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Kur- oder Sanatoriumsaufenthalte von Lehrkräften
Hier: Inanspruchnahme von Ferienzeiten*

Erl. d. MK v. 3.12.1996 - 104-3 020 (SVBl. 2/1997 S.32) – VORIS 2041101 02 07 010 -

Kur- oder Sanatoriumsaufenthalte sind, sofern aus ärztlicher Sicht kein bestimmter Zeitraum erforderlich ist, unter Inanspruchnahme von in der Regel mindestens 14 der den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigenden Ferientage oder der gesamten Herbstferien durchzuführen. Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis sind die zuständigen Amtsärzte zu bitten, in ihren Gutachten auch hierauf einzugehen.

Die im Angestelltenverhältnis Beschäftigten sind im Interesse eines geringstmöglichen Unterrichtsausfalls gehalten, bei einer bevorstehenden Arbeitsverhinderung in Folge einer stationär durchzuführenden Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation den Sozialleistungsträger oder den die Maßnahme verordnenden Arzt um eine zeitliche Festsetzung der Leistung unter Inanspruchnahme von in der Regel mindestens 14 der den tariflichen Urlaubsanspruch übersteigenden Ferientage oder der gesamten Herbstferien zu bitten, sofern medizinische Gründe einem zeitlichen Aufschub nicht entgegenstehen.

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* Die bisherige Regelung in dem Erlaß "Inanspruchnahme von Unterrichtszeit für andere Angelegenheiten" v. 1.6.1982 (SVBl. S.128), zuletzt geändert durch Erl. v. 18.5.1995 (SVBl. S.165), ist durch Zeitablauf außer Kraft getreten.