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Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds.MasterVO-Lehr)
Vom 8.11.2007 (Nds.GVBl. Nr. 33/2007 S.488) - VORIS 20411 -

Inhaltsübersicht
(nicht amtlich)

§ 1 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 2 Regelstudienzeit, Leistungspunkte und Unterrichtsfächer für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
§ 3 Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Realschulen
§ 4 Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Gymnasien
§ 5 Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und sonderpädagogische Fachrichtungen für das Lehramt für Sonderpädagogik
§ 6 Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen und berufspraktische Tätigkeiten für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
§ 7 Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen aus anderen Studiengängen
§ 8 Studienrelevanter Auslandsaufenthalt beim Studium moderner Sprachen
§ 9 Praktika
§ 10 Fachpraktische Prüfungen
§ 11 Masterarbeit für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen
§ 12 Masterarbeit für das Lehramt für Sonderpädagogik
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Bewertung von Prüfungsleistungen, Gesamtnote des Masterstudiums
§ 15 Inkrafttreten
Anlage 1 Vorschriften für die Bildungswissenschaften
Erster Abschnitt Schulformübergreifende Standards für die bildungswissenschaftlichen Kompetenzen
Zweiter Abschnitt Schulformspezifische Standards für die bildungswissenschaftlichen Kompetenzen
Dritter Abschnitt Standards für schulpraktische Fähigkeiten
Anhang
Anlage 2 Fächerübergreifende Kompetenzen der Fachwissenschaft sowie fächerübergreifende Kompetenzbereiche und Kompetenzen der Fachdidaktik aller Fächer und für alle Lehrämter
Anlage 3 Fächerspezifische Kompetenzbereiche, Kompetenzen, Standards und auf Standards bezogene Inhalte der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik aller Fächer und für alle Lehrämter
[Alte Sprachen: Latein; Griechisch], [Angewandte Informatik], [Bautechnik], [Biologie], [Chemie], [Darstellendes Spiel], [Deutsch], [Elektrotechnik], [Erdkunde], [Fahrzeugtechnik], [Farbtechnik / Raumgestaltung], [Geschichte], [Gestaltendes Werken], [Gesundheitswissenschaften], [Hauswirtschaft], [Holztechnik], [Informatik], [Kosmetologie], [Kunst], [Lebensmittelwissenschaft], [Mathematik], [Metalltechnik: Fachgebiet Energie- und Versorgungstechnik], [Metalltechnik: Fachgebiet Produktions- / Fertigungstechnik], [Moderne Sprachen], [Musik], [Ökotrophologie], [Pflegewissenschaften], [Philosophie], [Physik], [Politik], [Politik-Wirtschaft], [Evangelische Religion], [Katholische Religion], [Sachunterricht], [Sonderpädagogik], [Sonderpädagogik Berufsbildende Schulen], [Sozialpädagogik], [Sport], [Technik], [Textiles Gestalten], [Werte und Normen], [Wirtschaft], [Wirtschaftswissenschaft]
Anlage 4 Sprachanforderungen
Anlage 5 Vorgaben zum Nachweis berufspraktischer Tätigkeit
Anlage 6 Fachpraktische Prüfungen

Aufgrund des § 202 Abs. 1 in Verbindung mit § 268 a des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444), wird verordnet:

§ 1
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des Lehramts an Grund- und Hauptschulen, des Lehramts an Realschulen, des Lehramts an Gymnasien, des Lehramts für Sonderpädagogik und des Lehramts an berufsbildenden Schulen erfüllt, wer einen Masterabschluss (Master of Education) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Niedersachsen in einem akkreditierten Masterstudiengang für das jeweilige Lehramt erworben und dafür ein Studium abgeschlossen hat, das dieser Verordnung entspricht.

§ 2
Regelstudienzeit, Leistungspunkte und Unterrichtsfächer für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

(1) 1Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramts- und schwerpunktbezogenes Masterstudium von zwei Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen nach den Anlagen 1 bis 3 zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 60 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5 Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1. Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 oder Abs. 3 Nrn. 1 und 2 mindestens 60 Leistungspunkte,
2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachs mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3,
3. Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachs mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3,
4. Bachelorarbeit, Masterarbeit, mündliche Prüfung mindestens 25 Leistungspunkte,
5. zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4 höchstens 35 Leistungspunkte.

6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.

(2) 1Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule muss mindestens eines der Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch oder Mathematik sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Evangelische Religion, Gestaltendes Werken, Katholische Religion, Kunst, Musik, Sachunterricht, Sport oder Textiles Gestalten Gewählt werden.

(3) 1Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule muss mindestens eines der Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Mathematik oder Wirtschaft sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Chemie, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Katholische Religion, Kunst, Musik, Niederländisch, Physik, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten oder Werte und Normen gewählt werden. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Biologie und Chemie, Biologie und Physik oder Chemie und Physik gewählt werden.

(4) Von den Absätzen 2 und 3 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.

(5) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch und Niederländisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens vor der mündlichen Prüfung nachzuweisen.

(6) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften und der Unterrichtsfächer sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.

§ 3
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Realschulen

(1) 1Für das Lehramt an Realschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von zwei Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen nach den Anlagen 1 bis 3 zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 60 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1. Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 mindestens 60 Leistungspunkte,
2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachs mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 4 Nr. 3,
3. Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachs mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 4 Nr. 3,
4. Bachelorarbeit, Masterarbeit, mündliche Prüfung mindestens 25 Leistungspunkte,
5. zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4 höchstens 35 Leistungspunkte.

6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.

(2) 1Mindestens eines der Unterrichtsfächer muss Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik oder Wirtschaft sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Chemie, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Katholische Religion, Kunst, Musik, Niederländisch, Physik, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten oder Werte und Normen gewählt werden. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Biologie und Chemie, Biologie und Physik oder Chemie und Physik gewählt werden.

(3) Von Absatz 2 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.

(4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Französisch, Evangelische Religion und Katholische Religion ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens vor der mündlichen Prüfung nachzuweisen.

(5) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften und der Unterrichtsfächer sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.

§ 4
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Gymnasien

(1) 1Für das Lehramt an Gymnasien ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen nach den Anlagen 1 bis 3 zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1. Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 mindestens 45 Leistungspunkte,
2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachs mindestens 95 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3,
3. Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachs mindestens 95 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3,
4. Bachelorarbeit, Masterarbeit, mündliche Prüfung mindestens 35 Leistungspunkte,
5. zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4 höchstens 30 Leistungspunkte.

6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.

(2) 1Mindestens eines der Unterrichtsfächer muss Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Mathematik, Musik oder Spanisch sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Chemie, Darstellendes Spiel, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Griechisch, Informatik, Katholische Religion, Kunst, Niederländisch, Philosophie, Physik, Politik-Wirtschaft, Russisch, Sport oder Werte und Normen gewählt werden. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Biologie und Chemie, Biologie und Physik, Chemie und Physik oder Physik und Informatik gewählt werden. 4 Darüber hinaus kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 Darstellendes Spiel nur mit Deutsch oder einer Fremdsprache verbunden werden; es kann auch mit Kunst oder Musik verbunden werden, wenn diese Unterrichtsfächer an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule studiert werden.

(3) Von Absatz 2 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.

(4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Griechisch, Katholische Religion, Latein, Niederländisch, Philosophie, Russisch, Spanisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens vor der mündlichen Prüfung nachzuweisen.

(5) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften und der Unterrichtsfächer sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.

§ 5
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und sonderpädagogische Fachrichtungen für das Lehramt für Sonderpädagogik

(1) 1Für das Lehramt für Sonderpädagogik ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2 Im Studium sind in den Bildungswissenschaften, in einem Unterrichtsfach und in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen Kompetenzen nach den Anlagen 1 bis 3 zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunktezu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1. Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 mindestens 90 Leistungspunkte,
2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Unterrichtsfachs mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Nr. 3,
3. Fachwissenschaft und Fachdidaktik zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen mindestens 80 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Nr. 3,
4. Bachelorarbeit, Masterarbeit, mündliche Prüfung mindestens 35 Leistungspunkte,
5. zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4 höchstens 35 Leistungspunkte.

6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 6 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.

(2) Unterrichtsfächer sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Katholische Religion, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politik, Sachunterricht, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen und Wirtschaft.

(3) Sonderpädagogische Fachrichtungen sind Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung, Pädagogik bei Beeinträchtigungen der körperlichen und motorischen Entwicklung, Pädagogik bei Beeinträchtigungen des schulischen Lernens, Pädagogik bei Beeinträchtigungen der Sprache und des Sprechens und Pädagogik bei Beeinträchtigungen der emotionalen und sozialen Entwicklung.

(4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch und Englisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach Anlage 4 spätestens vor der mündlichen Prüfung nachzuweisen.

(5) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften, des Unterrichtsfachs und der sonderpädagogischen Fachrichtungen sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.

§ 6
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen und berufspraktische Tätigkeiten für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

(1) 1Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften, in einem Unterrichtsfach und in einer beruflichen Fachrichtung Kompetenzen nach den Anlagen 1 bis 3 zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1. Bildungswissenschaften und Berufs- und Wirtschaftspädagogik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 7 Nr. 1 mindestens 45 Leistungspunkte,
2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Unterrichtsfachs oder Fachwissenschaft und Fachdidaktik der Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen mindestens 70 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 7 Nr. 2,
3. Fachwissenschaft und Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung mindestens 120 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 7 Nr. 2,
4. Bachelorarbeit, Masterarbeit, mündliche Prüfung mindestens 35 Leistungspunkte,
5. zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4 höchstens 30 Leistungspunkte.

6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 7 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.

(2) Berufliche Fachrichtungen sind Bautechnik, Angewandte Informatik, Elektrotechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Gesundheitswissenschaften, Holztechnik, Kosmetologie, Fahrzeugtechnik, Lebensmittelwissenschaft (Schwerpunkt Getreide-, Back- und Süßwarentechnik oder Schwerpunkt Fleischtechnik oder Schwerpunkt Gastronomie- und Gemeinschaftsverpflegung), Metalltechnik (Fachgebiet Energie- und Versorgungstechnik oder Fachgebiet Produktions- und Fertigungstechnik), Ökotrophologie, Pflegewissenschaften, Sozialpädagogik und Wirtschaftswissenschaften.

(3) Unterrichtsfächer sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Informatik, Katholische Religion, Mathematik, Niederländisch, Physik, Politik, Spanisch, Sport und Werte und Normen. 2Biologie kann nur Unterrichtsfach sein, wenn als berufliche Fachrichtung Gesundheitswissenschaften, Kosmetologie, Ökotrophologie oder Pflegewissenschaften gewählt wird.

(4) 1An die Stelle des Unterrichtsfachs kann Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten. 2Dies gilt nicht, wenn als berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik gewählt wird.

(5) Abweichungen von Absatz 3 können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.

(6) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften, des Unterrichtsfachs oder der Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen und der beruflichen Fachrichtung sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.

(7) 1Es sind berufspraktische Tätigkeiten nachzuweisen, in den Fachrichtungen Pflegewissenschaften und Sozialpädagogik durch eine abgeschlossene fachrichtungsbezogene Berufsausbildung nach der Anlage 5 und in den übrigen Fachrichtungen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder fachrichtungsbezogene Praktika nach der Anlage 5 . 2Die fachrichtungsbezogenen Praktika müssen insgesamt mindestens 52 Wochen umfassen. 3Das einzelne Praktikum muss mindestens vier Wochen dauern.

§ 7
Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen aus anderen Studiengängen

Die Hochschulen können vorsehen, dass Prüfungs- und Studienleistungen aus einem anderen Studiengang auf Antrag angerechnet werden, wenn diese fachlich gleichwertig sind.

§ 8
Studienrelevanter Auslandsaufenthalt beim Studium moderner Sprachen

1Ist Englisch, Französisch, Niederländisch, Russisch oder Spanisch Unterrichtsfach, so ist in einem Land, in dem die Sprache Amtssprache ist, ein dreimonatiger studienrelevanter Auslandsaufenthalt zu absolvieren. 2Die Hochschule kann hiervon aus schwerwiegenden persönlichen Gründen Ausnahmen zulassen. 3Der Auslandsaufenthalt kann während des Bachelor- oder Masterstudiums absolviert werden. 4Ist auch das weitere Unterrichtsfach eine moderne Sprache, so ist ein zweiter Auslandsaufenthalt nicht erforderlich.

§ 9
Praktika

(1) 1Die Studierenden haben berufsfeldbezogene Praktika abzuleisten, die in der Verantwortung der Hochschulen vorbereitet, durchgeführt und nachbereitet werden. 2Die Praktika sollen auf forschungsorientierte Fragestellungen eingehen. 3Sie dienen der berufsfeldbezogenen Orientierung und Profilierung in der Lehramtsausbildung und sollen den Studierenden eine Selbsteinschätzung zur getroffenen Berufswahl ermöglichen sowie eine Fremdeinschätzung geben.

(2) Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 18 Wochen erforderlich:

  1. ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein,
  2. ein allgemeines Schulpraktikum,
  3. Praktika in den beiden Unterrichtsfächern an einer Grundschule, wobei ein Teil in einer Integrationsklasse, einer Lerngruppe in einer Eingangsstufe oder in einer vorschulischen Lerngruppe für Sprachfördermaßnahmen absolviert werden soll.

(3) Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 18 Wochen erforderlich:

  1. ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein,
  2. ein allgemeines Schulpraktikum,
  3. Praktika in den beiden Unterrichtsfächern an einer Hauptschule oder in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einer Gesamtschule.

(4) Für das Lehramt an Realschulen sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 18 Wochen erforderlich:

  1. ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein,
  2. ein allgemeines Schulpraktikum,
  3. Praktika in den beiden Unterrichtsfächern an einer Realschule oder in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einer Gesamtschule.

(5) Für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 18 Wochen erforderlich:

  1. ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein,
  2. ein allgemeines Schulpraktikum,
  3. Praktika in den beiden Unterrichtsfächern an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, wobei die Praktika in den Sekundarbereichen I und II absolviert werden sollen und Teile als Forschungspraktikum unter Vorgaben eines der beiden Unterrichtsfächer oder der Bildungswissenschaften durchgeführt werden können.

(6) Für das Lehramt für Sonderpädagogik sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 18 Wochen erforderlich:

  1. ein sonderpädagogisches Sozialpraktikum,
  2. ein förderdiagnostisches Praktikum einschließlich der Erstellung eines sonderpädagogischen Beratungsgutachtens,
  3. sonderpädagogische Schulpraktika unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Fachrichtungen und des Unterrichtsfachs.

(7) 1Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 10 Wochen erforderlich:

  1. ein allgemeines Schulpraktikum,
  2. Praktika an einer berufsbildenden Schule in der beruflichen Fachrichtung und in dem Unterrichtsfach oder in der Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen.

2Tritt Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen an die Stelle eines Unterrichtsfachs, so werden die Praktika in Klassen der Bildungsgänge, die keinen schulischen Abschluss voraussetzen, absolviert.

§ 10
Fachpraktische Prüfungen

1In den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport sind fachpraktische Teilprüfungen nach der Anlage 6 abzulegen. 2In den Fächern Darstellendes Spiel, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Technik und Textiles Gestalten ist jeweils eine fachpraktische Prüfung nach der Anlage 6 abzulegen.

§ 11
Masterarbeit für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen

(1) 1Die Masterarbeit für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann in einem Unterrichtsfach oder in den Bildungswissenschaften geschrieben werden. 2Für das Lehramt an Gymnasien kann die Masterarbeit in den Bildungswissenschaften geschrieben werden, wenn im Masterstudium eine fachwissenschaftliche schriftliche Prüfungsleistung in einem Unterrichtsfach erbracht worden ist. 3Wird die Masterarbeit für das Lehramt an Gymnasien in den Bildungswissenschaften geschrieben, so ist eine berufsfeldbezogene empirische Aufgabe mit deutlichen Forschungsaspekten zu stellen. 4Die Masterarbeit für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann auch in der beruflichen Fachrichtung geschrieben werden. 5Für die Bearbeitung sind 15 bis 30 Leistungspunkte vorzusehen. 6Die Masterarbeit ist nach § 14 Abs. 3 zu benoten.

(2) Wird die Masterarbeit in einem Unterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung geschrieben, so kann das Thema in der Fachwissenschaft oder in der Fachdidaktik oder in einer Kombination aus Fachwissenschaft und Fachdidaktik gestellt werden.

§ 12
Masterarbeit für das Lehramt für Sonderpädagogik

1Die Masterarbeit für das Lehramt für Sonderpädagogik kann in einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder den Bildungswissenschaften geschrieben werden. 2Wird die Masterarbeit im Unterrichtsfach geschrieben, so muss das Thema eine sonderpädagogische Fachrichtung oder die Bildungswissenschaften berücksichtigen. 3Für die Bearbeitung sind 15 bis 30 Leistungspunkte vorzusehen. 4Die Masterarbeit ist nach § 14 Abs. 3 zu benoten.

§ 13
Mündliche Prüfung

(1) 1Die Studierenden haben im letzten Studiensemester eine mündliche Prüfung abzulegen. 2Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Unterrichtsfächer und die Bildungswissenschaften sowie für das Lehramt für Sonderpädagogik die sonderpädagogischen Fachrichtungen und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen die berufliche Fachrichtung. 3In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, sie systematisch in Bezug zur Schulpraxis setzen und in einen kritisch-diskursiven Dialog treten kann. 4Fachwissenschaftliche, fachdidaktische und methodische Kompetenzen sollen unter Einbeziehung bildungswissenschaftlicher Aspekte fächerübergreifend geprüft werden.

(2) 1Die Prüfung ist als Einzelprüfung durchzuführen; sie dauert etwa 60 Minuten. 2Sie wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam abgenommen und nach § 14 Abs. 3 gemeinsam benotet. 3Als Prüferinnen und Prüfer können Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestellt werden. 4Eine Prüferin oder ein Prüfer hat die Fachwissenschaft eines Unterrichtsfachs, die Fachwissenschaft der beruflichen Fachrichtung oder die Fachwissenschaft einer sonderpädagogischen Fachrichtung zu vertreten. 5Die andere Prüferin oder der andere Prüfer hat die Bildungswissenschaften, die Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachs, die Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung oder die Fachdidaktik einer sonderpädagogischen Fachrichtung zu vertreten. 6Ausnahmsweise können die Prüferinnen und Prüfer auch die Fachdidaktiken der beiden Unterrichtsfächer oder des Unterrichtsfachs und der beruflichen Fachrichtung oder des Unterrichtsfachs und einer sonderpädagogischen Fachrichtung vertreten. 7Bei der Prüfung können Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörde oder von ihr beauftragte Personen anwesend sein sowie Vertreterinnen und Vertreter der Konförderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen oder der Katholischen Kirche, wenn eines der Unterrichtsfächer des Prüflings Evangelische Religion oder Katholische Religion ist; sie dürfen jedoch keine Prüfungsfragen stellen und nicht an der anschließenden Beratung teilnehmen.

§ 14
Bewertung von Prüfungsleistungen, Gesamtnote des Masterstudiums

(1) 1Für die Noten für die Unterrichtsfächer, die Note für die Bildungswissenschaften, die Note für die sonderpädagogischen Fachrichtungen und die Note für die berufliche Fachrichtung wird das durch die Leistungspunkte gewichtete arithmetische Mittel der Noten der in dem jeweiligen Unterrichtsfach, den Bildungswissenschaften, den jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtungen und der jeweiligen beruflichen Fachrichtung bestandenen Modulprüfungen gebildet. 2 Die Modulprüfungen werden nach Absatz 3 benotet; eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" benotet ist. 3Besteht eine Modulprüfung aus Teilen, so müssen alle Teile bestanden sein. 4Die Note der Modulprüfung errechnet sich aus dem durch die Leistungspunkte gewichteten arithmetischen Mittel der Noten für die bestandenen Teile; Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Einen Masterabschluss erwirbt, wer das Masterstudium mit mindestens der Gesamtnote "ausreichend" abgeschlossen hat. 2 Für die Gesamtnote wird das durch die Leistungspunkte gewichtete arithmetische Mittel der Noten für die Unterrichtsfächer, der Note für die sonderpädagogischen Fachrichtungen, der Note für die berufliche Fachrichtung, der Note für die Bildungswissenschaften, der Note für die Masterarbeit und der Note für die mündliche Prüfung gebildet.

(3) Nachfolgend ergibt sich, welche Noten zu vergeben und wie die Mittelwerte den Noten zuzuordnen sind:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung = bei einem Mittelwert bis 1,5
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt = bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht = bei einem Mittelwert über 2,5 bis 3,5
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt = bei einem Mittelwert über 3,5 bis 4,0
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt = bei einem Mittelwert über 4,0

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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