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Prüfungs- und Studiensatzung für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen
Bek. d. MI v. 17.8.2012 - P 25.22-03120-65.1 (Nds.MBl. Nr.29/2012 S.651)
Bezug: Bek. v. 6.3.2008 (Nds.MBl. S.426), geändert durch Bek. v. 24.8.2010 (Nds.MBl. S.928)

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13.9.2007 (Nds.GVBl. S.444) wird die in der Konferenz der Polizeiakademie Niedersachsen am 16.7.2012 beschlossene und durch Erl. des MI vom 1.8.2012 genehmigte Prüfungs- und Studiensatzung für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen als Anlage bekannt gemacht.


Anlage

Auf Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13.9.2007 (Nds.GVBl. S.444) hat die Konferenz am 16.7.2012 die nachfolgende Satzung beschlossen:

Prüfungs- und Studiensatzung
für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen

Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich, Zweck der Prüfung und Abschlussbezeichnung
§ 2 Aufbau und Umfang des Studiengangs
§ 3 Anrechnung
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Prüfende
§ 6 Bachelorprüfung
§ 7 Modulprüfungen
§ 8 Berufspraktische Studienzeiten
§ 9 Bachelorarbeit
§ 10 Mündliche Abschlussprüfung
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Nichtbestehen und Wiederholung
§ 13 Säumnis und Rücktritt
§ 14 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 15 Bildung und Bekanntgabe der Gesamtnote
§ 16 Zeugnisse und Bescheinigungen
§ 17 Anwesenheit Dritter bei der mündlichen Abschlussprüfung und Prüfungen
§ 18 Aufbewahrung der Prüfungs- und Studienakten
§ 19 Übergangsregelung
§ 20 Inkrafttreten
Anlage 1 Übersicht Module Bachelorstudiengang
Anlage 2 Urkunde zur Verleihung der Abschlussbezeichnung „Bachelor of Arts”
Anlage 3 Zeugnis

§ 1
Geltungsbereich, Zweck der Prüfung und Abschlussbezeichnung

(1) Diese Satzung regelt das Studium und die Prüfung im Bachelorstudiengang „Polizeivollzugsdienst” an der Polizeiakademie Niedersachsen.

(2) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss für den Zugang zur Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei in Niedersachsen. Durch sie sollen die für die Berufspraxis notwendigen Kompetenzen und berufsfeldbezogenen Qualifikationen festgestellt werden.

(3) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums verleiht die Polizeiakademie Niedersachsen die Abschlussbezeichnung „Bachelor of Arts” („B.A.”).

§ 2
Aufbau und Umfang des Studiengangs

(1) Die Studienzeit beträgt mindestens drei Jahre einschließlich der Bearbeitung der Bachelorarbeit. In besonderen Fällen wie Kindererziehung, Betreuung Pflegebedürftiger, Erkrankung oder Förderung des Spitzensportes kann die Leitung oder die von ihr bestimmte Stelle oder Person einen modifizierten Studienablauf, eine Unterbrechung oder eine Verlängerung zulassen. Der Studiengang soll insgesamt um nicht mehr als drei Jahre unterbrochen werden.

(2) Das Studium ist in drei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr gegliedert und umfasst neben der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung 16 Module. Module sind abgeschlossene Lerneinheiten, die zu einem definierten Kompetenzzuwachs führen sollen.

(3) Nach erfolgreichem Abschluss eines Moduls sowie der Bachelorarbeit wird eine festgelegte Anzahl von Credits (ECTS-Leistungspunkte) erworben, die der oder dem Studierenden getrennt von ihrem oder seinem erzielten Prüfungsergebnis gutgeschrieben wird. Die Anzahl der Credits ergibt sich aus dem durchschnittlichen Zeitaufwand einer oder eines Studierenden, der für den Erwerb der Qualifikationen erforderlich ist (Workload). Ein Credit beinhaltet einen durchschnittlichen Zeitaufwand einer oder eines Studierenden im Kontaktstudium und Selbststudium von 30 Zeitstunden. Der gesamte Zeitaufwand im Studiengang beträgt 5 400 Zeitstunden und entspricht 180 Credits. Dabei entsprechen die Maßstäbe für die Bestimmung der Credits dem ECTS (European Credit Transfer System). Die Credits der Module und der Bachelorarbeit ergeben sich aus der Anlage 1. Die Einzelheiten zu den Modulen, insbesondere der Umfang von Kontaktstudium und Selbststudium, ergeben sich aus dem Modulhandbuch.

§ 3
Anrechnung

(1) In anderen Studiengängen oder an Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen erbrachte Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten sind anzurechnen, sofern nicht wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Über die Wesentlichkeit bzw. Unwesentlichkeit der Unterschiede entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Bereichs von Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen ECTS-Leistungspunkte anzurechnen.

(3) Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die anerkannt werden, sind mit ECTS-Leistungspunkten zu versehen und einem Modul zuzuordnen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten ist die Einstufung in einen Studienabschnitt so vorzunehmen, dass die noch zu erbringenden Module oder Modulteile bis zum Ende der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Studienzeit erworben werden können.

(4) Die Noten anzurechnender Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden gegebenenfalls nach erfolgter Notenumrechnung auf das Notensystem nach § 11 übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Für angerechnete Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ECTS-Leistungspunkte entsprechend der Module vergeben, für die die Anrechnung erfolgt. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen geht die Bewertung nicht in die Gesamtnote ein, die Leistung bleibt unbenotet. Es wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(5) Die Prüfung der Anerkennung von Leistungen und Zeiten nach Absatz 1 sowie von Kompetenzen und Fähigkeiten nach Absatz 2 erfolgt auf Antrag; die Nichtanerkennung ist zu begründen.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Die Leitung oder eine von ihr beauftragte Person führt den Vorsitz des Prüfungsausschusses. Als weitere Mitglieder werden von der Konferenz aus den Gruppen der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren, der hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten, der hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der Studierenden jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter in der Regel durch Abstimmung bestellt. Für jedes Mitglied nach Satz 2 ist eine Stellvertretung zu bestellen. Darüber hinaus kann das Fachministerium eine von ihm bestimmte Person in den Prüfungsausschuss als beratendes Mitglied entsenden. Es bestimmt in diesem Fall auch über dessen Stellvertretung. Weitere sachkundige Personen können in beratender Funktion zu Sitzungen des Prüfungsausschusses hinzugezogen werden.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Satz 2 beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am 1. Oktober eines Jahres.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder oder der jeweiligen Stellvertretungen anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift gefertigt. In dieser sind die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die gefassten Beschlüsse festzuhalten.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Vertretungen sowie vom Prüfungsausschuss zugelassene Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen bewahren, soweit diese nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(6) Der Prüfungsausschuss kann auch im Umlaufverfahren entscheiden. Abweichend von Absatz 4 Satz 2 sind diese Beschlüsse einstimmig zu fassen und zu dokumentieren.

(7) Der Prüfungsausschuss kann seine Entscheidungsbefugnisse im Einzelfall durch Beschluss auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden delegieren.

(8) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der Leitung im besonderen Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten von dieser Satzung abweichende Entscheidungen treffen. Absatz 6 und 7 finden seine Anwendung.

(9) Administrativ wird der Prüfungsausschuss von der bei der Polizeiakademie Niedersachsen für Prüfungsangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit unterstützt.

§ 5
Prüfende

(1) Zur Abnahme der Bachelorprüfung sind folgende Personen berechtigt:

  1. die an der Polizeiakademie Niedersachsen
    a) hauptberuflich lehrenden Professorinnen und Professoren,
    b) hauptberuflich lehrenden Dozentinnen und Dozenten,
    c) beschäftigten Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
    d) tätigen Lehrbeauftragten,
  2. Personen in einem Amt der Laufbahngruppe 2, ab zweitem Einstiegsamt der Fachrichtungen Polizei oder Allgemeine Dienste.

(2) Der Prüfungsausschuss kann auch andere Personen, die über einschlägige berufspraktische Erfahrungen verfügen und mindestens eine Bachelorprüfung oder vergleichbare Prüfung abgelegt haben, mit der Abnahme von Prüfungen betrauen.

(3) Prüfende für die Prüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten gemäß § 8 werden von den Polizeibehörden vorgeschlagen und durch den Prüfungsausschuss unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bestellt.

(4) Prüfende unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung.

(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die mündliche Abschlussprüfung jeweils mit mindestens „ausreichend” bzw. „bestanden” abgeschlossen worden sind.

(3) Der Prüfungsausschuss kann Standards für Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die mündliche Abschlussprüfung vorgeben.

§ 7
Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen bestehen aus einer oder mehreren Prüfungen oder Leistungsnachweisen. Modulprüfungen und Leistungsnachweise werden studienbegleitend durchgeführt bzw. erbracht. Die Zulassung der oder des Studierenden zum Studium gilt auch als Zulassung zu den Modulprüfungen, sofern die nach dieser Satzung vorgeschriebenen sonstigen Voraussetzungen erbracht worden sind. Art und Umfang der Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Prüfungen bestehen, legt der Prüfungsausschuss auch die Gewichtung der Prüfungen fest. Die Entscheidungen nach den Sätzen 4 und 5 sollen vor Beginn des Studienjahres bekannt gegeben werden.

(2) Prüfungen können sein:

- mündliche Prüfung,
- Klausur,
- Hausarbeit,
- Referat.

Der Prüfungsausschuss kann weitere Prüfungsformen zulassen.

(3) In einer mündlichen Prüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und in der Lage ist, die Inhalte des Prüfungsgebietes zur Problemlösung anzuwenden. Mündliche Prüfungen können als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung, als Kolloquium oder als interdisziplinäre fach-praktische Prüfung durchgeführt werden:

  1. Eine Einzelprüfung dauert etwa 20 Minuten. Sie kann mit und ohne Präsentation erfolgen. Die Ausgabe des Themas soll 30 Minuten vor Beginn der Prüfung erfolgen.
  2. Eine Gruppenprüfung ist ein von der oder dem Prüfenden geführtes Gespräch. Die Anzahl der zu Prüfenden darf sechs Studierende nicht überschreiten. Das Prüfungsgespräch soll etwa 10 Minuten pro Studierenden dauern.
  3. Ein Kolloquium ist ein wissenschaftliches Gespräch, in dem zu einem vorgegebenen Thema ein persönlicher Standpunkt dargelegt und begründet wird. Es dient dem Nachweis der Fähigkeit, fachbezogene Probleme zu erfassen, zu analysieren und im Team zu lösen. Es sollte maximal sechs Studierende umfassen und pro Studierenden etwa 10 Minuten dauern.
  4. Bei einer interdisziplinären fachpraktischen Prüfung sind eine simulierte polizeiliche Standardsituation im Team von zwei Studierenden zu bearbeiten und die getroffenen polizeilichen Maßnahmen zu begründen. Die Prüfung soll insgesamt etwa 30 Minuten dauern.

Mündliche Prüfungen werden, mit Ausnahme der Prüfungsform nach Satz 2 Nr. 4, vor einer prüfenden Person abgelegt, soweit der Prüfungsausschuss keine andere Entscheidung trifft. Die wesentlichen Inhalte, Ergebnisse sowie die Bewertung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) In einer Klausur soll die oder der Studierende nachweisen, dass auf Grundlage der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer vorgegebenen Zeit und mit vorgegebenen Hilfsmitteln fachbezogene und praxisbezogene Aufgabenstellungen gelöst werden können. Von den Studierenden mitzubringende zugelassene Hilfsmittel sind rechtzeitig vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben. Der zeitliche Umfang einer Klausur beträgt mindestens 60 und höchstens 240 Minuten. Klausuren werden unter Kennziffern geschrieben und bewertet. Sie können von der aufsichtführenden Person vor und/oder während der Prüfung kontrolliert werden. Die Klausuren sind innerhalb der Bearbeitungszeit bei der Aufsichtsperson abzugeben. Klausurinhalte können auch durch Antwort-Wahl-Verfahren geprüft werden.

(5) Eine Hausarbeit ist eine selbständig verfasste wissenschaftliche Arbeit zu einer spezifischen Aufgabenstellung im thematischen Zusammenhang zu den Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur. Ihr Umfang soll 15 Seiten nicht überschreiten. Die Bearbeitungszeit umfasst maximal drei Wochen. Die Bearbeitungszeit verlängert sich um Zeiten von gewährten Sonderurlauben und Freistellungen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit auf Antrag insgesamt um bis zu zwei Wochen verlängert werden; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Über die Verlängerung infolge von nachgewiesener Krankheit entscheidet die für Prüfungsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit, im Übrigen der Prüfungsausschuss.

(6) Klausuren und Hausarbeiten sind grundsätzlich von einer prüfenden Person zu bewerten.

(7) Ein Referat ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit einem Problem aus einem Arbeitszusammenhang von Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur und besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil.

(8) Das Erbringen von Prüfungsleistungen in Form von Gruppenarbeiten ist zulässig, sofern sich die einzelnen Beiträge aufgrund objektiver Kriterien deutlich abgrenzen und individuell bewerten lassen.

(9) Eine aus einer Prüfung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend” bewertet wurde. Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Prüfungen bestehen, gilt Satz 1 für jede Prüfung.

(10) Sind in einem Modul ausschließlich Leistungsnachweise zu erbringen, so ist das Modul bestanden, wenn alle erforderlichen Leistungsnachweise bis zum Ende des jeweiligen Moduls erbracht worden sind. Sind in einem Modul neben Prüfungen auch Leistungsnachweise zu erbringen, so ist das Modul erst dann bestanden, wenn die Prüfungen gemäß Absatz 9 erfolgreich abgelegt und sämtliche erforderliche Leistungsnachweise bis zum Ende des Moduls erbracht worden sind.

(11) Modulprüfungen werden grundsätzlich von den Lehrenden des Moduls abgenommen.

§ 8
Berufspraktische Studienzeiten

Die berufspraktischen Studienzeiten „Einsatz” und „Ermittlungen” sind Module und integraler Bestandteil des Studiengangs. Sie sollen mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossen werden.

§ 9
Bachelorarbeit

(1) Durch die Bachelorarbeit soll festgestellt werden, dass die oder der Studierende dazu in der Lage ist, ein Problem aus dem Gegenstandsbereich des Bachelorstudiengangs selbständig und wissenschaftlich in dem festgelegten Zeitraum zu bearbeiten.

(2) Studierende sind zur Bachelorarbeit zugelassen, wenn sie sämtliche Module im ersten und zweiten Studienabschnitt mit mindestens „ausreichend” oder „bestanden” abgeschlossen haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Prüfungsausschuss in begründeten Einzelfällen Studierende auf deren Antrag zur Bachelorarbeit zulassen.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der oder dem Studierenden in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer vorgeschlagen und vor Zulassung durch die für Prüfungsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit dem Prüfungsausschuss zur Zustimmung vorgelegt.

(4) Die Bachelorarbeit soll einen Umfang von 25 Seiten nicht überschreiten. Sie ist unter Freistellung vom Studienbetrieb innerhalb von sechs Wochen nach Ausgabe bei der Polizeiakademie Niedersachsen abzugeben, sofern vor Ausgabe des Themas kein anderer Bearbeitungszeitraum festgesetzt wird. Die Bearbeitungszeit verlängert sich um Zeiten von gewährten Sonderurlauben und Freistellungen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit auf Antrag insgesamt um bis zu zwei Wochen verlängert werden; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Über die Verlängerung infolge von nachgewiesener Krankheit entscheidet die für Prüfungsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit, im Übrigen der Prüfungsausschuss.

(5) Bei der Abgabe der schriftlichen Arbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und alle Stellen der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus anderen Quellen übernommen worden sind, als solche kenntlich gemacht wurden sowie die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegt worden ist.

(6) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüfenden, von denen einer die Betreuerin oder der Betreuer sein soll, parallel bewertet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Notenpunkte von einander ab, sollen die Prüfenden versuchen, ihre Bewertungen auf mindestens drei Notenpunkte anzunähern. Gelingt diese Annäherung, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen gebildet. Gelingt die Annäherung nicht, so wird die Bachelorarbeit zusätzlich von einer dritten, vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Person bewertet. Die Note wird dann aus dem arithmetischen Mittel der gegebenenfalls angenäherten Bewertungen des Erstprüfenden und Zweitprüfenden sowie der Bewertung des Drittprüfenden gebildet. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten.

§ 10
Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Inhalte des gesamten Studiums.

(2) Studierende sind zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen, wenn sie alle Modulprüfungen und die Bachelorarbeit mit mindestens der Note „ausreichend” erbracht bzw. „bestanden” haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Prüfungsausschuss in begründeten Einzelfällen Studierende auf deren Antrag zur mündlichen Abschlussprüfung zulassen.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, deren drei Mitglieder und Ersatzmitglieder vom Prüfungsausschuss unter Festlegung der oder des Prüfungskommissionsvorsitzenden eingesetzt werden. Ein Mitglied der Prüfungskommission soll aus der polizeilichen Praxis stammen.

(4) Die mündliche Abschlussprüfung ist eine Gruppenprüfung. Eine Gruppe darf die Anzahl von sechs Studierenden nicht überschreiten. Die Prüfungsdauer soll pro Studierende und Studierenden 30 Minuten nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht überschreiten.

(5) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung berät die Prüfungskommission und legt die Bewertung fest. Kann sich die Prüfungskommission nicht auf eine gemeinsame Bewertung einigen, so setzt sich diese aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Notenpunkte zusammen.

(6) In der über die mündliche Abschlussprüfung zu fertigenden Niederschrift soll dokumentiert werden:

- Ort, Tag, Beginn und Ende der mündlichen Abschlussprüfung,
- die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- der Name der oder des Studierenden,
- die Namen der Anwesenden nach § 17,
- wesentliche Prüfungsinhalte,
- die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung erfolgt durch die jeweils prüfende Person oder die Prüfungskommission. Für die Bewertung sind folgende Noten unter Angabe der Notenpunkte zu verwenden:

14 - 15 Notenpunkte sehr gut (1) eine hervorragende Leistung,
11 - 13 Notenpunkte gut (2) eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
8 - 10 Notenpunkte befriedigend (3) eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
5 - 7 Notenpunkte ausreichend (4) eine Leistung, die trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt,
0 - 4 Notenpunkte nicht ausreichend (5) eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr genügt.

Leistungsnachweise werden nicht benotet.

(2) Bewerten die Prüfenden dieselbe Leistung einer Modulprüfung, der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung unterschiedlich, ist aus den verschiedenen Notenpunkten das arithmetische Mittel zu errechnen. Bei der Ermittlung der Note gilt § 15 Abs. 4 entsprechend. Die Darstellung der ermittelten Note erfolgt unter Angabe der Notenpunkte (mit einer Stelle hinter dem Komma ohne Rundung).

(3) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsteilen, die jeweils von unterschiedlichen Prüfenden separat zu bewerten sind, so gilt für die Bewertung unter Berücksichtigung der zuvor festgelegten Gewichtung Absatz 2 entsprechend.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungen, so errechnet sich die Bewertung des Moduls nach der vom Prüfungsausschuss festgelegten Gewichtung der Prüfungen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 12
Nichtbestehen und Wiederholung

(1) Wird ein Teil der Bachelorprüfung endgültig mit „nicht ausreichend” bewertet oder „nicht bestanden”, so ist die Bachelorprüfung insgesamt nicht bestanden.

(2) Wird eine Prüfung mit „nicht ausreichend” bewertet, kann diese einmal wiederholt werden. In zwei Fällen besteht die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung. Mit mindestens „ausreichend” bewertete Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(3) Prüfungen werden im Wiederholungsfall von zwei prüfenden Personen bewertet.

(4) Ist die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend” bewertet, so darf diese nur einmal wiederholt werden.

(5) Ist die mündliche Abschlussprüfung mit „nicht ausreichend” bewertet, so darf diese nur einmal wiederholt werden.

§ 13
Säumnis und Rücktritt

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend, 0 Notenpunkte” bewertet, wenn die oder der Studierende einen von der für Prüfungsangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit festgesetzten und bekannt gegebenen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn die oder der Studierende von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit abgegeben wird.

(2) Ein triftiger Grund im Sinne von Absatz 1 ist insbesondere die durch Krankheit begründete Prüfungsunfähigkeit.

(3) Die Gründe für die Säumnis oder den Rücktritt sind unverzüglich anzuzeigen und zu belegen. Eine durch Krankheit begründete Prüfungsunfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches oder polizeiärztliches Attest verlangen.

(4) Erkennt die für Prüfungsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit den triftigen Grund der durch Krankheit begründeten Prüfungsunfähigkeit an, so wird ein neuer Termin zur Erbringung der Prüfungsleistung, in der Regel der nächste reguläre Termin, festgesetzt. In allen übrigen Fällen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung eines triftigen Grundes im Sinne von Absatz 1.

§ 14
Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht eine Studierende oder ein Studierender das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Mitführen oder Benutzen nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch andere Täuschung zu beeinflussen, so gilt diese als mit „nicht ausreichend, 0 Notenpunkte” bewertet. Der Vorfall ist durch die prüfende bzw. die aufsichtführende Person zu dokumentieren und über die für Prüfungsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Dieser entscheidet über das Vorliegen eines Täuschungsversuches.

(2) Wer die ordnungsgemäße Abnahme eines Bestandteils der Bachelorprüfung erheblich stört, kann von der oder den prüfenden bzw. aufsichtführenden Person oder Personen in der Regel nach Ermahnung von der Fortsetzung ausgeschlossen werden. Die Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als mit „nicht ausreichend, 0 Notenpunkte” bewertet. Der Vorfall ist zu dokumentieren und über die für Prüfungsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Dieser entscheidet über das Vorliegen eines Ordnungsverstoßes.

(3) In schwerwiegenden Fällen von Täuschung oder Störung kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden auch von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Stellt sich innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Bachelorprüfung heraus, dass eine schwerwiegende Täuschung im Sinne von Absatz 3 vorgelegen hat, so kann der Prüfungsausschuss die Bachelorprüfung im Nachhinein für „nicht bestanden” erklären.

§ 15
Bildung und Bekanntgabe der Gesamtnote

(1) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung ergibt sich aus dem Ergebnis der Modulprüfungen, dem Ergebnis der Bachelorarbeit und dem Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung.

(2) Das Ergebnis der Modulprüfungen wird aus dem mit den Credits gewichteten arithmetischen Mittel der Notenpunkte (mit Nachkommastellen) aller benoteten Modulprüfungen gebildet: (C1 x N1+ C2 x N2+ ...)/(C1 + C2 + ...). Dabei bezeichnet C die Anzahl der Credits des Moduls (vgl. Anlage 1) und N die Notenpunkte der Prüfungen. Das Ergebnis geht mit 75 von Hundert in die Gesamtnote ein. Soweit sich durch die Teilnahme an Wahlveranstaltungen in Modulen eine Überschreitung der Credits ergeben sollte, werden diese bei der Berechnung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 3 und für Modulprüfungen nach § 7 Abs. 10 Satz 1 erfolgt die Berücksichtigung der Leistung lediglich durch Anrechnung der Anzahl der Credits.

(3) Das Ergebnis der Bachelorarbeit geht mit 15 von Hundert, das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung mit 10 von Hundert in die Gesamtnote ein.

(4) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung lautet bei einem Durchschnitt

von 14,0 bis 15    Punkten sehr gut,
von 11,0 bis 13,9 Punkten gut,
von   8,0 bis 10,9 Punkten befriedigend,
von   5,0 bis   7,9 Punkten ausreichend und
von      0 bis   4,9 Punkten nicht ausreichend.

(5) Die Gesamtnote ist der oder dem Studierenden bekannt zu geben.

§ 16
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Bei bestandener Bachelorprüfung wird jeweils eine von der Leitung der Polizeiakademie Niedersachsen unterzeichnete Urkunde zur Verleihung der Abschlussbezeichnung „Bachelor of Arts” (Anlage 2), ein Zeugnis (Anlage 3) und ein Diploma Supplement ausgestellt.

(2) Bei nicht bestandener Bachelorprüfung wird auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung mit einer Aufstellung der erfolgreich absolvierten Module von der für Prüfungsangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit ausgestellt.

§ 17
Anwesenheit Dritter bei der mündlichen Abschlussprüfung und Prüfungen

Die mündliche Abschlussprüfung und Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Leitung der Polizeiakademie Niedersachsen und ihre Vertretung sind berechtigt, anwesend zu sein. Der Prüfungsausschuss kann weiteren Personen bei dienstlichem Interesse die Anwesenheit gestatten. Handelt es sich dabei um Studierende, so ist das Einverständnis der zu Prüfenden einzuholen.

§ 18
Aufbewahrung der Prüfungs- und Studienakten

Die Prüfungs- und Studienakten verbleiben bei der Polizeiakademie Niedersachsen. Die Prüfungsarbeiten werden nach Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Bachelorprüfung vernichtet.

§ 19
Übergangsregelung

Für Studierende, die vor dem 1.10.2012 ihr Studium an der Polizeiakademie Niedersachsen im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst aufgenommen haben, gelten nur § 1 Abs. 2 Satz 1,§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 4, § 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2,§ 13 und § 14 dieser Satzung; im Übrigen findet die Prüfungs- und Studiensatzung für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen vom 20.2.2008 (Nds.MBl. S.426), geändert durch Satzung vom 4.8.2010 (Nds.MBl. S.928), weiterhin Anwendung.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.10.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Prüfungs- und Studiensatzung für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen vom 20.2.2008 (Nds.MBl. S.426) und die Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studiensatzung für den Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen vom 4.8.2010 (Nds.MBl. S.928) außer Kraft.


Anlage 1

Modul Nr. Modulbezeichnung Credits
1. Studienabschnitt
01 Basiskompetenzen für Studium und Beruf 9
02 Grundlagen der Kriminalitätskontrolle 6
03 Rechtliche Grundlagen der Polizeiarbeit 20
04 Grundlagen für den polizeilichen Einsatz 10
05 Polizeiliche Standardlagen 10
06 Körperliche Fitness 5
2. Studienabschnitt
07 Berufspraktische Studienzeit „Einsatz” 15
08 Vertiefung Schwerpunkt Ermittlungen 12
09 Vertiefung Schwerpunkt Einsatz 12
10 Polizeitraining 1
11 Berufspraktische Studienzeit „Ermittlungen” 15
3. Studienabschnitt
12

Vertiefung Einsatz und Ermittlungen

17
13 Spezialisierung Einsatz
oder
Spezialisierung Ermittlungen
10
14 Internationale Polizeiarbeit 6
15 Wahlpflichtmodul 6
16 Polizeitraining 2 12
./. Bachelorarbeit 9



Anlage 2

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3 - Seite 1



Anlage 3 - Seite 2



Anlage 3 - Seite 3



Anlage 3 - Seite 4

[ alte Fassung ]

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