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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt den Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 NBG.
§ 2
Urlaub für Aus- und Fortbildung sowie
für Sportveranstaltungen
Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, erteilt werden für die Teilnahme
| a) | die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 bis 5 des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes sowie des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und des § 3 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes erfüllt sind oder |
| b) | sie im Ausland stattfinden und mit Rücksicht auf die politische Situation und die Beziehungen zu dem jeweiligen Land besonders förderungswürdig sind; |
| a) | Olympischen Spielen oder den dazugehörigen Vorbereitungsveranstaltungen auf Bundesebene, |
| b) | sportlichen Welt- oder Europameisterschaften oder Europapokal-Wettbewerben, |
| c) | internationalen sportlichen Länderwettkämpfen, |
| d) | Endkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften, |
§ 3
Urlaub für Zwecke der Gewerkschaften,
Parteien, Kirchen, Organisationen und Verbände
(1) 1Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme
2Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 wird Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge lediglich für die Hälfte des Teilnahmezeitraums erteilt.
(2) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme
| a) | für die aktive Mitwirkung an Kirchentagsveranstaltungen, wenn die Mitwirkung von der zuständigen kirchlichen Stelle bescheinigt wird, und |
| b) | für Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen; |
§ 4
Urlaub zur Erfüllung
staatsbürgerlicher Pflichten
(1) Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten ist, soweit die Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist, erforderlicher Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen.
(2) 1Während einer Freistellung, die für Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen des Zivilschutzes, des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes gesetzlich vorgesehen ist, werden die Bezüge weitergewährt. 2Während einer Freistellung, die für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports gesetzlich vorgesehen ist, können die Bezüge weitergewährt werden.
(3) Besteht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Bereich keine Verpflichtung, so kann Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 5
Dauer des Urlaubs nach den §§ 2, 3
und 4 Abs. 3
(1) 1Urlaub nach den §§ 2, 3 und 4 Abs. 3 darf insgesamt für bis zu fünf, ausnahmsweise für bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden. 2Urlaub für weniger als einen Arbeitstag und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird nicht angerechnet.
(2) 1Verteilt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage, so erhöht oder vermindert sich die Zahl der Urlaubstage nach Absatz 1 entsprechend. 2Bruchteile von mindestens 0,5 werden auf einen vollen Tag aufgerundet, geringere Bruchteile werden abgerundet.
(3) In besonderen Ausnahmefällen können
Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 zulassen.
§ 6
Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen
Jahres
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres soll Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu 18 Monaten erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 7
Urlaub für Tätigkeiten in
zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der
Entwicklungszusammenarbeit
Urlaub unter Wegfall der Bezüge kann erteilt werden
| a) | für die Dauer einer Entsendung, |
| b) | im Übrigen bis zur Dauer von einem Jahr, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, |
§ 8
Urlaub zum Erwerb einer
Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit
(1) Urlaub unter Wegfall der Bezüge kann erteilt werden
| a) | einer Schul- oder Hochschulausbildung, |
| b) | einer unmittelbar für eine Laufbahn qualifizierenden beruflichen Aus- oder Fortbildung nach § 22 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO), einer beruflichen Tätigkeit, die in Verbindung mit einer Berufsausbildung oder einem Studium den Zugang zu einer Laufbahn eröffnet (§§ 23 und 25 NLVO) oder eines Vorbereitungsdienstes, |
(2) Urlaub nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 darf nur erteilt werden, wenn
(3) Bezüge können in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 gewährt werden; dies gilt nicht für eine auf den Erwerb eines allgemein bildenden Schulabschlusses gerichtete Schulausbildung.
§ 9
Urlaub aus persönlichen Gründen
1Aus wichtigen persönlichen Gründen kann unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen Urlaub im notwendigen Umfang, auch für weniger als einen Arbeitstag, erteilt werden. 2Die Bezüge sollen nur in dem angegebenen Umfang weitergewährt werden:
1. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebensgefährtin ein Arbeitstag, 2. Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage, 3. Umzug aus dienstlichem Anlass a) innerhalb Deutschlands
b) in das oder aus dem Auslandein Arbeitstag,
bis zu zwei Arbeitstage,4. 25-, 40 und 50-jähriges Dienstjubiläum ein Arbeitstag, 5. ärztliche Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, für die notwendige Abwesenheitszeit, 6. für einen Verbesserungsvorschlag bis zu zwei Arbeitstage,
a) im Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung auf Vorschlag des Prüfungsausschusses für das Vorschlagswesen in der niedersächsischen Landesverwaltung und b) im Übrigen auf Vorschlag einer nach den jeweiligen Regelungen über das Vorschlagswesen zuständigen Stelle 7. in sonstigen dringenden Fällen bis zu drei Arbeitstage.
§ 9 a
Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder
Pflege
(1) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll gewährt werden bei schwerer Erkrankung
(2) 1Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden bei schwerer Erkrankung eines Kindes, wenn
2In besonderen Einzelfällen kann Urlaub nach Satz 1 bis zu insgesamt zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr, bei Alleinerziehenden bis zu sechzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege außergewöhnlich belastet wird. 3Urlaub nach Absatz 1 ist bei der Höchstdauer anzurechnen.
(3) 1Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines Kindes gewährt werden, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
2Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil.
§ 9 b
Kuren
1Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge wird erteilt für
2Bei der Festlegung des Urlaubs nach Satz 1 ist auf dienstliche Belange Rücksicht zu nehmen. 3Die Beurlaubung erfolgt für die jeweils anerkannte, genehmigte oder bewilligte Dauer.
§ 10
Urlaub für Heimfahrten
1Trennungsgeldberechtigten nach den §§ 3 und 5 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung und Dienstreisenden, deren Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage dauert, kann Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge bis zu neun Arbeitstage im Urlaubsjahr für Heimfahrten erteilt werden. 2Dies gilt bei einer Entfernung von weniger als 150 km zwischen dem bisherigen Wohnort und dem neuen Dienstort nur, wenn die Verkehrsverbindungen bei Inanspruchnahme regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel besonders ungünstig sind. 3Besteht für Berechtigte ein Anspruch auf Trennungsgeld nur für einen Teil des Urlaubsjahres, so verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
§ 11
Urlaub in anderen Fällen
(1) 1In anderen als den in den §§ 2 bis 10 genannten Fällen kann bis zu sechs Monaten Urlaub unter Wegfall der Bezüge erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Dient dieser Urlaub auch dienstlichen Interessen, so können die Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, weitergewährt werden. 2Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Beschränkungen der Dauer und Höhe der Bezügegewährung in Satz 1 zulassen. 3Bei Gemeinden, Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die obersten Dienstbehörden ihre Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
§ 12
Widerruf
(1) Die Urlaubserteilung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden.
(2) Die Urlaubserteilung ist zu widerrufen, wenn von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Gründe den Widerruf erfordern.
§ 13
Ersatz von Aufwendungen
(1) 1Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Urlaubserteilung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskostensrechts ersetzt, wenn nicht der Widerruf nach § 12 Abs. 2 ausgesprochen wird. 2Zuwendungen von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen sind anzurechnen.
(2) Ist in den Fällen des § 7 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, gilt für die Mehraufwendungen, die anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes entstehen, Absatz 1 entsprechend.
§ 14
Bezüge
(1) 1Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge. 2Die vermögenswirksame Leistung wird für volle Kalendermonate eines Urlaubs mit gekürzten Bezügen in Höhe des für Teilzeitbeschäftigte geltenden Betrages gewährt.
(2) 1Für die Zeit eines Sonderurlaubs werden Stellenzulagen im Sinne des § 42 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht gezahlt. 2Die Zulagen können weitergezahlt werden, wenn ein Sonderurlaub unter Weitergewährung der vollen Bezüge einen Monat nicht überschreitet. 3Die Weitergewährung von Erschwerniszulagen im Sinne des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes richtet sich nach § 19 der Erschwerniszulagenverordnung. 4Die Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B kann während eines Urlaubs weitergewährt werden, der dazu dient, die Voraussetzungen für einen Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu schaffen.
(3) Ein Urlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge unberührt.
(4) Werden in den Fällen des § 8 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite gewährt, so sind sie bei der Weitergewährung der Bezüge angemessen zu berücksichtigen.
[ alte Verordnung ]
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |