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Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Inneres und Sport (ZustVO-NDiszG-MI)
Vom 4.November 2005 (Nds.GVBl. Nr.25/2005 S.360), geändert durch VO vom 23.9.2007 (Nds.GVBl. Nr.29/2007 S.458), vom 18.3.2008 (Nds.GVBl. Nr.6/2008 S.93), vom 16.11.2008 (Nds.GVBl. Nr.23/2008 S.358) und vom 14.1.2011 (Nds.GVBl. Nr.1/2011 S.13) - VORIS 20412 -

Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13.Oktober 2005 (Nds.GVBl. S.296) wird verordnet:

§ 1
Höhere Disziplinarbehörden

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:

  1. die Polizeidirektion für zentrale Aufgaben einschließlich der ihr nachgeordneten Stellen,
  2. die übrigen Polizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Stellen,
  3. das Landeskriminalamt,
  4. die Polizeiakademie Niedersachsen und
  5. der Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen, die Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie sowie die Mitglieder des Vorstandes des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen.

§ 2
Disziplinarbehörden

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:

  1. die in § 1 Abs. 2 genannten Behörden und Einrichtungen,
  2. das Studieninstitut des Landes Niedersachsen,
  3. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen,
  4. die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen und
  5. die Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen sowie die Mitglieder des Vorstandes des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen.

§ 3
Zuständigkeit für Disziplinarklagen

Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2006 in Kraft.

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