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Arbeitszeit der Lehrkräfte mit Aufgaben im Rahmen der Ausbildung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen und an Sonderschulen
Erl. v. 19.6.1992 - 104 - 03 070/1 (82) (SVBl. S.205 ) - VORIS 20411 01 28 07 11 -, geändert durch Erl. v. 30.10.1996 (SVBl. 11/1996 S.441)
Bezug:
a) Erl. v. 25.7.1979 (SVBl. S.212)
b) Erl. v. 9. 4. 1987 (SVBl. S.118)

Gemäß §12 ArbZVO-Lehr i.d.F. v. 3.8.1989 (Nds.GVBl. S.313) wird folgendes bestimmt:

  1. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Ausbildung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen und an Sonderschulen. erhalten die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter wöchentlich folgende Anrechnungsstunden:
    1. Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter bei Betreuung von
      1-2 Anwärterinnen/Anwärtern 4 Unterrichtsstunden,
      3-4 Anwärterinnen/Anwärtern 6 Unterrichtsstunden,
      5 Anwärterinnen/Anwärtern 7 Unterrichtsstunden,
      6 Anwärterinnen/Anwärtern 8 Unterrichtsstunden,
      7 Anwärterinnen/Anwärtern 9 Unterrichtsstunden,
      8 Anwärterinnen/Anwärtern 10 Unterrichtsstunden,
      9 Anwärterinnen/Anwärtern 11 Unterrichtsstunden,
      10 Anwärterinnen/Anwärtern 12 Unterrichtsstunden,
      11 Anwärterinnen/Anwärtern 13 Unterrichtsstunden,
      12 Anwärterinnen/Anwärtern 14 Unterrichtsstunden,
    2. Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter für besondere Aufgaben (Leiterinnen und Leiter der pädagogischen Seminare) bei Betreuung von
      1-10 Anwärterinnen/Anwärtern Anrechnungsstunden nach Nr.1 zuzüglich 2 Unterrichtsstunden,
      11-13 Anwärterinnen/Anwärtern 16 Unterrichtsstunden,
      14-17 Anwärterinnen/Anwärtern 18 Unterrichtsstunden,
      mehr als 17 Anwärterinnen/Anwärtern so viele Anrechnungsstunden, dass eine Unterrichtsverpflichtung von einem Viertel der Regelstundenzahl verbleibt.

      Über Abweichungen in besonders gelagerten Einzelfällen entscheidet die Bezirksregierung.

      Die Anrechnungsstunden sind jeweils zum Schuljahresbeginn (l.8.) und zum Beginn des 2.Schulhalbjahres (l.2.) festzusetzen und bleiben für die Dauer des Schulhalbjahres unverändert. §14 ArbZVO-Lehr ist zu beachten.

  2. Hinsichtlich der Arbeitszeit der Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsseminare und ihrer ständigen Vertreterinnen/Vertreter gilt folgendes:

    Auf Beamtinnen und Beamte in den vorstehend genannten Funktionen findet, da sie nicht zu den Lehrkräften an öffentlichen Schulen zu rechnen sind, die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ArbZVO) in der Fassung vom 16.2.1990 (Nds.GVBl. S.69), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.4.1991 (Nds.GVBl. S.169), Anwendung.

    Im Rahmen ihrer regelmäßigen Arbeitszeit haben die Leiterinnen und Leiter von Ausbildungsseminaren mit einer Belegung von bis zu 75 Ausbildungsplätzen wöchentlich 2, deren Vertreterinnen/Vertreter wöchentlich 4 Unterrichtsstunden zu erteilen. An Ausbildungsseminaren mit mehr als 75 belegten Ausbildungsplätzen wird die Unterrichtsverpflichtung der Vertreterin/des Vertreters der Seminarleiterin/des Seminarleiters auf wöchentlich 2 Unterrichtsstunden festgesetzt; die Unterrichtsverpflichtung der Seminarleiterin/ des Seminarleiters entfällt.

    Die für die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsseminare und deren Vertreterinnen/Vertreter festgesetzten sowie die für die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter mit besonderen Aufgaben verbleibenden Unterrichtsstunden können im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der jeweiligen Schule schulhalbjahrsweise geblockt und als Vertretungs- oder Förderunterricht erteilt werden. Die erteilten Unterrichtsstunden sind der Bezirksregierung jeweils am Ende eines jeden Schulhalbjahres nachzuweisen.

  3. Dieser Erlass tritt am 1.8.1992 in Kraft. Die Bezugserlasse werden aufgehoben.
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