 1 bis 6 oder durch den Nachweis des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums oder des Graecums.
Anlage 5
(zu
§ 6 Abs. 7)
Vorgaben zum Nachweis berufspraktischer Tätigkeit
Ziel des Unterrichts an berufsbildendenden Schulen ist die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz bei Schülerinnen und Schülern.
Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen müssen deshalb Lehr-Lernprozesse an der betrieblichen Ausbildungssituation der Schülerinnen und Schüler orientieren. Dazu sind der jeweiligen Fachrichtung entsprechende berufspraktische Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Ebene beruflicher Grundbildung nachzuweisen und zu dokumentieren.
Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen
| a) | Bautechnik | |||||||
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| Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Hochbau abgeleistet werden. | ||||||||
| b) | Holztechnik | |||||||
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| Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Tischlerin/des Tischlers abgeleistet werden. | ||||||||
| c) | Farbtechnik und Raumgestaltung | |||||||
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| Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Malerin und Lackiererin/des Malers und Lackierers abgeleistet werden. | ||||||||
| d) | Elektrotechnik | |||||||
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| Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Haus- und Gerätetechnik abgeleistet werden. Insgesamt müssen drei Ausbildungsbereiche absolviert werden. | ||||||||
| e) | Metalltechnik | |||||||
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| Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Metall- und Kunststoffverarbeitung abgeleistet werden. | ||||||||
| f) | Fahrzeugtechnik | |||||||
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| g) | Ernährung | |||||||
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| Das Praktikum in den Ausbildungsbereichen umfasst jeweils die Produktion und den Verkauf/Service. Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Gastronomie abgeleistet werden. |
Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen nach den Buchstaben a und b
| a) | Ökotrophologie (Hauswirtschaft) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Versorgung abgeleistet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | Körperpflege (Kosmetologie) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Friseurin/Friseur abgeleistet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | Pflege | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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| d) | Sozialpädagogik | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen
| a) | Wirtschaft | |||||||||||||||||||||||||||
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| Das Praktikum soll Einblicke in mehrere Funktionsbereiche (z.B. Beschaffung, Produktion, Absatz, Rechnungswesen/Controlling) vermitteln. | ||||||||||||||||||||||||||||
| b) | Gesundheit | |||||||||||||||||||||||||||
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Anlage 6
(zu
§ 10)
Fachpraktische Prüfungen
| a) | Im Fach Darstellendes Spiel: Präsentation eines eigenen Projekts |
| b) | In den Fächern Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten: Praktisch-gestalterische Bearbeitung eines Themas einschließlich einer experimentellen sowie theoretischen Auseinandersetzung |
| c) | In den Fächern Hauswirtschaft und Technik: Nachweis fachbezogener praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten anhand einer oder mehrerer Aufgaben |
| a) | Im Fach Kunst | |||||||||||
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| b) | Im Fach Musik | |||||||||||
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| c) | Im Fach Sport | |||||||||||
| Aus den Erfahrungs- und Lernfeldern A bis F sind fachpraktische Prüfungsanteile mindestens für die angegebene Anzahl einzelner Bereiche nachzuweisen. | ||||||||||||
| A | ||||||||||||
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| alle Lehrämter: ein Bereich | ||||||||||||
| B | ||||||||||||
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| alle Lehrämter: ein Bereich | ||||||||||||
| C | ||||||||||||
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| Lehramt an Grund- und Hauptschulen (insbesondere: Schwerpunkt Grundschule), Lehramt für Sonderpädagogik: ein Bereich | ||||||||||||
| Lehramt an Grund- und Hauptschulen (insbesondere: Schwerpunkt Hauptschule), Lehramt an Realschulen, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an berufsbildenden Schulen: zwei Bereiche | ||||||||||||
| D | ||||||||||||
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| alle Lehrämter: ein Bereich | ||||||||||||
| E | ||||||||||||
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| Alle Lehrämter: zwei Bereiche, davon in einem Bereich mit Exkursion | ||||||||||||
| F | ||||||||||||
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| Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Lehramt für Sonderpädagogik, Lehramt an Realschulen: drei Bereiche | ||||||||||||
| Lehramt an Gymnasien, Lehramt an berufsbildenden Schulen: Kleine Spiele |
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |