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Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (ZustVO-NDiszG-MS)
Vom 11.November 2005 (Nds.GVBl. Nr.25/2005 S.361) – VORIS 20412 -

Aufgrund des § 75 Nr. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13.Oktober 2005 (Nds.GVBl. S.296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1
Höhere Disziplinarbehörden

(1) Das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgende Behörde und die folgenden Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:

  1. das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie und
  2. die Landeskrankenhäuser.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der in Satz 1 genannten Behörde und Einrichtungen sowie die Chefärztinnen oder Chefärzte der fachlich verselbständigten Abteilungen der Landeskrankenhäuser.

(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist für die Beamtinnen und Beamten der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde höhere Disziplinarbehörde.

§ 2
Disziplinarbehörden

(1) Das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgende Behörde und die folgenden Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:

  1. das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie und
  2. die Landeskrankenhäuser.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der in Satz 1 genannten Behörde und Einrichtungen sowie die Chefärztinnen oder Chefärzte der fachlich verselbständigten Abteilungen der Landeskrankenhäuser.

(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist für die Beamtinnen und Beamten der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde Disziplinarbehörde.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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