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Durchführungsbestimmungen zu § 22 NBesG
Gem. RdErl. d. MF, d. StK u. d. übr. Min. v. 22.10.2012 - 25 11 66 (Nds.MBl. Nr.41/2012 S.973), geändert durch RdErl. vom 12.11.2013 (Nds.MBl. Nr.45/2013 S.899) - VORIS 20441 -

Zur Durchführung des § 22 NBesG (Herabsetzung der Anwärterbezüge) wird Folgendes bestimmt:

1. Allgemeines

Über die mögliche Herabsetzung der Anwärterbezüge ist die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst spätestens bei Beginn des Vorbereitungsdienstes schriftlich zu unterrichten. Die Unterrichtung ist aktenkundig zu machen. Eine Herabsetzung kommt nur in Betracht, wenn sich wegen der in Nummer 2.1.1 genannten Tatbestände der Vorbereitungsdienst verlängert und in Fällen der Nummer 2.1.2 außerdem die Verzögerung von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist.

2. Herabsetzung

2.1 Voraussetzung

2.1.1 Sofern nicht nach § 22 Abs. 2 NBesG von einer Herabsetzung abzusehen ist, wird der Anwärtergrundbetrag grundsätzlich herabgesetzt, wenn die Referendarin, der Referendar, die Anwärterin oder der Anwärter

2.1.1.1 die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung nicht bestanden hat,
2.1.1.2 aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat,
- eine Zwischenprüfung nicht bestanden hat,
- einen sonstigen Leistungsnachweis nicht erbracht hat,
- das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat,
- einen Ausbildungsabschnitt unterbrochen hat,
- nicht zu der den Vorbreitungsdienst abschließenden Prüfung zugelassen worden ist oder
- einen Prüfungsteil wiederholen musste.

2.1.2 Nicht von der Beamtin oder dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu vertreten sind insbesondere

- Zeiten einer Erkrankung,
- Zeiten eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
- Zeiten einer Elternzeit,
- Freistellungen nach der Nds. SUrlVO für die Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten (§ 4 Nds. SUrlVO).

2.2 Höhe der Herabsetzung

Der Anwärtergrundbetrag wird in der Regel um 15% herabgesetzt. Beruht das Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung, der Zwischenprüfung, eines sonstigen Leistungsnachweises oder die Wiederholung eines Prüfungsteils (Nummern 2.1.1.1 und 2.1.1.2) auf einem Täuschungsversuch oder einem Ordnungsverstoß, so wird der Anwärtergrundbetrag in der Regel um 30% herabgesetzt.

2.3 Zeitliche Begrenzung

2.3.1 Die Anwärterbezüge sind mit dem Ersten des ersten vollen Kalendermonats, um den der Vorbereitungsdienst verlängert wird, herabzusetzen. Der Zeitraum endet mit Ablauf des Monats, in dem die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung endgültig bestanden oder endgültig nicht bestanden wird.

2.3.2 Abweichend von Nummer 2.3.1 wird die Dauer der Herabsetzung der Anwärterbezüge in den Fällen des § 22 Abs. 3 NBesG nur auf denjenigen Teil des Vorbereitungsdienstes begrenzt, der wegen des Nichtbestehens einer Zwischenprüfung oder der Nichterbringung eines sonstigen Leistungsnachweises zusätzlich abzuleisten ist. Der Zeitraum beginnt regelmäßig mit dem folgenden Ersten des Monats, in dem die geforderten Leistungen nicht bestanden oder nicht erbracht wurden.

2.4 Ausnahmen

2.4.1 Werden die Prüfungsleistungen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung innerhalb des in § 22 Abs. 2 Nr. 1 NBesG genannten Zeitrahmens erbracht, ist von einer Herabsetzung abzusehen. Die Wiederholungsprüfung muss erfolgreich innerhalb des Dreimonatszeitraumes abgelegt werden; das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung führt ansonsten nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NLVO zur Beendigung des Beamtenverhältnisses. Kann eine Prüfung wegen einer zulässigen Verhinderung (z.B. Erkrankung der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) nicht angetreten werden, so ist ebenfalls von einer Herabsetzung abzusehen. Gleiches gilt, wenn die Prüfung zunächst innerhalb des Dreimonatszeitraumes angesetzt wurde, aber aus Gründen, die nicht vom Prüfling zu vertreten sind, verschoben wird. Endet der Dreimonatszeitraum in den Sommerferien und ist aus schulorganisatorischen Gründen eine Wiederholungsprüfung erst innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Ende der Sommerferien möglich, so sind die Anwärterbezüge nicht zu kürzen.

2.4.2 Über die Anerkennung besonderer Härtefälle, in denen von einer Kürzung abzusehen ist, entscheidet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 40 VwVfG) die nach § 22 Abs. 1 NBesG bestimmte Stelle. Besondere Härtefälle können dann vorliegen, wenn für den Dienstherrn eine gesteigerte Fürsorgepflicht besteht, wie z.B.

- bei (Schwer-)Behinderung nach dem SGB IX oder
- in Fällen besonderer familiärer und persönlicher Belastung (schwere Erkrankung der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, schwere Erkrankung naher Angehöriger, Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern i.S. des LPartG oder Kindern).

Darüber hinaus kann ein besonderer Härtefall auch in der wirtschaftlichen Lage der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst begründet sein, wenn die Herabsetzung im Vergleich zu anderen von einer Kürzung betroffener Beamtinnen und Beamten sie oder ihn ungewöhnlich nachteilig treffen würde.

3. Rückforderung

Die Zahlung der Anwärterbezüge steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass keine Herabsetzungstatbestände des § 22 NBesG eintreten. Überzahlte Anwärterbezüge sind daher nach § 12 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 6.8.2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.7.2006 (BGBl. I S.1466), rückwirkend zurückzufordern. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist nicht möglich, denn beim Eintritt in den Vorbereitungsdienst wird ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Kürzung der Anwärterbezüge hingewiesen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Zahlung von ungekürzten Anwärterbezügen kann insoweit nicht entwickelt werden.

4. Schlussbestimmungen

4.1 Den Kommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

4.2 Dieser Gem. RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.

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An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

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