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Schule und Recht
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Studienseminare für die Lehrämter; Ausbildungsseminare für
Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis
RdErl. d. MK v.
17.12.2001 - 203/205-01 542 (Nds.MBl. Nr.1/2002 S.4) - VORIS 20411 01 00
07 047 -
Bezug: RdErl. v. 9.12.1993 (Nds.MBl. 1994 S.107),
geändert durch RdErl. v. 14.7.1997 (Nds.MBl. S.2001) - VORIS 20411 01 00
07 037-
1. Aufgaben
1.1 Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen der Lehrämter findet an lehramtsbezogenen Studienseminaren statt. Die Aufgaben dieser Seminare ergeben sich aus der PVO-Lehr II vom 18.10.2001 (Nds.GVBl. S.655) und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen (RdErl. vom 18.10.2001, Nds.MBl. S.809) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2 Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis findet an Ausbildungsseminaren statt, die mit Beschluss des LM vom 3.6.1980 (Nds.MBl. S.853) errichtet worden sind. Diese Ausbildungsseminare sind organisatorisch, personell und räumlich jeweils mit einem Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen verbunden. Die Aufgaben dieser Ausbildungsseminare ergeben sich aus der Verordnung über die Ausbildung und die Laufbahnprüfung für Lehrer für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen im Lande Niedersachsen vom 24.2.1977 (Nds.GVBl. S.64) in der jeweils geltenden Fassung.
2. Standorte, amtliche Bezeichnungen
Die Standorte und die amtlichen Bezeichnungen der Seminare ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 5.
3. Aufsicht
Die Dienst- und Fachaufsicht über die Studien- und Ausbildungsseminare führt die BezReg, in deren Bezirk die Seminare liegen.
4. Siegelführung
4.1 Nach §6 Abs.1 des Gesetzes über Wappen, Flaggen und Siegel vom 13.10.1952 (Nds.GVBl. Sb. I S.77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.6.2001 (Nds.GVBl. S.372), führen die Seminare das kleine Landessiegel. Zur Führung des kleinen Landessiegels ist grundsätzlich die Leiterin oder der Leiter des Seminars berechtigt. Die Ermächtigung einer oder eines anderen Angehörigen des Seminars zur Führung des kleinen Landessiegels kann von der Leiterin oder dem Leiter nur schriftlich erteilt werden. Die Landessiegel sind unter Verschluss zu halten.
4.2 Die Anfertigung und der Bezug von Siegeln erfolgen nach der Richtlinie für die Anfertigung und den Bezug der Landessiegel (Bek. der StK vom 31.5.2000, Nds.MBl. S.336).
Die Seminare dürfen das kleine Landessiegel nur als Farbdruckstempel (vgl. Muster 4b der Anlage zum Gesetz über Wappen, Flaggen und Siegel) verwenden. Als Siegelinschrift ist die in den Anlagen 1 bis 5 festgesetzte amtliche Bezeichnung des jeweiligen Seminars einzusetzen. Soweit mehr als ein kleines Landessiegel mit der gleichen Beschriftung hergestellt wird, müssen nach Abschnitt III der oben genannten Richtlinie sämtliche gleichartige Landessiegel zu Unterscheidungszwecken mit einer kleinen fortlaufenden arabischen Ziffer versehen werden. Diese nummerierten Landessiegel sind vom Seminar in einer Liste zu erfassen und nur gegen Empfangsbekenntnis an die zur Führung des kleinen Landessiegels ermächtigten Bediensteten auszuhändigen.
5. Zeichnung von Schriftstücken
Die Leiterin oder der Leiter des Seminars führt den Schriftwechsel unter der in den Anlagen 1 bis 5 genannten Bezeichnung ohne Verwendung eines Zusatzes. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zeichnet mit dem Zusatz "In Vertretung". Die übrigen Angehörigen des Seminars zeichnen mit dem Zusatz "Im Auftrage".
6. Übergangsregelungen
Bisher verwendete Landessiegel, die eine andere als die sich aus der Anlage ergebende Bezeichnung enthalten oder aus anderen Gründen nicht den Bestimmungen dieses RdErl. entsprechen, sind vom Seminar einzuziehen. Sie können jedoch übergangsweise noch bis zum 31.3.2002 geführt werden. Nach §3 Abs.1 i.V.m. §2 Abs.1 NArchG vom 25.5.1993 (Nds.GVBl. S.129) gehören Siegel zum "Schriftgut", das dem zuständigen Staatsarchiv im Originalzustand zur Übernahme anzubieten ist. Übernimmt das Staatsarchiv die vom Seminar eingezogenen Landessiegel nicht, sind diese unverzüglich unbrauchbar zu machen.
7. Schlussbestimmung
Der Bezugserlass wird aufgehoben
Studienseminare für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
Anlage 2
Studienseminare für das Lehramt für Sonderpädagogik
Anlage 3
Studienseminare für das Lehramt an Gymnasien
Anlage 4
Studienseminare für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
Anlage 5
Ausbildungsseminare für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis
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