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Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Finanzministeriums (ZustVO-NDiszG-MF)
Vom 5. Dezember 2005 (Nds.GVBl. Nr.26/2005 S.371), geändert durch VO vom 11.Januar 2007 ((Nds.GVBl. Nr.1/2007 S.1) und v. 12.5.2010 (Nds.GVBl. Nr.14/2010 S.223) - VORIS 20412 -

Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13.Oktober 2005 (Nds.GVBl. S.296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1
Höhere Disziplinarbehörden

(1) Das Finanzministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Höhere Disziplinarbehörde ist die Oberfinanzdirektion Niedersachsen für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde, der Finanzämter, der Steuerakademie Niedersachsen und der örtlichen Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter der Oberfinanzdirektion Niedersachsen.

§ 2
Disziplinarbehörden

(1) Das Finanzministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:

  1. die Oberfinanzdirektion Niedersachsen und
  2. die Finanzämter.”

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der dort genannten Behörden.

(3) Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen ist außerdem Disziplinarbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Steuerakademie Niedersachsen und der örtlichen Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen sowie für die Leiterinnen und Leiter der Finanzämter.

§ 3
Zuständigkeit für Disziplinarklagen

Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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