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Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (VV-Nds.SUrlVO)
Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 6.1.2006 - 15.3-03020/2.250 (Nds.MBl. Nr.4/2006 S.45; SVBl. 5/2006 S.168) - VORIS 20411 -

I. Zur Anwendung der Nds.SUrlVO werden folgende Hinweise gegeben:

1. Zu § 2 Nr. 3 - Sonderurlaub für die Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Bildung -

1.1 Eine Veranstaltung der politischen Bildung liegt vor, wenn sie dem Ziel dient, das staatsbürgerliche Engagement zu fördern, das Verstehen des politischen, zivilisatorischen und sozialen Umfeldes zu steigern, die staatspolitischen Gegebenheiten der Umwelt und Werte einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung verständlich zu machen, damit das Verantwortungsbewusstsein und die Fähigkeit, diesem Verständnis gemäß zu handeln, gestärkt werden.

1.2 Sonderurlaubsanträge für die Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Bildung sind der für die Entscheidung zuständigen Stelle so rechtzeitig vor Urlaubsbeginn vorzulegen, dass die Anspruchsvoraussetzungen ggf. unter Einschaltung der Agentur für freie Erwachsenenbildung e.V. geprüft werden können.

1.3 Bei der Veranstaltung der politischen Bildung, die

a) vom Bund, von einem Land oder von einer der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Inland oder am Sitz der Institutionen der EU durchgeführt wird, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 Buchst. a Nds. SUr1VO erfüllt sind; bei Zweifeln stellt die für die Erteilung von Sonderurlaub zuständige Stelle das Einvernehmen mit der Agentur für freie Erwachsenenbildung e.V. her;
b) im Inland von anderen als den in Buchstabe a genannten Trägern durchgeführt wird, stellt die Agentur für freie Erwachsenenbildung e.V. auf Antrag des Trägers fest, ob die Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 Buchst. a Nds.SUrlVO erfüllt sind; einer solchen Feststellung bedarf es nicht, wenn bereits eine Anerkennung der Agentur für freie Erwachsenenbildung e.V. nach § 10 NBildUG vorliegt, die ausdrücklich eine Feststellung nach § 2 Nr. 3 Buchst. a Nds.SUrlVO einschließt;
c) im Ausland stattfindet, stellt die Agentur für freie Erwachsenenbildung e.V. fest, ob eine besondere Förderungswürdigkeit nach § 2 Nr. 3 Buchst. b Nds.SUrlVO vorliegt. Diese Feststellung orientiert sich an der politischen Situation und der Beziehungen zu dem jeweiligen Land. Sie umfasst auch die Prüfung, ob die Sonderurlaubsvoraussetzungen auch bei der Durchführung im Inland (§ 2 Nr. 3 Buchst. a Nds.SUrlVO) erfüllt wären. Es ist insbesondere erforderlich, dass im Rahmen der Veranstaltung ein einheitliches Thema erarbeitet wird, das durch Eindrücke vor Ort vertieft werden kann, wobei allgemeine Eindrücke von der Situation des besuchten Landes und die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über die dortigen politischen und sozialen Verhältnisse nicht ausreichend sind.

Die in den Buchstaben b und c vorgesehene Entscheidung der Agentur für freie Erwachsenenbildung e.V. ist dem Sonderurlaubsantrag beizufügen.

1.4 Sonderurlaub darf auf Grundlage einer Feststellung nach Nummer 1.3 im zulässigen Umfang nur erteilt werden, wenn und soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

2. Zu § 7 - Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungszusammenarbeit -

Die durch das Bundesministerium des Innern erlassenen Entsendungsrichtlinien (EntsR) vom 26.9.2005 (GMBl. S.1074) und Beurlaubungsrichtlinien (BeurlR) vom 25.10.2000 (GMBl. S.1112) sind in der jeweils gültigen Fassung für die Erteilung von Sonderurlaub nach § 7 Nds.SUrlVO mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

a) Die Entscheidung über die Entsendung (Abschnitt I Nr. 4 EntsR) oder Beurlaubung (Abschnitt I Nr. 3 BeurlR) trifft die nach der Nds.SUrlVO zuständige Behörde;
b) die Entsendung oder Beurlaubung darf insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten;
c) die Nachversicherungsbeiträge für die Zeit, in der Beamtinnen oder Beamte in der Entwicklungszusammenarbeit tätig waren, werden vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erstattet (Anhang II Nr. 2 Abs. 4 BeurlR) und sind dort anzufordern.

3. Zu § 9a Abs. 2 - Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege -

3.1 Eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 9a Abs. 2 Satz 2 Nds.SUrlVO ist anzunehmen, wenn im Urlaubsjahr

3.1.1 eine Häufung von akuten erkrankungsbedingten Betreuungsfällen eingetreten ist, insbesondere durch mehrere Erkrankungen einzelner Kinder, Erkrankungen mehrerer im Haushalt lebender Kinder oder bei Alleinerziehung und
3.1.2 glaubhaft gemacht wird, dass die Beamtin oder der Beamte über die Regeldauer von vier Tagen Sonderurlaub hinaus mindestens weitere drei Arbeitstage im Urlaubsjahr unter Inanspruchnahme von Erholungsurlaub, Zeitausgleich nach Arbeitszeitregelungen oder Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge zur Kinderbetreuung aufgewandt hat; Lehrkräfte können die Vorleistung von drei Arbeitstagen im Urlaubsjahr auch in der Weise erbringen, dass sie für jeweils zwei Tage zusätzlichen Sonderurlaub zuvor die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr ausgleichspflichtigen Unterrichtsstunden eines Schultages zur Kinderbetreuung in Anspruch genommen haben.

3.2 In Anlehnung an § 10 Abs. 4 SGB V gelten als Kinder i.S. des § 9a Nds.SUrlVO neben den leiblichen (ehelichen und nichtehelichen) und angenommenen Kindern auch Stiefkinder und Enkel, die die Beamtin oder der Beamte überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut der oder des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder der oder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Als Stiefkinder gelten auch die Kinder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten.

3.3 Die Dauer des Sonderurlaubs nach § 9a Abs. 2 Nds.SUrlVO darf einschließlich der Regeldauer von vier Tagen insgesamt zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. Für allein erziehende Beamtinnen und Beamte kann darüber hinaus Sonderurlaub bis zu sechs weiteren, insgesamt höchstens sechzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr erteilt werden.

3.4 Vor Erteilung des Sonderurlaubs sollte die Beamtin oder der Beamte darauf hingewiesen werden, dass auch bestehende Freistellungsmöglichkeiten anderer Personensorgeberechtigter genutzt werden sollten.

4. Zu § 11 Abs. 1 - Urlaub in anderen Fällen unter Wegfall der Bezüge -

4.1 Nach § 11 Abs. 1 Nds.SUrlVO kann bis zu sechs Monate Urlaub unter Wegfall der Bezüge erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Regelung kann grundsätzlich sowohl den Urlaub für einen nicht ausdrücklich geregelten Zweck, als auch Urlaub, der über die Dauer eines unter Weitergewährung der Bezüge gewährten Urlaubs hinausgeht, umfassen.

Der „wichtige Grund” muss bei objektiver Betrachtung triftig, d.h. gewichtig und schutzwürdig sein. Je länger der beantragte Sonderurlaub ist, umso stärker wird das dienstliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen.

4.2 In besonderen Ausnahmefällen können gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 3 Nds.SUrlVO längere Beurlaubungszeiten zugelassen werden. Hierbei hat der Dienstherr unter Anlegung eines strengen Maßstabes zwischen dem persönlichen Interesse der Beamtin oder des Beamten an einer weiteren Beurlaubung und seinem Interesse als Dienstherr an der Rückkehr der Beamtin oder des Beamten in den Landesdienst abzuwägen.

Die Nds.SUrlVO enthält für den Urlaub in anderen Fällen keine Höchstdauer. In analoger Anwendung an die im Beamtenrecht festgelegte Beurlaubungsdauer (§ 44b BRRG und §§ 80d und 87a NBG) soll die Dauer von Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge grundsätzlich auf zwölf Jahre begrenzt werden, bei Beamtinnen und Beamten im Schuldienst darüber hinaus noch bis zum Ende des dann laufenden Schulhalbjahres, bei Lehrkräften im Auslandsschuldienst nach dem RdErl. des MK vom 7.4.2005 (SVBl. S.238), geändert durch RdErl. vom 1.6.2005 (SVBl. S.325), für die Dauer der Erst-, Zweit- und ggf. Drittvermittlung, bei Tätigkeit für eine Fraktion bis zum Ende der Legislaturperiode.

5. Zu § 14 - Bezüge -

5.1 Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nds.SUrlVO entfallen für die Zeit eines Sonderurlaubs Stellenzulagen i.S. des § 42 Abs. 3 BBesG, die für die Dauer einer bestimmten Verwendung gezahlt werden. Entsprechend der Nummer 42.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) entfallen somit sämtliche Stellenzulagen, außer denen nach den Vorbemerkungen

Nr. 25 (Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Techniker),
und
Nr. 27 (Allgemeine Stellenzulage)
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage 1 zum BBesG).

Die Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 6 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal) fällt als Stellenzulage i.S. des § 42 Abs. 3 BBesG nur dann unter die Regelung des § 14 Abs. 2 S.1 Nds.SUrlVO, wenn sie während der Dauer der Verwendung als Luftfahrzeugführer oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige gewährt wird (Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 1). Eine nach Beendigung weitergewährte Stellenzulage (Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 2) bleibt hingegen von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nds.SUrlVO unberührt, weil sie unabhängig von einer bestimmten Verwendung zusteht.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nds.SUrlVO können Stellenzulagen sowie Ausgleichszulagen, die anstelle von Stellenzulagen gezahlt werden, weitergezahlt werden, wenn der Sonderurlaub unter voller Weitergewährung der Bezüge einen Monat nicht überschreitet. Diese zeitliche Begrenzung gilt entsprechend der Nummer 42.3.11.1 BBesGVwV nicht bei einer Erkrankung oder Heilkur.

In die Urlaubsbewilligung ist außer bei Urlaub zur Durchführung einer Kur nach § 9b Nds.SUrlVO und außer in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 4 Nds.SUrlVO aufzunehmen,

a) wenn der Sonderurlaub einen Monat überschreitet oder wenn die Bezüge nur teilweise weitergewährt werden, der Hinweis, dass der Sonderurlaub zum Wegfall der genannten Stellenzulagen führt;
b) falls der Bewilligungszeitraum bei Empfängerinnen und Empfängern der genannten Stellenzulagen einen Monat nicht überschreitet, folgende Sätze:
„Stellenzulagen i.S. des § 42 Abs. 3 BBesG, die für die Dauer einer bestimmten Verwendung gezahlt werden, werden unter der Bedingung gewährt, dass der Sonderurlaub - einschließlich einer eventuellen Verlängerung - einen Monat nicht überschreitet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nds.SUrlVO). Andernfalls sind die Zulagen vom ersten Tag des Gesamturlaubs an zurückzuzahlen.”
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist beizufügen. Bei der Entscheidung über die Weitergewährung der Zulagen handelt es sich um eine besoldungsrechtliche Angelegenheit i.S. des § 192 Abs. 4 Satz 2 NBG.
Überschreitet der Sonderurlaub infolge einer Verlängerung die Dauer von einem Monat, so sind die Stellenzulagen nach § 98a NBG zurückzufordern.

5.2 Für die Weitergewährung von Erschwerniszulagen i.S. des § 47 BBesG gilt § 19 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV). Soweit in den §§ 20 bis 26 EZulV nichts anderes bestimmt ist, wird die Zulage bei Gewährung eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; bei einer Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, darüber hinaus bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

Die zeitlichen Beschränkungen gelten nicht bei einem Dienstunfall i.S. des § 37 BeamtVG („qualifizierter Dienstunfall"), d.h., auch bei längeren Unterbrechungszeiten wird die Erschwerniszulage (§ 19 Abs. 2 EZulV) weitergezahlt.

II. Der Region Hannover, den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

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