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Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (ZustVO-NDiszG-MW)
Vom 21. Februar 2006 (Nds.GVBl. Nr.5/2006 S.60), geändert durch VO vom 14.10.2014 (Nds.GVBl. Nr. 20/2014 S.283 - VORIS 20412 -

Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13.Oktober 2005 (Nds.GVBl. S.296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1
Höhere Disziplinarbehörden

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:

  1. die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und
  2. das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden.

§ 2
Disziplinarbehörden

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:

  1. die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden und
  2. die Ämter für regionale Landesentwicklung.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden.

§ 3
Zuständigkeit für Disziplinarklagen

Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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