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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Hinweise
zum Niedersächsischen Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der
Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012
RdErl. d. MF
v. 27.5.2011 - 25-1070/2011-2012, 26-2117/2011/2012, 2122/4 (Nds.MBl.
Nr.21/2011 S.378) - VORIS 20441 -
Bezug: RdErl. v. 26.5.2009 (Nds.MBl.
S.503) - VORIS 20441 -
Gemäß Artikel 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 (NBVAnpG 2011/2012) vom 26.5.2011 (Nds.GVBl. S.141) erfolgen mit Wirkung vom 1.4.2011 und ab 1.1.2012 Erhöhungen der Besoldung und der Versorgungsbezüge. Die ab diesen Zeitpunkten maßgeblichen Beträge der Grundgehaltssätze, der Anwärtergrundbeträge, des Familienzuschlags, der Amts- und Stellenzulagen, der Auslandszuschläge, des Auslandskinderzuschlags und der Mehrarbeitsvergütung ergeben sich nach den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes aus § 12 i.V.m. den Anlagen 2 bis 13 NBesG.
1. Die Höchstbeträge der Sondergrundgehälter der besonderen Besoldungsgruppen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Landes sind ab 1.4.2011 um 1,5 v.H. und ab 1.1.2012 um 1,9 v.H. zu erhöhen.
Sie betragen (unter Einbeziehung der mit Wirkung vom 1.7.1997 in das Grundgehalt eingegangenen allgemeinen Stellenzulage in Höhe von 73,66 DM und des Ortszuschlags der Stufe 1 in Höhe von 958,95 DM)
| ab 1.4.2011 | ab 1.1.2012 | |
| in der BesGr. AH 3 | 5 972,17 EUR | 6 085,64 EUR |
| in der BesGr. AH 4 | 7 043,64 EUR | 7 177,47 EUR. |
Die Höchstbeträge des Zuschusses zur Ergänzung des Grundgehalts in den BesGr. AH 3 und AH 4 belaufen sich auf
| ab 1.4.2011 | 1 598,75 EUR, |
| ab 1.1.2012 | 1 629,13 EUR. |
2. Für die Anpassung nach Artikel 1 § 1 NBVAnpG 2011/2012 erfolgt die Verminderung nach § 69e Abs. 3 BeamtVG nach dem 7. Anpassungsfaktor. Mit dem Inkrafttreten der Anpassung nach Artikel 1 § 3 NBVAnpG 2011/2012 entfällt die Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Ruhegehaltssatz ist gemäß § 69e Abs. 4 BeamtVG neu zu berechnen.
3. Die ab 1.4.2011 und 1.1.2012 gültigen Mindestversorgungsbezüge und Mindesthöchstgrenzen ergeben sich aus der Anlage.
4. Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.4.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.3.2011 außer Kraft.
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An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
Region Hannover, Landkreise, Gemeinden und der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
[ alter Erlass ]
Mindestversorgungsbezüge; Mindesthöchstgrenzen ab 1.4.2011 in EUR
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Mindestversorgungsbezüge; Mindesthöchstgrenzen ab 1.1.2012 in EUR
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