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Arbeitszeit der Lehrkräfte mit Aufgaben im Rahmen der Ausbildung für die Lehrämter an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen
Erl. vom 30.6.1992 - 104 - 03 070/1 (83) (SVBl. S.203 - GültL 20/92) - VORIS 20411 01 28 07 012 -, geändert durch Erl. v. 30.10. 1996 - (SVBl. 11/1996 S.441)
Bezug. a) Erl. v. 8. 4. 1968 (SVBl. S.140)
             b) Erl. v. 31.3.1987 (SVBl. S.139)

Gemäß §12 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) i.d.F. vom 3.8.1989 (Nds.GVBl. S.313) wird folgendes bestimmt:

1. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Ausbildung für die Lehrämter an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen erhalten die Fachleiterinnen und Fachleiter wöchentlich folgende Anrechnungsstunden:

Bei Betreuung von:
1 bis 2 Studienreferendarinnen/Studienreferendaren      4 Unterrichtsstunden,
3 bis 4 Studienreferendarinnen/Studienreferendaren      6 Unterrichtsstunden,
5 Studienreferendarinnen/Studienreferendaren              7 Unterrichtsstunden,
6 Studienreferendarinnen/Studienreferendaren              8 Unterrichtsstunden,
7 Studienreferendarinnen/Studienreferendaren              9 Unterrichtsstunden,
8 Studienreferendarinnen/Studienreferendaren            10 Unterrichtsstunden,
9 Studienreferendarinnen/Studienreferendaren            11 Unterrichtsstunden,
10 Studienreferendarinnen/Studienreferendaren          12 Unterrichtsstunden,
- in Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3 KapVO-Lehr vom 22. 4. 1988 (Nds. GVBI. s. 59) -
11 Studienreferendarinnen/ Studienreferendaren         13 Unterrichtsstunden,
12 Studienreferendarinnen/Studienreferendaren          14 Unterrichtsstunden.

Über Abweichungen in besonders gelagerten Einzelfällen entscheidet die Bezirksregierung.

2. Sind in einem Fach durchgehend mehr als 10 Studienreferendarinnen/ Studienreferendare auszubilden, so werde ich in der Regel eine zweite Fachleiterin bzw. einen zweiten Fachleiter bestellen oder, soweit das nicht möglich ist, eine Fachlehrerin bzw. einen Fachlehrer mit der Mitwirkung bei der Ausbildung und Prüfung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare beauftragen. Für diese in der Lehrerausbildung mitwirkenden Fachlehrerinnen und Fachlehrer gilt die Regelung nach Nr.1 entsprechend.

3. Fachleiterinnen und Fachleiter sollen von den außerunterrichtlichen Aufgaben,die nicht für die Ausbildung genutzt werden können (z.B. Pausenaufsichten, Vertretungen, zusätzliche Verwaltungsarbeiten), freigestellt werden. Die Aufgaben der Ausbildung dürfen durch die Tätigkeit der Fachleiterinnen und Fachleiter in den Schulen nicht behindert werden. Es muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass sie in den von ihnen vertretenen Fächern in angemessenem Umfang Unterricht erteilen und die Studienreferendarin bzw. den Studienreferendar in deren bzw. dessen Unterricht betreuen können.

4. Fachleiterinnen und Fachleiter für besondere Aufgaben erhalten für die Tätigkeit in der Lehrerausbildung wöchentlich 12 Anrechnungsstunden. Bei Seminaren mit mehr als 60 Studienreferendarinnen/Studienreferendaren erhöht sich der Umfang der Anrechnungsstunden auf insgesamt 14.

5. Die Anrechnungsstunden sind jeweils zum Schuljahresbeginn (l.8.) und zum Beginn des 2.Schulhalbjahres (l.2.) festzusetzen und bleiben für die Dauer des Schulhalbjahres unverändert. §14 ArbZVO-Lehr ist zu beachten.

6. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1.8.1992 in Kraft. Gleichzeitig werden die Bezugserlasse aufgehoben.

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