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Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
vom 7.9.2004 (Nds.GVBl. Nr.24/2004 S.318), geändert durch VO v. 29. April 2011 (Nds.GVBl. Nr.10/2011 S.122) - VORIS 20411 01 64 -

Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung vom 16.August 2004 (Nds.GVBl. S.312) wird nachstehend der Wortlaut der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung vom 12.Dezember 1996 (Nds.GVBl. S.512) in der nunmehr gültigen Fassung unter Berücksichtigung der Verordnung vom 19.Juni 2000 (Nds.GVBl S.118) und des Artikels 1 der Verordnung vom 16.August 2004 (Nds.GVBl. S.312) bekannt gegeben.

§ 1
Anwendungsbereich

1Diese Verordnung regelt den Erholungsurlaub für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 NBG sowie für Richterinnen und Richter im Landesdienst. 1Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte findet sie keine Anwendung.

§ 2
Urlaubsjahr, Urlaubserteilung

(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte oder der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist.

(3) 1Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien. 2Eines Antrages bedarf es nicht. 3Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen hat bei der Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubs die Bindung seiner Lehrverpflichtungen an bestimmte Zeiten zu berücksichtigen. 4Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten, für die die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht gelten, sind von der Antragstellung befreit, haben ihren Erholungsurlaub jedoch rechtzeitig vor Antritt der Hochschule anzuzeigen. 5Satz 4 gilt nicht für das hauptamtliche Lehrpersonal an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege.

§ 3
Wartezeit

1Erholungsurlaub kann erst sechs Monate, bei Jugendlichen drei Monate, nach der Einstellung beansprucht werden (Wartezeit). 2Dies gilt nicht, wenn der Zeitpunkt des Urlaubs nach § 2 Abs. 3 bestimmt ist. 3Der Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich erscheint. 4Bestand unmittelbar vor der Einstellung schon ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst, so ist die darin zurückgelegte Zeit auf die Wartezeit anzurechnen.

§ 4
Urlaubsdauer und Berechnungsgrundlagen

(1) Der Urlaub beträgt grundsätzlich für jedes Urlaubsjahr

  1. bis zum vollendeten 30.Lebensjahr 26 Arbeitstage,
  2. bis zum vollendeten 40.Lebensjahr 29 Arbeitstage und
  3. nach dem vollendeten 40.Lebensjahr 30 Arbeitstage.

(2) Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.

(3) 1Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Dienst zu leisten ist. 2Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, so gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. 3Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

§ 5
Dauer des Urlaubs in besonderen Fällen

(1) 1Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 4 Abs. 1. 2Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 4 Abs. 1. 3Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, so ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie nicht nach Absatz 9 erfolgt, die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

(2) Beginnt oder endet eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

(3) Unmittelbar vorhergehende hauptberufliche Tätigkeiten

  1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände,
  2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,
  3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung

gelten als Beschäftigung im Sinne des Absatzes 2.

(4) Ist in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für eine Zeit, für die nach dieser Verordnung Urlaub zusteht, bereits Erholungsurlaub gewährt oder abgegolten worden, so ist dieser anzurechnen.

(5) 1Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat eines Urlaubs ohne Bezüge um ein Zwölftel gekürzt. 2Wurde der zustehende Erholungsurlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Bezüge nicht oder nicht vollständig erteilt, so ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Bezüge im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu erteilen. 3Wurde vor Beginn des Urlaubs ohne Bezüge mehr Erholungsurlaub gewährt, als nach Satz 1 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der nach dem Ende des Urlaubs ohne Bezüge zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen. 4Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Bezüge schriftlich anerkannt worden ist, dass der Urlaub ohne Bezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

(6) In dem Jahr, in dem im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 80 Abs. 4, § 80b Abs. 2 Satz 1 NBG oder § 4f Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes zum Ausgleich zeitweilig erhöhter Arbeitszeit eine volle Freistellung vom Dienst beginnt oder endet, wird der Erholungsurlaub nach Absatz 5 Sätze 1 bis 3 berechnet.

(7) Abweichend von Absatz 2 beträgt der Urlaub bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze in der ersten Jahreshälfte sechs Zwölftel des Jahresurlaubs und zwölf Zwölftel bei Erreichen der Altersgrenze in der zweiten Jahreshälfte.

(8) Ergibt sich am Ende der Berechnung des zustehenden Urlaubs ein Bruchteil von mindestens 0,5 eines Tages, so wird er auf einen vollen Tag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet.

(9) 1In Dienststellen, in denen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen oder Beamten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist und diese Verteilung Änderungen unterliegt, kann der Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnet werden, wobei jeder nach § 4 Abs. 1 zustehende Urlaubstag und etwaiger Zusatzurlaub mit einem Fünftel der regelmäßigen oder für die Beamtin oder dem Beamten festgesetzten Arbeitszeit angesetzt wird. 2Absatz 8 findet keine Anwendung.

§ 6
Zusatzurlaub für Schichtdienst und Nachtdienst

(1) Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so wird bei einer solchen Dienstleistung ein Anspruch auf Zusatzurlaub erworben, sobald die Dienstleistung umfasst:

in der 5-Tage-Woche in der 6-Tage-Woche Zusatzurlaub
Dienstleistung an mindestens
   87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage.

1Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der für die Gewährung des Zusatzurlaubs maßgebenden Arbeitstage entsprechend zu ermitteln. 2Dabei ist von vorstehender Tabelle für die 5-Tage-Woche auszugehen, Bruchteile sind gemäß § 5 Abs. 8 zu runden.

(2) 1Wird nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so wird ein Anspruch erworben auf
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, sobald mindestens 110 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 220 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 330 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 450 Stunden
Nachtdienst geleistet worden sind. 2Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweicht.

(3) Werden weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2 erfüllt, so wird ein Anspruch erworben auf
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, sobald mindestens 150 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 300 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 450 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 600 Stunden
Nachtdienst geleistet worden sind.

(4) Bei einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 80a, 80b oder 87a NBG sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt; dabei ist § 5 nicht anzuwenden.

(6) 1Der Zusatzurlaub darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten. 2Unabhängig von dieser Höchstgrenze erhöht er sich um einen Arbeitstag, wenn in dem Urlaubsjahr das 50.Lebensjahr vollendet wird oder bereits vollendet ist.

(7) Nachtdienst ist der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig geleistete Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn regelmäßig wiederkehrend ein Dienst von zusammenhängend 24 Stunden Dauer geleistet wird; ist mindestens ein Viertel des regelmäßig wiederkehrenden Dienstes kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so wird für je fünf Monate einer solchen Dienstleistung im Urlaubsjahr ein Arbeitstag Zusatzurlaub gewährt.

§ 7
Weiterer Zusatzurlaub

1Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, denen wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit oder wegen Schadens an Freiheit Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuerkannt worden sind, erhalten einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen. 2Besteht ein Rentenanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach diesem Gesetz, so beträgt der Zusatzurlaub fünf Arbeitstage. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Zusatzurlaub nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs zusteht. 4§ 5 Abs. 1 ist auf den weiteren Zusatzurlaub nicht anzuwenden.

§ 8
Urlaubsantritt und Verfall

(1) 1Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. 2Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. 3Hat eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit den Resturlaub nicht rechtzeitig angetreten, so kann dieser im Jahr der Wiederaufnahme des Dienstes oder im nächsten Urlaubsjahr abgewickelt werden. 4Hat eine Beamtin vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ihren Urlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist nach Ende des Beschäftigungsverbots Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Bei einem Eintritt in den öffentlichen Dienst im Laufe des Urlaubsjahres verfällt der Urlaub, wenn er nicht bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres angetreten ist. 2Absatz 1 Sätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 9
Erkrankung

(1) Wird eine während des Urlaubs durch Krankheit bedingte Dienstunfähigkeit unverzüglich angezeigt, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.

(2) Die Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, auf Verlangen ist ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorzulegen.

§ 10
Widerruf und Verlegung

(1) 1Die Bewilligung des Erholungsurlaubs kann aus dringenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. 2Die mit Rücksicht auf den erteilten Urlaub entstandenen Aufwendungen der Bediensteten oder des Bediensteten sind in angemessenem Umfang zu ersetzen.

(2) Einem Antrag auf Verlegung oder auf vorzeitige Beendigung eines bereits bewilligten Urlaubs ist zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 11
Inkrafttreten *)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Erholungsurlaubsverordnung vom 2.Oktober 1990 (Nds.GVBl. S.444) außer Kraft.

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*) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 12.Dezember 1996 (Nds.GVBl. S.512). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnungen.

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