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Schule und Recht
in Niedersachsen |
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Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im
Land Niedersachsen (PVO-Lehr I)
Fortsetzung
Z w e i t e r T e i l
Besondere
Vorschriften
E r s t e r A b s c h n i t t
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
§ 24
Prüfungsfächer, Fächerverbindungen
(1) 1Die Prüfung wird im Schwerpunkt
abgelegt. 2Der Schwerpunkt Grundschule erstreckt sich zusätzlich auf den Unterricht im 5. und 6. Schuljahrgang.
(2) Es werden folgende Fächer geprüft:
| a) | im Schwerpunkt Grundschule
|
||||
| b) | im Schwerpunkt Hauptschule und Realschule Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines ersten und zweiten Unterrichtsfachs (Langfächer). |
Falls Politik erstes oder zweites Unterrichtsfach oder Schwerpunktbezugsfach zu Sachunterricht ist, kann das Wahlpflichtfach nur Philosophie sein.
(3) Für den Schwerpunkt Grundschule sind die Unterrichtsfächer wie folgt zu wählen: Mindestens eines der Fächer muss Deutsch oder Mathematik sein; neben einem oder beiden dieser Fächer können Englisch, Evangelische Religion, Gestaltendes Werken, Katholische Religion, Kunst, Musik, Sachunterricht, Sport oder Textiles Gestalten gewählt werden. Sachunterricht als Langfach kann nur mit Deutsch oder Mathematik als Langfach verbunden werden.
(4) 1Für den Schwerpunkt Hauptschule und Realschule sind die Unterrichtsfächer wie folgt zu wählen: Mindestens eines der beiden Fächer muss Arbeit/Wirtschaft, Deutsch, Englisch, Mathematik oder Französisch sein; wird nur eines dieser Fächer gewählt, kann daneben Biologie, Chemie, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Katholische Religion, Kunst, Musik, Niederländisch, Physik, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten oder Werte und Normen als weiteres Fach gewählt werden. 2Abweichend von Satz 1 können zwei der Fächer Biologie, Chemie und Physik miteinander verbunden werden.
(5) Von den Absätzen 3 und 4 abweichende Fächerverbindungen können genehmigt werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.
Die Prüfung besteht aus:
| a) | ersten und einem weiteren Unterrichtsfach (Schwerpunkt Grundschule) oder |
| b) | im ersten und zweiten Unterrichtsfach (Schwerpunkt Hauptschule und Realschule), |
§ 26
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungsteilen
1Zu den Arbeiten unter Aufsicht und den mündlichen Prüfungen ist zuzulassen, wer nachweist:
| a) | zwei Lehrveranstaltungen über Erstunterricht, |
| b) | je einer Lehrveranstaltung über die Didaktik des Erstunterrichts in Schreiben/Lesen und Mathematik (nur beim Schwerpunkt Grundschule), |
| c) | einer Lehrveranstaltung zu Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht, |
| d) | einer Lehrveranstaltung zur ästhetischen Bildung, |
| e) | einer Lehrveranstaltung zu fächerübergreifenden Lernfeldern, |
| f) | einem Projekt, |
2Abweichend von Satz 1 sind für die Zulassung zur Prüfung in Psychologie und im Wahlpflichtfach nur die hierfür geforderten Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.6 nachzuweisen. 3Auf die Praktika nach Satz 1 Nrn.1 und 2 können gleichwertige Tätigkeiten angerechnet werden. Der Nachweis über die Ableistung des Sozial- oder Betriebspraktikums sowie eines Schulpraktikums ist zugleich jeweils Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung.
§ 27
Teilprüfungen der fachpraktischen Prüfung
(1) Die fachpraktische Prüfung in Kunst (Langfach) umfasst folgende Teilprüfungen:
Die fachpraktische Prüfung in Kunst (Kurzfach) umfasst wahlweise die Teilprüfung nach Satz 1 Nr.2 oder 3, zu der auch während des Studiums entstandene Arbeiten präsentiert werden müssen.
(2) Die fachpraktische Prüfung in Musik (Langfach) umfasst folgende Teilprüfungen:
Die fachpraktische Prüfung in Musik (Kurzfach) umfasst die Teilprüfungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3. (3) Die Teilprüfungen der fachpraktischen Prüfung in Sport beziehen sich auf folgende Erfahrungs- und Lernfelder:
Das Kultusministerium kann weitere Erfahrungs- und Lernfelder zulassen. Die fachpraktische Prüfung in Sport (Langfach) umfasst fünf Teilprüfungen, davon
Die fachpraktische Prüfung in Sport (Kurzfach) umfasst je eine Teilprüfung in verschiedenen Erfahrungs- und Lernfeldern nach
Die mündlichen Prüfungen dauern je Prüfling
| a) | Grundschule in den Langfächern je etwa 60 Minuten und in den Kurzfächern je etwa 30 Minuten, |
| b) | Hauptschule und Realschule in den Langfächern je etwa 60 Minuten. |
§ 29
Noten in den
Prüfungsfächern, Gewichtung
(1) Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung ergibt sich
die Note einer fachpraktischen Prüfung ist rechnerisch einzubeziehen.
(2) Für die Ermittlung der Gesamtnote werden die Noten wie folgt gewichtet:
(1) 1Eine Erweiterungsprüfung kann in den Unterrichtsfächern nach §24 Abs.3 und 4 abgelegt werden. 2Sie wird wie eine Prüfung in einem Unterrichtsfach durchgeführt.
Zweiter Teil, Zweiter
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