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Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
Vom 23. April 1996 (Nds. GVBl. 1996 S. 214), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 20.12.2016 (Nds. GVBl 20/2016 S. 308) und durch Art. 5 der VO v. 30.8.2017 (Nds. GVBl. Nr. 17/2017 S. 276) - VORIS 20411 01 59 -

Auf Grund des § 87 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (Nds. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. November 1995 (Nds. GVBl. S. 427), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 20. November 1995 (Nds. GVBl. S. 427), wird verordnet:

§ 1

(1) Beamtinnen und Beamte können anläßlich ihres Dienstjubiläums bei Vollendung einer 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Jubiläumsdienstzeit von ihrem Dienstherrn durch eine Dank- und Glückwunschurkunde geehrt werden.

(2) Ist bei der Versetzung zu einem niedersächsischen Dienstherrn oder bei Berufung in das Beamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach Absatz 1 vollendet, aber nach den Vorschriften des bisherigen Dienstherrn oder nach den Tarifvereinbarungen noch keine Ehrung vorgenommen worden, so kann sie nach der Versetzung oder Ernennung erfolgen.

(3) Wird die Jubiläumsdienstzeit während einer Beurlaubung ohne Bezüge vollendet, so erfolgt die Ehrung bei Wiederaufnahme des Dienstes für die zuletzt vollendete Jubiläumsdienstzeit.

§ 2

Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 erhalten neben der Dank- und Glückwunschurkunde eine Jubiläumszuwendung. Sie beträgt

§ 3

(1) Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 27 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG).

(2) Nicht zu berücksichtigen sind die in § 26 NBesG genannten Zeiten.

(3) Der Beginn der Jubiläumsdienstzeit wird um die Zeiten hinausgeschoben, um die sich die Erfahrungszeit nach § 25 Abs. 4 NBesG verlängert.

§ 4

(1) Die Ehrung entfällt,

  1. wenn aus demselben Anlaß schon eine Ehrung vorgenommen worden ist,
  2. wenn das Verhalten der Beamtin oder des Beamten sie nicht rechtfertigt, insbesondere wenn eine schwerere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße verhängt oder eine Gehaltskürzung wegen § 15 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes nicht verhängt worden ist, es sei denn, daß die Tilgungsfrist abgelaufen oder seit der Rechtskraft des Urteils über eine nicht tilgungsfähige Disziplinarmaßnahme ein der Verjährungsfrist entsprechender Zeitraum verstrichen ist.

(2) Solange ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt oder wenn Gründe für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorliegen, ist die Entscheidung über die Ehrung zurückzustellen. Der Eintritt in den Ruhestand steht einer nachträglichen Ehrung nicht entgegen.

§ 5

Die Entscheidung über die Ehrung trifft

  1. bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten
    a)
    die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, sofern für die Ernennung die Landesregierung zuständig ist,
    b)
    die Mittelbehörde in ihrem Geschäftsbereich für alle Ämter in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A,
    c)
    im übrigen die Stelle, der die dienstrechtlichen Befugnisse zustehen,
  2. bei mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 6

Die Vorschriften dieser Verordnung für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte gelten für Richterinnen und Richter im Landesdienst entsprechend.

§ 7

Berechnungen der Jubiläumsdienstzeit, die vor dem 1. Januar 2017 bekanntgegeben worden sind, bleiben unverändert. Wird eine Neufestsetzung erforderlich, so ist § 3 Abs. 3 nur auf die Zeiten anzuwenden, die nach der letzten Berechnung der Jubiläumsdienstzeit eingetreten sind.

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ehrung der Beamten und Richter für langjährige Tätigkeit im öffentlichen Dienst vom 26. März 1971 (Nds. GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1994 (Nds. GVBl. S. 509), außer Kraft.

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Hannover, den 23. April 1996

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