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Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds.MasterVO-Lehr)
Vom 8.11.2007 (Nds.GVBl. Nr. 33/2007 S.488) - VORIS 20411 -

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Anlage 4
(zu § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4 )

Sprachanforderungen

  1. Lehramt an Grund- und Hauptschulen und Lehramt für Sonderpädagogik
    a) Deutsch
    - Nachweis einer Fremdsprache
    b) Moderne Sprachen: Englisch, Niederländisch
    - Nachweis einer weiteren Fremdsprache
  2. Lehramt an Realschulen
    a) Deutsch
    - Nachweis einer Fremdsprache
    b) Evangelische Religion
    - Nachweis fachbezogener Lateinkenntnisse
    c) Katholische Religion
    - Nachweis fachbezogener Lateinkenntnisse
    d) Moderne Sprachen: Englisch, Französisch, Niederländisch
    - Nachweis einer weiteren Fremdsprache
  3. Lehramt an Gymnasien
    a) Alte Sprachen: Griechisch, Latein
    - Nachweis des Graecums
    - Nachweis des Latinums
    - Nachweis einer neueren Fremdsprache
    b) Deutsch
    - Nachweis von zwei Fremdsprachen
    c) Evangelische Religion
    - Nachweis des Graecums oder fachbezogener Griechischkenntnisse
    - Nachweis des Kleinen Latinums
    d) Geschichte
    - Nachweis des Latinums
    - Nachweis einer neueren Fremdsprache
    e) Moderne Sprachen: Englisch, Französisch, Niederländisch, Russisch, Spanisch
    - Nachweis zwei weiterer Fremdsprachen
    f) Katholische Religion
    - Nachweis des Graecums oder fachbezogener Griechischkenntnisse
    - Nachweis des Kleinen Latinums
    g) Philosophie
    - Nachweis des Latinums
    - Nachweis einer neueren Fremdsprache

Der Nachweis ist zu führen durch:

  1. Abiturzeugnis,
  2. Zeugnis des Erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht in der jeweiligen Sprache (mindestens ausreichend),
  3. Abschlusszertifikat einer Volkshochschule,
  4. erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der Hochschule, die mindestens Kenntnisse wie unter Nummer 2 vermittelt,
  5. Zeugnisse über die mindestens zweijährige Teilnahme an dem in der jeweiligen Sprache geführten Unterricht einer ausländischen Schule,
  6. weitere Zeugnisse, die Kenntnisse belegen, die dem unter Nummer 2 genannten Niveau entsprechen.

Fachbezogene Latein- oder Griechischkenntnisse werden nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an dazu angebotenen Lehrveranstaltungen der Hochschule, durch einen Nachweis nach den Nummern 1 bis 6 oder durch den Nachweis des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums oder des Graecums.


Anlage 5
(zu § 6 Abs. 7)

Vorgaben zum Nachweis berufspraktischer Tätigkeit

Ziel des Unterrichts an berufsbildendenden Schulen ist die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz bei Schülerinnen und Schülern.

Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen müssen deshalb Lehr-Lernprozesse an der betrieblichen Ausbildungssituation der Schülerinnen und Schüler orientieren. Dazu sind der jeweiligen Fachrichtung entsprechende berufspraktische Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Ebene beruflicher Grundbildung nachzuweisen und zu dokumentieren.

  1. Technische und gewerbliche Fachrichtungen

    Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen

    a) Bautechnik
    - Hochbau
    - Ausbau
    - Tiefbau
    Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Hochbau abgeleistet werden.
    b) Holztechnik
    - Tischlerin/Tischler
    - Holzmechanikerin/Holzmechaniker
    - Zimmerin/Zimmerer
    Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Tischlerin/des Tischlers abgeleistet werden.
    c) Farbtechnik und Raumgestaltung
    - Malerin und Lackiererin/Maler und Lackierer
    - Fahrzeuglackiererin/Fahrzeuglackierer
    - Raumausstatterin/Raumausstatter
    - Gestalterin für visuelles Marketing/Gestalter für visuelles Marketing
    Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Malerin und Lackiererin/des Malers und Lackierers abgeleistet werden.
    d) Elektrotechnik
    - Haus- und Gerätetechnik
    - Anlagen und Betriebstechnik
    - Kommunikationstechnik
    - Informationstechnik
    Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Haus- und Gerätetechnik abgeleistet werden. Insgesamt müssen drei Ausbildungsbereiche absolviert werden.
    e) Metalltechnik
    - Metall- und Kunststoffverarbeitung
    - Montage und Wartung von technischen Systemen
    - Fertigung von Baugruppen
    Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Metall- und Kunststoffverarbeitung abgeleistet werden.
    f) Fahrzeugtechnik
    - Montage und Wartung technischer Systeme
    g) Ernährung
    - Gastronomie
    - Bäckerei oder Konditorei
    - Fleischerei
    Das Praktikum in den Ausbildungsbereichen umfasst jeweils die Produktion und den Verkauf/Service. Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Gastronomie abgeleistet werden.
  2. Fachrichtungen für personenbezogene Dienstleistungen

    Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen nach den Buchstaben a und b

    a) Ökotrophologie (Hauswirtschaft)
    - Versorgung und Betreuung hauswirtschaftlicher Betriebe und Einrichtungen
    Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Versorgung abgeleistet werden.
    b) Körperpflege (Kosmetologie)
    - Friseurin/Friseur
    - Kosmetikerin/Kosmetiker
    - Herstellung von Haut-, Nagel- und Haarpflegepräparaten
    - Herstellung von Präparaten der dekorativen Kosmetik
    Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Friseurin/Friseur abgeleistet werden.
    c) Pflege
    aa) Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist in einem der folgenden Berufe nachzuweisen:
    - Altenpflegerin/Altenpfleger
    - Ergotherapeutin/Ergotherapeut
    - Hebamme/Entbindungspflegerin/Entbindungspfleger
    - Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
    - Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
    - Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
    - Logopädin/Logopäde
    - Podologin/Podologe
    - Technische Assistentin in der Medizin/Technischer Assistent in der Medizin
    - Orthoptistin/Orthoptist
    - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent
    - Physiotherapeutin/Physiotherapeut
    - Diätassistentin/Diätassistent
    - Masseurin und Medizinische Bademeisterin/Masseur und Medizinischer Bademeister
    bb) Das Kultusministerium kann weitere Ausbildungsberufe zulassen. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können in gesondert gelagerten Einzelfällen von der für Lehramtsprüfungen zuständigen Landesbehörde anerkannt werden.
    d) Sozialpädagogik
    aa) Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist in einem der folgenden Berufe nachzuweisen:
    - Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Sozialpädagogik
    - Erzieherin/Erzieher
    - Heilpädagogin/Heilpädagoge
    - Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
    - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer
    bb) Das Kultusministerium kann weitere Ausbildungsberufe zulassen. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können in gesondert gelagerten Einzelfällen von der für Lehramtsprüfungen zuständigen Landesbehörde anerkannt werden.
  3. Kaufmännische Fachrichtungen

    Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen

    a) Wirtschaft
    - Absatzwirtschaft und Kundenberatung
    - Bürowirtschaft und kaufmännische Verwaltung
    - Recht und öffentliche Verwaltung
    Das Praktikum soll Einblicke in mehrere Funktionsbereiche (z.B. Beschaffung, Produktion, Absatz, Rechnungswesen/Controlling) vermitteln.
    b) Gesundheit
    aa) Tätigkeiten in einem oder mehreren der Ausbildungsbereiche
    - Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter
    - Tiermedizinische Fachangestellte/Tiermedizinischer Fachangestellter
    - Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter
    - Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte/Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter
    Das Praktikum kann ausschließlich in diesen Ausbildungsbereichen abgeleistet werden.
    bb) Tätigkeiten in einem der Ausbildungsbereiche
    - Krankenhaus
    - Labor
    - Gesundheitsamt
    - Kassenärztliche Vereinigungen
    - Krankenkassen, Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)
    - Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
    Das Praktikum soll Einblicke in mehrere Funktionsbereiche z. B. Umgang mit Kranken, Assistenz, Verwaltung, Labor vermitteln.

Anlage 6
(zu § 10)

Fachpraktische Prüfungen

  1. Fachpraktische Prüfungen
    a) Im Fach Darstellendes Spiel: Präsentation eines eigenen Projekts
    b) In den Fächern Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten: Praktisch-gestalterische Bearbeitung eines Themas einschließlich einer experimentellen sowie theoretischen Auseinandersetzung
    c) In den Fächern Hauswirtschaft und Technik: Nachweis fachbezogener praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten anhand einer oder mehrerer Aufgaben
  2. Fachpraktische Prüfungsanteile
    a) Im Fach Kunst
    - Alle Lehrämter: Präsentation eigener Arbeiten
    - Alle Lehrämter: Bearbeitung einer künstlerischpraktischen Aufgabe im Bereich Bildende Kunst
    - Alle Lehrämter: Bearbeitung einer künstlerischpraktischen Aufgabe im Bereich Visuelle Medien
    - Lehramt an Gymnasien: Bearbeitung einer weiteren Aufgabe im Bereich Gestaltung
    b) Im Fach Musik
    - Alle Lehrämter außer Lehramt an Gymnasien: Instrumentalspiel oder Gesang einschließlich Sprechen und Stimmbildung
    - Lehramt an Gymnasien: Instrumentalspiel und Gesang einschließlich Sprechen und Stimmbildung
    - Alle Lehrämter außer Lehramt an Gymnasien: Ensembleleitung
    - Lehramt an Gymnasien: Ensembleleitung (Orchester oder Band) und Chorleitung
    - Alle Lehrämter: Angewandte Musiktheorie
    - Alle Lehrämter: Vorbereitung, Vorführung und Erläuterung einer eigenen apparativen oder multimedialen oder choreografischen Produktion oder Improvisation
    c) Im Fach Sport
    Aus den Erfahrungs- und Lernfeldern A bis F sind fachpraktische Prüfungsanteile mindestens für die angegebene Anzahl einzelner Bereiche nachzuweisen.
    A
    - Laufen, Springen, Werfen
    - Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen
    alle Lehrämter: ein Bereich
    B
    - Gymnastische, rhythmische und tänzerische Bewegungsgestaltung
    - Trampolin, Turnen, Bewegungskünste
    alle Lehrämter: ein Bereich
    C
    - Spielen in Mannschaften (z.B. Basketball, Fußball, Handball, Volleyball, Hockey, darin integriert alternative Spielkulturen)
    Lehramt an Grund- und Hauptschulen (insbesondere: Schwerpunkt Grundschule), Lehramt für Sonderpädagogik: ein Bereich
    Lehramt an Grund- und Hauptschulen (insbesondere: Schwerpunkt Hauptschule), Lehramt an Realschulen, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an berufsbildenden Schulen: zwei Bereiche
    D
    - Rückschlagspiele, z. B.: Tischtennis, Tennis, Badminton
    alle Lehrämter: ein Bereich
    E
    - Auf dem Wasser (z.B.: Kanu, Segeln, Surfen, Rudern)
    - Auf Schnee und Eis (z.B.: Eislaufen, Alpin-Skilauf, Langlauf)
    - Auf Rollen und Rädern (z.B.: Radfahren, Inlineskaten)
    - Kämpfen (z.B.: Judo, Karate)
    - Reiten und Voltigieren
    Alle Lehrämter: zwei Bereiche, davon in einem Bereich mit Exkursion
    F
    - Psychomotorik
    - Kleine Spiele
    - Anfängerschwimmen
    Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Lehramt für Sonderpädagogik, Lehramt an Realschulen: drei Bereiche
    Lehramt an Gymnasien, Lehramt an berufsbildenden Schulen: Kleine Spiele
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