Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeine Rechtsgrundlagen --- Besoldung/Versorgung/Steuern --- Hinweise zur Vorbemerkung Nr. 25 ...

Hinweise zur Vorbemerkung Nr. 25 der Bundesbesoldungsordnungen A und B
RdErl. d. MF v. 24.4.2009 - 26 10 79/1 (Nds.MBl. Nr.19/2009 S.474), geändert durch RdErl. vom 12.6.2014 (Nds.MBl. Nr.23/2014 S.444) - VORIS 20441 -

Zur Anwendung der Vorbemerkung Nr. 25 der Bundesbesoldungsordnungen (im Folgenden: BBesO) A und B (Anlage I BBesG) nach der Neuordnung des Laufbahnrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts, welches zum 1.4.2009 in Kraft getreten ist, werden die nachstehenden Hinweise gegeben:

Eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 25 BBesO A und B erhalten Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, wenn für den Zugang zur Laufbahn

  1. die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker durch eine am 31.3.2009 geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder durch die NLVO i.d.F. vom 25.5.2001 vorgeschrieben war und erfolgreich abgelegt worden ist,
  2. eine Meisterprüfung oder eine Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben und erfolgreich abgelegt worden ist.

Der Region Hannover, den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.4.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

__________
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Region Hannover, Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)