Schule und Recht in Niedersachsen
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Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr)
in der Fassung vom 2.8.2004 (Nds.GVBl. Nr.22/2004 S.302; SVBl. 9/2004 S.401), geändert durch VO v. 15.11.2004 (Nds.GVBl. Nr.33/2004 S.457), VO v. 1.6.2008 (Nds.GVBl. Nr.12/2008 S.211; SVBl. 7/2008 S.202), Art.5 des Gesetzes v. 15.12.2008 (Nds.GVBl. Nr.27/2008 S.408), Art. 3 des Gesetzes v. 6.4.2009 (Nds.GVBl. Nr.8/2009 S.140), Gesetz v. 5.6.2009 (Nds.GVBl. Nr.13/2009 S.222), Art. 2 der VO v. 19.5.2010 (Nds.GVBl. Nr.14/2010 S.218), VO v. 18.7.2011 (Nds.GVBl. Nr.18/2011 S.267; SVBl. 8/2011 S.277) und v. 19.12.2011 (Nds.GVBl. Nr.31/2011 S.500) - VORIS 20411 01 28 -

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit an öffentlichen Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes.

§ 2
Arbeitszeit

1Arbeitstage sind die Schultage sowie die Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. 2Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden. 3Die Arbeitszeit der Lehrkräfte an Internatsgymnasien, Schulen für Gehörlose und Schwerhörige sowie an der Schule für Blinde muss der Arbeitszeit vergleichbarer Lehrkräfte entsprechen.

§ 3
Regelstundenzahl

(1) 1Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. 2Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.

(2) Die Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an

1. Grundschulen 28 Unterrichtsstunden
2. Hauptschulen 27,5 Unterrichtsstunden
3. Realschulen 26,5 Unterrichtsstunden
4. Oberschulen 25,5 Unterrichtsstunden
5. Förderschulen 26,5 Unterrichtsstunden
6. Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs 23,5 Unterrichtsstunden
7. Integrierten Gesamtschulen 24,5 Unterrichtsstunden
8. berufsbildenden Schulen
a) mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet,
24,5 Unterrichtsstunden
b) mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet,
25,5 Unterrichtsstunden.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Regelstundenzahl

1. für Realschullehrerinnen und Realschullehrer an Grund - oder Hauptschulen sowie Förderschullehrerinnen und Förderschullehrer, die an anderen Schulen als Förderschulen sonderpädagogische Förderung leisten, 26,5 Unterrichtsstunden
2. für Lehrkräfte, die mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, an den in Absatz 2 Nr. 6 genannten Schulen unterrichten
a) in Fächern, die Gegenstand der Prüfungen für die Lehrämter sind, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnen
24,5 Unterrichtsstunden
b) in den übrigen Fächern
26,5 Unterrichtsstunden
3. für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, die überwiegend an Beruflichen Gymnasien unterrichten und eine Lehrbefähigung besitzen, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, 23,5 Unterrichtsstunden
4. für Lehrkräfte an Seefahrtschulen 23,5 Unterrichtsstunden
5. für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis 27,5 Unterrichtsstunden
6. für Technische Lehrerinnen und Technische Lehrer bei einer berufsbilden- den Schule 26 Unterrichtsstunden

(4) 1Unterrichtet eine Lehrkraft in mehr als einer Schulform, so ist für sie die Regelstundenzahl der Schulform maßgebend, in der sie zum größten Teil (überwiegend) eingesetzt wird. 2Die Regelungen des Satzes 1 sowie der Absätze 2 und 3 gelten für Lehrkräfte an den Schulzweigen einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden allgemein bildenden Schule entsprechend.

(5) Abweichend von Absatz 2 Nr. 4 richtet sich die Regelstundenzahl

  1. für Lehrkräfte, die überwiegend im gymnasialen Angebot einer Oberschule unterrichten, nach Absatz 2 Nr. 6 und
  2. für Lehrkräfte, die an Oberschulen überwiegend in Schuljahrgängen im Sinne des § 183a Abs. 1 Satz 2 NSchG unterrichten, nach Absatz 2 Nr. 2, 3 oder 7.

§ 4
Unterrichtsverpflichtung, Unterrichtseinsatz

(1) Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus der Regelstundenzahl abzüglich zu gewährender Ermäßigungen und Anrechnungen.

(2) 1Aus dienstlichen Gründen kann die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft wöchentlich bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden. 2Stehen dienstliche Belange nicht entgegen, so kann die jeweilige Unterrichtsverpflichtung auf Antrag auch aus anderen Gründen wöchentlich bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zum Umfang der Unterrichtsverpflichtung eines Schultages unterschritten werden; für die Teilnahme an Tagungen auf Kreisebene oder an Schulungen der Gewerkschaften oder Berufsverbände kann sie wöchentlich bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 entstehenden Mehr- oder Minderzeiten (Unterrichtsstunden) sind, soweit ein Ausgleich nicht innerhalb des Schulhalbjahres erfolgt, in das folgende Schulhalbjahr zu übernehmen. 4Mehr- oder Minderzeiten sollen am Ende des Schulhalbjahres 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

§ 5
Verpflichtende Arbeitszeitkonten

(1) 1Vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, längstens für zehn Schuljahre, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 hinaus wöchentlich zusätzliche Unterrichtsstunden während folgender Schuljahre zu erteilen:

  1. an Grundschulen
      im Schuljahr 1998/99 bis 2008/09 1 Unterrichtsstunde
  2. an Hauptschulen
    a) im Schuljahr 1998/99 1 Unterrichtsstunde
    b) in den Schuljahren 1999/2000 bis 2008/09 1,5 Unterrichtsstunden
  3. an Realschulen, Förderschulen und Gesamtschulen
    a) im Schuljahr 1998/99 1 Unterrichtsstunde
    b) in den Schuljahren 1999/2000 bis 2008/09 2 Unterrichtsstunden,
    an Hauptschulzweigen Kooperativer Gesamtschulen 1,5 Unterrichtsstunden
  4. an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
    a) im Schuljahr 2000/01 1 Unterrichtsstunde
    b) in den Schuljahren 2001/02 bis 2010/11 2 Unterrichtsstunden,
  5. an berufsbildenden Schulen
    a) im Schuljahr 2002/03 bis 2005/06 1 Unterrichtsstunde
    b) in den Schuljahren 2006/07 bis 2012/13 2 Unterrichtsstunden.

2Satz 1 gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierungsmaßnahmen in der Probezeit.

(2) Die von der jeweiligen Lehrkraft in der Ansparphase nach Absatz 1 Satz 1 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und später in einer Ausgleichsphase ausgeglichen.

(3)1Die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden in einem der Ansparphase entsprechenden Zeitraum wie folgt ausgeglichen:

  1. an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom Beginn des Schuljahres 2012/13 an,
  2. an berufsbildenden Schulen vom Beginn des Schuljahres 2013/14 an.

2Für Lehrkräfte, für die nach der vor dem 1.August 2008 geltenden Regelung ein früherer Beginn der Ausgleichsphase vorgesehen war, erhöht sich die Zahl der auszugleichenden Unterrichtsstunden um 10 vom Hundert.

(4)1Auf Antrag kann die Landesschulbehörde für die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden eine von Absatz 3 Satz 1 abweichende Dauer oder einen späteren Beginn der Ausgleichsphase oder eine Ausgleichszahlung bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Die Ausgleichsphase soll sich auf mindestens ein Schulhalbjahr, bei einem darüber hinausgehenden Zeitraum auf ganze Schulhalbjahre erstrecken. 3Der Ausgleich kann auch durch eine vollständige Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung bis zur Dauer von zwei Schuljahren erfolgen. 4Bei Bewilligung eines späteren Beginns der Ausgleichsphase erhöht sich die Zahl der auszugleichenden Unterrichtsstunden für Lehrkräfte, die nicht von Absatz 3 Satz 2 erfasst sind, um 10 vom Hundert. 5Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach den zu Beginn der Ausgleichsphase geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst. 6Lehrkräften mit ermäßigter Arbeitszeit wird für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit abweichend von Satz 5 eine Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldung gewährt, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte. 7Die Zahlung erfolgt in vier gleich hohen Teilbeträgen. 8Der erste Teilbetrag ist nach Beendigung der Ansparphase mit der Besoldung für den Monat August zu zahlen. 9Die weiteren Teilbeträge sind in jährlichem Abstand zu zahlen. 10Wird eine Ausgleichszahlung bewilligt, so entfällt eine Erhöhung nach Absatz 3 Satz 2.

(5) Bei Geltendmachung persönlicher Gründe, die darauf beruhen, dass die Lehrkraft auf die Fortgeltung der vor dem 1.August 2008 geltenden Regelungen vertraut hat, bewilligt die Landesschulbehörde auf Antrag einen von Absatz 3 Satz 1 abweichenden früheren Beginn der Ausgleichsphase.

(6) Für Lehrkräfte, deren Ausgleichsphase vor dem 1.August 2008 begonnen hat, richtet sich der Ausgleich nach den vor dem 1.August 2008 geltenden Regelungen.

§ 6
Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten

(1) Die Bewilligung eines Freijahres sowie eines freiwilligen Arbeitszeitkontos bestimmt sich nach § 8a der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds.ArbZVO), soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) 1Auf Antrag kann die Landesschulbehörde einer Lehrkraft bewilligen, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 hinaus für mindestens ein Schuljahr und längstens zwölf Schuljahre wöchentlich mindestens eine weitere zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen. 2Der Zeitraum für die Erteilung zusätzlicher Unterrichtsstunden nach Satz 1 und der Zeitraum, in dem die Lehrkraft zusätzliche Unterrichtsstunden nach § 5 Abs. 1 erteilt, dürfen insgesamt zwölf Schuljahre nicht überschreiten. 3Die zusätzliche Unterrichtserteilung darf nicht mehr als drei Unterrichtsstunden über die Regelstundenzahl hinausgehen und den Höchstumfang von 29, bei einer Lehrerin oder einem Lehrer für Fachpraxis von 29,5 wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden nicht überschreiten. 4§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) 1Beginn und Dauer der Ausgleichsphase für nach Absatz 2 erteilte Unterrichtsstunden werden von der Landesschulbehörde auf Antrag festgelegt. 2Hat eine Lehrkraft während der gesamten Dauer der Ansparphase nach § 5 Abs. 1 Satz 1 wöchentlich mindestens eine weitere zusätzliche Unterrichtsstunde erteilt. so hat die Landesschulbehörde auf Antrag für alle zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden eine von § 5 Abs. 3 Satz 1 abweichende Dauer oder einen späteren Beginn der Ausgleichsphase zu bewilligen. 3§ 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 7
Störungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Arbeitszeitkonten und der Freijahrsregelung

Wird während eines verpflichtenden oder freiwilligen Arbeitszeitkontos oder einer Arbeitszeitverteilung in der Form der Freijahrsregelung die Erteilung ausgleichspflichtiger Unterrichtsstunden oder der zeitliche Ausgleich angesparter Unterrichtsstunden vorübergehend oder dauerhaft unmöglich, so gilt § 8b Nds.ArbZVO entsprechend.

§ 8
Altersermäßigung

(1) Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte wird wie folgt ermäßigt:

  1. bis zum 31.Juli 2014 um eine Unterrichtsstunde
    a) vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 60.Lebensjahres folgt,
    b) Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 bereits vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 55.Lebensjahres folgt,
  2. ab dem 1.August 2014
    a) um eine Unterrichtsstunde vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 55.Lebensjahres folgt,
    b) um zwei Unterrichtsstunden vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 60.Lebensjahres folgt.

(2) 1Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung um mehr als zwei Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, wird die Altersermäßigung zur Hälfte gewährt. 2Dies gilt auch für Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes).

(3) Lehrkräfte, die auf Grund von Anrechnungen weniger als die Hälfte der Regelstundenzahl erteilen, erhalten keine Altersermäßigung.

§ 9
Altersteilzeit

(1) Altersteilzeit nach § 63 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) kann Lehrkräften nach Vollendung des 60. Lebensjahres zum 1.Februar und zum 1.August, frühestens zum 1.August 2012 bewilligt werden.

(2) 1Zu den Terminen 1.August 2012 bis 1.Februar 2015 wird Altersteilzeit in Form einer im Lauf des Bewilligungszeitraums sinkenden Arbeitszeit nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 bewilligt. 2Die Altersteilzeit gliedert sich in zwei gleich lange Abschnitte. 3In dem ersten Abschnitt beträgt die Arbeitszeit 80 vom Hundert und im zweiten Abschnitt 40 vom Hundert der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit. 4Abweichend von Satz 2 kann sich die Altersteilzeit auf Antrag in drei Abschnitte gliedern. 5In diesem Fall beträgt die Arbeitszeit im ersten Abschnitt 80 vom Hundert, im zweiten Abschnitt 60 vom Hundert und im dritten Abschnitt 40 vom Hundert der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit. 6Der zweite Abschnitt darf längstens drei Schulhalbjahre dauern; der erste und der dritte Abschnitt müssen gleich lang sein.

(3) 1Ab dem 1.August 2015 wird Altersteilzeit mit einer im Bewilligungszeitraum gleichmäßigen Arbeitszeit von 60 vom Hundert der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit bewilligt. 2Auf Antrag einer Lehrkraft kann die Altersteilzeit auch in Form einer im Lauf des Bewilligungszeitraums sinkenden Arbeitszeit nach Maßgabe des Absatzes 2 Sätze 2 bis 6 bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen; Absatz 2 Satz 6 Halbsatz 1 findet keine Anwendung.

(4) Während der Altersteilzeit erhalten Lehrkräfte keine Altersermäßigung.

§ 10
Schwerbehinderte Lehrkräfte

(1) 1Schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 erhalten eine Ermäßigung von drei Unterrichtsstunden. 2Auf Antrag kann die Landesschulbehörde in besonderen Fällen eine weitere Ermäßigung zulassen.

(2) Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten die Lehrkräfte eine Ermäßigung von zwei Unterrichtsstunden.

(3) Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung um mehr Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, als ihnen Ermäßigungsstunden nach Absatz 1 oder Absatz 2 zustehen, wird die Schwerbehindertenermäßigung zur Hälfte gewährt.

(4) Lehrkräften, die sowohl die Voraussetzungen für die Schwerbehindertenermäßigung als auch für die Altersermäßigung erfüllen, werden diese Ermäßigungen jeweils zur Hälfte gewährt, wenn ihre Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung um mehr Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, als ihnen insgesamt Ermäßigungsstunden nach Absatz 1 oder Absatz 2 sowie nach §8 Abs.1 zustehen.

(5) Für Lehrkräfte in Altersteilzeit in Form des Blockmodells ist bei Anwendung des Absatzes 3 die Unterrichtsverpflichtung maßgebend, die in der Arbeitsphase zu erfüllen ist.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit entsprechend.

§ 11
Vorübergehend herabgeminderte Dienstfähigkeit

Auf Antrag kann die Landesschulbehörde die Unterrichtsverpflichtung bei vorübergehender herabgeminderter Dienstfähigkeit einer Lehrkraft nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens befristet ermäßigen.

§ 12
Anrechnungen für die Leitung der Schule

Die Anrechnungsstunden, die Schulleiterinnen und Schulleiter für die Leitung der Schule erhalten, ergeben sich aus Anlage 1.

§ 13
Anrechnungen für Vertretung und Koordinierungsaufgaben

(1) Lehrkräfte, die mit Aufgaben der Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters oder mit Koordinierungsaufgaben betraut sind, erhalten hierfür Anrechnungsstunden nach der Anlage 2.

(2) Vertritt eine Lehrkraft die Schulleiterin oder den Schulleiter ununterbrochen länger als vier Wochen, so erhält sie ab der fünften Woche Anrechnungsstunden nach Anlage 1.

(3) Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule können Lehrkräften Anrechnungsstunden nach Anlage 2a gewährt werden.

§ 14
Anrechnungen für Mitglieder einer kollegialen Schulleitung

Die sich für Mitglieder einer kollegialen Schulleitung aus den Anlagen 1 und 2 ergebenden Anrechnungsstunden können entsprechend dem Umfang der Wahrnehmung der Aufgaben mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds auch anderen Mitgliedern des Leitungskollegiums übertragen werden.

§ 15
Anrechnungen für besondere Belastungen

(1) Lehrkräften können Anrechnungsstunden für besondere Belastungen gewährt werden. Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule hierfür zur Verfügung gestellt werden, bemisst sich nach der Anzahl der Klassen, multipliziert mit dem aus der Anlage 3 ersichtlichen Faktor.

(2) Die Anrechnungsstunden für besondere Belastungen an einer Schule verringern sich je Schulassistentin oder Schulassistent um ein Viertel der Regelstundenzahl einer Lehrkraft. Bei den Kooperativen Gesamtschulen und bei den aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden allgemeinbildenden Schulen ist dabei von einer Regelstundenzahl von 26,5 auszugehen.

§ 16
Anrechnungen für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Beratungsaufgaben

Lehrkräfte, die mit Aufgaben in der Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung oder mit Beratungsfunktionen betraut sind, erhalten Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang.

§ 17
Anrechnungen für Sonderaufgaben

Nimmt eine Lehrkraft Sonderaufgaben wahr, wie die Mitwirkung an einem Schulversuch, Modellversuch oder Projekt, die Erarbeitung von Lehrplänen oder die Mitarbeit bei zentralen Abschlussprüfungen, so kann das Kultusministerium Anrechnungsstunden gewähren.

§ 18
Höchstmaß von Anrechnungen und Ermäßigungen

(1) Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf durch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden nicht auf weniger als ein Viertel der Regelstundenzahl, die der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht auf weniger als vier Unterrichtsstunden gemindert werden.

(2) Für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte entfällt die Mindestunterrichtsverpflichtung nach Absatz 1.

§ 19
Freistellungen für Lehrkräfte

Lehrkräfte, die nach der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung qualifiziert werden, können in dem erforderlichen Umfang von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt werden.

§ 20
Berechnung bei Bruchteilen

1Ergeben sich bei den Berechnungen Bruchteile von Unterrichtsstunden, so sind diese bei einem Wert von unter 0,5 abzurunden, bei einem Wert von mehr als 0,5 aufzurunden. 3Ergibt sich eine halbe Unterrichtsstunde, so findet eine Auf- oder Abrundung nicht statt; abweichend hiervon ist in den Fällen § 10 Abs. 3 und 4 eine halbe Ermäßigungsstunde aufzurunden. 3Abweichend von Satz 1 ist im Rahmen der Anwendung des § 9 Abs. 2 und 3 bei der Ermittlung und Festlegung der Unterrichtsverpflichtung ein Bruchteil von unter 0,5 auf eine halbe Unterrichtsstunde aufzurunden.

§ 21
Arbeitszeitmodelle

Zur Erprobung von Arbeitszeitmodellen kann das Kultusministerium von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

§ 22
In-Kraft-Treten *)

Diese Verordnung tritt am 1.August 1984 in Kraft. Gleichzeitug tritt die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 5.Februar 1976 (Nds.GVBl. S.47, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.August 1980 (Nds.GVBl. S.335), außer Kraft.

____________________________________
*) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 4.Mai 1984 (Nds.GVBl S.137). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen vom 13.August 1992 (Nds.GVBl. S.227) und vom 24.Februar 1999 (Nds.GVBl. S.62) sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnungen und Gesetzen.


Anlage 1
(zu § 12)

Anrechnungen für Schulleiterinnen und Schulleiter1)2)
(in Stunden)

Anzahl der Klassen3)4) Grund- und Hauptschulen Real- und Förderschulen Oberschulen Gymnasien, Abend- gymnasien und Kollegs Integrierte Gesamt- schulen berufs- bildende Schulen
bis 8 Klassen 8 8 8 8 8 8
9 bis 11 Klassen 10 10 9,5 9 9 10
12 bis 15 Klassen 13 12 11,5 10 11 12
16 bis 19 Klassen 15 14 13,5 13 13 14
20 bis 27 Klassen 17 16 16 15 16 17
28 bis 35 Klassen 18 18 17,5 16 17 19
36 und mehr Klassen 19 19 19 18 19 205)
1) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden allgemein bildenden Schule richten sich die Anrechnungsstunden nach der Schulform, deren Regelstundenzahl für sie maßgebend ist.
2) Steht einer Schule mit mindestens fünf Klassen kein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters zur Verfügung, so erhöht sich die nach der Klassenzahl zustehende Anrechnung um eine Stunde. Sind Schulformen der allgemein bildenden Schulen organisatorisch in einer Schule zusammengefasst, so erhöht sich die nach der Klassenzahl zustehende Anrechnung um drei Stunden.
3) Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs tritt an die Stelle der Anzahl der Klassen die Zahl, die sich aus der Teilung der Schülerzahl durch die vom Kultusministerium festgesetzte durchschnittliche Kursfrequenz ergibt.
4) Eine Klasse mit Teilzeitunterricht zählt als 0,4 Klassen. Ergibt sich in der Summe eine Dezimalstelle, so bleibt diese unberücksichtigt.
5) Bei einer berufsbildenden Schule mit 56 und mehr Klassen beträgt die Anrechnung 21 Stunden und die Mindestunterrichtsverpflichtung abweichend von § 18 3,5 Unterrichtsstunden.

Anlage 2
(zu § 13 Abs. 1)

Anrechnungen für Vertretung und Koordinierungsaufgaben 1)
Schulform Funktionen Anrechnungsstunden
1 2 3
berufsbildende Schulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an Schulen mit  
- bis zu 35 Klassen 8
- 36 bis 80 Klassen 9
- 81 bis 99 Klassen 10
- 1 00 oder mehr Klassen, 11
je zugewiesener Stelle 2) für ein Amt für schulfachliche Koordinierungsaufgaben an Schulen mit 3)  
- bis zu 35 Klassen 6
- 36 bis 55 Klassen 6,5
- 56 und mehr Klassen 7
ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter und schulfachliche Koordinierungsaufgaben an Schulen, die an mindestens zwei Standorten mit jeweils 20 und mehr Klassen geführt werden, zusätzlich insgesamt 2
Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an Schulen mit  
- bis zu 18 Klassen 5
- 19 bis 24 Klassen 6
- 25 bis 30 Klassen 7
- 31 bis 36 Klassen 8
- 37 bis 41 Klassen 9
- 42 bis 48 Klassen 10
- 49 und mehr Klassen 11
für die Wahrnehmung eines Amtes für schulfachliche Koordinierungsaufgaben 5
Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter (Konrektorin oder Konrektor, Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor) an Schulen mit  
- bis zu 11 Klassen 4
- 12 bis 19 Klassen 5
- 20 bis 35 Klassen 6
- 36 und mehr Klassen 7
weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter (Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor, Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Förderschulkonrektorin oder Zweiter Förderschulkonrektor) 3
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter an Schulen für Gehörlose und Schwerhörige in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte sowie an der Schule für Blinde im Landesbildungszentrum für Blinde 2
Oberschulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an Schulen mit  
- bis zu 18 Klassen 5
- 19 bis 25 Klassen 6
- 26 bis 32 Klassen 7
- 33 und mehr Klassen 8
weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter
(Zweite Oberschulkonrektorin oder Zweiter Oberschulkonrektor)
5
didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an Schulen mit  
- bis zu 18 Klassen 4
- 19 bis 25 Klassen 5
- 26 bis 32 Klassen 6
- 33 und mehr Klassen 7
Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs II 5
je Schule für Fachkonferenzleitung 6
Gesamtschulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an Schulen mit
- bis zu 23 Klassen
8
- 24 bis 31 Klassen 9
- 32 bis 55 Klassen 10
- 56 und mehr Klassen 11
didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an Schulen mit
- bis zu 23 Klassen
8
- 24 bis 31 Klassen 9
- 32 und mehr Klassen 10
Leiterin oder Leiter des Hauptschul-, Realschul- oder Gymnasialzweigs 4) mit jeweils
- bis zu 11 Klassen
4
- 12 bis 19 Klassen 6
- 20 und mehr Klassen 8
Leiterin oder Leiter des Primarbereichs mit
- bis zu 16 Klassen
6
- 17 und mehr Klassen 8
ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Primarbereichs 4
Leiterin oder Leiter  
- des Sekundarbereichs I 6
- des Sekundarbereichs II 5
für die Wahrnehmung eines Amtes für schulfachliche Koordinierungsaufgaben 5
Stufenleiterinnen und Stufenleiter 4
Jahrgangsleiterinnen und Jahrgangsleiter 3
Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter an Schulen mit  
- bis zu 7 stimmberechtigten Lehrkräften in der Fachbereichskonferenz 1
- 8 bis 20 2
- 21 und mehr 3
1) Die Anmerkungen 3 und 4 zu Anlage 1 gelten entsprechend.
2) Höchstens jedoch für die durch Verwaltungsvorschrift vorgesehene Zahl der Stellen.
3) Die Verteilung der Gesamtzahl der Anrechnungsstunden erfolgt nach Maßgabe der tatsächlichen Belastung.
4) An einer Kooperativen Gesamtschule, an der nach der Anlage 1 und den vorstehenden Bestimmungen der Anlage 2 insgesamt weniger Anrechnungen zur Verfügung stehen, als für die Schulleitung, Vertretung und Koordinierungsaufgaben sowie für die Fachbereichskonferenzleitung bereitstünden, wenn sie als selbständige Hauptschule und Realschule sowie als selbständiges Gymnasium geführt würde, erhöht sich der Gesamtumfang der Anrechnungen für die Schulzweigleitung um diese Differenz.

Anlage 2a
(zu § 13 Abs. 3)

Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule

  1.  
    Lehrkräftesollstunden1) der Schule Anrechnungsstunden je Schule
    bis unter 500 1
    500 bis unter 1 000 2
    1 000 bis unter 1 500 3
    ab 1 500 4
  2. An Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen wird eine weitere Anrechnungsstunde gewährt. Dies gilt auch für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen und Förderschulen mit mindestens 500 Lehrkräftesollstunden.
  3. An Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen und Förderschulen, die eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbart haben (§ 25 Abs. 1 NSchG) und insgesamt mehr als 500 Lehrkräftesollstunden haben, können insgesamt zwei weitere Anrechnungsstunden gewährt werden. Ist an der Zusammenarbeit eine Schule beteiligt, die weniger als 500 Lehrkräftesollstunden hat, so kann eine weitere Anrechnungsstunde gewährt werden.
    ___________________________
    1) Bei den allgemein bildenden Schulen sind die Lehrkräftesollstunden die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (RdErl. d. MK vom 9.Februar 2004, SVBl. S.128, zuletzt geändert durch RdErl. d. MK vom 29.Juli 2010, SVBl. S.324). Für die berufsbildenden Schulen ergeben sich die Lehrkräftesollstunden aus den nach dem RdErl. d. MK vom 10.Juni 2009 (Nds.MBl. S.538) berechneten Lehrkräftesollstunden-Budgets.”

Anlage 3
(zu § 15)

Anrechnungen für besondere Belastungen 1)
Schulform Schulbereich Faktor
1 2 3
Berufsbildende Schulen Sekundarbereich II 1,15
Gymnasien, Kollegs und Berufliche Gymnasien Sekundarbereich II
Sekundarbereich I
2,0
0,5
Abendgymnasien Sekundarbereich II 3,5
Integrierte Gesamtschulen Sekundarbereich II
Sekundarbereich I
2,0
0,7
Kooperative Gesamtschulen Sekundarbereich II
Hauptschulzweig
Realschulzweig
Gymnasialzweig im Sekundarbereich I
2,0
0,7
0,5
0,5
Oberschulen Sekundarbereich II
Sekundarbereich I
2,0
0,6
Realschulen Sekundarbereich I 0,5
Hauptschulen Sekundarbereich I 0,7
Förderschulen Sekundarbereich I
Primarbereich
0,5
0,5
Grundschulen Primarbereich 0,3
__________________________
1) Die Anmerkungen 3 und 4 Satz 1 zu Anlage 1 gelten entsprechend.

[ Alte Fassung ]

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