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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Verwaltungsvorschriften zu den Abschnitten I bis III und VII des
Niedersächsischen Beamtengesetzes
- Fortsetzung -
Zu § 226 Polizeidienstunfähigkeit
Die Nrn.2 und 3 zu §55 gelten entsprechend. Nr.8.2.3.1 zu §101 gilt entsprechend, wenn beamtete Ärztinnen oder Ärzte Gutachten erstatten.
Zu § 227 Laufbahnwechsel bei Polizeidienstunfähigkeit
Kommt ein Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten nicht in Betracht, sind die Gründe hierfür aktenkundig zu machen. Hinsichtlich des Erwerbs der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeiverwaltungsdienstes und die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes wird auf den RdErl. vom 10.12.1969 (Nds.MBl. 1970 S.33) hingewiesen.
Anwendung der Verwaltungsvorschriften auf Personen im öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis
Nr.1 zu §87 NBG ist auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen, entsprechend anzuwenden.
Kenntnisgabe von Verwaltungsvorschriften
1. Die VV zu §78 ist jeder Beamtin und jedem Beamten einmal jährlich zur Kenntnis zu geben.
2. In den Landesdienst eintretenden Beamtinnen und Beamten sind die §§71a bis 77 und die VV hierzu sogleich nach der Einstellung oder Versetzung zur Kenntnis zu geben.
3. Die Kenntnisnahme ist aktenkundig zu machen.
Anwendungsempfehlung der Verwaltungsvorschriften auf mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte
Den Gemeinden und Landkreisen sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend den Abschnitten I und III zu verfahren.
Aufhebung von Verwaltungsvorschriften
(nur auszugsweise abgedruckt)
Der Gem. RdErl. vom 17.1.1989 (Nds.MBl. S.124 - VORIS 20411 01 00 00 029-) ist nicht mehr anzuwenden, soweit er die Ersatzleistung für Sachschäden an Kraftfahrzeugen gemäß §6 regelt.
Anlage 1 (s.Nr. 2.3 zu § 8)
Richtlinien für die Einstellung von Diabetikerinnen und Diabetikern in den öffentlichen Dienst
1. Der generelle Ausschluß der Diabetikerin oder des Diabetikers von pensionsberechtigten Anstellungen im Staatsdienst und vergleichbaren Institutionen ist aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt.
2. Für die Einstellungen in die genannten Tätigkeiten kommen alle arbeitsfähigen Diabetikerinnen und Diabetiker in Betracht, deren Stoffwechselstörung mit Diät allein, mit Diät und oralen Antidiabetika und/oder Insulin auf Dauer gut einstellbar ist. Durch eine gute Stoffwechselkontrolle wird das Risiko für das Auftreten diabetesspezifischer Komplikationen verringert.
3. Diabetische Bewerberinnen und Bewerber um solche Stellen sollten frei von diabetesspezifischen Komplikationen an Augen und Nieren sein. Die Feststellung solcher Befunde hat durch fachärztliche Augenhintergrunduntersuchung (Funduskopie) sowie durch den kompletten Harnstatus und die Bestimmung des Kreatininwertes im Serum zu erfolgen.
4. Diabetikerinnen und Diabetiker, die rein diätetisch behandelt werden, können jede Tätigkeit ausüben, zu der sie nach Vorbildung und Leistung auch sonst geeignet wären. Insulinbehandelte Diabetikerinnen und Diabetiker sollten nach Möglichkeit keine Tätigkeiten verrichten, die unregelmäßige Arbeitszeiten erfordern. Sie sollten ferner nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die beim Eintritt hypoglykämischer Reaktionen Gefahren für sie selbst oder ihre Umwelt mit sich bringen, z. B. als Fahrerinnen oder Fahrer öffentlicher Verkehrsmittel.
5. Diabetische Bewerberinnen und Bewerber müssen ein ärztliches Zeugnis vorweisen, aus dem die Qualität der Stoffwechselführung, der Nachweis regelmäßiger und langfristiger Stoffwechselkontrollen sowie die Bereitschaft zur Kooperation hervorgehen. Zur Beurteilung der Einstellungsquälität werden die unter Punkt 6 genannten Grenzwerte für die Blutzuckerkonzentration zugrunde gelegt. Zusätzlich kann die Bestimmung des glykosylierten Hämaglobins (HbA 1 oder HbA 1c) herangezogen werden. Die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers soll in der Regel durch ein fachärztliches Gutachten geklärt werden, das von diabetologisch erfahrenen Ärztinnen oder Ärzten oder in einer Diabetesklinik erstattet werden sollte (siehe Punkt 7).
6. Die Beurteilung der Qualität der Stoffwechselführung soll individuell erfolgen. Ein überwiegend ausgeglichener Stoffwechselzustand sollte dokumentiert sein. Für nicht mit Insulin behandelte Diabetikerinnen und Diabetiker ist überwiegend Harnzuckerfreiheit zu fordern, bei insulinbehandelten Diabetikerinnen und Diabetikern sollte die Mehrzahl der Harnproben zuckerfrei sein. Zur Beurteilung der Stoffwechsellage sind einzelne Blutzuckerwerte, besonders im Nüchternzustand, ungeeignet. Dasselbe gilt für die Untersuchung einer einzelnen Urinportion. Es ist erforderlich, wenigstens drei Blutzuckerwerte zu geeigneten Zeiten im Tagesverlauf zu messen, die Maximalwerte sollten bei insulinbehandelten Diabetikerinnen und Diabetikern eine bis zwei Stunden nach den Mahlzeiten nicht wesentlich über 220 mg/dl Glukose liegen, bei diät- und tablettenbehandelten nicht über 160 mg/dl.
7. Untersuchungskatalog
7.1 Körperliche Gesamtuntersuchung
- u. a. Blutdruckmessung,
Palpation der Pulse an den typischen Stellen, Inspektion der Füße
-.
7.2 EKG, Röntgenuntersuchung der Lungen.
7.3 Laboruntersuchungen
Es werden nur solche Untersuchungen gefordert, die zur Beurteilung des Diabetes oder evtl. diabetesspezifischer Komplikationen notwendig sind. Bei pathologischen Werten ist vor einer Stellungnahme die Bestätigung durch Kontrollen erforderlich.
7.4 Ophthalmologische Untersuchung
Durch eine Ophthalmologin oder einen Ophthalmologen müssen diabetesspezifische Fundusveränderungen ausgeschlossen werden. Der Befund muß dokumentiert werden, bei sehr geringen Veränderungen sollte eine Nachuntersuchung nach mindestens einem halben Jahr erfolgen.
7.5 Bewerberinnen und Bewerber sollten regelmäßige ärztliche Stoffwechselkontrollen wahrnehmen und häusliche Stoffwechselselbstkontrollen durchführen. Zur Beurteilung der Kooperationsbereitschaft dienen u. a. die von den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten bescheinigten Untersuchungsbefunde und die von den Bewerberinnen oder Bewerbern dokumentierten Ergebnisse der regelmäßigen Stoffwechselselbstkontrollen.
Anlage 2 (s. Nr. 4 zu § 65)
...........................................................................
.............................., den................
(Behörde)
Niederschrift
über die Vereidigung der/des
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(Dienst-/Amtsbezeichnung,
Vorname, Zuname)
geb. am .............................. in
.................................................
(Geburtsdatum)
(Geburtsort)
Vor der/dem Unterzeichneten erschien heute zur Eidesleistung nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz die/der Obengenannte.
Der/Dem Erschienenen wurde die Eidesformel vorgelesen. Sie/Er wurde auf den Inhalt und die Bedeutung des Diensteides hingewiesen. Sie/Er leistete daraufhin den Diensteid unter Erheben der Hand und Nachsprechen der Eidesformel:
"Ich schwöre, dass ich, getreu den Grundsätzen des
republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, meine Kraft dem
Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und die Niedersächsische Verfassung wahren und verteidigen, in
Gehorsam gegen die Gesetze meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe."
(Religiöse Beteuerung ggf. weglassen)
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben:
..................................................................................................
(Vor-
und Zuname)
Dies wird bescheinigt:
..................................................................................................
(Dienstvorgesetzte
oder Dienstvorgesetzter oder ihre oder
seine Beauftragte oder ihr oder sein
Beauftragter)
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