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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Verwaltungsvorschriften zu den Abschnitten I bis III und VII des
Niedersächsischen Beamtengesetzes
- Fortsetzung -
Zu § 65 Diensteid
1. Der Diensteid ist durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder beauftragten Beamten abzunehmen. Mehrere Beamtinnen und Beamte können gleichzeitig vereidigt werden.
2. Vor der Eidesleistung ist die Beamtin oder der Beamte mit dem Inhalt des Diensteides bekannt zu machen sowie auf seine Bedeutung und die Folgen einer Eidesverweigerung hinzuweisen.
3. Der Diensteid wird durch Nachsprechen der vollständigen Eidesformel geleistet.
4. Über jede Vereidigung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen, die von der Beamtin oder dem Beamten, die oder der den Eid geleistet hat, sowie von derjenigen oder demjenigen, die oder der den Eid abgenommen hat, zu unterzeichnen ist. Wird der Diensteid verweigert, ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist zur Personalakte zu nehmen.
5. Neu eintretende Beamtinnen und Beamte sollen möglichst am Tage des Dienstantritts vereidigt werden. Das gleiche gilt für Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter, die in das Beamtenverhältnis übernommen werden.
6. Beamtinnen und Beamte, die sich weigern, den Diensteid zu leisten, sind zu entlassen (§37 Abs.1 Nr.1). Die Entlassung tritt mit der Zustellung der Entlassungsverfügung ein (§41 Abs.3 Satz 1). Bis zur Entlassung ist der Beamtin oder dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§67).
7.1 Frühere Beamtinnen und Beamte haben bei Wiederberufung in das Beamtenverhältnis den Diensteid erneut zu leisten. Dies gilt auch, wenn das Beamtenverhältnis im unmittelbaren Anschluss an ein bei einem anderen Dienstherrn beendetes Beamtenverhältnis neu begründet wird. Der Eid ist auch zu leisten, wenn die Beamtin oder der Beamte von einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des NBG versetzt wird.
7.2 Der Eidesleistung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte
bei demselben Dienstherrn berufen wird. Bei der erneuten Berufung ist die Beamtin oder der Beamte darauf hinzuweisen, dass der früher geleistete Diensteid sie oder ihn auch in dem neuen Beamtenverhältnis bindet. Über den Hinweis ist ein Vermerk zur Personalakte zu nehmen.
8. Die Nrn.1 bis 7 gelten für das Gelöbnis (§65 Abs.2 und 3) entsprechend.
Zu § 66 Ausschluss von Amtshandlungen
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten die Sachverhalte zu melden, die ihnen bei der Vornahme von Amtshandlungen Beschränkungen auferlegen.
Dienstlicher Verkehr i.S. von §68 Abs.1 Satz 2 liegt nicht vor, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Gericht als Zeugin oder Zeuge zu Ermittlungen aussagen soll, mit denen sie oder er in einer Straf- oder Verkehrsunfallsache betraut worden ist.
Zu § 71a Nebentätigkeit, Grundsatz
1.1 Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
1.2 Nebenbeschäftigung ist jede sonstige nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
2. Beamtinnen und Beamten dürfen Nebentätigkeiten bei ihrer Behörde oder bei einer anderen Behörde, die für die Erledigung ihrer Aufgaben über geeignete Bedienstete verfügt, nur in besonderen Ausnahmefällen übertragen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt z. B. bei einer Lehrtätigkeit im Rahmen der Beamtenausbildung oder bei einer Tätigkeit vor, die ihrer Art nach für eine Wahrnehmung im Hauptamt ungeeignet ist.
3.1 Öffentliche Ehrenämter i.S. des § 71a Abs. 2 sind
Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamtes gehört.
3.2 Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen ist der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.
Zu § 72 Pflicht zur Nebentätigkeit
1.1 Wegen des Begriffs der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst vgl. die VV zu §1a.
1.2 Der Wahrung von Belangen i.S. des §72 Satz 2 dient insbesondere eine Nebentätigkeit in Organen von Gesellschaften, Genossenschaften oder Unternehmen anderer Rechtsform, deren Kapital sich ganz oder teilweise in öffentlicher Hand befindet.
2.1 Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit darf nicht verlangt werden, wenn sie zusammen mit dem Hauptamt die Beamtin oder den Beamten über Gebühr in Anspruch nehmen würde. Hält in einem solchen Falle die oder der Dienstvorgesetzte die Ausübung der Nebentätigkeit für unumgänglich, ist die Beamtin oder der Beamte im Hauptamt zu entlasten.
2.2 Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit darf ferner nicht verlangt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Zu § 73 Genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit
1. Zu den genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten gehört auch die Tätigkeit in einer Nebenerwerbslandwirtschaft, es sei denn, diese wird eindeutig unentgeltlich betrieben.
Der Versagungsgrund des §73 Abs.2 gilt sowohl für private Nebentätigkeiten als auch für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst. Die in §73 Abs.2 Satz 2 aufgeführten Versagungstatbestände sind nicht erschöpfend, so dass auch beim Vorliegen sonstiger Sachverhalte, bei denen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, die Genehmigung versagt werden muss. Aus anderen Gründen, z.B. Wettbewerbsgesichtspunkten, darf die Genehmigung nicht versagt werden.
2.2 Ist es nach den Umständen des Einzelfalles entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt, die Genehmigung ganz zu versagen, ist sie inhaltlich zu beschränken oder in Anwendung des §36 Abs.1 i.V. m. Abs.2 VwVfG mit entsprechenden Nebenbestimmungen zu versehen.
Die bloße Annahme, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen eintreten könnte, reicht für die Versagung oder Einschränkung der Genehmigung nicht aus. Nach der Rechtsprechung des BVerwG liegt eine "Besorgnis" nur vor, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartender Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird (Urteil des BVerwG vom 30.6.1976, ZBR 1977 S.27).
3.1 Der Prüfung der Voraussetzungen nach §73 Abs.2 Satz 3 ("Fünftelvermutung") ist der zeitliche Umfang der beabsichtigten Nebentätigkeit und aller anderen von der Beamtin oder dem Beamten ausgeübten genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten zugrunde zu legen. Im Einzelfall kann auch die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten von Bedeutung sein. Wegen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers über eine eingeschränkte Auskunftspflicht bei genehmigungsfreien Nebentätigkeiten (§74a Abs.3 Satz 2) dürfen für die Genehmigungsentscheidung Fragen nach Art und Inhalt genehmigungsfreier Nebentätigkeiten aber nicht gestellt werden. Insbesondere hat eine Ausforschung nach gewerkschaftlicher Tätigkeit zu unterbleiben.
3.2 Bei Anwendung der Regelung über die "Fünftelvermutung" ist grundsätzlich von der durchschnittlichen zeitlichen Belastung im Monat auszugehen, so dass eine vorübergehende stärkere zeitliche Beanspruchung, z.B. durch Prüfungen, Wochenendveranstaltungen im Rahmen der Fortbildung, zulässig ist. Ausnahmsweise kann auch ein längerer Betrachtungszeitraum zugrunde gelegt werden. Wie sich aus der Formulierung "in der Regel" in §73 Abs.2 Satz 3 ergibt, muss die Genehmigung nicht stets versagt werden, wenn die zeitliche Grenze überschritten wird. Es ist in jedem Einzelfall an Hand der jeweiligen Umstände zu entscheiden. Die "Fünftelvermutung" bezeichnet eine kritische Grenze, die zu einer besonders sorgfältigen Prüfung des konkreten Einzelfalles zwingt, wenn diese zeitliche Grenze überschritten werden soll. In diese Abwägung im Einzelfall ist vor allem einzubeziehen, um welche Art der Nebentätigkeit es sich handelt und wie die Belastung hinsichtlich der dienstlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten ist. Je nach Lage des Einzelfalles kann auch bei einem Unterschreiten der zeitlichen Grenze eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen und daher die Genehmigung zu versagen sein. Die "Fünftelvermutung" gilt sinngemäß auch für Beamtinnen und Beamte, auf die die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind.
4.1 Für die Anwendung des §73 Abs.2 Satz 2 Nr.3 gilt der Behördenbegriff nach §1 Abs.4 Nds.VwVfG.
4.2 Ein Anwendungsfall des §73 Abs.2 Satz 2 Nr.3 liegt auch vor, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Nebentätigkeit bei einer Behörde ausüben will, gegenüber der die Beschäftigungsbehörde Aufsichtsbefugnisse besitzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beamtin oder der Beamte selbst mit der Ausübung der Aufsichtsangelegenheit befasst ist oder nicht. Besteht ein derartiger Sachverhalt nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörde, ist die Genehmigung in aller Regel zu versagen. Eine Genehmigung kommt nur in Sonderfällen in Betracht, in denen die Eigenart der Nebentätigkeit insoweit nicht zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen kann, als die Angelegenheit, die Gegenstand der Nebentätigkeit sein soll, nicht der Aufsicht unterliegt und die Nebentätigkeit nicht geeignet ist, in der Öffentlichkeit Zweifel an einer objektiven, gerechten und sachlichen Erledigung der Dienstgeschäfte entstehen zu lassen; derartige Nebentätigkeiten bei der beaufsichtigten Behörde sind z.B. einfache Büroarbeiten, mechanische Hilfeleistungen, reine Schreibarbeiten, Erteilung von Unterricht im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Bediensteten.
4.3 Ein Versagungsgrund i.S. des §73 Abs.2 Satz 2 Nr.3 liegt nicht vor, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anfordern eines Gerichts oder einer Behörde ein Gutachten erstattet oder eine Person des öffentlichen Rechts sie oder ihn zur Preisrichterin oder zum Preisrichter, zur Schiedsrichterin oder zum Schiedsrichter oder zur Schlichterin oder zum Schlichter bestellt, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme eines Interessenwiderstreites mit der Beschäftigungsbehörde der Beamtin oder des Beamten begründen.
5.1 Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Ausübung der Nebentätigkeit oder, wenn die Nebentätigkeit noch nicht begonnen worden ist oder Änderungen der Nebentätigkeit eingetreten sind, die Besorgnis einer solchen Beeinträchtigung, dann muss die Genehmigung widerrufen werden. Dies gilt auch, wenn der gesetzliche Versagungsgrund schon im Zeitpunkt der Genehmigung vorlag, aber nicht beachtet oder erst später als solcher erkannt worden ist (nach der Terminologie des VwVfG also der Fall einer Rücknahme gegeben ist). Die Genehmigung ist teilweise zu widerrufen, zu ändern oder durch Aufnahme einer Auflage zu ergänzen, wenn die Umstände des Einzelfalles entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen vollständigen Widerruf der Genehmigung nicht rechtfertigen.
5.2 Wird eine Genehmigung widerrufen, soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.
6.1 Die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit muss vor Aufnahme bei der zuständigen Stelle (vgl. §73 Abs.3, Gem. RdErl. vom 15.5.1981, Nds.MBl. S.524, geändert durch Gem. RdErl. vom 7.7.1988, Nds.MBl. S.724) schriftlich beantragt werden (§73 Abs.4). Dabei sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise über Art, Umfang (einschließlich der zeitlichen Inanspruchnahme durch Vor- und Nachbereitung) und Dauer der Nebentätigkeit zu erbringen. In der Genehmigung ist der Beamtin oder dem Beamten aufzugeben, Veränderungen gegenüber den im Antrag gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Mit der Genehmigung zur Ausübung eines freien Berufs oder einer gewerblichen Nebentätigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten zu empfehlen, eine ausreichende Versicherung gegen die Inanspruchnahme wegen fehlerhafter Arbeit, mangelnder Aufsicht u. ä. abzuschließen.
6.2 Die Entscheidungen bedürfen der Schriftform.
Zu § 74 Genehmigungsfreie Nebentätigkeit
1.Unentgeltlich ist eine Nebentätigkeit (§ 74 Nr. 1), wenn die Beamtin oder der Beamte für sie keine Vergütung i.S. des § 75 e erhält.
2.1 Die Genehmigungsfreiheit nach § 74 Nr. 3 bezieht sich nur auf Nebentätigkeiten, die wesentlich auf der eigenen, freien Initiative der Beamtin oder des Beamten beruhen. Sie bezieht sich nicht auf Nebentätigkeiten, bei denen eine verwaltende Tätigkeit oder der Erwerbszweck im Vordergrund steht (z. B. Herausgabe oder Vertrieb von wissenschaftlichen oder anderen Zeitschriften, kunstgewerblicher Produktionsbetrieb).
2.2 Eine Lehrtätigkeit, auch wenn sie in Form einer Vortragsreihe ausgeübt wird, ist nicht genehmigungsfrei i.S. des § 74 Nr. 3.
3.1 Wegen der Zulässigkeit der Erstattung von Gutachten als Nebentätigkeit und wegen des Begriffs des selbständigen Gutachtens vgl. § 71b.
3.2 Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten erforderlich werden, sind wie die Gutachtertätigkeit selbst genehmigungsfrei.
Zu den Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten (§74 Nr.5) gehört auch die Tätigkeit der Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner solcher Einrichtungen.
Eine staatliche oder behördliche "Anerkennung" als Selbsthilfeeinrichtung der Beamtinnen und Beamten gibt es nicht. Die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts schützen ausschließlich dienstliche Interessen und begründen für außenstehende Dritte, insbesondere für die betreffenden Einrichtungen selbst, keine individuelle Rechtsposition (Urteil des BVerwG vom 1.7.1983, ZBR 1984 S.125). Die Frage der Genehmigungspflichtigkeit oder -freiheit einer Nebentätigkeit und deren Untersagung ist ggf. von der oder dem jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten zu entscheiden.
4.3 Als Selbsthilfeeinrichtung i.S. des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts ist grundsätzlich zu verstehen eine von Beamtinnen und Beamten selbstverwaltete und unterhaltene Organisation (Selbstverwaltungsgrundsatz), die allein dem Zweck dient, ausschließlich Beamtinnen und Beamten sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen ideelle oder materielle Hilfe zu gewähren (Ausschließlichkeitsgrundsatz). Den Beamtinnen und Beamten stehen Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gleich. Der Selbstverwaltungsgrundsatz und der Ausschließlichkeitsgrundsatz sollen in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Bezüglich des Selbstverwaltungsgrundsatzes soll in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, dass die Mitglieder oder die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Einrichtung Angehörige des öffentlichen Dienstes sein müssen oder dass die willensbildenden Organe ausschließlich oder zumindest mehrheitlich von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestimmt sind. Bezüglich des Ausschließlichkeitsgrundsatzes soll sich aus der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag - ggf. auch auf Grund der oder i.V.m. den gesetzlichen Grundlagen - ergeben, dass die Leistungen und Erträge der Einrichtung ausschließlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen zugute kommen. Das bloße faktische Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen - also ohne Festschreibung in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag - läßt eine abschließende Bewertung nicht zu. Eine Selbsthilfeeinrichtung im vorbezeichneten Sinne setzt eine eigenständige Organisation für deren Aufgaben voraus; z.B. reichen ein spezielles auf die Angehörigen des öffentlichen Dienstes ausgerichtetes Versicherungsangebot in Form spezieller Versicherungstarife und der Vertrieb über eine besondere Außendienstorganisation für eine Qualifizierung als Selbsthilfeeinrichtung ebensowenig aus wie die bloße Einrichtung eines Beirates für das "Beamtengeschäft". Auch dürfen neben der Selbsthilfetätigkeit keine weiteren Unternehmenszwecke verfolgt werden.
5. Die Nebentätigkeit von Ehrenbeamtinnen und -beamten ist nicht genehmigungsbedürftig (§195 Abs.1 Nr.2).
6. Die Genehmigungsfreiheit entbindet die Beamtin oder den Beamten bei Ausübung der Nebentätigkeit nicht von ihren oder seinen dienstlichen Pflichten (vgl. §74a Abs.1).
Zu § 74 a - Dienstliche Verantwortlichkeit; Ausübung einer Nebentätigkeit
1.1 Bei der Prüfung, ob ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit besteht (§74a Abs.2 Satz 1), ist auf das Interesse des Dienstherrn an der Nebentätigkeit abzustellen. Hiernach liegt z.B. ein dienstliches Interesse an einer Nebentätigkeit von unmittelbaren Landesbeamtinnen und -beamten vor, wenn mit der Nebentätigkeit Aufgaben der Landesverwaltung wahrgenommen werden oder wenn die Nebentätigkeit im Bereich der mittelbaren Landesverwaltung ausgeübt wird und die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Allgemeine Verwaltung Kommunale Abteilungen Braunschweig, Hannover, Oldenburg - oder Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises betrifft. Bei einer Nebentätigkeit an Einrichtungen des Bundes oder eines anderen Landes liegt ein dienstliches Interesse vor, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die auch für Bedienstete des Landes bestimmt sind, und zwar auf Grund einer Entscheidung des Landes und nicht durch das bloße Angebot des Veranstalters.
1.2 Die Anerkennung des dienstlichen Interesses ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Sie schließt die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Dienst in dem zur Ausübung der Nebentätigkeit notwendigen Umfang mit ein. Die Ausübung der Nebentätigkeit während der Arbeitszeit ist der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit zu untersagen, als das dienstliche Interesse an der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Erledigung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte im Hauptamt überwiegt.
2. Ausnahmen nach §74a Abs.2 Satz 2 sind bei Nebentätigkeiten, an deren Übernahme auch kein öffentliches Interesse besteht, nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zuzulassen.
Ergänzung durch Erlass des MI, der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 30.4.1997: Nach dem Urteil des BGH vom 10.2.1994 - I ZR 16/92 - (Die Öffentliche Verwaltung S.613, Juristen-Zeitung S.965) ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen während der Dienstzeit durch Angehörige des öffentlichen Dienstes mit oder ohne Inanspruchnahme dienstlicher Einrichtungen mit §1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu vereinbaren. Dies trifft auch auf genehmigungsfreie Tätigkeiten nach §74 Nr.5 NBG in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten zu. Die Vorgesetzten haben strikt darauf zu achten, dass Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen nur außerhalb der Dienstzeit und der Diensträume ausgeübt werden.
Zu § 75 Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
1. Ein Rechtsanspruch auf Vergütung (§75 Nr.1) besteht, wenn die Beamtin oder der Beamte z.B. auf Grund von Rechtsvorschriften eine Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§1a) verlangen kann.
2. §75 Nr.2 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung der Nebentätigkeit in ihrem oder seinem Hauptamt in angemessenem Umfang entlastet wird. Unter dieser Voraussetzung ist auch in den Fällen des §75 Nr 3 eine Vergütung nicht zu zahlen.
Zu § 75 a Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen
1.1 Wird seitens des Dienstherrn, nicht aber von der oder dem Dienstvorgesetzten die Übertragung einer Nebentätigkeit gegen Vergütung auf die Beamtin oder den Beamten vorgeschlagen oder veranlasst, ist hierfür das Einvernehmen mit der oder dem Dienstvorgesetzten herzustellen. Bei Herstellung des Einvernehmens liegt eine Nebentätigkeit auf Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten i.S. des §75a Abs.1 Nr.2 vor.
1.2 Liegt ein Vorschlag oder eine Veranlassung i.S. des §75a Abs.1 Nr.2 vor, ist dies der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
2. In der Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, in der Verfügung nach §72 Satz 3 und in der Mitteilung nach Nr.1.2 ist die Beamtin oder der Beamte auf die Ablieferungspflicht nach §75a und die Pflicht zur Abrechnung nach §75d hinzuweisen.
1. Der Genehmigung nach §75c Abs.1 bedarf es unabhängig davon, ob der Beamtin oder dem Beamten die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn außerhalb der Anwendung dieser Vorschrift gestattet worden ist. Ggf. hat die Beamtin oder der Beamte die Genehmigung nach §75c Abs.1 zusätzlich einzuholen.
2. Zu den Einrichtungen und zum Material des Dienstherrn gehören z.B. Diensträume, Instrumente, Apparate, Maschinen, alle verbrauchbaren Sachen, die Energie. Die Benutzung wissenschaftlicher Literatur im Eigentum des Dienstherrn gilt nicht als Benutzung von Einrichtungen des Dienstherrn.
3. Als Entgelt kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, wenn z.B. die Einzelberechnung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen würde. Auch ein Pauschalbetrag ist nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs zu berechnen. Die Höhe des Pauschalbetrages ist in angemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen. Das pauschalierte Entgelt kann auch in einem Vomhundertsatz des Bruttoeinkommens aus der Nebentätigkeit (ggf. einschließlich Mehrwertsteuer) bemessen werden.
4.1 Die Entscheidungen nach §75c Abs.1 und 2 trifft die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte. Sie oder er setzt das Entgelt nach §75c Abs.3 fest.
4.2 Der Antrag auf Genehmigung der Inanspruchnahme, die Entscheidungen über den Antrag und nach §75c Abs.2 Satz 2 und 3 sowie die Festsetzung des Entgelts bedürfen der Schriftform.
Zu § 75d Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütung
1.1 Die Verpflichtung der Beamtin oder des Beamten zur Abrechnung der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst oder für eine Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten besteht unabhängig davon, ob die Höchstgrenze nach §75a Abs.2 oder §75b Abs.2 Satz 2 überschritten worden ist, sowie in allen Fällen, in denen das Nutzungsentgelt nach einem Vomhundertsatz der Vergütung bemessen wird. Einer besonderen Aufforderung durch die oder den unmittelbaren Dienstvorgesetzten bedarf es nicht; sie oder er hat jedoch den Eingang der Abrechnung zu überwachen.
1.2 Die Abrechnung ist nach Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen, sobald die Vergütung für das abgelaufene Kalenderjahr gezahlt worden ist und sobald in den Fällen des §75a Abs.1 ggf. außerdem die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen i.S. des §75a Abs.3 feststeht. Verzögert sich die Abrechnung wesentlich über das Ende des Kalenderjahres hinaus, hat die Beamtin oder der Beamte spätestens zum 1.Juli des folgenden Kalenderjahres eine vorläufige Abrechnung vorzulegen, auf deren Grundlage ggf. ein Betrag zur Zahlung eines Abschlages auf die abzuliefernde Vergütung oder das zu entrichtende Nutzungsentgelt festzusetzen ist.
2.1 Bei Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ist die Vergütung abzurechnen, die die Beamtin oder der Beamte für eine bis zum Zeitpunkt der Abordnung oder Versetzung ausgeübte Nebentätigkeit erhalten hat; im übrigen finden die beim neuen Dienstherrn geltenden Nebentätigkeitsvorschriften auf die Beamtin oder den Beamten während der Dauer der Abordnung oder vom Zeitpunkt der Versetzung an Anwendung. Satz 1 Halbsatz 1 gilt bei Beendigung des Beamtenverhältnisses entsprechend. Die Abrechnung ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt vorzulegen, zu dem die Beamtin oder der Beamte abgeordnet, versetzt oder aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist; Nr.1.2 Satz 2 gilt sinngemäß.
2.2 Wird die Beamtin oder der Beamte von einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder versetzt, ist auch die Vergütung für die zuvor im Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeit mit abzurechnen, es sei denn, dass die Vergütung nach dem Recht des früheren Dienstherrn nicht der Ablieferungspflicht unterliegt. Ein an den früheren Dienstherrn abgelieferter Betrag ist bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einem Dienstherrnwechsel im Wege der Entlassung beim früheren und Einstellung beim neuen Dienstherrn.
Zu § 77 Beendigung der mit dem Amt verbundenen Nebentätigkeit
1. Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt besteht insbesondere dann, wenn das Nebenamt oder die Nebenbeschäftigung durch Rechtsvorschrift oder durch eine Verwaltungsvorschrift, die nicht nur für einen oder mehrere Einzelfälle gilt, mit der Inhaberin oder dem Inhaber eines bestimmten Amtes verbunden ist oder wenn das Nebenamt oder die Nebenbeschäftigung der Beamtin oder dem Beamten übertragen ist, weil sie oder er Inhaberin oder Inhaber des Hauptamtes war.
2. Die Nebentätigkeit endet nach §77 nur dann, wenn sie der Beamtin oder dem Beamten beim Land, bei einer Gemeinde, einem Landkreis oder einer anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person nach landesrechtlichen Bestimmungen übertragen worden ist. Die Rechtsfolge des §77 tritt somit insbesondere nicht ein bei Tätigkeiten in Organen privatrechtlicher Unternehmen (z.B. Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft); das Ausscheiden aus dem Organ richtet sich nach den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Soweit die Rechtsfolge des §77 nicht eintritt, ist darauf hinzuwirken, dass die Beendigung der Nebentätigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses vereinbart wird.
3.1 Die Nebentätigkeit endet in den Fällen der Nr.2 Satz 1 kraft Gesetzes; einer besonderen Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten bedarf es insoweit nicht. Die Beamtin oder der Beamte scheidet auch dann aus der Nebentätigkeit ohne weiteres aus, wenn sie ihr oder ihm für eine Zeit übertragen worden ist, die über den Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses hinausgeht. Die oder der Dienstvorgesetzte teilt der Beamtin oder dem Beamten die Beendigung der Nebentätigkeit mit.
3.2 Die oder der Dienstvorgesetzte hat die Beendigung des Beamtenverhältnisses unverzüglich der Stelle, bei der die Beamtin oder der Beamte die Nebentätigkeit ausübt, unter Hinweis auf die Rechtsfolge des §77 mitzuteilen.
3.3 Soll ausnahmsweise die Nebentätigkeit über die Beendigung des Beamtenverhältnisses hinaus fortdauern, bedarf es hierfür einer ausdrücklichen Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten. Die Anordnung ist unmittelbar vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zu treffen; sie ist an die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten gebunden.
4.1 Übt die Beamtin oder der Beamte eine Nebentätigkeit in einem Organ eines Unternehmens auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten aus, ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses unverzüglich dem MF im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Verwaltung von Landesbeteiligungen mitzuteilen. Will dieses ausnahmsweise nicht das Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem Organ veranlassen, stellt es hierfür das Einvernehmen mit der oder dem Dienstvorgesetzten her.
4.2 Endet eine andere auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit nicht nach §77 oder auf Grund besonderer Vereinbarung (Nr.2 Satz3), wirkt die oder der Dienstvorgesetzte auf die Beendigung der Nebentätigkeit aus Anlass der Beendigung des Beamtenverhältnisses hin. Die oder der Dienstvorgesetzte kann hiervon ausnahmsweise absehen.
4.3 Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, einem Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten, die Nebentätigkeit zu beenden, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten nachzukommen. Von dem Verlangen ist das MF in Kenntnis zu setzen, wenn es sich um eine Nebentätigkeit i.S. der Nr.4.1 Satz 1 handelt.
5. §77 und Nr.4 gelten auch bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.
Zu § 81 Fernbleiben vom Dienst
Bleiben Beamtinnen oder Beamte wegen Krankheit dem Dienst fern, haben sie der Dienststelle die Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Beruht die Erkrankung auf einem Unfall, ist anzugeben, ob Dritte an dem Unfall beteiligt waren. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, ist im allgemeinen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei längerer Krankheit kann die oder der Dienstvorgesetzte wiederholt eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Im Einzelfall kann die Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers als ausreichender Nachweis angesehen werden. Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Untersuchung der Beamtin oder des Beamten durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt anordnen. In Dienststellen, die über eigene Ärztinnen oder Ärzte mit der für die Untersuchung notwendigen Einrichtung verfügen, ist eine dieser Ärztinnen oder einer dieser Ärzte mit der Untersuchung zu beauftragen. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, der Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten, sich untersuchen zu lassen, Folge zu leisten. Nr.2.6 zu §8 ist entsprechend anzuwenden.
1. Zuständigkeit
Schadensersatzansprüche gegen die Beamtin
oder den Beamten sind von der oder dem hierfür zuständigen
Dienstvorgesetzten zu prüfen, in deren oder dessen Bereich der Schaden
entstanden ist. Das gilt auch dann, wenn für die Beamtin oder den Beamten
im Zeitpunkt der Feststellung des Schadens eine andere Dienstvorgesetzte oder
ein anderer Dienstvorgesetzter zuständig ist als bei Eintritt des
Schadens. Die abschließende rechtliche Würdigung und Entscheidung
über eine Inanspruchnahme der Beamtin oder des Beamten trifft in diesem
Fall die oder der neue Dienstvorgesetzte nach Prüfung durch die bisherige
Dienstvorgesetzte oder den bisherigen Dienstvorgesetzten. §74 Nds.PersVG
ist zu beachten.
Zur Zuständigkeit wird im übrigen auf die Nrn.2.1 und 2.2 zu §95 verwiesen. Um Interessenkollisionen zu vermeiden, sind die obersten Landesbehörden außerdem zuständig für die Leiterinnen oder Leiter derjenigen ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen, die andernfalls die Aufgabe selbst wahrnehmen müssten.
2. Verjährungsfrist
Die nach Absatz 3 für den Beginn der
Verjährungsfrist von Regressansprüchen maßgebliche Kenntnis des
Dienstherrn von dem Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen ist
vorhanden, wenn der Dienstherr auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine
bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit
einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Der
Dienstherr hat Kenntnis, wenn die Stellen, die nach der innerbehördlichen
Geschäftsverteilung zur Heranziehung der Beamtin oder des Beamten zum
Schadensersatz zuständig sind, oder die Stellen, die zur
Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und
damit auch für die Vorbereitung der Geltendmachung von
Regressansprüchen berufen sind, Kenntnis erlangen. Erhält die
fachaufsichtführende Organisationseinheit (z.B. Referat/Dezernat)
Kenntnis, ist dies im Hinblick auf die Verjährungsfrist ausreichend.
Zu § 87 Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn
1. Rechtsschutz
1.1 Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen
einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer
dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft oder eine Untersuchung vor einem Seeamt eingeleitet, die
öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage
(§374 StPO) erhoben oder der Erlaß eines Strafbefehls beantragt
worden, kann ihr oder ihm auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag zur
Bestreitung der notwendigen Kosten ihrer oder seiner Rechtsverteidigung ein
zinsloses Darlehen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass
1.2 Als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung sind im Fall der Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers die Gebühren und Auslagen (Vergütung) anzusetzen, soweit sie nach §91 Abs.2 ZPO (vgl. §464a Abs.2 StPO) zu erstatten sind. Wenn anzunehmen ist, dass eine vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung überschreiten wird, darf sie insoweit nur dann als notwendig anerkannt und bei der Bemessung des Darlehens berücksichtigt werden, wenn dies nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint. In diesem Fall hat die Beamtin oder der Beamte den Antrag auf Gewährung eines Darlehens vor Abschluß der im Entwurf beizufügenden Honorarvereinbarung vorzulegen. Bei Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens hat die Behörde eine Bestätigung der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit des Honorars einzuholen. Zahlungen dürfen in diesen Fällen erst nach Eingang der Bestätigung geleistet werden.
1.3 Bei der Prüfung, ob der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann, die Kosten der Rechtsverteidigung ganz oder teilweise selbst zu verauslagen (Nr.1.1 Satz 2 Buchst. c), sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge und die diesen gleichstehenden Bezüge zugrunde zu legen; maßgebend ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
1.4 Wird die Beamtin oder der Beamte in dem Strafverfahren freigesprochen, wird auf Antrag auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, soweit eine Kostenerstattung durch die Staatskasse oder einen Dritten nicht erlangt werden kann. Dies gilt nicht für Auslagen gemäß §467 Abs.2 Satz 2, Abs.3 StPO. Übersteigen die tatsächlichen und zur Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (Nr.1.2) den Darlehensbetrag, können sie der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag vom Land erstattet werden, soweit es unbillig wäre, sie oder ihn hiermit zu belasten. Wird das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder nicht eröffnet oder wird die Beamtin oder der Beamte außer Verfolgung gesetzt, können nach Lage des Einzelfalles, insbesondere wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass kein oder nur ein geringes Verschulden vorliegt, die Kosten bis zur vollen Höhe in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 auf den Landeshaushalt übernommen werden.
1.5 Wird die Beamtin oder der Beamte verurteilt, ist das Darlehen grundsätzlich in angemessenen Raten zurückzuzahlen. Nach Lage des Einzelfalles, insbesondere bei nur geringem Verschulden, kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten auf die Rückzahlung des Darlehens zu einem angemessenen Teil, in Ausnahmefällen bei Vorliegen einer besonderen Härte auch in voller Höhe, verzichtet werden, soweit die Beamtin oder der Beamte Kostenerstattung durch die Staatskasse oder einen Dritten nicht erhält.
1.6 Der Antrag nach Nr.1.4 oder 1.5 ist schriftlich vorzulegen. Über den Antrag darf erst nach Vorlage einer spezifizierten Endabrechnung der Verteidigerin oder des Verteidigers entschieden werden.
1.7 In besonders begründeten Fällen können die notwendigen Kosten nach Maßgabe der Nrn.1.1 bis 1.6 - ausgenommen Nr.1.2 Satz 3, soweit die gesetzliche Vergütung überschritten wird - auf schriftlichen Antrag der Beamtin oder des Beamten auch dann auf den Landeshaushalt übernommen werden, wenn bis zum Abschluß des Strafverfahrens ein Antrag auf Gewährung eines Darlehens nicht gestellt oder abgelehnt worden ist.
1.8 Die Nrn.1.1 bis 1.7 finden bei einem Bußgeldverfahren gegen eine Beamtin oder einen Beamten entsprechende Anwendung.
1.9 Die Entscheidungen nach den Nrn.1.1 bis 1.8 trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden und Einrichtungen übertragen, soweit es sich nicht um Entscheidungen nach Nr.1.2 Satz 2, Nr.1.5 Satz 2 Halbsatz 2 und Nr.1.7 i.V.m. Nr.1.5 Satz 2 Halbsatz 2 handelt.
1.10 Unberührt bleibt ein Anspruch nach 2 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes i.d.F. vom 5.4.1965 (BGBl. I S.213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.3.1988 (BGBl. I S.358), i.V.m. §150 Abs.1 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30.5.1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I S.2864), und ein auf den Rechtsgrundsätzen über den Schadensausgleich bei gefahrengeneigter Tätigkeit beruhender Anspruch der Beamtin oder des Beamten gegen den Dienstherrn auf Übernahme der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung und auf Freistellung von den auferlegten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
1.11 Auch in anderen als Straf- und Bußgeldverfahren kann eine Rechtsschutzgewährung in Betracht kommen, so dass im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob Rechtsschutz auf Grund der allgemeinen Fürsorgepflicht nach §87 Abs.1 gewährt werden kann. So kann eine Rechtsschutzgewährung auch in Betracht kommen
2. Ausgleich für Reisezeiten und Rufbereitschaft
2.1 Reisezeiten
2.1.1 Wird die Beamtin oder der Beamte mit fester Arbeitszeit auf Grund von Dienstreisen über die für sie oder ihn festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus beansprucht, werden Reisezeiten, die zu der Mehrbeanspruchung führen, zu einem Viertel durch Freizeit ausgeglichen, soweit diese Reisezeiten 20 Stunden im Monat (Schwellenwert) überschreiten; der Schwellenwert verringert sich für jede Stunde berücksichtigungsfähiger Reisezeit um eine Stunde. Höchstens wird ein Ausgleich von 13 Stunden gewährt. Hiernach ergibt sich folgender Freizeitausgleich:
| Reisezeiten im Monat Stunden |
Schwellenwert Stunden |
Freizeit- ausgleich Stunden |
| bis 20 | 20 | - |
| 21 | 19 | 1 |
| 22 | 18 | 1 |
| 23 | 17 | 2 |
| 24 | 16 | 2 |
| 25 | 15 | 3 |
| 26 | 14 | 3 |
| 27 | 13 | 4 |
| 29 | 11 | 5 |
| 30 | 10 | 5 |
| 31 | 9 | 6 |
| 32 | 8 | 6 |
| 33 | 7 | 7 |
| 34 | 6 | 7 |
| 35 | 5 | 8 |
| 36 | 4 | 8 |
| 37 | 3 | 9 |
| 38 | 2 | 9 |
| 39 | 1 | 10 |
| 40 | 0 | 10 |
| 41 | 0 | 10 |
| 42 | 0 | 11 |
| 43 | 0 | 11 |
| 44 | 0 | 11 |
| 45 | 0 | 11 |
| 46 | 0 | 12 |
| 47 | 0 | 12 |
| 48 | 0 | 12 |
| 49 | 0 | 12 |
| ab 50 | 0 | 13. |
2.1.2 Nr.2.1.1 ist nicht auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, für die die gleitende Arbeitszeit gilt. Werden solche Beamtinnen oder Beamte durch Reisezeiten erheblich belastet, ist ihnen ein im Vergleich zur Regelung der Nr.2.1.1 angemessener Freizeitausgleich zu gewähren. Dabei ist der Vorteil zu berücksichtigen, der für sie darin besteht, dass Reisezeiten während der Gleitzeit auf Grund der Nr.4.3.1 der Anlage zum Beschluss des LM i.d.F. vom 20.12.1989 (Nds.MBl. 1990 S.127), geändert durch Beschluss vom 19.3.1991 (Nds.MBl. S.396), als Arbeitszeit gelten.
2.1.3 Reisezeit ist die Zeit vom Verlassen der Wohnung oder der Dienststelle bis zur Ankunft an der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes oder in der auswärtigen Unterkunft; Entsprechendes gilt für die Rückreise. Wartezeiten ohne Dienstleistung, z. B. bei mehrtägigen Dienstreisen die Zeit vom Ende der Anreise oder der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag bis zum Beginn der dienstlichen Tätigkeit am nächsten Tag, bleiben außer Betracht.
2.2 Rufbereitschaft
Rufbereitschaft ist die Verpflichtung, bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen werden zu können. Soweit die Beamtin oder der Beamte sich bereithalten muss, ist diese Zeit der Rufbereitschaft zu einem Sechzehntel als Freizeit auszugleichen. Die Rufbereitschaft kann für Beamtinnen und Beamte im Vollzugs- und Einsatzdienst zu einem Achtel als Freizeit ausgeglichen werden, wenn durch die Art des im Bedarfsfall zu versehenden Dienstes die persönliche Lebensführung während der Zeit der Rufbereitschaft besonders stark eingeschränkt ist, wie dies z.B. bei Bediensteten der Mobilen Einsatzkommandos und Spezialeinsatzkommandos oder im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst gegeben ist.
2.3 Gemeinsame Vorschriften
2.3.1 Der Freizeitausgleich soll innerhalb eines Monats gewährt werden. Ist der Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen innerhalb dieses Zeitraumes oder weiterer zwei Monate nicht möglich, so erhalten an seiner Stelle Beamtinnen und Beamte in BesGr. mit aufsteigenden Gehältern - mit Ausnahme der in §2 Abs.3 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) genannten Fallgruppen sowie Empfängerinnen und Empfänger einer Zulage nach Nr.2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung R des BBesG - eine Ausgleichszulage in Höhe der in §4 Abs.1 MVergV vorgesehenen Vergütung.
2.3.2 Bei der monatlichen Abrechnung werden Bruchteile einer Stunde von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet; Bruchteile einer Stunde von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
3. Arbeitsbedingungen auf Dienstposten mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik
Die folgenden Regelungen gelten für Beamtinnen und Beamte, wenn sie auf Dienstposten mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik eingesetzt werden bzw. ihr Einsatz auf solchen Dienstposten vorgesehen ist.
3.1 Begriffsbestimmungen
3.1.1 Als Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik werden angesehen:
3.1.2 Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder graphischen Bildern, wie Bildschirmgeräte mit Kathodenstrahl- oder Plasmaanzeige oder vergleichbare Geräte. Als Bildschirmgeräte gelten auch Mikrofilmlesegeräte für Rollfilme, Mikrofiches und vergleichbare Systeme sowie textverarbeitende Systeme. Ein textverarbeitendes System ist ein Bürogerät oder eine Büroanlage für die Ein- und Ausgabe und die Textverarbeitung mit mindestens folgenden Einrichtungen:
Ein textverarbeitendes System erfordert mindestens einen Halbseitenbildschirm (ca.20 bis 24 Zeilen). Nicht zu den Bildschirmgeräten gehören Fernsehgeräte, Monitore und Digitalanzeigegeräte sowie vergleichbare Anzeige und Überwachungsgeräte, es sei denn, sie werden in bestimmendem Maße für die digitale Daten- und Textverarbeitung eingesetzt.
3.1.3 Bildschirmarbeitsplätze sind Dienstposten, bei denen die Tätigkeiten, die mit und an Bildschirmgeräten zu erledigen sind, bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Beamtinnen und Beamten sind. Dies ist der Fall, wenn die Beamtinnen oder Beamten mit durchschnittlich mindestens der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit an diesen Geräten eingesetzt werden. Bildschirmarbeiten sind alle Tätigkeiten, die fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage voraussetzen.
3.1.4 Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung sind alle Dienstposten, bei denen mit Bildschirmgeräten gearbeitet wird, aber die Tätigkeiten mit und an Bildschirmgeräten nicht bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Beamtinnen oder Beamten sind.
3.1.5 Mischarbeitsplätze sind Dienstposten, an denen sowohl Tätigkeiten mit und an Bildschirmgeräten als auch andere Tätigkeiten zu erledigen sind.
3.1.6 Datenverarbeitungsanlagen sind Maschinen, bei denen alle nachfolgend aufgeführten Merkmale vorhanden sind:
3.2 Ausstattung und Gestaltung der Dienstposten
3.2.1 Bildschirmarbeitsplätze und Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der gesicherten arbeitsmedizinischen und ergonomischen Erkenntnisse entsprechen. Auf diese Dienstposten sind die "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich (GUV 17.8)", herausgegeben vom Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V., BAGUV, anzuwenden. Von diesen Anforderungen kann abgesehen werden, wenn ein Bildschirmgerät von den jeweiligen Beamtinnen oder Beamten nur gelegentlich zu kurzen Eingaben oder Abfragen benutzt wird. Vorhandene Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel, die den Anforderungen der Sätze 1 und 2 nicht entsprechen, können bis zum Ablauf ihrer Nutzungsdauer weiter verwendet werden. Möglichkeiten, eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Umrüstung mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchzuführen, sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel genutzt werden. Wird festgestellt, dass Mängel eines Bildschirmgerätes zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, darf das Gerät nicht mehr genutzt werden.
3.2.2 Bildschirmarbeitsplätze sollen, soweit dies arbeitsorganisatorisch sinnvoll ist, als Mischarbeitsplätze (vgl. Nr. 3.1.5) so gestaltet werden, dass Bildschirmarbeit mit anderen Arbeiten in ähnlichem Umfang abwechselt.
3.3 Ärztliche Untersuchungen
3.3.1 Vor der Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung ist eine ärztliche Untersuchung der Augen durchzuführen. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, sich auf Veranlassung des Dienstherrn der ärztlichen Untersuchung der Augen zu unterziehen. Die ärztliche Untersuchung soll nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G-37 (Screeningtest) durchgeführt werden.
3.3.2 Die ärztliche Untersuchung der Augen ist bei Beamtinnen und Beamten, die bereits auf einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung tätig sind, nachzuholen, wenn eine ärztliche Untersuchung der Augen nach den bisher geltenden Regelungen noch nicht durchgeführt worden ist.
3.3.3 Eine erneute Untersuchung der Augen ist nach dreijähriger Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung seit der jeweils letzten Untersuchung, sonst bei gegebener Veranlassung, vorzunehmen.
3.3.4 Die Untersuchungen nach den Nrn. 3.3.1 bis 3.3.3 werden vom personal- oder betriebsärztlichen Dienst durchgeführt, der erforderlichenfalls eine weitergehende augenärztliche Untersuchung verAnlasst. Besteht kein personal- oder betriebsärztlicher Dienst, ist die Untersuchung durch eine Augenärztin oder einen Augenarzt am Beschäftigungsort bzw. dem nächstgelegenen Ort nach Wahl der Beamtin oder des Beamten durchzuführen.
3.3.5 Die Kosten der Untersuchung trägt das Land als Dienstherr, soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist. Die Kosten sind von der Behörde zu übernehmen, die die Untersuchung verAnlasst hat. Dies gilt auch für die notwendigen Kosten der Beschaffung von Sehhilfen, die auf Grund der Untersuchung ausschließlich für die Tätigkeit am Bildschirmgerät erforderlich werden. Nr. 2.6 Satz 3 zu § 8 ist entsprechend anzuwenden. Beihilfefähige Aufwendungen entstehen in diesem Zusammenhang nicht; Leistungen von Krankenversicherungen (auch privaten) sind zu berücksichtigen.
3.4 Einweisung und Einarbeitung
Vor Aufnahme der Tätigkeit an Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie vor technischen und organisatorischen Änderungen beim Einsatz dieser Geräte sind die betroffenen Beamtinnen und Beamten rechtzeitig und umfassend über ihre Aufgabe, die Arbeitsmethode und die Handhabung der Geräte theoretisch und praktisch zu unterrichten. Den Beamtinnen und Beamten ist für die Einarbeitung ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben. Die Unterrichtung und die Einarbeitung sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Finden sie ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit statt, sind sie auf die Arbeitszeit anzurechnen. Etwaige Kosten trägt der Dienstherr.
3.5 Schutzvorschriften
3.5.1 Der geplante erstmalige Einsatz auf einem Bildschirmarbeitsplatz bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn diese oder dieser das 55.Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Zustimmung kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Übernahme des Dienstpostens schriftlich widerrufen werden. Nach erfolgtem Widerruf darf die Beamtin oder der Beamte für die Dauer von drei Monaten auf dem Bildschirmarbeitsplatz weiterbeschäftigt werden.
Kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund einer erneuten Untersuchung nach Nr.3.3.3 nicht mehr auf einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung oder auf Grund eines Widerrufs nach Nr.3.5.1 Satz 2 nicht mehr auf einem Bildschirmarbeitsplatz eingesetzt werden, ist sie oder er auf einen anderen, möglichst gleichwertigen Dienstposten umzusetzen. Der Beamtin oder dem Beamten ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung auf dem neuen Dienstposten zu geben; Maßnahmen der Fort- oder Weiterbildung sind durchzuführen.
Werdende Mütter sollen auf ihren Wunsch von der Bildschirmarbeit befreit werden, soweit dies arbeitsorganisatorisch möglich ist. Sie dürfen an Bildschirmgeräten nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis eine Gesundheitsgefährdung besteht. Werdende Mütter sind bei Bekanntwerden der Schwangerschaft durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten darauf hinzuweisen. Nach Beendigung der Schutzfristen nach der MuSchV oder nach Ablauf des Erziehungsurlaubs nach der ErzUrIV sollen sie die Möglichkeit erhalten, auf einen vergleichbaren - d. h. auch technisch weiterentwickelten - Bildschirmarbeitsplatz zurückzukehren. Während des Erziehungsurlaubs soll ihnen in zeitlicher Nähe zur wiederaufzunehmenden beruflichen Tätigkeit außerdem die Möglichkeit der Fortbildung an Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik eingeräumt werden.
3.6 Verhaltens- und Leistungskontrolle
Technische Möglichkeiten, mit denen Geräte und Programme der Informations- und Kommunikationstechnik vom Hersteller angeboten werden und die sich zur Kontrolle der Leistungen oder des Verhaltens der Bedienungskräfte eignen, die jedoch nicht zur Aufgabenerfüllung vorgesehen werden sollen, werden nicht genutzt, soweit sich nicht aus Nr.3.6.2 etwas anderes ergibt.
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nicht zur individuellen Leistungskontrolle der Bedienungskräfte und zur Kontrolle ihres Verhaltens nur insoweit verwendet werden, als dies zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage erforderlich ist.
3.7 Arbeitsunterbrechungen
3.7.1 Einer Beamtin oder einem Beamten auf einem Bildschirmarbeitsplatz ist jeweils nach 50minütiger Tätigkeit, die einen fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder einen laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage erfordert, Gelegenheit zu einer Unterbrechung dieser Tätigkeit von zehn Minuten zu geben. Unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale des Satzes 1 nicht erfüllen, anfallen. Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende einer Pause oder der täglichen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten gelegt werden.
3.7.2 Unterbrechungen nach Nr.3.7.1 Satz 3 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
3.7.3 Die Nrn.3.7.1 und 3.7.2 gelten für Beamtinnen und Beamte auf Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung entsprechend, sofern die Tätigkeit am Bildschirm i.S. der Nr.3.7.1 Satz 1 über eine fortlaufende Zeit von wenigstens zwei Stunden auszuüben ist.
4. Übertragung der Festsetzung und Auszahlung von Beihilfen
Der Dienstherr kann die Festsetzung und Auszahlung von Beihilfen nach §87 Abs.3 Satz 1 Nr.1 einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts übertragen (Mandat). Diese Maßnahme bedarf der Zustimmung des MF (§70 i.V.m. §79 Abs.1 LHO). Die Zuständigkeit des Dienstherrn für die Widerspruchsentscheidung bleibt unberührt; der Dienstherr ist auch weiterhin Adressat der Klage.
Zu § 87a Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familiären Gründen
Die Regelung stellt nicht auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und sonstigen Angehörigen ab. Abgrenzungskriterium ist die tatsächliche Betreuung oder Pflege. Erfaßt werden z. B. leibliche Kinder, Adoptivkinder, Enkel, Stiefkinder, Geschwister, Nichten und Neffen, also jedes der Beamtin oder dem Beamten nahestehende Kind.
2. Ermäßigung der Arbeitszeit kann auch zwei Personen gleichzeitig gewährt werden, wenn jede von ihnen die Voraussetzung der tatsächlichen Betreuung oder Pflege erfüllt. Eine Änderung des Umfanges der ermäßigten Arbeitszeit oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur ermäßigten Arbeitszeit während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten zulässig.
3. Bei Anwendung des §87a Abs. 3 ist davon auszugehen, dass die Beamtin oder der Beamte die durch die Ermäßigung der Arbeitszeit oder den Urlaub gewonnene freie Zeit für die Betreuung oder Pflege eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nutzt. Eine Nebentätigkeit ist daher der Beamtin oder dem Beamten grundsätzlich nur unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem zeitlichen Umfang zu genehmigen wie bei einer Vollzeitbeschäftigung.
1. Ändert sich bei aktiven Beamtinnen oder Beamten die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes, ohne dass der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt übertragen wird, so ist ihr oder ihm die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen. Die Beamtin oder der Beamte ist nur noch befugt, die neue Amtsbezeichnung zu führen.
2.1 Die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" nach §89 Abs.6 ist nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag der entlassenen Beamtin oder des entlassenen Beamten zu erteilen. Eine Erlaubnis kommt nur in Betracht, wenn
2.2 Der Antrag der Beamtin oder des Beamten, die Entscheidung hierüber und die Verfügung nach §89 Abs.6 Satz 2 bedürfen der Schriftform.
Zu § 95 Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn
1.1 Beamtinnen und Beamte haben bei einer Dienstunfähigkeit, die auf einem Umstand beruht, der Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten auslösen kann, ihrer Behörde die zur Verfolgung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen (vgl. z.B. Satz 2 der VV zu §81). Sie haben Umstände, die zu einem Übergang von Schadensersatzansprüchen auf das Land führen können, auch dann mitzuteilen, wenn keine Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
1.2 Damit sichergestellt ist, dass die Behörden von einem Vorfall, der Schadensersatzansprüche des Landes auslösen kann, erfahren, haben sie für die Bearbeitung von Krankmeldungen stets Vordrucke zu verwenden. Diese sind so zu gestalten, dass sie
Ohne Prüfung, ob Dritte beteiligt waren, darf keine Krankmeldung zu den Akten genommen werden. Sofern Beihilfestellen oder andere Dienststellen erfahren, dass eine Beamtin oder ein Beamter, eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter oder eine oder einer ihrer Angehörigen von einem Dritten körperlich verletzt oder getötet worden ist, haben sie unverzüglich die zuständige Stelle (in der Regel die Personalstelle) zu unterrichten, damit diese den eventuellen Übergang eines Schadensersatzanspruchs gemäß §95 prüfen kann. Auf §5 Abs.5 BhV und Nr.10 des Formblattes für Beihilfeanträge wird Bezug genommen.
1.3 Die zuständige Stelle untersucht und verfolgt etwaige Schadensersatzansprüche unverzüglich. Sie beachtet insbesondere die Verjährungsfristen, z.B. nach §14 STVG, §852 BGB; hierzu wird darauf hingewiesen, dass die Verjährung der auf den Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzansprüche durch eine eigene Klage der oder des Verletzten gegen die Schädigerin oder den Schädiger nicht unterbrochen wird. Auf das Urteil des BGH vom 17.12.1985 (DÖD 1986 S.155 = NVWZ 1986 S.507), wonach die Schädigerin oder der Schädiger im Falle der Tötung einer Beamtin oder eines Beamten grundsätzlich verpflichtet ist, dem Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten für einen bestimmten Zeitraum die Beihilfeleistungen zu ersetzen, die dieser den Hinterbliebenen der Beamtin oder des Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zu erbringen hat, wird Bezug genommen.
1.4 Die Bezügestelle sowie die für die freie Heilfürsorge zuständige Abrechnungsstelle teilen der zuständigen Stelle auf Anfrage mit, in welcher Höhe Bezüge, Beihilfeaufwendungen und andere Leistungen, die durch ein Schadensereignis verursacht worden sind und als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden sollen, gewährt wurden. Hierfür ist der Vordruck "Schadensersatzansprüche des Landes" - Nr.030 000 080 - zu verwenden, der von der Bezirksregierung Braunschweig gemäß RdErl. vom 13.8.1981 (Nds.MBl. S.774) beschafft wird.
2.1 Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sind zuständig
a) die obersten Landesbehörden
für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten einschließlich der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen und der Beamtinnen und Beamten ihrer oder seiner Geschäftsstelle sowie in ihrem Geschäftsbereich für die Beamtinnen und Beamten
b) die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen,
für die bei ihnen und bei ihren nachgeordneten Behörden und Dienststellen beschäftigten Beamtinnen und Beamten; sie werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Beamtinnen und Beamte nachgeordneter Behörden oder Dienststellen auf diejenigen nachgeordneten Behörden oder Dienststellen zu delegieren, die personalrechtliche Befugnisse für die genannten Beamtinnen und Beamten haben.
2.2 Besondere Zuständigkeiten bestehen für
a) die Bezirksregierungen für die Beamtinnen und Beamten bei
b) das Oberlandesgericht Celle für die Beamtinnen und Beamten des Fachbereichs Rechtspflege der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege,
c) das Landesversorgungsamt Niedersachsen für die Beamtinnen und Beamten der Niedersächsischen Landesprüfungsämter für Studierende der Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin,
d) die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter des Fachbereichs Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege für die studierenden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf,
e) die Universitäten, die Hochschulen sowie die Fachhochschulen für ihre Beamtinnen und Beamten sowie die Universität Hannover für die Beamtinnen und Beamten des Niedersächsischen Instituts für Radioökologie in Hannover sowie der Technischen Informationsbibliothek in Hannover,
f) das Niedersächsische Landesverwaltungsamt für die Versorgungsberechtigten des Landes.
2.3 Hat die Schädigung einer Beamtin oder eines Beamten den Eintritt eines Versorgungsfalles zur Folge oder tritt der Versorgungsfall aus anderen Gründen ein, obliegt die - ggf. weitere - Verfolgung des Schadensersatzanspruchs dem NLVWA - Beamtenversorgung -. Mit dem Eintritt des Versorgungsfalles sind deshalb alle einschlägigen Unterlagen unverzüglich an das NLVWA abzugeben.
Zu § 96 Ersatz von Sachschaden
1. Umfang des Dienstes
Zum Dienst gehören auch
Satz 1 gilt für Ausbildungsreisen und -gänge von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst entsprechend.
2. Schadensereignis
2.1 Ein Ersatz von Sachschäden nach §96 setzt voraus, dass die Beschädigung oder Zerstörung der Sache auf eine plötzliche äußere Einwirkung zurückzuführen ist; nicht erforderlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt des Schadens körperlich gefährdet war.
2.2 Das Begriffsmerkmal "bei Ausübung des Dienstes" ist nur dann verwirklicht, wenn ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Dienstausübung gegeben ist. Der enge Zusammenhang mit den Dienstaufgaben muß sowohl hinsichtlich der Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten als auch in bezug auf die vom Gesetz geschützten Gegenstände bestehen. Das Schadensereignis muß sich demnach als unmittelbare Folge der Dienstausübung darstellen; ein nur mittelbarer Zusammenhang reicht nicht aus. Auf Bekleidung bezogen bedeutet dies, dass grundsätzlich nur die während der Dienstverrichtung getragenen, nicht aber die zuvor abgelegten oder die nach Beendigung des Dienstes im Dienstraum zurückgelassenen Kleidungsstücke dem Schutz des Gesetzes unterliegen. Hat die Beamtin oder der Beamte Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die sie oder er unmittelbar zur Dienstausübung benötigt oder bei Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit üblicherweise mit sich führt, während der Dienstausübung vorübergehend nicht bei sich, sondern ordnungsgemäß verwahrt, ist ein in dieser Zeit eintretender Schaden erstattungsfähig, wenn die räumliche Trennung von den genannten Gegenständen notwendige Folge der Dienstausübung ist (z.B. Ablegen eines Kleidungsstückes wegen Anlegung notwendiger Schutzkleidung oder Ablegen eines Mantels, wenn die Dienstausübung während des Tages zeitweilig das Tragen eines Mantels erfordert).
3. Gegenstände, für die Ersatz geleistet werden kann
3.1 Zu den Gegenständen, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, gehören insbesondere solche, die im Dienst benötigt werden. Ob die Gegenstände Eigentum der Beamtin oder des Beamten sind, ist unerheblich.
3.2 Ein Ersatz ist ausgeschlossen für private Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte an Stelle dienstlich zur Verfügung stehender Gegenstände benutzt, die bei Ausübung des Dienstes benötigt werden (z.B. Fachliteratur, Taschenrechner, Kugelschreiber), es sei denn, dass der Dienstherr die Benutzung ausdrücklich gestattet.
3.3 Eine Minderung des Gebrauchswertes durch Verwendung und Abnutzung ist in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für orthopädische oder andere Hilfsmittel und Sehhilfen. Bei Schäden an besonders wertvollen Gegenständen ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte zugrunde zu legen. Der Verkaufswert unbrauchbar gewordener Hilfsmittel kann angerechnet werden.
3.4 Zu den sonstigen Gegenständen, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, können nach Maßgabe der Nrn.5 bis 7 auch Kraftfahrzeuge gerechnet werden.
4. Vom Ersatz ausgeschlossene Schäden
4.1 Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise (z.B. Versicherung, Schadensersatzanspruch gegen Dritte) ersetzt erhalten kann. Ansprüche auf Beihilfe und freie Heilfürsorge sind nicht als vorrangig anzusehen. Ist ein Ersatzanspruch nicht realisierbar oder sind die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering oder würde die Beamtin oder der Beamte durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet, kann Ersatz geleistet werden, ohne dass die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen Ersatzanspruch geltend macht. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten, soweit nicht §95 Anwendung findet.
4.2 Mittelbare, im Zusammenhang mit Sachschäden an einem Gegenstand der Beamtin oder des Beamten stehende Schäden werden nicht erstattet (s. jedoch Nr.6.4).
5. Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen - allgemein -
Für den Ersatz von Sachschäden an einem Kraftfahrzeug der Beamtin oder des Beamten (Mofa, Moped, Motorroller, Motorrad, Kraftwagen usw.) sind zu unterscheiden:
6. Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen und Dienstgängen
6.1 Sachschäden sind grundsätzlich voll zu erstatten, sofern sie
Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten kann vom Dienstherrn regelmäßig dann verAnlasst werden, wenn ein geeignetes Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht und entweder
Das "Verlangen" oder die "Einflussnahme " des Dienstherrn ist vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges auszusprechen und aktenkundig festzuhalten. Die Entscheidung über die dienstliche Veranlassung kann für regelmäßige oder gleichartige Fahrten zusammengefaßt werden.
In den übrigen Fällen kommt eine Erstattung von Sachschäden nicht in Betracht.
6.2 Parkschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem dienstlichen Einsatz entstehen, werden von der Ersatzleistung mit erfaßt. Dies gilt auch für Parkschäden, die bei mehrtägigen Dienstreisen während der Nachtruhe entstehen.
6.3 Grundsätzlich werden nur die Sachschäden am Kraftfahrzeug ersetzt. Ist eine Instandsetzung möglich und übersteigen die Kosten dafür nicht den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges, sind die Kosten der Instandsetzung zu erstatten. Dabei ist ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug ("neu für alt") vorzunehmen, wenn durch die Instandsetzung eine Wertsteigerung eingetreten ist oder die Beamtin oder der Beamte durch die Instandsetzung Aufwendungen erspart, die sie oder er sonst hätte machen müssen. Ist eine Instandsetzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, wird der Wiederbeschaffungswert (Zeitwert und übliche Händlerspanne einschließlich Mehrwertsteuer) des Kraftfahrzeuges unter Anrechnung eines etwaigen Restwertes ersetzt. Hat das Kraftfahrzeug trotz Instandsetzung eine nicht unerhebliche Minderung an Wert erfahren, kann dafür Ersatz nach den zu §251 BGB entwickelten Grundsätzen zum merkantilen Minderwert gewährt werden. Ein merkantiler Minderwert kommt im Regelfall dann nicht in Betracht, wenn die Erstzulassung des Kraftfahrzeuges fünf und mehr Jahre zurückliegt oder die Gesamtfahrleistung 100 000 km übersteigt.
6.4 Darüber hinaus sind gegen Nachweis die Kosten erstattungsfähig, die mit der unmittelbaren Behebung des Sachschadens zusammenhängen (z.B. Bergungs- und Abschleppkosten, Kosten der Ab- und Anmeldung bei Totalschäden einschließlich der Kosten für Kfz-Kennzeichen, notwendige Gutachterkosten).
6.5 Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann. Eine bestehende Kaskoversicherung ist in Anspruch zu nehmen, wenn der Schaden größer ist als der Gesamtbetrag, der sich aus dem Betrag des Verlustes an Schadensfreiheitsrabatt zuzüglich des Betrages einer Selbstbeteiligung ergäbe. In diesem Fall ist der zuletzt genannte Gesamtbetrag in einer Summe in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen.
Bei der Vergleichsberechnung ist auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen.
Eine Änderung der Kaskoversicherungstarife, die erst nach dem Schadensereignis in Kraft tritt, ist wegen des fehlenden ursächlichen Zusammenhangs unbeachtlich, auch wenn dadurch der Gesamtbetrag der Vergleichsberechnung den Sachschaden übersteigt.
Bei Anschaffung eines anderen Kraftfahrzeuges, das zu einer höheren Kaskoversicherungsklasse gehört, oder bei einer Erhöhung der Kaskoversicherungstarife sind der Beamtin oder dem Beamten die durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes entstandenen Mehrkosten auf Antrag zu erstatten.
Bei einem nachfolgenden privaten Kraftfahrzeugunfall ist der hieraus folgende - weitere - Verlust an Schadensfreiheitsrabatt, soweit er durch den vorangegangenen, bei Ausübung des Dienstes entstandenen Kraftfahrzeugschadensfall ursächlich bedingt ist, zu erstatten. Folgt - umgekehrt - auf einen privaten Kraftfahrzeugunfall ein solcher bei Ausübung des Dienstes, so ist die dann anstehende Erhöhung der Kaskoversicherung ebenfalls zu erstatten, da sie ihre Ursache in dem Kraftfahrzeugunfall bei Ausübung des Dienstes hat.
In den Bescheid über die Gewährung von Sachschadensersatz ist folgender Zusatz aufzunehmen:
Vermindert sich die Summe des durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes eingetretenen Schadens (z.B.: nach Stillegung des Kraftfahrzeuges, Anschaffung eines Kraftfahrzeuges einer niedrigeren Versicherungsklasse, Senkung der Versicherungstarife), ist dies anzuzeigen. Sich daraus ergebende Überzahlungen sind zurückzuerstatten, soweit sie 10,- DM übersteigen.
Der weggefallene Schadensfreiheitsrabatt der Haftpflichtversicherung ist nicht zu berücksichtigen. Sonstige Folgeschäden sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (z.B. Mietwagenkosten). In besonderen Einzelfällen können derartige Schäden jedoch in angemessenem Umfang dann erstattet werden, wenn die alleinige Kostentragung für die Beamtin oder den Beamten eine unzumutbare Härte bedeuten würde (z.B. Mietwagenkosten bei notwendiger Kraftfahrzeugbenutzung wegen Körperbehinderung).
7. Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen auf dem Weg von und nach der Dienststelle
7.1 Der Ersatz von Schäden, die an einem Kraftfahrzeug der Beamtin oder des Beamten entstehen, das auf dem Weg von und nach der Dienststelle benutzt oder das während des Dienstes auf einem vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Parkplatz oder auf öffentlichen Straßen abgestellt wird, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegen die besonderen Voraussetzungen des §96 Abs.1 Satz 2 vor. Schwerwiegende dienstliche oder persönliche Gründe i.S. von §96 Abs.1 Satz 2 Nr.2 können sich ergeben aus
Bei Vorliegen eines dieser Gründe stellt die Benutzung eines Kraftfahrzeuges auf dem Weg von und nach der Dienststelle generell eine erhöhte Gefahr i.S. von §96 Abs.1 Satz 2 Nr.2 dar.
Die Erstattung ist auf höchstens 650,- DM (bei Krafträdern und Zweirädern - auch mit Beiwagen - bis zum Betrag von 300,- DM) begrenzt.
7.2 Wenn das private Kraftfahrzeug ausschließlich wegen einer Dienstreise/eines Dienstganges i.S. der Nr.6.1 benutzt werden sollte oder benutzt wurde, besteht für Unfälle auf dem Weg von und nach der Dienststelle Anspruch auf vollen Ersatz von Sachschäden. Die Beweisführung, das Kraftfahrzeug sei ausschließlich wegen einer nachfolgenden Dienstreise/eines nachfolgenden Dienstganges benutzt worden, liegt bei der Beamtin oder dem Beamten.
7.3 Für Fahrten gemäß §23 Abs. 3 BRKG besteht bei Wegeunfällen entsprechend Nr.6.1 Buchst. b Anspruch auf den vollen Ersatz von Sachschäden.
8. Ausnahmeregelungen
8.1 In besonders begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung des MI oder der von ihm bestimmten Stellen von den Nrn.3.1 bis 3.4 und 6.1 abgewichen werden.
8.2 Der Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen scheidet in der Regel aus, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht Reisekostenvergütung nach dem BRKG erhält, sondern ihr oder ihm die nach anderen Gesetzen (z.B. nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher) erhobenen Reisekosten und Wegegelder überlassen werden und wenn ihr oder ihm deshalb nach den Umständen des Einzelfalles zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.
9. Mitverschulden
Bei grober Fahrlässigkeit ist zu prüfen, ob der Beamtin oder dem Beamten nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann, den Schaden ganz oder teilweise selbst zu tragen.
10. Bagatellgrenze
Beträge bis zu einer Höhe von 10,- DM werden nicht erstattet.
11. Zuständigkeiten
Für die Regelung von Sachschäden nach §96 Abs.1 sind zuständig,
Zu § 101 Offenheitsgrundsatz, Personalakten
1. Personalaktenbegriff
Über jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Zu den Vorgängen, die in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis stehen, gehören nicht nur die Vorgänge, die den Inhalt des Beamtenverhältnisses insgesamt oder einzelne aus ihm fließende Rechte oder Pflichten bestimmen oder verändern, sondern auch die Unterlagen, die die Art und Weise erhellen, in der die jeweilige Entscheidung vorbereitet worden ist, oder die Aufschluß über die Gesichtspunkte und Erwägungen geben, die für die einzelne das Beamtenverhältnis betreffende Maßnahme oder dafür, dass sie unterblieben ist, maßgebend waren. Der unmittelbare innere Zusammenhang fehlt bei Beiträgen und vorbereitenden Stellungnahmen zu Beurteilungen, soweit diese nicht förmlich in die Beurteilung integriert oder mit ihr eröffnet worden sind. Für den erforderlichen unmittelbaren inneren Zusammenhang zwischen dem angefallenen Aktenmaterial und dem konkreten Beamtenverhältnis kommt es entscheidend auf den Zweck an, dem die Vorgänge zu dienen bestimmt sind. Vorgänge gehören dann nicht zur Personalakte, wenn der Zweck, zu welchem die Vorgänge angelegt sind, außerhalb des durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechts- und Pflichtenkreises liegt, nämlich wenn diese Vorgänge besonderen, von dem Beamtenverhältnis und der Person der Beamtin oder des Beamten sachlich zu trennenden Zwecken dienen; dies gilt auch dann, wenn das Beamtenverhältnis einer einzelnen Beamtin oder eines einzelnen Beamten zwar berührt wird, diese Berührung aber gegenüber einem außerhalb dessen liegenden prägenden Zweck, zu dem die Vorgänge angelegt sind, zurücktritt.
2. Inhalt
2.1 In die Personalakte sind insbesondere aufzunehmen
2.2 Nicht zu den Personalakten, sondern zu den Sachakten gehören insbesondere
2.3 Der Beamtin oder dem Beamten ist jede Beurteilung, die zur Personalakte genommen wird, in Urschrift vorzulegen oder abschriftlich zu übersenden; dies ist aktenkundig zu machen.
3. Entfernung von Schriftstücken
3.1 Schriftstücke dürfen aus der Personalakte außer in den gesetzlich bestimmten Fällen (§119 Abs.1 NDO, §101 Abs.3 bis 5) nur entfernt werden, wenn sie irrtümlich oder zu Unrecht zur Personalakte genommen worden sind. An Stelle der aus diesem Grund entfernten Schriftstücke ist ein Vermerk zur Personalakte zu nehmen, aus dem sich der Grund der Entfernung und der Verbleib der Schriftstücke ergeben.
3.2 Anträge nach §101 Abs. 3 sind schriftlich unter Angabe der Seitenzahl zu stellen und auf einem besonderen Blatt zu begründen. In der Entscheidung über den Antrag sind lediglich die Seitenzahlen derjenigen Vorgänge zu erwähnen, die auf den Antrag der Beamtin oder des Beamten vernichtet worden sind. Antrag und Entscheidung sind zur Personalakte zu nehmen; die Begründung des Antrages ist zu vernichten. Wird dem Antrag nur teilweise entsprochen, sind die zu beseitigenden Aktenteile zu vernichten oder, soweit sie von den zu belassenden Aktenteilen nicht getrennt werden können, unleserlich zu machen. In diesem Fall darf die Beseitigung nur erfolgen, wenn und soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller gegen den Bescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt hat oder über den Rechtsbehelf rechtskräftig entschieden ist; der Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bzw. die Rechtskraft der Entscheidung und das Datum der teilweisen Beseitigung sind aktenkundig zu machen.
3.3 Anträge nach §101 Abs.4 sind schriftlich unter Angabe der Seitenzahl zu stellen und schriftlich zu beantworten. Antrag und Entwurf der Beantwortung sind zur Personalakte zu nehmen. In dem Antwortschreiben sind lediglich die Seitenzahlen der vernichteten Schriftstücke zu erwähnen.
3.4 Wegen der Anwendung des §101 Abs.5 wird auf die TilgVO vom 26.9.1974 (Nds.GVBl. S.428) verwiesen.
4. Gliederung (Grundakte, Teil- und Nebenakten)
4.1 Die Personalakte ist in Grundakte und Teilakten aufzugliedern.
4.2 Die Grundakte enthält alle Personalvorgänge über die Beamtin oder den Beamten, soweit sie nicht zum Inhalt der Teilakten gehören.
4.3 Teilakten sind anzulegen für Vorgänge über
sie sind ferner für sonstige ihrem Inhalt nach zur Personalakte gehörende Vorgänge (s. Nr.1) anzulegen, die bei einer anderen als der die Grundakte fahrenden Stelle anfallen. Für jedes Verfahren (Satz 1 Halbsatz 1 Buchst. a bis d) sind getrennte Teilakten anzulegen. Bei Vorgängen, die der Tilgung unterliegen (§119 NDO, §101 Abs.5), ist §2 Abs.1 und 2 TilgVO zu beachten.
4.4 Weitere Teilakten können angelegt werden z. B. für Vorgänge über
4.5 Nebenakten dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist.
4.6 Die die Grundakte führende Stelle ist über die Anlegung von Teil- und Nebenakten zu unterrichten. Der Grundakte ist ein Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten vorzuheften. Das Verzeichnis muß die Bezeichnung der einzelnen Teil- und Nebenakten und die Angabe der aktenführenden Stelle enthalten. Es ist neu anzulegen, wenn eine Teilakte wegen Tilgung des Vorgangs vernichtet wird; das alte Verzeichnis ist ebenfalls zu vernichten.
4.7 Die Beschriftung der Personalakte soll folgende Angaben enthalten:
Personalakte
- Grundakte -
- Teilakte
.................................................................................
(z.
B. Besoldung)
der/des
..................................................................................................
(Amts-,
Dienstbezeichnung)
..................................................................................................
(Name,
Vorname, Geburtsdatum)
Empfänger-Nr.:.....................................
Band:.............................................
begonnen am: ...........................................
| Hinweis auf weitere Bände:
........................................., |
geschlossen
am:............................... aufzubewahren bis:.......................... |
4.8 Die zur Personalakte gehörenden Schriftstücke sind in zeitlicher Reihenfolge zu ordnen und fortlaufend und dauerhaft zu numerieren.
5. Zuständigkeit, Abgabe, Aufbewahrung
5.1 Die Grundakte und die in Nr.4.3 Satz 1 Buchst. a bis d bezeichneten Teilakten werden bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, die übrigen Teilakten jeweils bei der Stelle geführt, die für die Angelegenheit zuständig ist, in der die Vorgänge entstanden sind, die die Teilakte bilden. Die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen treffen.
5.2 Wird die Beamtin oder der Beamte an eine andere Behörde der Landesverwaltung abgeordnet, so kann die Personalakte dieser Behörde auf Anforderung vorübergehend überlassen werden. Wird die Beamtin oder der Beamte an eine andere Behörde der Landesverwaltung versetzt, so ist die Personalakte abzugeben. Dies gilt nicht, soweit die Personalakte bei einer gemeinsam übergeordneten oder zentralen Stelle geführt wird.
5.3 Wird die Beamtin oder der Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder versetzt oder begründet sie oder er zu einem anderen Dienstherrn ein neues Beamtenverhältnis, kann die Personalakte auf Anforderung mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten dem anderen Dienstherrn vorübergehend überlassen oder an ihn abgegeben werden, soweit sie nicht zahlungsbegründende Unterlagen enthält. Zahlungsbegründende Unterlagen dürfen einem anderen Dienstherrn nur vorübergehend überlassen werden. Absatz 1 gilt für sonstige Datenübermittlungen (z.B. Auskünfte) entsprechend.
5.4 Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist die Personalakte (Grundakte und Teilakten) bei derjenigen Stelle aufzubewahren, die die Grundakte zuletzt geführt hat. Die Teilakte "Versorgung" wird beim NLVWA - Beamtenversorgung - aufbewahrt. Wird eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter erneut in ein Beamtenverhältnis zum Land berufen, ist die bisherige Personalakte - ausgenommen die Teilakte "Versorgung" - auf Anforderung an die zuständige neue aktenführende Stelle abzugeben.
6. Vertraulichkeit
6.1 Personalakten sind vertraulich zu behandeln. Die mit ihrer Bearbeitung und Verwahrung beauftragten Bediensteten sind auf ihre Verschwiegenheitspflicht besonders hinzuweisen.
6.2 Personalakten sind so aufzubewahren, dass kein Unbefugter Einblick erlangen kann.
6.3 Beihilfevorgänge und Abrechnungsunterlagen der freien Heilfürsorge und Heilverfahren sind von der Grundakte und den übrigen Teilakten getrennt aufzubewahren.
6.4 Ärztliche Gutachten über den körperlichen oder geistig-seelischen Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten sowie Führungszeugnisse und unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind in verschlossenem Umschlag aufzubewahren. Dieser darf außer bei einer Einsichtnahme durch die Beamtin oder den Beamten oder von diesen Beauftragten nur geöffnet werden, wenn eine Personalangelegenheit die Einsichtnahme erfordert; Anlass und Datum der Einsichtnahme sind auf dem Umschlag zu vermerken.
6.5 Die Personalakte darf - auch innerhalb der Behörde - nur verschlossen versandt werden.
7. Einsichtnahme
7.1 Der Antrag auf Einsicht in die Personalakte ist an die Behörde zu richten, bei der die Personalakte geführt wird.
7.2 Dem Antrag der Beamtin oder des Beamten, einer oder einem von ihr oder ihm Bevollmächtigten Einsicht in die Personalakte zu gewähren, ist grundsätzlich zu entsprechen. Die Häufigkeit der Inanspruchnahme des Einsichtsrechts ist lediglich unter dem Aspekt des Mißbrauchs beschränkt.
7.3 Die Personalakte ist bei der Behörde einzusehen, bei der sie geführt wird. Liegen besondere Gründe vor, so kann die oder der Dienstvorgesetzte die Einsicht bei einer anderen Behörde gestatten.
7.4 Die Personalakte ist bei der Behörde unter Aufsicht während der Dienststunden einzusehen.
7.5 Von der Einsichtnahme sind ärztliche Zeugnisse und Gutachten nicht ausgeschlossen. Soweit zu befürchten ist, dass eine solche Einsichtnahme der Beamtin oder dem Beamten Nachteile an der Gesundheit zufügen würde, soll der Inhalt der ärztlichen Zeugnisse und Gutachten möglichst durch im Landesdienst stehende Ärztinnen oder Ärzte vermittelt werden. Müssen andere Ärztinnen oder Ärzte in Anspruch genommen werden, trägt das Land die notwendigen Kosten. Nr.2.6 Satz3 zu §8 ist entsprechend anzuwenden.
7.6 Bei der Einsichtnahme ist der Beamtin oder dem Beamten oder einer oder einem Bevollmächtigten eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akte oder die Anfertigung von Abschriften einzelner Schriftstücke zu gestatten. Auf Antrag können der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Bevollmächtigten Abschriften oder Ablichtungen einzelner Schriftstücke gegen Kostenerstattung überlassen werden.
7.7 Aktenvermerke über die Einsichtnahme durch die Beamtin oder den Beamten oder Bevollmächtigte haben zu unterbleiben. Schriftliche Anträge sind zu vernichten.
7.8 Die Beamtin oder der Beamte darf von der Kenntnis, die sie oder er durch die Einsicht in die Personalakte erlangt, nur insoweit Gebrauch machen, als es zur Wahrung berechtigter Belange notwendig ist. Dies gilt sinngemäß auch für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der auf Grund einer Vollmacht Einsicht in die Personalakte einer anderen Beamtin oder eines anderen Beamten erlangt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eigene personenbezogene Daten der Beamtin oder des Beamten; hiervon unberührt bleibt die Schweigepflicht nach §68. Bei Verstößen ist zu prüfen, ob Disziplinarmaßnahmen angebracht sind.
7.9 Besondere Kosten (z.B. Reisekosten), die durch die Einsichtnahme entstehen, werden nicht erstattet. Die Kostenregelung in Nr. 7.5 bleibt unberührt.
8. Zugangsberechtigung
8.1 Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung oder der Festsetzung und Regelung von Versorgungsbezügen mit der Bearbeitung von Personal- oder Versorgungsangelegenheiten beauftragt sind, und nur, soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung, Personalwirtschaft oder der Bearbeitung von Versorgungsangelegenheiten erforderlich ist. Beihilfevorgänge und Abrechnungsunterlagen der Heilfürsorge und Heilverfahren sollen in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang dürfen nur die mit der Bearbeitung dieser Vorgänge betrauten Beschäftigten haben.
8.2.1 Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung, der Personalwirtschaft oder der Festsetzung und Regelung von Versorgungsbezügen der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert.
8.2.2 Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist die Personalakte ferner im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen
Die Einsichtnahme in die Personalakte durch die Personalvertretung richtet sich nach §67 Abs.2 Nds.PersVG.
8.2.3.1 Bei Ersuchen an die Gesundheitsämter um amtsärztliche Zeugnisse oder Gutachten sind in der Regel nur die Vorgänge über Erkrankungen beizufügen, sofern nicht nach den Umständen des Einzelfalles die Übersendung weiterer Teile der Personalakte geboten ist. Vor Übersendung der Unterlagen ist hierzu die Einwilligung der Beamtin oder des Beamten einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt, darf der Amtsärztin oder dem Amtsarzt die Personalakte nur zugänglich gemacht werden, soweit sie oder er die Einsichtnahme für die Erledigung des Auftrages im Einvernehmen mit der für die beamtenrechtliche Entscheidung zuständigen Behörde für unverzichtbar hält.
8.2.3.2 Im übrigen darf die Personalakte Behörden im Rahmen der Amtshilfe nach §5 VwVfG nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zugänglich gemacht werden. Dabei ist zu prüfen, ob die Überlassung eines Teils der Personalakte ausreicht oder ob eine Auskunft oder Abschriften aus der Personalakte genügen.
8.2.3.3 Dritten dürfen Auskünfte, beschränkt auf den jeweils erforderlichen Umfang, nur erteilt werden, wenn diese ein rechtliches Interesse darlegen oder der Dienstverkehr es erfordert. Auskünfte sind trotz Einwilligung nicht zu erteilen, wenn schwerwiegendere dienstliche Gründe entgegenstehen. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
8.3 Unterlagen über Beihilfen dürfen für andere Zwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn die oder der Berechtigte und die oder der ggf. bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Beamtin oder der Beamte ist über eine Verwendung von Beihilfeunterlagen nach Satz 1 zu unterrichten. Für den Bereich der freien Heilfürsorge und Heilverfahren sind die vorstehenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.
8.4 Aktenkundig zu machen sind
9. Aufbewahrungsfristen
9.1 Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
Das NLVwA - Beamtenversorgung - teilt der Stelle, die die Grundakte führt, die Abschlußzeitpunkte nach Satz 2 Buchst. b und c spätestens im Zusammenhang mit der Archivierung der Versorgungsakte mit.
9.2 Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Trennungsgeld, Umzugskosten- und Reisekostenvergütungen sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
9.3 Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
9.4 Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Bundesarchiv oder von einem Landesarchiv übernommen werden.
Nebenakten sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Dies ist spätestens mit dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem aktiven Dienst der Fall.
10. Sonderregelungen
Sonderregelungen über die Führung von Personalakten für bestimmte Beamtengruppen bleiben unberührt.
Zu § 108 b Teilzeitbeschäftigung, Mandatsurlaub
1. Der Tätigkeit i.S. des §108b Abs.3 sind grundsätzlich die Aufgaben zuzuordnen, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben. Hierzu gehört die Teilnahme an Rats-/Kreistags- und Ausschußsitzungen. Auch die Teilnahme an Fraktionssitzungen ist in die Tätigkeit einzubeziehen, für die ein Urlaubsanspruch gegeben ist.
2. Weitere Verpflichtungen aus dem Mandat werden von §108b Abs.3 erfaßt, wenn sie durch die Aufgaben der Vertretungskörperschaft - und daraus abgeleitet der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers - als geboten erscheinen. Nur unter dieser Voraussetzung wird ein Urlaubsanspruch ausgelöst, insbesondere auch für die Tätigkeit in Kommissionen und Arbeitskreisen, für die Teilnahme an Verwaltungs- und Aufsichtsratssitzungen kommunaler Eigenbetriebe, an Verwaltungsratssitzungen bei Sparkassen, an Sitzungen von Vereinigungen (z.B. kommunaler Spitzenverbände), in denen die Körperschaft Mitglied ist, und an Verbandsversammlungen kommunaler Zweckverbände. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen, zu denen die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger geladen wird, sowie für Repräsentationspflichten, sofern es sich hierbei um Aufgaben handelt, deren Wahrnehmung einer der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger übertragenen besonderen Funktion entspricht (z.B. Landrätin oder Landrat, Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Ausschußvorsitzende oder -vorsitzender) oder die ihr oder ihm durch Beschluss der Körperschaft übertragen werden.
3. Die enge Verbundenheit von Dienst- und Besichtigungsreisen mit den der Vertretungskörperschaft obliegenden Aufgaben wird ihren Ausdruck grundsätzlich nur in einem von der Verantwortung der Körperschaft getragenen Beschluss finden können.
4. Die bloße Vorbereitung auf Tätigkeiten i.S. des §108 b Abs.3 löst keinen Urlaubsanspruch aus.
5. Erforderlich ist der Urlaub nur insoweit, als eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht der Beamtin oder des Beamten mit einer zeitlich festgelegten Mandatstätigkeit zeitlich zusammentrifft, so dass hierdurch die Beamtin oder der Beamte ohne den Urlaub an der betreffenden Mandatstätigkeit unmittelbar gehindert wäre. Soweit danach Dienst endgültig ausfällt, wird dies - im begrenzten Umfang - lediglich in Kauf genommen. Dagegen ist es nicht Ziel der Vorschrift, bei Beamtinnen und Beamten den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Tätigkeit als Mitglied kommunaler Gremien ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen.
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