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Schule und Recht
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Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im
Land Niedersachsen (PVO-Lehr I)
Fortsetzung
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Lehramt an Gymnasien
§
31
Prüfungsfächer, Fächerverbindungen
(1) 1Es werden folgende Fächer geprüft:
2 Falls Politik erstes oder zweites Unterrichtsfach ist, kann das Wahlpflichtfach nur Philosophie sein; falls Philosophie erstes oder zweites Unterrichtsfach ist, kann es nicht Wahlpflichtfach sein.
(2) 1Mindestens eines der Unterrichtsfächer muss Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Mathematik oder Musik sein. 2Neben einem dieser Fächer kann auch Biologie, Chemie, Darstellendes Spiel, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Griechisch, Informatik, Katholische Religion, Kunst, Niederländisch, Philosophie, Physik, Politik, Russisch, Spanisch, Sport oder Werte und Normen gewählt werden. 3Abweichend von Satz 1 können zwei der Fächer Biologie, Chemie und Physik miteinander verbunden werden. 4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann Darstellendes Spiel nur mit Deutsch, Englisch oder Französisch verbunden werden; es kann auch mit Kunst oder Musik verbunden werden, wenn diese Fächer an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule studiert werden.
(3) Von Absatz 2 abweichende Fächerverbindungen können genehmigt werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.
Die Prüfung besteht aus:
§ 33
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungsteilen
1Zu den Arbeiten unter Aufsicht und den mündlichen Prüfungen ist zuzulassen, wer nachweist:
| a) | einer Lehrveranstaltung zu Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht, |
| b) | einer Lehrveranstaltung zur ästhetischen Bildung, |
| c) | einer Lehrveranstaltung zu fächerübergreifenden Lernfeldern, |
| d) | einem Projekt, |
2Abweichend von Satz 1 sind für die Zulassung zur Prüfung in Psychologie und im Wahlpflichtfach nur die hierfür geforderten Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.6 nachzuweisen. 3Auf die Praktika nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 können gleichwertige Tätigkeiten angerechnet werden. 4Der Nachweis über die Ableistung des Sozial- oder Betriebspraktikums sowie eines Schulpraktikums ist zugleich jeweils Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung.
§ 34
Teilprüfungen der fachpraktischen Prüfung
(1) Die fachpraktische Prüfung in Darstellendes Spiel umfasst folgende Teilprüfungen:
(2) Die fachpraktische Prüfung in Kunst umfasst folgende Teilprüfungen:
(3) Die fachpraktische Prüfung in Musik umfasst folgende Teilprüfungen:
(4) Die Teilprüfungen der fachpraktischen Prüfung in Sport beziehen sich auf folgende Erfahrungs- und Lernfelder:
Das Kultusministerium kann weitere Erfahrungs- und Lernfelder zulassen.
Die fachpraktische Prüfung in Sport umfasst sechs Teilprüfungen, davon
Jede Teilprüfung nach Satz 3 Nrn.2 bis 4 muss in einem anderen Erfahrungs- und Lernfeld erbracht werden.
In den Unterrichtsfächern Biologie, Deutsch, Griechisch, Latein und Philosophie sind je zwei Arbeiten, in allen anderen Fächern ist je eine Arbeit anzufertigen.
Die mündlichen Prüfungen dauern je Prüfling
§ 37
Noten in den
Prüfungsfächern, Gewichtung
(1) Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung ergibt sich
(2) Für die Ermittlung der Gesamtnote werden die Noten wie folgt gewichtet:
1Eine Erweiterungsprüfung kann in den Unterrichtsfächern nach §31 Abs.2 und in den Unterrichtsfächern Arbeit/Wirtschaft, Hebräisch, Italienisch, Pädagogik, Psychologie, Rechtskunde, Technik und Wirtschaftslehre abgelegt werden. 2Sie wird wie eine Prüfung in einem Unterrichtsfach durchgeführt. In den Fächern nach §35 Halbsatz 1 wird nur eine Arbeit unter Aufsicht gefordert. 3Für die Erweiterungsprüfung in den Fächern Arbeit/Wirtschaft und Technik gelten die Vorschriften der Anlage 1.
§ 39
Vorschriften für die Weiterbildung
(1) Wer die Erste und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen im Land Niedersachsen oder vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Prüfungen bestanden hat, legt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nur in den Unterrichtsfächern ab. Sie besteht aus den Prüfungsteilen Hausarbeit, Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen sowie der fachpraktischen Prüfung.
(2) Spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung im ersten Fach muss sich der Prüfling zur Prüfung im zweiten Fach melden. Wird die Frist nicht eingehalten, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(3) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung werden aus der abgelegten Ersten Staatsprüfung die allgemeinen Fächer angerechnet; die Noten werden übernommen.
Zweiter Teil, Dritter
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