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Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (VV APVO-TD-BergMarkD)
Erl. d. MW v. 15.4.2013 - Z1-03120/1000/003 (Nds.MBl. Nr.16/2013 S.329) - VORIS 20411 -

1. Zur APVO-TD-BergMarkD vom 2.1.2013 (Nds.GVBl. S.3) werden folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:

1.1 Zu § 2 (Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst)

Zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist eine Bewerbung bei der Ausbildungsbehörde einzureichen.

Der Bewerbung sind beizufügen:

1.1.1 ein Lebenslauf,
1.1.2 eine Kopie des Zeugnisses über den Studien-Abschluss,
1.1.3 eine Kopie der Urkunden über die Verleihung des akademischen Master-Grades oder eines gleichwertigen Abschlusses,
1.1.4 eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
1.1.5 ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, erforderlichenfalls - insbesondere, wenn der erste Ausbildungsabschnitt in einem untertägigen Bergwerk absolviert werden soll - einer nach Klimabergverordnung ermächtigten Ärztin oder eines nach Klimabergverordnung ermächtigten Arztes über die Dienstfähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers,
1.1.6 einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
1.1.7 ein Führungszeugnis nach § 30 des BZRG,
1.1.8 eine Erklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebt.

Das Studium gemäß § 2 soll in der Fachrichtung Bergbau die fachlichen Inhalte gemäß Anlage 1a und in der Fachrichtung Markscheidewesen die fachlichen Inhalte gemäß Anlage 1b enthalten.

1.2 Zu § 4 (Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst)

Während der Ausbildung für den Bergdienst sind die Inhalte nach Anlage 2a zu vermitteln.

Während der Ausbildung für den Markscheidedienst sind die Inhalte nach Anlage 2b zu vermitteln.

Die Referendarin oder der Referendar hat sich während der Ausbildung bei der Bergbehörde im Rahmen einer Wahlpflichtzeit von insgesamt 20 Arbeitstagen nach einem von ihr oder ihm aufzustellenden und von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu bestätigenden Plan im Rahmen von Befahrungen über geologische, technische, bergrechtliche, volkswirtschaftliche, umwelt- und sozialpolitische Belange von Bergbaugebieten, -branchen und/oder mit dem Bergbau in Verbindung stehenden Wirtschaftszweigen, die sie oder er im Rahmen der übrigen Ausbildung nicht kennen gelernt hat, zu unterrichten und darüber Nachweis zu erbringen.

Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.

1.3 Zu § 9 (Prüfungsteile, Ladung, Prüfungsgebiete)

Die Referendarin oder der Referendar hat sich spätestens zwei Monate vor Abschluss der Ausbildung zur Laufbahnprüfung (Zweite Staatsprüfung) bei der Ausbildungsbehörde zur Prüfung anzumelden.

Die Ausbildungsbehörde meldet die Referendarin oder den Referendar spätestens einen Monat vor dem Ende der Ausbildungszeit zur Prüfung beim Prüfungsausschuss an, sofern ein Abschluss der Ausbildung mindestens mit der Ausbildungsnote „ausreichend” zu erwarten ist. Gleichzeitig sind dem Prüfungsausschuss Angaben über die Ausbildungsabschnitte und die abschließende Beurteilung einschließlich Ausbildungsnote zuzusenden.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt der Referendarin oder dem Referendar und der Ausbildungsbehörde diese Entscheidung sowie Ort und Zeitpunkt für die Aushändigung des Themas der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich mit.

1.4 Zu § 10 (Hausarbeit)

Der Prüfling hat an geeigneter Stelle in der Hausarbeit zu versichern, dass diese ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und sie oder er sich dabei keiner anderen als der angegebenen Hilfsmittel bedient hat.

1.5 Zu § 11 (Schriftliche Prüfung)

Für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen.

Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der für die Überwachung der Aufsichtsarbeiten zuständigen Person getrennt für jeden Prüfling in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben und in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart des Prüflings zu öffnen. Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten weist die Aufsicht führende Person auf die Folgen von Täuschungsversuchen und ordnungswidrigem Verhalten hin.

Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede Unregelmäßigkeit. Die abgegebene Arbeit und die Niederschrift sind dem Prüfungsausschuss unmittelbar zu übersenden.

1.6. Zu § 14 (Niederschrift)

Eine Kopie der Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten der Ausbildungsbehörde zu übersenden.

1.7 Zu § 15 (Wiederholung der Prüfung)

Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

1.8 Zu § 16 (Verhinderung, Versäumnis)

Eine von dem Prüfling wegen Krankheit oder einem sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht erbrachte Prüfungsleistung ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Prüfungsleistungen sind neue Aufgaben zu stellen.

2. Dieser Erl. tritt am 1. 1. 2013 in Kraft.

___________
An das
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie


Anlage 1a

Inhaltliche Schwerpunkte aus den Studienrichtungen Bergbau, Rohstoffgewinnung und Geotechnik
als fachliche Eingangsvoraussetzung zum Bergreferendariat

Eine Bewerberin oder ein Bewerber sollte folgende Studieninhalte im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst nachweisen:

Naturwissenschaftliche, ingenieurtechnische Grundlagenfächer

- Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
- Grundlagen der Elektrotechnik,
- Ingenieurmathematik,
- Grundlagen der Chemie,
- Grundlagen der Physik,
- Einführung in das Recht,
- Technische Mechanik,
- Maschinenelemente und Technisches Zeichnen,
- Datenverarbeitung,
- Einführung in die Geowissenschaften und Lagerstättenkunde,
- Grundlagen der Gewinnung von Bodenschätzen.

Bergbauliche Fächer/benachbarte Wissenschaften

- Bergbauliche Verfahren (Tagebau, Tiefbau, Bohrlochbergbau),
- Verfahrenstechnik (Aufbereitung, Veredelung),
- Geomechanik,
- Bergrecht,
- Umweltrecht,
- Antriebs- und Fördertechnik,
- Bergbaubetriebswirtschaft,
- Grundlagen der Vermessungskunde, Bergschadenkunde und Geoinformationssysteme,
- Wettertechnik und Klimatisierung,
- Bohr- und Sprengtechnik,
- Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz,
- Bergbauliche Fachpraktika.

Anlage 1b

Inhaltliche Schwerpunkte der markscheiderischen Hochschulausbildung
als fachliche Eingangsvoraussetzung zum Markscheidereferendariat

Eine Bewerberin oder ein Bewerber sollte folgende Studieninhalte im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst nachweisen:

Naturwissenschaftliche, ingenieurtechnische Grundlagenfächer

- Ingenieurmathematik,
- Darstellende Geometrie,
- Ingenieurstatistik,
- Physik,
- Technische Mechanik,
- Informatik und Datenverarbeitung im Bergbau,
- Grundzüge der Geologie,
- Grundzüge der Mineralogie und Petrografie,
- Grundzüge der Wirtschaftswissenschaften,
- Grundzüge des Bürgerlichen und Öffentlichen Rechts/Verwaltungsrechts.

Markscheiderische Fächer/benachbarte Wissenschaften

- Markscheidekunde/Vermessungskunde,
- Ausgleichungsrechnung,
- Fernerkundung/Fotogrammetrie,
- Risswesen/Kartografie,
- Räumliche Modellierung und Analyse,
- Geoinformationstechnik,
- Bergbaukunde,
- Lagerstättenkunde,
- Angewandte Geophysik,
- Markscheiderische Lagerstättenbearbeitung,
- Boden- und Felsmechanik,
- Bergschadenkunde,
- Altbergbau,
- Bergbaubetriebswirtschaft,
- Berg- und Umweltrecht.

Anlage 2a

Inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildung für den Bergdienst

Zu § 4 Abs. 2 Nr. 1:

Während der Tätigkeit als verantwortliche Person hat sich die Ausbildung auf alle Arbeiten und Dienstgeschäfte zu erstrecken, die im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens vorkommen. Neben dem laufenden technischen Dienst soll die Referendarin oder der Referendar das betriebliche Regelwerk kennen und die den verantwortlichen Personen obliegenden schriftlichen Arbeiten erledigen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit den bergbehördlichen Vorschriften, Belegschaftsangelegenheiten und Sozialeinrichtungen vertraut machen.

Während der Ausbildung im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung hat sich die Referendarin oder der Referendar über die Aufgaben der Stabs-, Planungs- und Überwachungsstellen und der Werksleitung eines größeren Bergwerksbetriebes zu unterrichten. Insbesondere soll sie oder er einen Überblick über die Durchführung und Gestaltung langfristiger Planungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und der laufenden Betriebsüberwachung gewinnen. Die Referendarin oder der Referendar soll einen Einblick in die Arbeit aller Fachstellen im technisch-planerischen Bereich eines Bergwerksunternehmens gewinnen.

Der Ablauf der Ausbildung richtet sich nach einem von der Werksleitung aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.

Zu § 4 Abs. 2 Nr. 2:

Die Referendarin oder der Referendar soll alle bei der Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennen lernen. Die Ausbildung wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt, die sich auf die in § 9 Abs. 3 aufgeführten Gebiete erstrecken. Sie oder er ist zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreichen schriftlichen Ausarbeitung heranzuziehen. Es besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren. Die selbstständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte kann übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse der Ausbildung unbedenklich ist.


Anlage 2b

Inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildung für den Markscheidedienst

Zu § 4 Abs. 3 Nr. 1:

Die Ausbildung bei Bergwerksunternehmen hat zum Ziel, die durch das Hochschulstudium erworbenen Grundlagen zu festigen und nach der praktischen Seite zu erweitern. Die Referendarin oder der Referendar soll alle Arbeiten kennenlernen, die in einem Bergwerksunternehmen von Markscheidern ausgeführt werden. Die Beschäftigung erfolgt vornehmlich in der Markscheiderei und daneben eine angemessene Zeit in anderen Abteilungen, mit denen Markscheider zusammenzuarbeiten haben. Im Einzelnen richtet sich der Ablauf der Ausbildung nach einem von der Ausbildungsstelle aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.

Zu § 4 Abs. 3 Nr. 2:

Die Ausbildung beim LGLN - Landesvermessung und Geobasisinformation - erstreckt sich auf die Herstellung, die Erneuerung und die Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes, des Nivellementpunktfeldes und des Schwerpunktfeldes, insbesondere in Bergbaugebieten, auf die Bearbeitung und die Herausgabe der topografischen Landeskartenwerke sowie auf die Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung in der Landesvermessung.

Zu § 4 Abs. 3 Nr. 3:

Die Ausbildung bei einem Katasteramt bezweckt, die Kenntnisse von der Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, seiner Verbindung mit dem Grundbuch und seiner Bedeutung für bergbauliche Zwecke zu vertiefen und die Referendarin oder den Referendar mit Vermessungen bekannt zu machen, die der Einrichtung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie der Feststellung oder der Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen dienen. Außerdem soll sich die Referendarin oder der Referendar mit Fragen der Bodenschätzung vertraut machen.

Zu § 4 Abs. 3 Nrn. 4 und 5:

In diesen Ausbildungsabschnitten soll ein Einblick in das Verhältnis zwischen bergbaulichen und anderen Belangen vermittelt werden. Dabei soll die Referendarin oder der Referendar mit den Kriterien vertraut gemacht werden, die bei den Abwägungen der unterschiedlichen Interessen von Bedeutung sind.

Zweck der Ausbildung bei einer Behörde für Raumordnung und Landesplanung ist das Kennenlernen der Erarbeitung und Fortführung des Regionalplanes, in den zugleich der Landschaftsrahmenplan integriert wird.

Während der Ausbildung bei einer Behörde für Wasserwirtschaft, Verkehr oder Umweltschutz soll die Referendarin oder der Referendar vornehmlich solche Aufgaben kennen lernen, die bergbauliche Belange und Belange des Umweltschutzes berühren.

Zu § 4 Abs. 3 Nr. 6:

Die Referendarin oder der Referendar soll alle beim LBEG im Bereich Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennen lernen, insbesondere solche, die einen engen Bezug zum Markscheidewesen aufweisen. Die Ausbildung erfolgt schwerpunktmäßig in den markscheiderischen und juristischen Dezernaten. Sie wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt, die sich auf die in § 9 Abs. 4 aufgeführten Gebiete erstrecken. Ferner ist sie oder er zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreichen schriftlichen Ausarbeitung, heranzuziehen. Es besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme an seminaristischen Übungen und Arbeitsgemeinschaften sowie an Übungsklausuren. Der Referendarin oder dem Referendar kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse der Ausbildung unbedenklich ist.

Während der Ausbildung im Bereich Geologie soll die Referendarin oder der Referendar einen Überblick über die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Referate erhalten und sich insbesondere mit Fragen des Umweltschutzes, der Geologie der nutzbaren Lagerstätten, der Hydrogeologie, der Geophysik und der Ingenieurgeologie vertraut machen.

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