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Verordnung
über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für
Lehrämter (ZulassVO-Lehr)
Vom
15. März 2010 (Nds.GVBl. Nr.8/2010 S.133; SVBl. 5/2010 S.137) - VORIS
20411 -
Aufgrund des § 119 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) vom 25.März 2009 (Nds.GVBl. S.72), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.November 2009 (Nds.GVBl. S.437), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Integration verordnet:
§ 1
Beschränkung der Zulassung
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter wird beschränkt.
§ 2
Ausbildungskapazität
(1) Die Ausbildungskapazität je Lehramt und bei dem Lehramt an berufsbildenden Schulen je beruflicher Fachrichtung wird bestimmt durch die Anzahl der Ausbildungsplätze.
(2) Ein Ausbildungsplatz ist vorhanden, wenn
a) | an einem Studienseminar nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und |
b) | an einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule der jeweiligen Schulform |
möglich ist.
(3) 1Die Ausbildungsmöglichkeiten an einem Studienseminar richten sich nach der Zahl der Leiterinnen und Leiter für fachdidaktische Seminare. 2Jede Leiterin und jeder Leiter kann zehn Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ausbilden. 3Diese Zahl kann im Bedarfsfall weiter erhöht werden, wenn Bewerbungen wegen fehlender Ausbildungskapazität abgewiesen werden müssten. 4Die Erhöhung soll zwei Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nicht überschreiten. 5Das Kultusministerium oder eine von diesem bestimmte Stelle hat bei der Einrichtung von Ausbildungsmöglichkeiten in den fachdidaktischen Seminaren zu berücksichtigen, wie sich die Bewerbungen auf die fachdidaktischen Seminare voraussichtlich verteilen werden.
(4) Die Ausbildungsmöglichkeiten der Schulen richten sich nach der Zahl der zur Mitarbeit an der Ausbildung zur Verfügung stehenden Lehrkräfte und nach der Zahl der für die Ausbildung geeigneten Lerngruppen.
(5) Das Kultusministerium ermittelt, auch unter Berücksichtigung des § 119 Abs. 4 NBG, für jeden Einstellungstermin je Lehramt oder beruflicher Fachrichtung die Zahl der Ausbildungsplätze und veröffentlicht diese Zahlen.
§ 3
Einstellungstermine und Bewerbung
(1) 1Das Kultusministerium bestimmt für jedes Kalenderjahr mindestens zwei Einstellungstermine für jeden Vorbereitungsdienst für Lehrämter und veröffentlicht diese mit den jeweiligen Bewerbungs- und Nachreichfristen. 2Die Nachreichfrist endet in der Regel drei Monate vor dem Einstellungstermin.
(2) 1Bewerbungen müssen spätestens fünf Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin beim Kultusministerium oder bei einer von diesem bestimmten Stelle vorliegen. 2Der Bewerbung ist das Zeugnis über den Master of Education oder die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein anderer Nachweis über die Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen, für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen auch der Nachweis über eine berufspraktische Tätigkeit, die den Anforderungen nach § 6 Abs. 7 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen entspricht, beizufügen oder vor Ablauf der Nachreichfrist nachzureichen. 3Über nicht fristgerechte oder nicht fristgerecht ergänzte Bewerbungen ist in der Sache nur zu entscheiden, wenn nach Berücksichtigung aller ordnungsgemäßen Bewerbungen noch freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Einstellung zum Beginn des Vorbereitungsdienstes noch möglich ist.
(3) Bewerbungen gelten nur für einen Einstellungstermin.
§ 4
Allgemeine Grundsätze
für die Zulassung
(1) 1Das Zulassungsverfahren wird getrennt nach den einzelnen Lehrämtern durchgeführt. 2Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann es getrennt nach den beruflichen Fachrichtungen durchgeführt werden.
(2) 1Zugelassen.wird nur, wer in seinen Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung an einem Studienseminar ausgebildet werden kann. 2Abweichend von Satz 1 ist die Zulassung für eine Ausbildung an zwei Studienseminaren ausnahmsweise möglich, wenn
und Ausbildungsbelange nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für die Zulassung werden
nur berücksichtigt, wenn vor Ablauf der Nachreichfrist entsprechende Nachweise vorliegen.
(4) Es besteht kein Anspruch darauf, einem bestimmten Studienseminar zugewiesen zu werden.
§ 5
Qualifikation
1Die Rangfolge bei der Zulassung nach Qualifikation (§ 119 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NBG) richtet sich nach der Gesamtnote in dem Qualifikationsnachweis nach § 3 Abs. 2. 2Ist die Gesamtnote nicht mit einer Dezimalstelle angegeben, so wird diese aus dem arithmetischen Mittel der jeweiligen Einzelnoten ermittelt. 3Ergeben sich bei der Errechnung der Gesamtnote Dezimalstellen, so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen; es wird nicht gerundet.
§ 6
Außergewöhnliche
Härte
Fälle außergewöhnlicher Härte sollen in der folgenden Rangfolge berücksichtigt werden:
a) | einem Kind oder |
b) | einer nicht erwerbsfähigen Person, |
§ 7
Wartezeit
1Die Wartezeit ist der Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Einstellungstermin, zu dem Bewerbungen in Niedersachsen um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für dasselbe Lehramt in ununterbrochener Folge wegen fehlender Ausbildungskapazitäten erfolglos geblieben sind. 2Die Bewerberin oder der Bewerber kann nach einer erfolglosen Bewerbung spätestens fünf Monate vor dem nächsten Einstellungstermin gegenüber dem Kultusministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle erklären, dass sie oder er vorerst für die nächsten bis zu vier Einstellungstermine auf eine erneute Bewerbung verzichtet. 3In diesem Fall gelten für diese Termine Bewerbungen als abgegeben und wegen fehlender Ausbildungskapazität als erfolglos geblieben, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber vor Ablauf der Bewerbungsfrist für den Einstellungstermin bewirbt, der auf den letzten Einstellungstermin folgt, auf den sich der Verzicht bezieht. 4Eine Erklärung nach Satz 2 kann nur einmal abgegeben werden.
§ 8
Nachrückverfahren und
Übertragung der Zulassung
(1) Ausbildungsplätze, die nicht innerhalb einer im Zulassungsbescheid gesetzten Frist schriftlich angenommen oder aus anderen Gründen bis einen Monat vor dem Einstellungstermin frei werden, werden nach Maßgabe des § 119 Abs. 2 bis 4 NBG und der §§ 5 bis 7 in einem Nachrückverfahren erneut vergeben.
(2) 1Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann bei Vorliegen eines besonderen persönlichen Grundes auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers auf den nächsten Einstellungstermin übertragen werden. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.April 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kapazitätsverordnung für den Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen vom 1.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.30) außer Kraft.
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Hannover, den 15. März 2010
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |