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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Durchführung
der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für
Lehrämter im Land Niedersachsen (DB PVO Lehr I)
Erl. vom 8.5.1998 - 203/205-84 102/31 (Nds.MBl.
S.874 - VORIS 20411 01 69 07 001), geändert durch Erl. vom 16.6.1999 -
203/205-84 110/32 (Nds.MBl. S.329 - VORIS 20411 01 69 07 001),
RdErl. vom 1.11.2002 - 203/205-84
110/32 (Nds.MBl. Nr.39/2002 S.927 und
RdErl. vom 28.2.2006 - 22-84110/32
(Nds.MBl. Nr.10/2006 S.177- VORIS 20411 01 69 07 001
Bezug: Erl.
v. 27.6.1986 (Nds.MBl. S.602), zuletzt geändert durch Erl. v. 26.4.1989
(Nds.MBl. S.613 - VORIS 20411 01 34 07 013)
1. Bei der Durchführung der PVO-Lehr I vom 15.4.1998 (Nds.GVBl. S.399) sind die als Anlage abgedruckten Bestimmungen anzuwenden.
2. Dieser Erl. tritt am Tag nach seinerVeröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlaß aufgehoben.
Anlage
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Niedersachsen
1. Die Aufgaben des staatlichen Prüfungsamtes werden gemäß Beschl. der LReg vom 20.1.2004 (Nds.MBl. S.103) vom NiLS wahrgenommen.
2. Die nichtständigen Mitglieder des Prüfungsamts werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Ernennungen zu nichtständigen Mitgliedern während einer laufenden Amtsperiode gelten nur bis zum Ende der Amtsperiode. Nach Ablauf der Amtsperiode führen die Mitglieder die Amtsgeschäfte weiter, bis Neuernennungen erfolgt sind; begonnene Prüfungen können zu Ende geführt werden.
3. Im Prüfungsausschuß für die mündliche Prüfung wird ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden bestimmt. Gehört dem Prüfungsausschuß ein ständiges Mitglied des: Prüfungsamts an, ist dieses zur oder zum Vorsitzenden zu bestimmen; anderenfalls wird eine der anderen Personen nach Absatz 1 Satz 4 zur oder zum Vorsitzenden bestimmt. Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung und ist für ihren ordnungsgemäßen Verlauf verantwortlich.
4. Im Prüfungsausschuß für die mündliche Prüfung sollen die fachkundigen Mitglieder Professorinnen oder Professoren oder zur Lehre Berechtigte sein. Ausnahmsweise können Lehrerinnen oder Lehrer oder Vertreterinnen oder Vertreter der staatlichen Schulbehörden dem Prüfungsausschuß als fachkundige Mitglieder angehören; bei der Prüfung in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirchenbehörde dem Prüfungsausschuß als fachkundiges Mitglied angehören.
5. Die ständigen Mitglieder des Prüfungsamts können, wenn sie nicht selbst den Vorsitz führen, bei den mündlichen und den fachpraktischen Prüfungen anwesend sein; sie dürfen jedoch keine Prüfungsfragen stellen und sich nicht an den Beratungen beteiligen. Die Mitwirkung der Vertreterin oder des Vertreters der jeweiligen Kirchenbehörde schließt die Anwesenheit bei der Beratung ein.
1. Bei Fächern mit zwei Arbeiten unter Aufsicht ist jede ein eigener Prüfungsteil.
2. Mit den Prüfungsteilen nach Absatz 2 Nrn.2 und 3 Buchst. b und c wird die Prüfung in der Regel abgeschlossen; diese werden mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 innerhalb einer Prüfungsperiode abgelegt. Abweichend hiervon können beim Lehramt für Sonderpädagogik die Prüfungsteile Arbeit unter Aufsicht und mündliche Prüfung im Langfach oder in den Kurzfächern in einer anderen Prüfungsperiode abgelegt werden.
3. Die Prüfungen in den jeweils an einer Hochschule studierten Fächern sind innerhalb einer Prüfungsperiode abzulegen.
1. Themenstellung
1.1 Das Prüfungsamt stellt für jedes Lehramt auf Vorschlag der fachlich zuständigen Prüfenden für das jeweilige Fach, dessen Bereiche oder Teilbereiche an einem Standort dieselben Themen oder Aufgaben. Diese sollen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Breite ein den fachlichen Anforderungen erkennen lassen und Bezug zum Lehrangebot der jeweiligen Hochschule haben.
1.2 Ist für ein Fach, das in der betreffenden Anlage der PVO-Lehr I gegliedert ist, keine Wahl der Bereiche oder Teilbereiche vorgesehen, sind alle Bereiche beider Aufgabenstellung etwa gleichgewichtig zu berücksichtigen.
1.3 Sind in der betreffenden Anlage für ein Fach verschiedene Verfahren der Aufgabenstellung vorgesehen, entscheidet jeweils das Prüfungsamt.
1.4 Die Themen der Arbeiten unter Aufsicht in den Unterrichtsfächern der Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik und an berufsbildenden Schulen können aus fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen oder auch aus beiden Perspektiven gestellt werden. Sind in den Anlagen der PVO-Lehr I zu den Arbeiten unter Aufsicht nur die fachwissenschaftlichen Bereiche für die Auswahl der Themenstellung genannt, ist eine Bearbeitung dennoch aus einer der genannten Perspektiven möglich. Für die Unterrichtsfächer des Lehramts an Gymnasien werden fachwissenschaftliche Themen gestellt, dabei kann die Berücksichtigung fachdidaktischer Aspekte verlangt werden. In der sonderpädagogischen Fachrichtung bezieht sich die Arbeit unter Aufsicht auf den Grundlagenbereich oder einen der Kompetenzbereiche.
1.5 In den neueren Fremdsprachen können bei den Vorschlägen für die Arbeit unter Aufsicht auch Lektorinnen und Lektoren herangezogen werden.
2. Hilfsmittel
Das Prüfungsamt regelt die Benutzung von Hilfsmitteln.
3. Aufsicht
Das Prüfungsamt regelt die Aufsicht. Die Aufsichtführenden brauchen nicht Mitglieder des Prüfungsamts zu sein.
1. In der mündlichen Prüfung sind vom Prüfling mitgebrachte Aufzeichnungen, Thesenpapiere oder ähnliches nicht zugelassen.
2. Den Zuhörenden ist es untersagt, während der mündlichen Prüfung Aufzeichnungen anzufertigen.
1. Bewertung der Hausarbeit
1.1 Verstöße gegen die in Nr.2.1 zu §8 aufgeführten Anforderungen sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.
1.2 Sind Arbeiten ganz oder teilweise in einer Fremdsprache abgefaßt, ist dies bei der Notengebung zu berücksichtigen.
1.3 Bei experimentellen oder empirischen Arbeiten müssen ggf. Art und Umfang der Betreuung im Gutachten und bei der Bewertung berücksichtigt werden.
2. Bewertung der Arbeit unter Aufsicht
Eines der fachkundigen Mitglieder für die Bewertung der Arbeit unter Aufsicht kann bei den Arbeiten in den neueren Fremdsprachen eine Lektorin oder ein Lektor sein.
3. Bewertung der mündlichen Prüfung und der fachpraktischen Prüfung
Die Noten sollen einvernehmlich festgesetzt werden. Eine rechnerische Ermittlung soll nur ausnahmsweise und nach vorausgegangener eingehender Beratung erfolgen.
4. Sind Prüfungsteile und Teilprüfungen nicht bestanden, wird die Prüfung fortgesetzt. Dies gilt nicht für die Wiederholungsprüfung, sofern feststeht, daß die Prüfung endgültig nicht bestanden ist.
5. Die Bekanntgabe der Noten für die einzelnen Prüfungsteile erfolgt in der Regel mündlich.
1. Das Prüfungsamt bestimmt, wann sich der Prüfling frühestens zur Wiederholung eines Prüfungsteils melden kann und teilt ihm mit der Mitteilung über das Nichtbestehen diese Entscheidung schriftlich mit.
2. Eine Meldung zur Wiederholungsprüfung ist nicht an die üblichen vom Prüfungsamt festgesetzten Meldetermine gebunden. Ist die Hausarbeit zu wiederholen, ist mit der erneuten Meldung zur Prüfung das Thema dafür zu beantragen.
3. Das Prüfungsamt entscheidet, welche Unterlagen der erneuten Meldung beizufügen sind.
4. Eine Wiederholung findet nach den Bestimmungen für den ersten Prüfungsversuch statt. Aufgabenstellungen, die sich eng an bereits bearbeitete Themen anschließen, sind nicht gestattet.
5. In der Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann auf Antrag des Prüflings jede Wiederholungsprüfung eines Fachs der beruflichen Fachrichtung mit Ausnahme der Didaktik der beruflichen Fachrichtung auch in einem anderen Fach derselben beruflichen Fachrichtung durchgeführt werden; mit dem Wechsel des Fachs kann auch ein Wechsel des Fachgebiets verbunden sein. Die Gesamtzahl der möglichen Prüfungsversuche erhöht sich dadurch nicht.
1. Aus einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer theologischen Abschlußprüfung oder einer gleichwertigen theologischen Prüfung oder einer Diplom- oder Magisterprüfung auf Grund eines universitären oder gleichgestellten Studiengangs werden Prüfungsfächer und Prüfungsteile angerechnet, wenn sie denen der Prüfung für das jeweilige Lehramt fachlich gleichwertig sind.
2. An Stelle der Hausarbeit wird eine Dissertation sowie eine auf Grund eines universitären oder gleichgestellten Studiengangs angefertigte und mit mindestens "ausreichend" bewertete Diplomarbeit, Magisterarbeit oder theologische Abschlußarbeit angerechnet, wenn sie nach ihrem Gegenstand als Ersatz für die Hausarbeit anzusehen ist. Für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen gilt dies auch für eine Hausarbeit für ein anderes Lehramt. Für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen gilt dies für eine Hausarbeit für das jeweils andere Lehramt des höheren Dienstes.
3. Beim Lehramt an Gymnasien werden auf die Prüfungen in Pädagogik und Psychologie Prüfungen angerechnet, die im Rahmen einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt wurden.
4. Beim Lehramt an berufsbildenden Schulen werden auf die Fächer der beruflichen Fachrichtung auch die an Fachhochschulen im Rahmen eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums erbrachten Studienleistungen angerechnet, wenn sie fachlich gleichwertig sind.
5. Defizite in der Fachdidaktik sind durch Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen auszugleichen.
6. Die Anrechnung setzt einen Antrag des Prüflings voraus.
7. Es können auch bestandene gleichwertige Prüfungsteile und Teilprüfungen aus einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsvorgang oder aus nicht bestandenen Prüfungen angerechnet werden.
8. Bei der Anrechnung wird die entsprechende Note übernommen.
Bei der Meldung und Zulassung ist entsprechend den Bestimmungen für die Erste Staatsprüfung zu verfahren. Der Meldung ist zusätzlich das Zeugnis der Ersten Staatsprüfung und ggf. auch das der Zweiten Staatsprüfung beizufügen.
1. Wird vor Ablauf der Prüfung festgestellt, daß die vom Prüfling nach Nr.2.3 zu §8 abgegebene Versicherung unwahr ist, wird der Prüfungsteil Hausarbeit mit "ungenügend" benotet.
2. Das Prüfungsamt kann den Zeitpunkt der Wiederholung festsetzen; sie muß nicht in derselben Prüfungsperiode erfolgen.
3. Nr.4 zu §13 ist anzuwenden.
1. Ein Rücktritt ohne Genehmigung liegt in der Regel auch dann vor, wenn der Prüfling einen Prüfungsteil, eine Teilprüfung oder eine Prüfungsleistung ohne ausreichende und belegbare Gründe nicht termingerecht beginnt oder eine begonnene Prüfung abbricht.
2. Die Entscheidung über den Rücktrittsantrag ist unverzüglich zu treffen und dem Prüfling schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
3. Wird der Rücktritt von einem Prüfungsteil oder einer Prüfungsleistung genehmigt, entscheidet das Prüfungsamt, wann die Prüfung fortzusetzen ist.
1. Die Niederschriften über die fachpraktische Prüfung und die mündliche Prüfung müssen enthalten
2. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
3. Die Niederschrift über die Arbeit unter Aufsicht ist von der Aufsichtführenden oder dem Aufsichtführenden zu fertigen und zu unterschreiben; sie muß Angaben enthalten über
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