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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Durchführung
der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für
Lehrämter im Land Niedersachsen (DB PVO Lehr I)
- Fortsetzung -
1. Das Prüfungsamt stellt auf Antrag eine Bescheinigung aus:
2. Das Prüfungsamt stellt auf Antrag ein Zeugnis über die Erweiterungsprüfungen in allen nach §47 Abs.1 Nr.2 erforderlichen Fächern einer weiteren beruflichen Fachrichtung aus.
3. Für Zeugnisse und Mitteilungen sind die vom MK bestimmten Muster zu verwenden.
4. Zeugnis, Mitteilung und Bescheinigung werden gesiegelt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Prüfungsamts oder einem von ihr oder ihm beauftragten Mitglied des Prüfungsamts unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Benotung des letzten Prüfungsteils einzusetzen. Der schriftliche Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Die Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilungen sind zu gestatten. Die Anfertigung von Fotokopien ist nur zulässig, wenn nicht andere Interessen entgegenstehen.
Für die Gliederung und Aufbewahrung der Prüfungsakten wird Folgendes bestimmt:
1. Die Prüfungsakten werden wie folgt gegliedert und zum Zweck der Aufbewahrung entsprechend aufgeteilt:
| 1.1 | Teil A enthält | ||||||||||||
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| 1.2 | Teil B enthält eine Ausfertigung der Hausarbeit. | ||||||||||||
| 1.3 | Teil C enthält den Schriftverkehr und die Unterlagen, die weder Teil A noch Teil B zuzuordnen sind. |
2. Aufbewahrungsfristen
2.1 Die Prüfungsakten sind 50 Jahre, die Teile B und C 5 Jahre aufzubewahren.
2.2 Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfung abgeschlossen wurde. Abgeschlossen ist die Prüfung, wenn die Prüfungsentscheidung unanfechtbar oder über ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist.
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
Anträge auf abweichende Fächerverbindungen sind jeweils individuell zu begründen. Besondere Gründe können insbesondere in außerschulischer Vorbildung oder im Wechsel des Studiengangs oder des Studienorts liegen. Der Einsatz als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer soll möglich sein.
1. Die Zulassung kann erfolgen
2. Der Nachweis über ein Sozial- oder Betriebspraktikum gilt als erbracht, wenn die Teilnahme von Einrichtungen oder Betrieben außerhalb der Hochschule bescheinigt ist.
Ist Sport Langfach und Arbeit/Wirtschaft, Hauswirtschaft oder Technik nicht weiteres Langfach, ist das Praktikum nach Satz 1 Nr.1 in einem Sportverein (Vereinspraktikum) abzuleisten, der folgende Voraussetzungen erfüllt: Mehr-Sparten-Verein mit unterschiedlichen ziel- und altersgruppenbezogenen Angeboten sowie hauptberuflicher Verwaltung oder Einsatz einer hauptberuflichen Sportlehrkraft oder Gewährleistung einer praktikumsbegleitenden Betreuung durch verantwortliche Funktionsträger des Vereins.
Das Praktikum findet in der Regel als Blockpraktikum im Umfang von ca.160 Zeitstunden in der vorlesungsfreien Zeit des Semesters statt. Es kann im Ausnahmefall auch in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten abgeleistet werden.
3. Folgende Tätigkeiten werden auf Antrag auf ein Praktikum nach Nr.2 angerechnet, wenn sie den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Praktikums entsprechen:
Tätigkeiten, die auf Grund von Rechtsverpflichtungen geleistet werden (z.B. Grundwehrdienst, Zivildienst), werden nicht als gleichwertig anerkannt. Bei Tätigkeiten, die nicht ganztägig ausgeübt wurden, ist eine Anerkennung nur möglich, wenn die Tätigkeit - umgerechnet - eine entsprechend längere Zeit in Anspruch genommen hat.
4. Schulpraktika nach Satz 1 Nr.2 Buchst. a
4.1 Die Schulpraktika sind das Allgemeine Schulpraktikum und das Fachpraktikum in einem Unterrichtsfach.
4.2 Die erfolgreiche Teilnahme wird bescheinigt, wenn
4.3 In dem Unterrichtsfach oder in einem der Unterrichtsfächer, in dem das Fachpraktikum nicht abgeleistet wird, soll die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zum Planen, Durchführen und Auswerten des Unterrichts nachgewiesen werden.
5. Weiteres Praktikum nach Satz 1 Nr.2 Buchst. b
5.1 Das weitere schulische oder anderweitig förderliche Praktikum kann im Zusammenhang der Erfahrungen mit den anderen Praktika von den Studierenden in Abstimmung mit der Hochschule eigenverantwortlich organisiert werden. Es kann als Blockpraktikum oder ganz oder teilweise verteilt auf einzelne Tage stattfinden.
5.2 Das anderweitig förderliche Praktikum kann z.B. auch ein Forschungspraktikum in den allgemeinen oder besonderen Fächern oder ein Betriebspraktikum sein; es kann auch durch eine entsprechende Verlängerung der anderen Praktika nachgewiesen werden.
6. Nachweise der erfolgreichen Teilnahme zu Informations- und Kommunikationstechnologien, zur ästhetischen Bildung und zu fächerübergreifenden Lernfeldern können grundsätzlich in allen Fächern erworben werden. Sie können ggf. gleichzeitig auf die zu erbringenden Nachweise in einem Fach angerechnet werden.
7. Das Projekt ist eine Gemeinschaftsarbeit von bis zu drei Studierenden und ist einem Fach zuzuordnen. Es soll sich in der Regel nicht über mehr als zwei Semester erstrecken, bis zu zwei Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen können integriert werden. Die Ergebnisse des Projekts werden von den Studierenden in einem schriftlichen Projektbericht zusammengefaßt. Über Verlauf und Ergebnis des Projekts erfolgt ein Gespräch.
1. Gehören die im Fach Kunst vorgelegten Studienarbeiten unterschiedlichen Bereichen an, wird erforderlichenfalls eine entsprechende Zahl fachkundiger Prüfungsausschüsse gebildet; die für die Präsentation zu erteilende Note wird gemäß §11 Abs.5 rechnerisch ermittelt.
2. Im Fach Sport hat jede fachpraktische Teilprüfung einen eigenmotorischen und einen theoretischen Anteil.
Die Teilprüfungen können schwerpunktmäßig Teile des jeweiligen Erfahrungs- und Lernfeldes besonders berücksichtigen.
Die Erweiterungsprüfung kann im Langfach oder Kurzfach abgelegt werden. Im Kurzfach wird auch eine Arbeit unter Aufsicht gefordert.
Lehramt an Gymnasien
Die Bestimmungen zu §24 sind anzuwenden.
1. Die Zulassung kann erfolgen
2. Zumindest das Fachpraktikum ist jedoch am Gymnasium abzuleisten.
3. Im Übrigen sind die Bestimmungen zu §26 entsprechend anzuwenden.
In den Fächern Kunst und Sport sind die Bestimmungen zu §27 anzuwenden.
Die Meldung zur Prüfung im zweiten Fach ist nicht an die üblichen vom Prüfungsamt festgesetzten Termine gebunden.
Lehramt für Sonderpädagogik
1. Die Zulassung kann erfolgen
2. Für das sonderpädagogische Sozialpraktikum gelten die Nrn.2 und 3 zu §26 mit Ausnahme der Regelungen zum Fach Sport entsprechend.
3. Das förderdiagnostische Praktikum wird an der Förderschule oder an einer außerschulischen Behinderteneinrichtung mit lehrpersonenbezogenen Lerngruppen abgeleistet. Die Nr.4.1 Buchst. a und b zu §26 gelten entsprechend.
4. Zumindest eines der sonderpädagogischen Schulpraktika ist an einer Förderschule abzuleisten. Im übrigen gelten die Nrn.4.1 Buchst. a und b und 4.2 zu §26 entsprechend.
Die Bestimmung zu §30 gilt entsprechend.
Zu Absatz 3 gilt die Bestimmung zu §39 entsprechend
Lehramt an berufsbildenden Schulen
1. Die Zulassung kann erfolgen
2. Die Schulpraktika werden an öffentlichen berufsbildenden Schulen oder an anerkannten Ersatzschulen - in der Regel an Berufsschulen und in Klassen der jeweiligen beruflichen Fachrichtung - in der beruflichen Fachrichtung und im Unterrichtsfach abgeleistet. Tritt Sonderpädagogik an die Stelle eines Unterrichtsfachs, werden die Praktika im entsprechenden Umfang vor allem in Klassen des Berufsvorbereitungsjahres sowie im weiteren in Klassen des Berufsgrundbildungsjahres und in Klassen, die keinen schulischen Abschluß erfordern, abgeleistet.
Nr.4.2 und §26 ist anzuwenden.
3. Die Nrn.6 und 7 zu §26 sind anzuwenden.
Im Fach Sport ist die Bestimmung der Nr.2 zu §27 anzuwenden.
Für eine Erweiterungsprüfung in einem Fach einer weiteren beruflichen Fachrichtung sind die in Anlage 4, Dritter Teil, geforderten Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Grundstudiums dieser Fachrichtung und der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung des gewählten Fachs erforderlich.
Übergangs- und Schlußvorschriften
Die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 2 gilt als erteilt, wenn die Meldung zur Prüfung bis spätestens zu folgenden Terminen erfolgt:
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen
1.1 Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung setzt eine mindestens ausreichende Einzelleistung voraus, die in der Regel schriftlich erbracht wird, z.B. als Arbeit unter Aufsicht, Seminarvortrag mit schriftlicher Ausarbeitung, Hausarbeit, Protokolle über den Verlauf von Lehrveranstaltungen reichen nicht aus.
1.2 Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme soll von einer oder einem zur Lehre Berechtigten unterzeichnet sein und folgende Angaben enthalten:
2. Nachweis weiterer Zulassungsvoraussetzungen
2.1 Kenntnisse in einer Fremdsprache werden nachgewiesen durch
- das Abiturzeugnis,
- im Zeugnis des erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht nachgewiesene mindestens ausreichende Leistungen in der jeweiligen Sprache,
- ein Abschlußzertifikat der Volkshochschule,
- die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung einer Hochschule, die mindestens Kenntnisse nach Buchstabe b vermittelt,
- Zeugnisse über die mindestens zweijährige Teilnahme an dem in der jeweiligen Sprache geführten Unterricht einer ausländischen Schule oder
- weitere Zeugnisse, die Kenntnisse belegen oder einschließen, die mindestens denen nach Buchstabe b vergleichbar sind.
2.2 Fachbezogene Sprachkenntnisse
Fachbezogene Sprachkenntnisse werden nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an zu ihrem Erwerb eingerichteten Lehrveranstaltungen einer Hochschule, durch einen der in Nr.2.1 aufgeführten Nachweise oder durch den Nachweis über das Kleine Latinum, das Latinum, das Große Latinum oder das Graecum.
2.3 Labor-, Maschinen- und Geräteschein, Maschinenschein, Medienschein
Der Nachweis wird durch die Hochschule ausgestellt.
3. Auslandsstudium oder Auslandsaufenthalt als Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung in einer modernen Fremdsprache können im Grund- oder Hauptstudium absolviert werden. Studienrelevant sind insbesondere die Unterrichtstätigkeit an einer Schule, aber auch andere der fremdsprachlichen Kompetenz förderliche Tätigkeiten; touristische Aufenthalte reichen nicht aus. Gleichwertige Auslandsaufenthalte vor dem Studium können angerechnet werden. Von der Prüfungszulassungsvoraussetzung kann aus einem zwingenden persönlichen Grund eine Ausnahme nach §5 Abs.1 Satz 3 zugelassen werden; die Zuständigkeit hierfür wird auf das Prüfungsamt übertragen. Beim Studium einer zweiten Fremdsprache oder einer Fremdsprache als Kurzfach oder Fach einer Erweiterungsprüfung wird der Nachweis dieser Prüfungszulassungsvoraussetzung dringend empfohlen. Auf entsprechende BAföG-Regelungen und die Programme der EU wird besonders hingewiesen.
4. In der fachpraktischen Prüfung können nur Instrumente, Erfahrungs- und Lernfelder, Wahlgebiete oder Bereiche gewählt werden, in denen der Prüfling an der Hochschule ausgebildet worden ist.
In den Fächern Kunst und Gestaltendes Werken ist die jeweilige Bearbeitungszeit für die künstlerisch-praktischen oder gestalterisch-praktischen Aufgaben je nach erforderlichem Zeitaufwand festzulegen und mit der Themenstellung bekanntzugeben
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