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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Ausgleichszahlung
nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an
öffentlichen Schulen Nach der ab 1.8.2008 geltenden Fassung des § 5 Abs. 4 Satz 1 ArbZVO-Lehr kann die LSchB auf Antrag für die zusätzlich erteilten Unterrichtstunden auch eine Ausgleichszahlung bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach Satz 5 nach den zu Beginn der Ausgleichsphase geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst. Die zu erwartende Regelung sieht eine rückwirkende Ergänzung des § 5 Abs. 4 ArbZVO-Lehr um folgende Sätze 6 bis 9 vor: 6Lehrkräften mit ermäßigter Arbeitszeit wird bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit abweichend von Satz 5 eine Ausgleichszahlung in Höhe der jeweiligen anteiligen Besoldung gewährt. 7Die Zahlung erfolgt in vier gleich hohen Teilbeträgen. 8Der erste Teilbetrag ist nach Beendigung der Ansparphase mit der Besoldung für den Monat August zu zahlen. 9Die weiteren Teilbeträge sind in jährlichem Abstand zu zahlen. Im Vorgriff auf diese zu erwartende Regelung, ist wie folgt zu verfahren: 1. Ermittlung des Auszahlungsbetrages bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften Für die Zeit, in der die Lehrkraft vollzeitbeschäftigt war, richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 5 ArbZVO-Lehr nach den zu Beginn der Ausgleichsphase geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst. 2. Ermittlung des Auszahlungsbetrages bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften Für die Zeit, in der die Lehrkraft teilzeitbeschäftigt war, erhält die Lehrkraft anteilige Besoldung. Deren Ermittlung erfolgt anhand der jeweiligen persönlichen Daten in der Ansparphase. Dabei sind sämtliche besoldungsrelevanten Merkmale, wie z.B. lineare Besoldungserhöhungen, Änderung der Sonderzuwendungs-/Sonderzahlungsregelungen, Steigerungen der Besoldungsstufe, Änderungen bei Familienzuschlag, Zulagen, Regel- oder Teilzeitstundenzahl, zu berücksichtigen, sofern die Besoldung seinerzeit teilzeitbedingt anteilig gekürzt wurde. Folgende besondere Fallgruppengestaltungen sind bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften zu beachten:
Teilzeitkräften ist anteilige Besoldung nur bis zur Grenze zur Vollzeitbeschäftigung zu zahlen. Für ggf. darüber hinaus geleistete Stunden werden die Sätze der Mehrarbeitsvergütung angewandt (siehe Nummer 1). Für nach dem BAT oder seit dem 1.11.2006 nach dem TV-L beschäftigte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gelten hinsichtlich der Arbeitszeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamte (siehe auch Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte SR 1 BAT/BAT-O; § 44 Nr. 2 TV-L; Erl. des MK vom 10.7.1998 - SVBl. S.199 zuletzt geändert durch RdErl. vom 2.7.2008 - SVBl. S.245 -). 3. Regelungen bei Störfällen Der Auszahlungsbetrag ist auf Grundlage der bei Mitteilung durch die LSchB vorliegenden Daten festzustellen. Die vorgesehenen Sätze 8 und 9 des § 5 Abs. 4 regeln lediglich den Auszahlungstermin, eröffnen aber keine Grundlage für spätere Änderungen des Betrages. Nach Feststellung des Auszahlungsbetrages eintretende status- oder besoldungsrelevante Umstände (z.B. Dienstherrnwechsel, Versetzung in den Ruhestand, Tod) haben insbesondere auf Fälligkeit und Höhe der Folgeraten keinen Einfluss. Auch ein Übergang zu den Störfallregelungen des § 8a Nds. ArbZVO erfolgt nicht, da § 5 Abs. 4 ArbZVO-Lehr die Auszahlung abschließend regelt. 4. Aufteilung des Auszahlungsbetrages Die Auszahlung des ermittelten Betrages erfolgt in vier aufeinanderfolgenden gleichmäßigen jährlichen Raten nach Beendigung der Ansparphase jeweils zum 1.August mit den Augustbezügen. Da dieser Zahlungstermin für die erste Rate 2008 bereits verstrichen ist, ist diese Rate möglichst einheitlich mit den Dezemberbezügen 2008 auszuzahlen. 5. Rundungsdifferenzen Ergeben sich bei der Viertelung des Auszahlungsbetrages Bruchteile von Centbeträgen, so sind diese Bruchteile zusammengefasst mit der ersten Rate auszuzahlen und die Folgeraten abzurunden. 6. Steuerliche Behandlung Der Auszahlungsbetrag ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuernder Arbeitslohn. Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 4 EStG (so genannte Fünftelregelung) findet keine Anwendung. Die erforderlichen, kumulativ vorliegenden Tatbestandsvoraussetzungen einer mehrjährigen Tätigkeit und eine Zusammenballung von Einkünften (d.h., der Betrag wird in einem Kalenderjahr gezahlt) sind hier nicht gegeben. Wird eine Entschädigung in mehreren Kalenderjahren gezahlt, kommt die Tarifermäßigung nach dem BFH-Urteil vom 28.6.2002, BStBl II S.835 mit weiteren Nachweisen nicht in Betracht. 7. Rückforderungsvorbehalt Bei Auszahlung ist bis zur Veröffentlichung der o.g. gesetzlichen Regelung im Nds.GVBl. in der Gehaltsmitteilung folgender Hinweis aufnehmen: Die Auszahlung der Ausgleichszahlung erfolgt im Vorgriff auf ein formal noch nicht abgeschlossenes Rechtsetzungsvorhaben. Sie steht daher unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung. 8. Erläuterungen in der Gehaltsmitteilung Der durch die LSchB erstellte Bescheid an die Lehrkräfte wird einen Hinweis auf die Gehaltsmitteilung erhalten. Den Lehrkräften ist als Erläuterung die Gesamtübersicht der Ermittlung der Ausgleichszahlung zu übersenden. |
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