Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeine Rechtsgrundlagen --- Beamtenrecht --- Beschluss des Landesministeriums über die Altersgrenze...

Beschluss des Landesministeriums über die Altersgrenze nach § 48 Abs. 1 LHO und die Übernahme von Beamten auf Probe anderer Dienstherrn
Beschluss des LM v. 19.4.1988 - MI-15.2-03110/10.1 - (Nds.MBl. Nr.16/1988 S.403)

Abschnitt I

1. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres darf

1.1 ein Bewerber nicht als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt werden (§7 Abs,1 Nr.1 NBG),
1.2 ein Beamter oder Richter eines anderen Dienstherrn nicht in den Landesdienst versetzt werden (§33 Abs.2, §34 NBG),
1.3 ein Beamter auf Widerruf, dessen Beamtenverhältnis nach §6 Abs.1 Nr.4 Buchst. b NBG begründet worden ist, oder ein Beamter auf Zeit nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit übernommen werden (§7 Abs.1 Nr.2 NBG).

2. In den Laufbahnverordnungen oder in Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festhesetzte Altersgrenzen, die unter der in Nr.1 enthaltenen Altersgrenze liegen, bleiben unberührt.

Abschnitt II

1. Die unter Abschn. I Nr.1 festgesetzte Altersgrenze gilt nicht

1.1 für die in § 59 NHG genannten Professoren,
1.2 für Ehrenbeamte,
1.3 für Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a NBG) und für die der Erwerb der Befähigung gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist (§ 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NBG),
1.4 für Beamte eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich das NBG, wenn sie in den Landesdienst versetzt oder innerhalb eines Monats nach ihrer Entlassung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis in den Landesdienst eingestellt werden und der Dienstherr für die Übernahme von Landesbeamten in seinen Bereich eine Altersgrenze nicht festgesetzt oder eine entsprechende Ausnahmeregelung getroffen hat,
1.5 für Kirchenbeamte einer evangelischen Landeskirche oder einer Einrichtung der katholischen Kirche im Lande Niedersachsen, wenn sie innerhalb eines Monats nach ihrer Entlassung aus ihrem bisherigen Kirchenbeamtenverhältnis in den Landesdienst eingestellt werden und die Kirche oder kirchliche Einrichtung für die Übernahme von Landesbeamten in ihren Bereich eine Altersgrenze nicht festgesetzt oder eine entsprechende Ausnahmeregelung getroffen hat,
1.6 für Beamte eines anderen Dienstherrn innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des NBG, wenn sie zuvor eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis von mindestens 20 Jahren im niedersächsischen Landesdienst zurückgelegt haben, aus diesem durch Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ausgeschieden sind und wieder in den Landesdienst versetzt werden (§§ 33, 34 NBG),
1.7 für Beamte und Richter eines Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des NBG,
1.7.1 wenn mit diesem vereinbart worden ist, daß Altersgrenzen wechselseitig nicht angewandt werden,
1.7.2 im übrigen, wenn die Einstellung oder Versetzung eines Beamten oder Richters in den Landesdienst in zeitlichem Zusammenhang mit der Einstellung oder Versetzung eines Beamten oder Richters aus dem Landesdienst in den Dienst des anderen Dienstherrn steht, obwohl die dort geltende Höchstaltersgrenze - bei Fehlen einer Höchstaltersgrenze das 50. Lebensjahr - bereits überschritten ist.

2. Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen, bei Richtern und Staatsanwälten zusammen mit dem Minister der Justiz, können in Einzelfällen oder für bestimmte Gruppen von Fällen Ausnahmen von der unter Abschn. I Nr.1 festgesetzten Altersgrenze zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Interesse besteht, ältere Beamte oder Richter oder Bewerber für den Landesdienst zu gewinnen oder zu erhalten, und wenn es sich um hervorragende Fachkräfte handelt.

3. Bei der Zulassung von Ausnahmen für die in §39 Abs.2 und §47 Abs.2 NBG bezeichneten Beamten tritt an die Stelle des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen das Landesministerium.

Abschnitt III

Ein Beamter oder früherer Beamter auf Probe eines anderen Dienstherrn darf in den Landesdienst nur versetzt (§33 Abs.2, §34 NBG) oder eingestellt (§7 Abs.1 Nr.1 NBG) werden, wenn er nach seiner Versetzung oder Einstellung noch mindestens die Hälfte der nach §29 NBG i.V.m. den Laufbahnverordnungen für seine Laufbahn vorgeschriebenen regelmäßigen Probezeit zurückzulegen hat. Die obersten Dienstbehörden können Ausnahmen zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Interesse besteht, den Beamten oder früheren Beamten für den Landesdienst zu gewinnen.

Abschnitt IV

1. Abschn. II Nrn.1.6 und 1.7 tritt mit Wirkung vom 1.8.1987 in Kraft.

2. Der Beschluß des Landesministeriums vom 29.11.1960 (Nds.MBl. S.818 - GültL MI 92/15), geändert durch Beschluß vom 26.9.1978 (Nds.MBl. S.1795 - GültL MI 92/60), wird aufgehoben.

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)