| SUrlVO |
Unterschreitung
der Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften bei Sonderurlaub oder
Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Tagungen auf Kreisebene und an
Schulungen der Gewerkschaften oder Berufsverbände
Erl d. MK
v.21.7.1998 - 104-03070/8 (SVBl 8/1998 S.256)
- VORIS 22411 01 28 07 019
1. Nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (Nds.SUrlVO) soll Beamtinnen und Beamten für die Teilnahme an Tagungen auf Kreisebene oder an Schulungen der Gewerkschaften oder Berufsverbände Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dieser Sonderurlaub wird nach §3 Abs.1 Satz 2 Nds.SUrlVO lediglich für die Hälfte des Teilnahmezeitraums erteilt.
§4 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) sieht dazu ergänzend vor, dass die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft im Beamtenverhältnis für die Teilnahme an den genannten Veranstaltungen wöchentlich bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2. Zur Anwendung dieser Vorschriften gebe ich folgende erläuternde Hinweise:
2.1 Bei der Festlegung der Dauer des Sonderurlaubs nach §3 Abs.1 Satz 2 Nds.SUrlVO sind sämtliche in den Teilnahmezeitraum fallenden Tage zu berücksichtigen; dies gilt auch für die unterrichtsfreien Tage der Lehrkraft einschließlich der Sonntage.
2.2 Sonderurlaub nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Nds.SurlVO führt nur dann zu einer Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung nach §4 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 ArbZVO-Lehr und damit zu Minderzeiten, wenn
für die Lehrkraft nach dem Stundenplan eine Unterrichtsverpflichtung besteht.
2.2.1 Umfasst der Teilnahmezeitraum ausschließlich Tage, an denen die Lehrkraft stundenplanmäßigen Unterricht zu erteilen hat, so ergeben sich für sie Minderzeiten im Umfang der Hälfte der an diesen Tagen insgesamt bestehenden Unterrichtsverpflichtung.
Beispiel: Eine Lehrkraft erhält für die Teilnahme an einer zweitägigen, am Dienstag und Mittwoch stattfindenden gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltung 1 Tag Sonderurlaub. Nach dem Stundenplan besteht für sie an beiden Tagen ihrer Teilnahme eine Unterrichtsverpflichtung, die insgesamt 10 Unterrichtsstunden umfasst. Da sie diese Unterrichtsstunden wegen der Teilnahme an der Veranstaltung nicht erteilt, ergeben sich für sie dadurch in dieser Woche Minderzeiten von 5 Unterrichtsstunden.
2.2.2 Erstreckt sich die Teilnahme an der Veranstaltung mindestens zur Hälfte auf Tage, an denen die Lehrkraft keinen stundenplanmäßigen Unterricht zu erteilen hat, so entstehen für sie keine Minderzeiten.
Beispiel: Eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft erhält für die Teilnahme an einer viertägigen, von Montag bis Donnerstag dauernden Berufsverbandstagung auf Kreisebene 2 Tage Sonderurlaub. Nach dem Stundenplan hat sie lediglich am Montag und Donnerstag, nicht aber am Dienstag und Mittwoch Unterrichtsstunden zu erteilen. Durch die Teilnahme an der Tagung ergeben sich für sie daher in dieser Woche keine Minderzeiten.
2.2.3 Besteht der Teilnahmezeitraum zu mehr als der Hälfte aus Tagen mit Unterrichtsverpflichtung, aber auch aus mindestens einem Tag ohne Unterrichtsverpflichtung für die Lehrkraft, so ist der Umfang ihrer Minderzeiten wie folgt zu ermitteln:
Für jeden unterrichtsfreien Tag ist von der Gesamtzahl der im Teilnahmezeitraum nach dem Stundenplan zu erteilenden Unterrichtsstunden eine durchschnittliche Unterrichtsstundenzahl abzuziehen; diese ergibt sich daraus, dass die Gesamtzahl der an den Tagen mit Unterrichtsverpflichtung stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsstunden durch die Zahl dieser Unterrichtstage geteilt wird. Nach Abzug dieser um die Zahl der unterrichtsfreien Tage vervielfachten Unterrichtsstundenzahl wird die verbleibende Unterrichtsverpflichtung halbiert und damit der maßgebliche Umfang der für die Lehrkraft entstehenden Minderzeiten festgelegt.
Beispiel: Eine Lehrkraft erhält fü die Teilnahme an einer viertägigen, von Mittwoch bis Sonnabend dauernden Gewerkschaftstagung auf Kreisebene 2 Tage Sonderurlaub. Nach dem Stundenplan hat sie am Mittwoch 5, am Donnerstag 6 und am Freitag 4 Unterrichtsstunden zu erteilen; der Sonnabend ist unterrichtsfrei. Durch die Teilnahme an der Tagung kann sie demnach in dieser Woche insgesamt 15 Unterrichtsstunden nicht erteilen. Um die von dieser Gesamtunterrichtsstundenzahl für unterrichtsfreie Tage abzuziehende Unterrichtsstundenzahl zu ermitteln, ist die Gesamtzahl stundenplanmäßig vorgesehener Unterrichtsstunden (15) durch die Zahl der Unterrichtstage im Teilnahmezeitraum (3) zu dividieren und die sich danach ergebende durchschnittliche Unterrichtsstundenzahl (5) mit der Zahl der unterrichtsfreien Tage (1) zu multiplizieren. Anschließend ist die auf diese Weise errechnete Unterrichtsstundenzahl (5) von der Gesamtunterrichtsstundenzahl (15) abzuziehen und das Ergebnis dieser Rechnung (10) zu halbieren. Für die Lehrkraft entstehen durch die Teilnahme an der Tagung folglich in dieser Woche Minderzeiten von 5 Unterrichtsstunden.
2.2.4 Bei einem bis zu eintägigen Teilnahmezeitraum, in dem die Lehrkraft stundenplanmäßigen Unterricht zu erteilen hat, ergeben sich für sie Minderzeiten im Umfang der Hälfte der in diesem Zeitraum bestehenden Unterrichtsverpflichtung.
Beispiel: Eine Lehrkraft erhält für die Teilnahme an einer am Montag stattfindenden Schulung eines Berufsverbandes für die Zeit nach Beendigung der 2. Unterrichtsstunde Sonderurlaub. Nach dem Stundenplan hat sie an diesem Tag bis einschließlich zur 6. Stunde Unterricht zu erteilen. Da sie die letzten 4 Unterrichtsstunden wegen ihrer Teilnahme an der Schulungsveranstaltung nicht erteilt, entstehen für sie dadurch in dieser Woche Minderzeiten von 2 Unterrichtsstunden.
2.2.5 Ergeben sich bei der Berechnung der Minderzeiten nach den Nrn.2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 Bruchteile von Unterrichtsstunden, so gilt §16 ArbZVO-Lehr entsprechend.
3. Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis nach dem Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) gelten hinsichtlich der Arbeitsbefreiung und der Unterschreitung ihrer Unterrichtsverpflichtung für die Teilnahme an den in §3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Nds.SUrlVO genannten Veranstaltungen die vorstehenden Regelungen entsprechend.