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Schule und Recht
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Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im
Land Niedersachsen (PVO-Lehr I)
Fortsetzung
D r i t t e r A b s c h n i t t
Lehramt für Sonderpädagogik
§ 40
Prüfungsfächer,
Fächerverbindungen
(1) Es werden folgende Fächer geprüft:
(2) Sonderpädagogische Fachrichtungen können sein: Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung, Pädagogik bei körperlichen Beeinträchtigungen, Pädagogik bei Beeinträchtigungen des schulischen Lernens, Pädagogik bei Beeinträchtigungen der Sprache und des Sprechens oder Pädagogik bei Beeinträchtigungen des Verhaltens.
(3) Unterrichtsfächer können sein: Arbeit/Wirtschaft, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Katholische Religion, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politik, Sachunterricht, Sport, Technik, Textiles Gestalten oder Werte und Normen.
(4) Werden als sonderpädagogische Fachrichtungen Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung und Pädagogik bei Beeinträchtigungen der Sprache und des Sprechens gewählt, kann Englisch nicht Unterrichtsfach sein.
Die Prüfung besteht aus:
§ 42
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungsteilen
(1) Zur Arbeit unter Aufsicht im Langfach oder in einem der beiden Kurzfächer und zur mündlichen Prüfung im Langfach oder in beiden Kurzfächern ist zuzulassen, wer nachweist:
(2) Zur Arbeit unter Aufsicht in einer sonderpädagogischen Fachrichtung und zu den mündlichen Prüfungen in Pädagogik bei sonderpädagogischem Förderbedarf, in Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf und in den sonderpädagogischen Fachrichtungen ist zuzulassen, wer nachweist:
| a) | sonderpädagogischen Sozialpraktikums von vier Wochen Dauer, |
| b) | förderdiagnostischen Praktikums von vier Wochen Dauer einschließlich der Erstellung eines sonderpädagogischen Beratungsgutachtens, |
| a) | je einer Lehrveranstaltung in Pädagogik und Psychologie oder Philosophie oder Soziologie oder Wissenschaft von der Politik, |
| b) | je einer Lehrveranstaltung zur Didaktik des sonderpädagogischen Erstunterrichts in Schreiben/Lesen und Mathematik, |
| c) | einer Lehrveranstaltung zur Neuropsychologie/Rehabilitationsmedizin, |
| d) | einer Lehrveranstaltung zur Psychomotorik, Musik, Rhythmik oder zu Kunst/Gestaltendes Werken unter Berücksichtigung sonderpädagogischer Aspekte; ist Pädagogik bei körperlichen Beeinträchtigungen eine der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtungen, so ist dieser Nachweis in einer Lehrveranstaltung zur Psychomotorik zu erbringen, |
| e) | einer Lehrveranstaltung zu Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht, |
| f) | einer Lehrveranstaltung zu fächerübergreifenden Lernfeldern, |
| g) | einem Projekt, |
Auf die Praktika nach Satz 1 Nrn.1 und 2 können gleichwertige Tätigkeiten angerechnet werden. Der Nachweis über die Ableistung des sonderpädagogischen Sozialpraktikums, eines sonderpädagogischen Schulpraktikums sowie der Lehrveranstaltungen nach Satz 1 Nr.3 Buchst. a ist zugleich jeweils Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung.
Die mündlichen Prüfungen dauern je Prüfling
§ 44
Noten in den
Prüfungsfächern, Gewichtung
(1) Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung ergibt sich
die Note einer fachpraktischen Prüfung ist rechnerisch einzubeziehen.
(2) Für die Ermittlung der Gesamtnote werden die Noten wie folgt gewichtet:
(1) Eine Erweiterungsprüfung kann in den sonderpädagogischen Fachrichtungen nach §40 Abs.2 sowie in den Unterrichtsfächern nach §40 Abs.3 abgelegt werden. Sie wird wie eine Prüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder wie eine Prüfung im Unterrichtsfach durchgeführt.
(2) Praktika nach §42 Abs.2 Satz 1 Nrn.1 und 2 werden nicht gefordert.
Vorschriften
für die Weiterbildung § 46
(1) Wer die Erste und die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt an allgemein bildenden Schulen im Land Niedersachsen oder vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Prüfungen bestanden hat, legt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik nur in den Fächern Pädagogik bei sonderpädagogischem Förderbedarf, Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf und den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen ab. Sie besteht aus den Prüfungsteilen Hausarbeit, Arbeit unter Aufsicht und mündliche Prüfungen.
(2) Es wird nur ein sonderpädagogisches Schulpraktikum nach §42 Abs.2 Satz 1 Nr.2 gefordert.
(3) Spätestens sechs Jahre nach Abschluss der Prüfung im ersten Fach muss sich der Prüfling zur Prüfung im letzten Fach melden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(4) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung wird aus der abgelegten Ersten Staatsprüfung eines der Fächer als Langfach oder zwei Fächer als Kurzfächer angerechnet; die Noten werden übernommen.
Zweiter Teil, Vierter
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