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Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13.Oktober 2005 (Nds.GVBl. S.296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
§ 1
Höhere Disziplinarbehörden
(1) Das Finanzministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Höhere Disziplinarbehörde ist die Oberfinanzdirektion Niedersachsen für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde, der Finanzämter, der Steuerakademie Niedersachsen und der örtlichen Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter der Oberfinanzdirektion Niedersachsen.
§ 2
Disziplinarbehörden
(1) Das Finanzministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der dort genannten Behörden.
(3) Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen ist außerdem Disziplinarbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Steuerakademie Niedersachsen und der örtlichen Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen sowie für die Leiterinnen und Leiter der Finanzämter.
§ 3
Zuständigkeit für Disziplinarklagen
Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
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