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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13.9.2007 (Nds.GVBl. S.444) wird die in der Konferenz der Polizeiakademie Niedersachsen am 20.2.2008 beschlossene und durch Erl. d. MI vom 5.3.2008 genehmigte Prüfungs- und Studiensatzung für den Bachelor-Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen (Anlage) öffentlich bekannt gemacht.
Anlage
Prüfungs- und Studiensatzung für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen
§ 1
Geltungsbereich, Zweck der
Prüfung und Abschlussbezeichnung
(1) Diese Satzung regelt die Prüfung im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen.
(2) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss für den Zugang zur Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in Niedersachsen. Durch sie sollen die für die Berufspraxis notwendigen Kompetenzen und berufsfeldbezogenen Qualifikationen festgestellt werden.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums verleiht die Polizeiakademie Niedersachsen die Abschlussbezeichnung Bachelor of Arts (B.A.").
§ 2
Aufbau und Umfang des
Studienganges
(1) Die Studienzeit beträgt in der Regel drei Jahre einschließlich der Bearbeitung der Bachelorarbeit. In besonderen Fällen wie Kindererziehung, Betreuung Pflegebedürftiger, Erkrankung oder Förderung des Spitzensportes kann die Leitung einen modifizierten Studienablauf, eine Unterbrechung oder eine Verlängerung zulassen. Der Studiengang soll insgesamt um nicht mehr als drei Jahre unterbrochen werden.
(2) Das Studium ist in drei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr gegliedert und umfasst 19 Module. Module sind abgeschlossene Lerneinheiten, die zu einem definierten Kompetenzzuwachs führen sollen. Die Module werden mit einer oder mehreren Prüfungen gemäß § 7 abgeschlossen.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss des Moduls wird eine festgelegte Anzahl von Credits erworben, die der oder dem Studierenden getrennt von seinem erzielten Prüfungsergebnis gutgeschrieben wird. Die Anzahl der Credits eines Moduls ergibt sich aus dem durchschnittlichen Zeitaufwand einer oder eines Studierenden, der für den Erwerb der Qualifikationen eines Moduls erforderlich ist (Workload). Ein Credit beinhaltet einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand einer oder eines Studierenden im Kontakt- und Selbststudium von 30 Zeitstunden. Die gesamte Arbeitsbelastung im dreijährigen Studiengang beträgt 5.400 Zeitstunden und entspricht 180 Credits. Dabei entsprechen die Maßstäbe für die Bestimmung der Credits dem ECTS (European Credit Transfer System). Inhalte und Credits der einzelnen Module ergeben sich aus Anlage 1.
§ 3
Anrechnung
(1) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich gegebenenfalls berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in einem vergleichbaren und akkreditierten Bachelorstudiengang an einer Polizeiakademie oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung auf Antrag angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich gegebenenfalls berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Gleichwertigkeit kann festgestellt werden, wenn Umfang und Inhalt der Leistungen denjenigen entsprechen, für die eine Anrechnung begehrt wird. Im Zweifel sind Stellungnahmen der Fachvertreterinnen oder Fachvertreter einzuholen.
(3) Für angerechnete Prüfungsleistungen werden die Noten übernommen oder bei abweichender Bewertungsskala umgerechnet. § 11 gilt entsprechend. Für angerechnete Prüfungs- und Studienleistungen werden Credits entsprechend den Modulen vergeben, für die die Anrechnung erfolgt ist. Ist eine Notenumrechnung nicht möglich, bleibt die Prüfungsleistung unbenotet. Es wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(4) Studienzeiten und Studienleistungen sollen nur anerkannt werden, wenn sie im Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem Antragsdatum erworben wurden.
§ 4
Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung. Insbesondere überwacht er den ordnungsgemäßen Ablauf aller Prüfungen nach dieser Satzung, er erteilt die Prüfungsberechtigung für alle Lehrenden, die nicht unter § 5 Abs. 1 fallen, entscheidet über die Themen der Bachelorarbeit, überprüft die fristgerechte Abgabe der Bachelorarbeiten und entscheidet über Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit. Er ist zuständig für die Zulassung zur Bachelorarbeit und mündlichen Abschlussprüfung sowie für die Einrichtung von Prüfungskommissionen.
(2) Die Leitung oder eine von ihr beauftragte Person führt den Vorsitz des Prüfungsausschusses. Als weitere Mitglieder werden von der Konferenz aus den Gruppen der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren, der hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten, der hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der Studierenden jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Darüber hinaus kann das Fachministerium eine von ihm bestimmte Person in den Prüfungsausschuss entsenden. Es bestimmt in diesem Falle auch über dessen Stellvertretung.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am 1.10. des Jahres.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift gefertigt. In dieser sind die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse festzuhalten.
(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(6) Zur administrativen Unterstützung des Prüfungsausschusses besteht bei der Polizeiakademie Niedersachsen eine für Prüfungsangelegenheiten zuständige Verwaltungseinheit.
§ 5
Prüfende
(1) Zur Abnahme von Prüfungen sind folgende Personen berechtigt:
| a) | hauptberuflich lehrenden Professorinnen und Professoren, |
| b) | hauptberuflich lehrenden Dozentinnen und Dozenten, |
| c) | beschäftigten Lehrkräfte für besondere Aufgaben, |
| d) | tätigen Lehrbeauftragten, |
| a) | für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes oder |
| b) | für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. |
(2) Der Prüfungsausschuss kann auch andere Personen, die über einschlägige berufspraktische Erfahrungen verfügen, mit der Abnahme von Prüfungen betrauen, sofern sie eine Bachelorprüfung oder mindestens vergleichbare Prüfung abgelegt haben.
(3) Prüfende für die Prüfungen in den Praktika gemäß § 8 werden von den Polizeibehörden benannt und durch den Prüfungsausschuss bestellt; sofern sie eine Bachelorprüfung oder mindestens vergleichbare Prüfung abgelegt haben.
(4) Prüfende unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 6
Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung.
(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die mündliche Abschlussprüfung jeweils mit mindestens ausreichend bzw. bestanden abgeschlossen worden sind.
(3) Der Prüfungsausschuss kann Standards für die Abläufe der Prüfungen und die Gestaltung von schriftlichen Arbeiten vorgeben.
§ 7
Modulprüfungen
(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Die Zulassung der oder des Studierenden zum Studium gilt auch als Zulassung zu den Modulprüfungen, sofern die nach dieser Satzung vorgeschriebenen sonstigen Voraussetzungen erbracht worden sind. In Modulen, die nach der Anlage 1 mit weniger als 10 Credits bewertet werden und in den Modulen Praktikum findet jeweils eine Modulprüfung statt. In Modulen, die mit mindestens 10 Credits bewertet werden, sollen zwei und dürfen nicht mehr als drei Modulteilprüfungen stattfinden. Art und Umfang der Modulprüfungen sowie die Gewichtung von Modulteilprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss zu Beginn eines jeden Studienabschnittes bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass im Verlauf des Studiums alle in Abs. 2 aufgeführten Prüfungsformen zur Anwendung kommen.
(2) Modulprüfungen können sein:
| - | mündliche Prüfungen (Abs. 3), |
| - | Klausuren (Abs. 4), |
| - | Hausarbeiten (Abs. 5), |
| - | Referate (Abs. 7), |
| - | Leistungsnachweise (Abs. 8). |
(3) In einer mündlichen Prüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und in der Lage ist, die Inhalte des Prüfungsgebietes zur Problemlösung anzuwenden. Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder Gruppenprüfung, als Kolloquium oder als interdisziplinäre fachpraktische Prüfung durchgeführt:
Mündliche Prüfungen werden, mit Ausnahme der Prüfungsform nach Satz 2 Nr. 4, vor einer prüfenden Personen abgelegt, soweit der Prüfungsausschuss keine andere Entscheidung trifft. Wird eine mündliche Prüfung wiederholt, so wird sie vor zwei prüfenden Personen abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) In einer Klausur soll die oder der Studierende nachweisen, dass aufgrund der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer vorgegebenen Zeit und mit vorgegebenen Hilfsmitteln fach- und praxisbezogene Aufgabenstellungen gelöst werden können. Der zeitliche Umfang einer Klausur beträgt mindestens 60 und höchstens 180 Minuten. Klausuren werden unter Kennziffern geschrieben. Von den Studierenden mitzubringende zugelassene Hilfsmittel sind rechtzeitig vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben. Sie können von der aufsichtführenden Person vor und/oder während der Prüfung kontrolliert werden. Die Klausuren sind innerhalb der Bearbeitungszeit bei der Aufsichtsperson abzugeben. Klausurinhalte können auch mittels des Multiple-choice-Verfahrens geprüft werden.
(5) Eine Hausarbeit ist eine selbständig verfasste, wissenschaftliche Arbeit zu einer spezifischen Aufgabenstellung im thematischen Zusammenhang zu den Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur. Ihr Umfang soll 15 Seiten Text nicht überschreiten. Die Bearbeitungszeit umfasst maximal drei Wochen.
(6) Klausuren und Hausarbeiten sind von einer prüfenden Person und bei Wiederholungsprüfungen von zwei prüfenden Personen zu bewerten.
(7) Ein Referat ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit einem Problem aus einem Arbeitszusammenhang von Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur und besteht aus einem mündlichen sowie schriftlichen Teil.
(8) Ein Modul Polizeitraining ist abweichend von Abs. 1 mit bestanden zu bewerten, wenn alle erforderlichen Leistungsnachweise bis zum Ende des jeweiligen Moduls vorgelegt werden.
(9) Das Erbringen von Prüfungsleistungen in Form von Gruppenarbeiten ist zulässig, sofern sich die einzelnen Beiträge aufgrund objektiver Kriterien deutlich abgrenzen und individuell bewerten lassen.
(10) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend oder mit bestanden und keine Teilprüfung mit weniger als 2 Punkten bewertet wurde.
(11) Über das Ergebnis der Prüfungen wird durch die Prüfenden eine Bescheinigung der Studierenden oder dem Studierenden ausgestellt.
(12) Modulprüfungen werden grundsätzlich von den Lehrenden des Moduls abgenommen.
§ 8
Praktika
Die Praktika Einsatz und Ermittlungen sind Module und integraler Bestandteil des Studienganges. Sie sollen jeweils mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossen werden. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.
§ 9
Bachelorarbeit
(1) Durch die Bachelorarbeit soll festgestellt werden, dass die oder der Studierende dazu in der Lage ist, ein Problem aus dem Gegenstandsbereich des Bachelorstudienganges mit den erforderlichen Methoden in dem festgelegten Zeitraum zu bearbeiten. Die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit hat die oder den Studierenden bei der Anfertigung der Bachelorarbeit angemessen zu beraten.
(2) Studierende werden zur Bachelorarbeit auf Antrag durch den Prüfungsausschuss zugelassen, wenn sie sämtliche Module im ersten und zweiten Studienabschnitt mit mindestens ausreichend oder bestanden abgeschlossen haben.
(3) Das Thema der Arbeit wird von der oder dem Studierenden in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer vorgeschlagen und dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Es muss einen inhaltlichen Bezug zum Studiengang haben. Die Bachelorarbeit soll einen Umfang von 25 Seiten Text nicht überschreiten.
(4) Die Bachelorarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Ausgabe in dreifacher Ausfertigung inklusiv einer elektronischen Fassung bei der Polizeiakademie Niedersachsen abzugeben. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der durch den Prüfungsausschuss erfolgten Zuteilung des Themas. In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag um bis zu zwei Wochen verlängern. Wird die Abgabefrist überschritten, so ist die Arbeit mit nicht ausreichend zu bewerten.
(5) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt, alle Stellen der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus anderen Quellen übernommen, als solche kenntlich gemacht und die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegt worden ist.
(6) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüfenden, von denen einer die Betreuerin oder der Betreuer sein muss, parallel bewertet. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten.
§ 10
Mündliche
Abschlussprüfung
(1) Die Bachelorprüfung wird mit einer mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Inhalte des gesamten Studiums mit Schwerpunkt auf dem letzten Studienjahr.
(3) Studierende werden auf Antrag zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen, wenn sie die Bachelorarbeit und alle Modulprüfungen mit mindestens der Note ausreichend bzw. bestanden abgeschlossen haben.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung vor einer Prüfungskommission aus drei Mitgliedern abgelegt, die vom Prüfungsausschuss unter Festlegung der oder des Vorsitzenden eingesetzt wird. Ein Mitglied der Prüfungskommission soll aus der polizeilichen Praxis stammen. Eine Gruppe darf die Anzahl von sechs Studierenden nicht überschreiten. Die Prüfungsdauer soll pro Studierenden 30 Minuten nicht unter- und 40 Minuten nicht überschreiten.
(5) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung berät die Prüfungskommission und legt die Note fest. Kann sich die Prüfungskommission nicht auf eine gemeinsame Note einigen, so setzt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Bewertungen zusammen.
(6) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung sowie das Ergebnis der Bachelorprüfung sind in einer Niederschrift zu protokollieren. In der Niederschrift sollen dokumentiert werden:
| - | Ort, Tag, Beginn und Ende der mündlichen Abschlussprüfung sowie die Dauer der einzelnen Teilabschnitte, |
| - | die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, |
| - | der Name der oder des Studierenden, |
| - | die Namen der Anwesenden nach § 16, |
| - | wesentliche Prüfungsinhalte, |
| - | die Bewertung der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung, |
| - | die Gesamtnote der Bachelorprüfung. |
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 11
Bewertung der
Prüfungsleistungen
(1) Die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen werden von der jeweils prüfenden Person oder der Prüfungskommission festgesetzt. Für die Bewertung sind unter Angabe der Punkte folgende Noten zu verwenden:
| 14 -15 Punkte | sehr gut (1) | eine hervorragende Leistung, |
| 11- 13 Punkte | gut (2) | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, |
| 8 -10 Punkte | befriedigend (3) | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
| 5 - 7 Punkte | ausreichend (4) | eine Leistung, die trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt, |
| 0 - 4 Punkte | nicht ausreichend (5) | eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(2) Bewerten die Prüfenden dieselbe Leistung unterschiedlich, ist aus den verschiedenen Punktwertungen das arithmetische Mittel bis auf eine Stelle hinter dem Komma ohne Rundung zu errechnen. Bei der Darstellung der Note bleiben Stellen nach dem Komma unberücksichtigt. In den Fällen des § 9 Abs. 6 gilt zudem, dass bei einer Abweichung der Bewertungen um mehr als drei Notenpunkte, die Prüfenden zunächst versuchen, ihre Bewertungen auf mindestens drei Punkte anzunähern. Andernfalls entscheidet über die Note eine dritte, vom Prüfungsausschuss zu bestimmende Person.
(3) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsteilen, die jeweils von unterschiedlichen Prüfenden separat zu bewerten sind, so gelten für die Ermittlung der Gesamtnote Abs. 2 S. 1 und 2 entsprechend.
(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Gesamtnote des Moduls nach der vom Prüfungsausschuss festgelegten Gewichtung der Teilprüfungen. Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.
(5) Leistungen nach § 7 Abs. 8 werden mit bestanden oder nicht bestanden bewertet.
§ 12
Wiederholung von
Prüfungsleistungen
(1) Modulteil- oder Modulprüfungen können, ausschließlich wenn sie mit nicht ausreichend oder nicht bestanden bewertet worden sind, in drei Fällen jeweils zweimal, danach nur noch einmal wiederholt werden. § 7 Abs. 10 bleibt unberührt. Die Bachelorarbeit und die mündliche Abschlussprüfung können, wenn sie mit nicht ausreichend oder nicht bestanden bewertet worden sind, jeweils einmal wiederholt werden.
(2) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb der vom Prüfungsausschuss festgesetzen Fristen abzulegen. Wird eine solche Frist ohne triftigen Grund versäumt, so gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden.
(3) Die für Leistungsnachweise nach § 7 Abs. 8 erforderlichen Leistungen dürfen im Wiederholungsfall an vom Studierenden in Absprache mit dem Prüfenden festzusetzenden Terminen innerhalb des Moduls erbracht werden.
(4) Wird ein Teil der Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, so ist die Bachelorprüfung insgesamt nicht bestanden.
§ 13
Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend bewertet, wenn der oder die Studierende einen ordnungsgemäß festgesetzten und bekannt gegebenen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn die oder der Studierende von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Wer durch Krankheit oder aus einem anderen von ihm nicht zu vertretenden Grund gehindert ist, an einem Prüfungstermin oder einem Nachholtermin teilzunehmen, muss einen neuen Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss beantragen. Die Krankheit eines Kindes, für das die studierende Person unterhaltsverpflichtet ist und in häuslicher Gemeinschaft lebt, steht der eigenen Krankheit gleich.
(3) Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest einzureichen, in dem die Prüfungsunfähigkeit ausdrücklich bescheinigt wird. In Zweifelsfällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Attestes verlangen.
(4) Bei Schwangerschaft oder in Ausnahmesituationen soll der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Freistellung von der Teilnahme an der Prüfung ermöglichen. Für die Nachholung der Prüfung setzt er einen Termin fest.
(5) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als einem Tag und nimmt die oder der Studierende während dieser Zeit an einer Prüfung teil, so verliert das Attest auch für die Folgezeit seine Gültigkeit.
(6) Versucht eine Studierende oder ein Studierender, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Mitführen oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch andere Täuschung zu beeinflussen, so ist der Vorfall zu protokollieren und dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
(7) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die prüfende bzw. die aufsichtsführende Person von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend bewertet.
(8) In schwerwiegenden Fällen von Täuschung oder Störung kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden auch von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(9) Stellt sich innerhalb von fünf Jähren nach Abschluss der Bachelorprüfung heraus, dass die Voraussetzung des Abs. 6 vorgelegen haben, so kann der amtierende Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung im Nachhinein für nicht bestanden erklären und den Bachelorgrad aberkennen.
§ 14
Bildung und Bekanntgabe der
Gesamtnote
(1) Die Gesamtnote der Bacherlorprüfung ergibt sich aus dem Ergebnis der Modulprüfungen, dem Ergebnis der Bachelorarbeit und dem Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung.
(2) Das Ergebnis der Modulprüfungen (ohne Modul Bachelorarbeit) wird aus dem mit den Credits gewichteten arithmetischen Mittel der Punkte aller benoteten Modulprüfungen gebildet: (C1 x N1+ C2 x N2+ ...)/(C1+ C2 + ...). Dabei bezeichnet C die Anzahl der Credits des Moduls (vgl. Anlage 1) und N die Notenpunkte der Prüfungen. Das Ergebnis geht zu 75 von Hundert in die Gesamtnote ein. Soweit sich durch die Teilnahme an Wahlveranstaltungen in Modulen eine Überschreitung der Credits ergeben sollte, werden diese bei der Berechnung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. In den Fällen des § 3 Abs. 3 S. 4 und für Prüfungen nach § 7 Abs. 8 erfolgt die Berücksichtigung der Leistung lediglich durch Anrechnung der Anzahl der Credits.
(3) Das Ergebnis der Bachelorarbeit geht mit 15 von Hundert, das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung mit 10 von Hundert in die Gesamtnote ein.
(4) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung lautet bei einem Durchschnitt
| von 14,0 bis 15,0 Punkten | sehr gut, |
| von 11,0 bis 13,9 Punkten | gut, |
| von 8,0 bis 10,9 Punkten | befriedigend, |
| von 5,0 bis 7,9 Punkten | ausreichend und |
| von 0 Punkte bis 4,9 Punkte | nicht ausreichend. |
(5) Die Gesamtnote ist im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben.
§ 15
Zeugnisse und Bescheinigungen
(1) Über die bestandene Bachelorprüfung wird ein Zeugnis (Anlage 3) und ein Diploma Supplement ausgestellt. Das Zeugnis enthält:
| - | die Abschlussbezeichnung Bachelor of Arts, |
| - | die Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Noten, |
| - | das Thema und die Note der Bachelorarbeit, |
| - | die Note der mündlichen Abschlussprüfung, |
| - | die Gesamtnote des Bachelorabschlusses, |
| - | die Einstufung nach der ECTS-Bewertungsskala (bezogen auf den Studienjahrgang und die zwei vorhergehenden Jahrgänge) |
| A für die besten 10 %, | |
| B für die nächsten 25 %, | |
| C für die nächsten 30 %, | |
| D für die nächsten 25 %, | |
| E für die nächsten 10 %. |
(2) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung mit dem Vermerk nicht bestanden sowie eine Aufstellung der erfolgreich absolvierten Module.
(3) Das Zeugnis, die Urkunde zur Verleihung des Bachelorgrades (Anlage 2) und das Diploma Supplement sowie die Bescheinigung nach Abs. 2 werden von der Leitung der Polizeiakademie Niedersachsen unterzeichnet.
§ 16
Zuhörer
(1) Die Prüfungen im Rahmen des Bachelorstudienganges sind nicht öffentlich.
(2) Die Leitung der Polizeiakademie Niedersachsen und ihre Vertreterin oder ihr Vertreter sind berechtigt, bei den Prüfungen anwesend zu sein.
(3) Der Prüfungsausschuss kann weiteren Personen mit dienstlichem Interesse die Anwesenheit bei den Prüfungen gestatten. Handelt es sich dabei um Studierende, so ist das Einverständins der zu Prüfenden einzuholen.
§ 17
Einsicht in die
Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der Bachelorprüfung, kann die oder der Studierende auf Antrag ihre oder seine Prüfungsarbeiten und die jeweiligen Bewertungen bei der Polizeiakademie Niedersachsen unter Aufsicht einsehen.
§ 18
Verbleib der Prüfungsakten
Die Prüfungsakten verbleiben bei der Polizeiakademie Niedersachsen. Die Prüfungsarbeiten werden nach Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Bachelorprüfung vernichtet.
§ 19
Übergangsregelungen
(1) Prüfungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung bereits abgenommen und bewertet worden sind, gelten als nach dieser Satzung erbrachte Leistungen, sofern sie im Wesentlichen den Vorgaben von § 7 entsprechen. Art und Umfang der Modulteil- und Modulprüfungen des ersten Studienabschnittes des ersten Bachelorstudienganges ergeben sich aus der Anlage A.
(2) Der erste Prüfungsausschuss bleibt bis zum 30.9.2010 im Amt.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.
Anlage
1
zur Prüfungssatzung
Übersicht Module Bachelorstudiengang an der Polizeiakademie
| Modul Nr. |
Modul- bezeichnung |
Credits1 | Teilbereiche | Modullage/
Voraussetzungen (V) |
Workload (LVS2 45 Min.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| KSt3 | SSt4 | Gesamt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. Studienabschnitt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Einführungs- woche |
1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 01 | Polizei in Staat und Gesellschaft | 7 |
|
Erstes Modul V: Keine |
152 | 128 | 280 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 02 | Basis- kompetenzen für Studium und Beruf | 6 |
|
Zweites Modul; Modul kann in
Teilbereichen parallel zu anderen weiter laufen V: Keine |
136 | 104 | 240 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 03 | Grundlagen der Kriminalitäts- kontrolle | 12 |
|
Mit Modulen 04 - 06 und z.T. 07
parallellaufendes Modul V: Teilnahme an Modulen 1 - 2 |
251 | 229 | 480 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 04 | Grundlagen der Einsatz- bewältigung | 10 |
|
Mit Modulen 03, 05, 07 und z.T. 06
parallel- laufendes Modul V: Teilnahme an Modulen 1- 2 |
202 | 198 | 400 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 05 | Grundlagen der Verkehrs- sicherheits- arbeit | 7 |
|
Mit Modulen 03, 04, 07 und z.T. 06
parallel- laufendes Modul V : Teilnahme an Modulen 1- 2 |
143 | 137 | 280 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 06 | Polizeiliche Standard- lagen | 4 |
|
z.T. mit Modulen 03 - 07
parallellaufendes Modul V: Teilnahme an Modulen 1 - 5 |
156 | 4 | 160 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 07 | Polizei- training - 1 - | 13 |
|
Module 16 begleitendes und mit
diesen abgestimmtes Modul V: keine |
440 | 80 | 520 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Gesamt 1. StAb | 60 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. Studienabschnitt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 08 | Praktikum Einsatz | 15 |
|
Beginn des zweiten Studienjahres | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 09 | Ermittlungen | 12 |
|
V: Teilnahme an Modulen 01 - 08 | 238 | 242 | 480 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10 | Bewältigung ausgewählter Einsatzlagen | 8 |
|
V: Teilnahme an Modulen 01 - 08 | 174 | 146 | 320 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11 | Interventions- ansätze der Verkehrs- sicherheits- arbeit | 4 |
|
V: Teilnahme an Modulen 01 - 08 | 86 | 74 | 160 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12 | Polizei- training - 2 - | 6 |
|
V: Teilnahme an Modulen 01 - 08 | 200 | 40 | 240 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 13 | Praktikum Ermittlungen | 15 | Schwerpunkt Kriminalpolizeilicher Ermittlungsdienst/ Zentraler Kriminalpolizeilicher Ermittlungsdienst | Ende des zweiten Studienjahres | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Gesamt 2. StAb | 60 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. Studienabschnitt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 14 | Bachelor- arbeit | 9 | Einführungs-VA Ende 2.
Studienabschnitt; Bearbeitungsbeginn Erste Hälfte 3. Studienabschnitt
V: erfolgreiche Teilnahme an den Modulen 01 - 13 |
24 | 336 | 360 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 15 | Organisa- tionslehre | 5 |
|
105 | 95 | 200 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 16 | Vertiefung Einsatz und Ermittlungen | 14 |
|
V: Teilnahme an den Modulen 01- 13 | 273 | 287 | 560 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 17.1 | Schwerpunkt- studium Einsatz | 12 |
|
V: Teilnahme an den Modulen 01 - 13 und 16 | 230 | 250 | 480 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Angebot der Wahlpflicht- VA'en nach Bedarf und Aktualität | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 17.2 | Schwerpunkt- studium Ermittlungen | 12 |
|
V: Teilnahme an den Modulen 01 - 13 und 16 | 230 | 250 | 480 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Angebot der Wahlpflicht- VA'en nach Bedarf und Aktualität | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 18 | Trans- nationale Polizeiarbeit | 8 |
|
Ende 3. Studienabschnitt V: Teilnahme an den englischsprachigen Veranstaltungen in den Modulen 02, 04, 05, 09 |
179 | 141 | 320 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 19 | Polizei- training - 3 - | 12 |
|
390 | 90 | 480 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Gesamt 3. StAb | 60 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Gesamt | 180 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ____________________ | |
| 1 | Anrechnungspunkte |
| 2 | Lehrveranstaltungsstunden |
| 3 | Kontaktstudium |
| 4 | Selbststudium. |
![]() |
![]() |
|
2.Seite ![]() |
|
3.Seite ![]() |
|
4.Seite ![]() |
Anlage
A
zur Prüfungssatzung
Übergangsregelung für den ersten Bachelorstudiengang
| Modul- Nr. | Modulbezeichnung | Credits | Prüfungsform | Gewichtung | Bewertung (Note x credits) |
| Einführungswoche | 1 | ||||
| 01 | Polizei in Staat und Gesellschaft | 7 | Kolloquium | 60 % | Note x 7 |
| Referat | 40% | ||||
| 02 | Basiskompetenzen für Studium und Beruf | 6 | Referat oder Kolloquium1 | Note x 6 | |
| 03 | Grundlagen der Kriminalitätskontrolle | 12 | Klausur (60 Minuten) | 20% | Note x 12 |
| Klausur (180 Minuten) | 40% | ||||
| Klausur (180 Minuten) | 40% | ||||
| 04 | Grundlagen der Einsatzbewältigung | 10 | Klausur (max. 180 Minuten) | 70% | Note x 10 |
| Kolloquium | 30% | ||||
| 05 | Grundlagen der Verkehrssicherheitsarbeit | 7 | Klausur (180 Minuten) Bescheinigung für Alkoholtestgerät 7110 |
Note x 7 | |
| 06 | Polizeiliche Standardlagen | 4 | Interdisziplinäre Fachpraktische Prüfung | Note x 4 | |
| 07 | Polizeitraining - 1 - | 13 | Leistungsnachweise:
Abwehr-Zugriffstechniken Schießen (Kontrollübungen PDV 211) Sport Schwimmen und Retten |
Keine Benotung |
| ____________ | |
| 1 | Wird vom Modulunterrichtenden festgelegt. |
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |