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Durchführungshinweise zu den §§ 13 und 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes
RdErl. d. MF v. 13.11.2008 - 261171 (Nds.MBl. Nr.48/2008 S.1245) - VORIS 20441 -
Bezug: RdErl. v. 13.7.2001 (Nds.MBl. S.665) - VORIS 20441 00 00 00 057 -

Zur Durchführung der §§ 13 und 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) werden die in der Anlage abgedruckten aktualisierten Hinweise gegeben. Es wird gebeten, entsprechend zu verfahren.

Der Region Hannover, den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2009 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

________
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Region Hannover, Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


Anlage

Durchführungshinweise zum BBesG

Zu § 13 BBesG (Ausgleichszulagen)

1. Allgemeines

1.1 Ein finanzieller Ausgleich wird nur gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf dienstlichen Gründen beruht. Dabei wird unterschieden zwischen den in § 13 Abs. 1 BBesG enumerativ aufgeführten speziellen Gründen, bei denen stets dienstliche Gründe vorliegen, und sonstigen dienstlichen Gründen nach § 13 Abs. 2 BBesG. „Sonstige dienstliche” Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen personalwirtschaftlicher oder organisatorischer Erfordernisse aus ihrer oder seiner bisherigen Verwendung ausscheidet. Sie können auch dann vorliegen, wenn das Ausscheiden zugleich einem persönlichen Wunsch der Beamtin oder des Beamten entspricht (z.B. bei einer Bewerbung auf einen anderen Dienstposten aufgrund einer Stellenausschreibung), es sei denn, für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung sind ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend (z.B. der Wunsch der Beamtin oder des Beamten nach einer Beschäftigung in einer anderen Region oder aus Gründen der Familienzusammenführung).

1.2 In den Fällen des § 13 Abs. 1 und 2 BBesG werden das Grundgehalt und die Amtszulagen umfassend, „rechtsstandswahrend”, ausgeglichen, während Stellenzulagen (und ggf. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Professorinnen oder Professoren, soweit diese übergangsweise noch gezahlt werden, siehe § 77 Abs. 1 BBesG) „besitzstandswahrend” behandelt werden. Soweit eine Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt wird, vermindert sie sich in den Fällen des § 13 Abs. 1 BBesG um ein Drittel, in den Fällen des § 13 Abs. 2 BBesG um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.

1.3 Ausgleichszulagen für Grundgehaltsminderungen und entfallene Amtszulagen nehmen wie diese Bezügebestandteile an allgemeinen linearen Besoldungserhöhungen und ggf. Stufensteigerungen teil, sind also dynamisch. Ein Abbau erfolgt hier nur durch eine Beförderung (einschließlich einer erneuten Amtszulagenzuerkennung) oder durch Gewährung einer neuen Stellenzulage.

1.4 Ausgleichszulagen für entfallene Stellenzulagen und Zuschüsse (siehe Klammerzusatz in Nummer 1.2) bei Professorinnen und Professoren werden nur „betragsmäßig” gesichert. Der Abbau erfolgt hier schon durch (teilweise) Anrechnung von linearen Gehaltssteigerungen und von Stufenaufstiegen. Auch andere Bezügeverbesserungen (Beförderungen, Zuerkennung neuer Amts- und Stellenzulagen etc.) wirken aufzehrend.

1.5 Die Ausgleichszulage wird nicht - mehr - ausgezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 2,56 EUR nicht übersteigt (Artikel 14 § 6 des Reformgesetzes).

1.6 Bei der Feststellung, ob eine Verringerung von Dienstbezügen eingetreten ist, sind Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen zu berücksichtigen, auf die aufgrund einer früheren Verminderung von Dienstbezügen noch ein Anspruch besteht.

1.7 Gegenüberzustellen (zu vergleichen) sind die jeweiligen vollen Monatsbezüge, unabhängig von zufälligen Kürzungen bei Stellenzulagen (vgl. Nummer 42.3.8.1 bzw. Nummer 42.3.9.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.7.1997, GMBl. S.314) in den Vergleichsmonaten.

1.8 Treffen allgemeine Erhöhungen und Verringerungen der Dienstbezüge zusammen, so werden bei der Berechnung der Ausgleichszulage die erhöhten Beträge zugrunde gelegt.

1.9 Erhöhen sich die Dienstbezüge aufgrund einer Änderung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesUV), gilt dies nicht als Erhöhung der Dienstbezüge i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG.

1.10 Bei Wiederaufnahme des Dienstes nach einer Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge ist eine zuvor gewährte Ausgleichszulage in der Höhe zu zahlen, in der sie ohne diese Beurlaubung zugestanden hätte.

1.11 Wegen der Folgen bei einer gleichzeitigen Zahlung von Auslandsdienstbezügen wird auf Nummer 4.2 verwiesen.

1.12 Wegen der Folgen beim Zusammentreffen mehrerer Ausgleichszulagen u.A. wird auf Nummer 6.1 verwiesen.

2. Zu § 13 Abs. 1 BBesG

2.1 Grundgehalt und Amtszulagen sind in folgenden Fällen rechtsstandswahrend gesichert:

2.1.1 bei Versetzungen nach § 32 Abs. 1 NBG, wenn sie aus dienstlichen Gründen erfolgen, oder nach § 109 Abs. 1 NBG,
2.1.2 bei anderweitiger Verwendung wegen des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung”,
2.1.3 bei anderweitiger Verwendung aus gesundheitlichen Gründen (Einschränkung der gesundheitlichen Anforderungen ohne Vertretenmüssen z.B. bei Polizeidienstunfähigkeit),
2.1.4 bei Rückstufung in der Besoldungsgruppe, wenn die Mindestschülerzahl unterschritten wird oder
2.1.5 beim Verlust von Amtszulagen beim Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn.

2.2 Mit der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG soll die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger besoldungsmäßig im Grunde so gestellt werden, als wäre sie oder er in ihrem oder seinem früheren Amt/ihrer oder seiner früheren Verwendung verblieben; deshalb erfolgt auch bei den bisherigen Bezügen eine fiktive Fortschreibung, z.B. bei allgemeinen Linearanpassungen oder beim Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts. Die Ausgleichszulage ergibt sich aus der Differenz der Gegenüberstellung der Dienstbezüge in der bisherigen Verwendung als obere Bemessungsgrundlage und in der neuen Verwendung als untere Bemessungsgrundlage.

Eine Beförderung oder das Hinzutreten einer Zulage in der neuen Verwendung verändert nur die untere Bemessungsrundlage. Die Ausgleichszulage verringert sich. Fällt eine Zulage in der neuen Verwendung wieder weg, lebt der frühere Rechtsstand wieder auf. Das heißt, dass sich die untere Bemessungsgrundlage um die weggefallene Zulage reduziert, während sich die Ausgleichszulage wiederum erhöht oder sogar wieder auflebt.

Beispiel 1:
    Bisherige Verwen- dung
Obere Be- messungs- grundlage
EUR
Unterschied Ausgleichs- zulage


EUR
Neue Verwen- dung Untere Be- messungs- grundlage EUR
1 Grundgehalt 5 000,00   4 000,00
  Unterschiedsbetrag
= Ausgleichszulage (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG)
  1 000,00  
  Gesamt     5 000,00
2 Beförderung     300,00
  Unterschiedsbetrag
= Ausgleichszulage
  700,00  
  Gesamt     5 000,00
3 Stellenzulage     200,00
  Unterschiedsbetrag
= Ausgleichszulage
  500,00  
  Gesamt     5 000,00
4 Stellenzulage fällt weg     - 200,00
  Unterschiedsbetrag
= Ausgleichszulage
  700,00  
  Gesamt     5 000,00

2.3 Ebenso ist z.B. bei Ausgleichszulagen zu verfahren, die für weggefallene Stellenzulagen gezahlt werden; hier ist das Ergebnis aber nur ein Zwischenschritt, weil anschließend diese „vorläufige” neue Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages abgeschmolzen wird.

Beispiel 2: - Beförderung, Besoldungsanpassung -
    Bisherige Verwen- dung
Obere Be- messungs- grundlage
EUR
Unterschied Ausgleichs- zulage


EUR
Neue Verwen- dung Untere Be- messungs- grundlage EUR
1 Wegfall Stellen- zulage      
  Grundgehalt 5 000,00   5 000,00
  Stellenzulage (statisch) 200,00   0,00
  Unterschiedsbetrag
= Ausgleichszulage (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG)
  200,00  
         
2 Beförderung      
  Grundgehalt 5 000,00 5 150,00
  Stellenzulage (statisch) 200,00   0,00
  Unterschiedsbetrag
= Ausgleichszulage (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG)
  50,00  
  - Keine Aufzehrung, weil Erhöhungsbetrag in der Vergleichs- berechnung verbraucht ist -      
         
3 Besoldungsan- passung + 1,5 v.H.      
  Grundgehalt, bisher 5 000,00   5 150,00
  Grundgehalt, angepasst
(+ 1,5 v.H.)
5 075,00   5 227,25
  Stellenzulage (statisch) 200,00   0,00
  Unterschiedsbetrag (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG)   47,75  
  Erhöhungsbetrag     77,25
  Aufzehrung
(§ 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG)
1/3 des Erhöhungs- betrages
  25,75  
  Ausgleichszulage (neu)   22,00  

2.4 Der weitere Abbau der Ausgleichszulage erfolgt auf der Grundlage des Ausgleichszulagenbetrages, der zwischenzeitlich bereits aufgezehrt worden ist. Damit wird verhindert, dass die Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung wieder in ursprünglicher Höhe auflebt und der vorgesehene Abbau unterbleibt. Die Abbauregelung für Stellenzulagen folgt dem Grundsatz, dass Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden dürfen (§ 42 Abs. 3 BBesG).

Beispiel 3: - Stufenaufstieg, Besoldungsanpassung, Beförderung -
    Bisherige Verwen- dung
Obere Be- messungs- grundlage
EUR
Unterschied Ausgleichs- zulage


EUR
Neue Verwen- dung Untere Be- messungs- grundlage EUR
1 Wegfall Stellen- zulage      
  Grundgehalt 5 000,00   5 000,00
  Stellenzulage (statisch) 200,00   0,00
  Unterschiedsbetrag
= Ausgleichszulage (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG)
  200,00  
         
2 Stufenaufstieg      
  Grundgehalt bisher 5 000,00   5 000,00
  Grundgehalt neue Stufe 5 100,00   5 100,00
  Stellenzulage (statisch) 200,00   0,00
  Unterschiedsbetrag (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG)   200,00  
  Erhöhungsbetrag     100,00
  Aufzehrung (§ 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG) 1/3 des Erhöhungsbetrages   33,33  
  Ausgleichszulage (neu)   167,67  
         
3 Besoldungsanpas- sung + 1,5 v.H.      
  Grundgehalt bisher 5 100,00   5 100,00
  Grundgehalt, angepasst
(+ 1,5 v.H.)
5 176,50   5 176,50
  Stellenzulage (statisch) 200,00   0,00
  Unterschiedsbetrag (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG)   200,00  
  Erhöhungsbetrag     76,50
  Aufzehrung (§ 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG) 1/3 des Erhöhungsbetrages   25,50  
  Aufzehrung aus früheren Änderungen   33,30  
  Ausgleichszulage (neu)   141,17  
         
4 Beförderung      
  Grundgehalt bisher 5 176,50   5 176,50
  Grundgehalt neu 5 176,50   5 326,50
  Stellenzulage (statisch) 200,00   0,00
  Unterschiedsbetrag = Ausgleichszulage (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG)   50,00  
  Erhöhungsbetrag     150,00
  Aufzehrung (§ 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG) = 1/3 des Erhöhungsbetrages
- Tatsächlich erfolgt keine Aufzehrung, weil zwei Aufzeh- runggen aus früheren Änderungen die Ausgleichszulage bereits aufgezehrt haben, daher keine neue Ausgleichs- zulage. -
  50,00
25,50
33,33

0
 

2.5 Beim Zusammentreffen von Bezügeverringerungen sowohl beim Grundgehalt (Amtszulagen) als auch bei Stellenzulagen sind wegen der unterschiedlichen Folgen bei Besoldungsänderungen wegen besonderer Abbauregelungen für weggefallene oder verringerte Stellenzulagen nach § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG die Ausgleichstatbestände aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit getrennt auszuweisen und nebeneinander zu führen.

Die Verbesserung der Bezüge in der neuen Verwendung kann nur einmal auf Ausgleichszulagen angerechnet werden; eine Mehrfachanrechnung auf Grundgehalt und Stellenzulage ist nicht zulässig. Wenn beispielsweise eine zuvor erfolgte Herabstufung im Amt durch Beförderung wieder ausgeglichen ist, führt dies zum Wegfall der Ausgleichszulage für das zuvor verminderte Grundgehalt. Eine weitere Teilanrechnung dieses Erhöhungsbetrages auf den Ausgleich für eine gleichzeitig weggefallene Stellenzulage wäre eine Mehrfachanrechnung und würde dem Sinn und Zweck der begrenzt ausgestalteten Anrechnungsregelung zuwiderlaufen. Erhöhungsbeträge, die Ausgleichsbeträge in voller Höhe aufzehren, sind daher für weitere Anrechnungen „verbraucht”.

Beispiel:
    EUR EUR
1 Erstmalige Festsetzung der Aus- gleichszulage bei Verwen- dungswechsel    
  alte Dienstbezüge 3 000,00 250,00
  neue Dienstbezüge 2 800,00 250,00
  Unterschiedsbetrag = Ausgleichszulage 200,00  
       
2 erneute Festsetzung der Ausgleichszulage bei linearer Erhöhung (um 2 v.H.)    
  alte Dienstbezüge (fiktiv) 3 060,00 250,00
  neue Dienstbezüge 2 856,00 250,00
  Unterschiedsbetrag = neue Ausgleichszulage 204,00  
       
3 erneute Festsetzung der Ausgleichszulage bei Wegfall der Stellenzulage    
  alte Dienstbezüge (fiktiv) 3 060,00 250,00
  neue Dienstbezüge 2 856,00 -
  Unterschiedsbetrag = neue Ausgleichszulagen 204,00 250,00
       
4
a) erneute Festsetzung der Ausgleichszulagen bei linearer Erhöhung (um 1,5 v.H.)
   
  alte Dienstbezüge (fiktiv) 3 105,90 250,00
  neue Dienstbezüge 2 898,84 -
  Unterschiedsbetrag = neue Ausgleichszulagen 207,06 250,00
 
b) Abbau der Ausgleichszulage für die weggefallene Stellenzulage von 250,00 EUR
um 1/3 des Erhöhungsbetrages von 42,84 EUR = 14,28 EUR
  -14,28
 
c) neue Ausgleichszulagen
207,06 235,72
       
5
a) erneute Festsetzung der Ausgleichszulagen bei Beförderung
   
 
  alte Dienstbezüge (fiktiv)
3 105,90 (250,00)
 
  neue Dienstbezüge
3 105,90 -
 
  Unterschiedsbetrag
jedoch Berücksichtigung der früheren Aufzehrung für die weggefallene Stellenzulage
- 250,00


- 14,28
 
b) kein Abbau der Ausgleichszulage um 1/3 des Erhöhungsbetrages (von 207,06 EUR = 69,02 EUR), weil mit diesem Betrag bereits die Ausgleichszulage für das verringerte Grundgehalt abgebaut wurde (keine Doppelanrechnung)
   
c) neue Ausgleichszulage
- 235,72
       
6
a) erneute Festsetzung der Ausgleichszulage bei Aufstieg um eine Stufe (80,00 EUR)
   
 
  alte Dienstbezüge (fiktiv)
3 185,90 (250,00)
 
  neue Dienstbezüge
3 185,90 -
 
  Unterschiedsbetrag Berücksichtigung der früheren Aufzehrung
- 250,00

- 14,28
 
b Abbau der Ausgleichszulage um 1/3 des Erhöhungsbetrages von 80,00 EUR = 26,67 EUR
  - 26,67
 
c) neue Ausgleichszulage
- 209,05
       
7
a) erneute Festsetzung der Ausgleichszulage bei Gewährung einer neuen Stellenzulage in Höhe von 200,00 EUR
   
 
  alte Dienstbezüge (fiktiv)
3 185,90 250,00
 
  neue Dienstbezüge Unterschiedsbetrag Berücksichtigung der früheren Aufzehrungen
3 185,90 200,00
50,00
- 14,28
- 26,67
 
b) kein Abbau der Ausgleichszulage um 1/3 des Erhöhungsbetrages, weil dieser bereits im ersten Schritt (siehe Buchstabe a) verbraucht wurde
-  
 
c) neue Ausgleichszulage
  9,05

2.6 Eine Ausgleichszulage, die für eine Verringerung oder den Wegfall der - das Grundgehalt ergänzenden - Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 BBesO A und B bzw. nach Vorbemerkung Nummer 2 b BBesO C gewährt wird, unterliegt nicht der Verminderung nach § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG.

2.7 Eine nicht zu berücksichtigende Änderung der besoldungsrechtlichen Bewertung liegt vor, wenn

2.7.1 das bisherige Amt einer Besoldungsgruppe mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt (Grundgehalt) zugeordnet wird oder
2.7.2 bei dem bisherigen Amt eine Amtszulage oder Stellenzulage neu ausgebracht wird, geändert wird oder entfällt.

2.8 Liegen die in § 13 Abs. 1 Nr. 4 BBesG genannten Voraussetzungen vor, so wird eine Ausgleichszulage gewährt, wenn der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger das der gesunkenen Schülerzahl entsprechende Amt ihrer oder seiner bisherigen Funktion (Schulleiterin oder Schulleiter, Schulleiterstellvertreterin oder Schulleiterstellvertreter usw.) übertragen wurde. Dies gilt auch, wenn die Schülerzahl unter die Mindestzahl gesunken ist, die in der Besoldungsordnung vorgesehen ist, und deshalb ein Amt der bisherigen Funktion (Schulleiterstellvertreterin oder Schulleiterstellvertreter bzw. zweite Konrektorin oder zweiter Konrektor) nicht mehr vorhanden ist.

3. Zu § 13 Abs. 2 BBesG

3.1 Eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG ist in allen anderen als in § 13 Abs. 1 BBesG genannten Fällen zu gewähren, soweit die Verringerung der Dienstbezüge auf dienstlichen Gründen beruht (siehe Nummer 1.1). Als dienstliche Gründe kommen hier insbesondere personalwirtschaftliche oder organisatorische Gründe in Betracht.

3.2 Nach der aufgrund des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes ab 1.1.2002 geltenden Regelung wird die Ausgleichszulage „entsprechend § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BBesG” berechnet. Das heißt, dass auch die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG bei jeder Änderung der Dienstbezüge generell durch Vergleich bzw. Gegenüberstellung der neuen und der vor der dienstrechtlichen Maßnahme erhaltenen „alten” Dienstbezüge neu zu ermitteln ist.

Durch die Neuregelung wird erreicht, dass die Aufzehrung der Ausgleichszulagen nach § 13 Abs. 1 und 2 BBesG bei Bezügeverbesserungen in der neuen Verwendung einheitlich erfolgt.

Beispiel 1:
    Bisherige Verwen- dung
Obere Be- messungs- grundlage
EUR
Unterschied Ausgleichs- zulage



EUR
Neue Verwen- dung
Untere Be- messungs- grundlage
EUR
1 Grundgehalt 5 000,00   4 000,00
  Unterschiedsbetrag = Ausgleichszulage   1 000,00  
  Gesamt     5 000,00
2 Beförderung     300,00
3 Unterschiedsbetrag = Ausgleichszulage   700,00  
Gesamt     5 000,00
Stellenzulage     200,00
Unterschiedsbetrag = Ausgleichszulage   500,00  
Gesamt     5 000,00
4 Stellenzulage fällt weg     - 200,00
Unterschiedsbetrag = Ausgleichszulage   500,00  
Gesamt     4 800,00

Die Gegenüberstellung von „alt” und „neu” gilt zunächst auch bei den Ausgleichszulagen, die für weggefallene oder verminderte Stellenzulagen gezahlt werden. Das Ergebnis ist aber nur ein Zwischenschritt, weil anschließend die vorläufige neue Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG (noch) um die Hälfte des Erhöhungsbetrages abgeschmolzen wird, soweit der Erhöhungsbetrag nicht schon durch die Gegenüberstellung „verbraucht” ist.

3.3 Auch nach dem ab dem 1.1.2002 geltenden Recht ist der Wegfall einer Stellenzulage nur auszugleichen, wenn die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger mindestens fünf Jahre Zulage berechtigend verwendet worden ist. Nur dann hat die Zulage eine Prägung bewirkt, dass ihr ersatzloser Wegfall nicht zugemutet werden kann.

3.3.1 So genannte Wartezeiten (z.B. das erste Dienstjahr als Polizeibeamtin oder Polizeibeamter ohne Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B) und Zeiten im Beschäftigtenverhältnis mit entsprechenden Zulagen gelten nicht als Zulage berechtigende Verwendung in diesem Sinne.

3.3.2 Die Zulage muss grundsätzlich ununterbrochen bezogen worden sein; kürzere Bezugszeiten können nicht zusammengerechnet werden.

3.3.3 Eine Unterbrechung der Zulagenzahlung wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen ist, soweit sie die Dauer eines Jahres nicht überschreitet, unschädlich. Nach einer „unschädlichen” Unterbrechung beginnt der Fünfjahreszeitraum nicht neu, der vor der Unterbrechung zurückgelegte Zeitraum wird angerechnet (berücksichtigt).

3.3.4 In den Fällen der Nummer 3.3.3 lebt die Ausgleichszulage wieder auf, wenn die zwischenzeitlich wieder gewährte Stellenzulage erneut wegfällt; allerdings nur in der Höhe, in der sie ohne die Unterbrechung gewährt worden wäre (also unter fiktiver Berücksichtigung eines evtl. zwischenzeitlich eingetretenen Abbaus).

3.4 Eine Verringerung von Dienstbezügen wird nur ausgeglichen, wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen alter und neuer Verwendung besteht. Das ist auch der Fall, wenn zwischen beiden Verwendungen lediglich allgemein dienstfreie Tage liegen oder eine Unterbrechung aus Gründen erfolgt, die nicht in der Person der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers liegen.

4. Zu § 13 Abs. 3 BBesG

4.1 Die entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 2 BBesG auf Richterinnen oder Richter und Soldatinnen oder Soldaten schließt auch die Fälle des Wechsels zwischen den Dienstverhältnissen als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Soldatin oder Soldat ein.

4.2 Eine Verringerung von Dienstbezügen aufgrund einer neuen Verwendung wird nicht ausgeglichen, wenn aufgrund dieser Verwendung erstmals Auslandsdienstbezüge gewährt werden; das gilt auch bei erneuter Gewährung nach einer Unterbrechung. Die Zahlung von Auslandsdienstbezügen ist daher unschädlich, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verringerung von Dienstbezügen steht, wenn sie also nicht gleichzeitig einen Besitzstandsverlust ausgleicht; das ist z.B. der Fall, wenn

4.2.1 bereits vor der Maßnahme, die die Zahlung von Auslandsdienstbezügen auslöst, eine Ausgleichszulage zustand (vorheriger Besitzstandsverlust) oder
4.2.2 erst nach der Zahlung (und Weiterzahlung) von Auslandsdienstbezügen eine Maßnahme eintritt, die die Gewährung der Ausgleichszulage auslöst (nachfolgender Besitzstandsverlust).

Zu den Auslandsdienstbezügen rechnet auch der Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a BBesG.

5. Zu § 13 Abs. 4 BBesG

5.1 Zum Grundgehalt gehören auch Leistungsstufen sowie Funktionszulagen nach § 5 der 2. BesÜV.

5.2 Überleitungs- und Ausgleichszulagen sind nur solche, die bereits vor der jeweiligen konkreten (neuen) Ausgleichsmaßnahme entstanden sind und noch zustehen.

5.3 Andere Bezügebestandteile wie z.B. Familienzuschlag, Einmalzahlungen (z.B. Leistungsprämien), Leistungszulagen, Sonderzuschläge, Sonderzahlungen, Vergütungen, Erschwerniszulagen sowie Auslandsdienstbezüge oder Funktionsleistungsbezüge sind nicht zu berücksichtigen.

6. Konkurrenzen beim Abbau; altes Recht

6.1 Beim Zusammentreffen mehrerer Ausgleichszulagen oder mit Ausgleichsregelungen aufgrund anderer Vorschriften (z.B. Überleitungszulagen) wird die Ausgleichszulage mit dem höchsten Aufzehrgrad vorrangig vermindert (z.B. volle Aufzehrung vor hälftiger Aufzehrung bzw. hälftige vor Ein-Drittel-Aufzehrung). Bei mehreren Zulagen mit gleichem Aufzehrgrad (z.B. jeweils ein Drittel) wird die älteste dieser Zulagen zuerst abgebaut.

6.2 Ausgleichszulagen dürfen insgesamt nur in Höhe des Erhöhungsbetrages verringert werden, der durch den höchsten Aufzehrgrad bestimmt wird. Mit der Bestimmung des Aufzehrgrades ist nicht nur die Höhe der Verrechnung bestimmt, sondern gleichzeitig die Grenze dessen festgelegt, was von einem Erhöhungsbetrag der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger als Bezügeverbesserung verbleiben soll. Eine Addition verschiedener Aufzehrbeträge ist nur so weit zulässig, als der nach dem höchsten Aufzehrgrad bestimmte Erhöhungsbetrag nicht überschritten wird. Dabei ist der für jede Zulage bestehende Aufzehrgrad zu beachten.

Beispiel:
Bei einer Linearanpassung werden die Dienstbezüge (i.s. des § 13 Abs. 4 BBesG) eines Besoldungsempfängers, der eine Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes und eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG für eine weggefallene Stellenzulage erhält, insgesamt um 300 EUR erhöht.
Da beim Zusammentreffen mehrerer Zulagen der höchste Aufzehrgrad gleichzeitig die Höchstgrenze des Verrechnungsbetrages bestimmt, stehen danach nicht 250 EUR (durch Addition der Anrechnungsbeträge von 1/3 = 100 EUR aufgrund Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes sowie 1/2 = 150 EUR aufgrund § 13 Abs. 2 BBesG), sondern höchstens die Hälfte des Erhöhungsbetrages (150 EUR) für eine Verrechnung zur Verfügung. Soweit die Ausgleichszulage oder die Überleitungszulage ihrerseits geringer ist als der Anrechnungsbetrag, steht der Restbetrag bis zur Gesamtsumme von 150 EUR für weitere Verrechnungen zur Verfügung, bis der jeweilige Aufzehrgrad erreicht ist.

  Ausgleichs-
zulage
EUR
Überleitungs-
zulage
EUR
Aufzehrgrad 1/2 1/3
Bestand 45 120
Hälfte des Erhöhungsbetrages1 = Verrechnungsbetrag    
300 x 1/2 = 150 EUR    
Aufzehrung der Ausgleichszulage 45 EUR 45  
Rest 105 EUR 0  
Aufzehrung der Uberleitungszulage 100 EUR (1/3 von 300 EUR)   100
5 EUR   20
Rest des Verrechnungsbetrages in Höhe von 5 EUR stünde ggf. für die Aufzehrung einer weiteren Ausgleichszulage zur Verfügung.    
1) Als Erhöhungsbetrag gilt nur der Betrag, der beim Abbau der ersten Ausgleichs- oder Überleitungszulage zugrunde zu legen ist (auch wenn z.B. bei der zweiten abzubauenden Ausgleichs- oder Überleitungszulage ein höherer oder niedrigerer Erhöhungsbetrag zugrunde zu legen wäre, wenn diese Zulage die erste beim Abbau wäre und dann bei der Erhöhung weitere oder weniger Dienstbezügebestandteile zu berücksichtigen gewesen wären).

6.3 Vor dem 1.7.1997 entstandene Ausgleichszulagen bleiben nach bisherigem Recht bestehen, d.h., dass sich die Voraussetzungen für ihren weiteren Anspruch und für ihren Abbau nach dem bis zum 30.6.1997 geltenden Recht richten; insoweit bleibt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BBesG vom 29.5.1980 (GMBl. S.290) weiter anwendbar.

6.4 Ist eine Verringerung der Dienstbezüge durch das Sechste Besoldungsänderungsgesetz eingetreten, weil eine Zulage entfallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt werden (§ 83 Abs. 1 BBesG). Die Ausgleichszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

6.5 Für Ausgleichszulagen nach § 13 Abs. 2 BBesG, die am 31.12.2001 zugestanden haben, gelten nach § 83 Abs. 2 BBesG die bisherigen Vorschriften weiter.

Zu § 39 BBesG (Grundlage des Familienzuschlages)

Zu § 39 Abs. 2 BBesG

Die Anrechnungsvorschrift kommt in Niedersachsen nicht zur Anwendung (vgl. § 4 NBesG i.V.m. § 39 Abs. 1 BBesG).

Zu § 40 BBesG (Stufen des Familienzuschlages)

1. Zu § 40 Abs. 1 BBesG

Für die Zuordnung von Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Anwärterinnen und Anwärter) zu einer Stufe des Familienzuschlages sind die Familienverhältnisse maßgebend, die in dem Zeitraum vorliegen, für den Besoldung zusteht.

Die Regelung, wonach ledigen und geschiedenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern, die am 1.1.1976 das 40. Lebensjahr vollendet hatten, nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.12.1975 (BGBl. I S.3091) i.d.F. des § 104 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24.8.1976 (BGBl. I S.2485) der Ortszuschlag der Stufe 2 zusteht, ist durch das Reformgesetz nicht berührt worden. Diesen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern steht daher ab 1.7.1997 der Familienzuschlag der Stufe 1 zu.

1.1 Zu § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG

Sofern Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, ist der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, sondern nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG zu gewähren (Urteil des BVerwG vom 26.1.2006 - C 43.04 -).

1.2 Zu § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG

1.2.1 Geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist eine Ehe erst mit der Rechtskraft des gerichtlichen Scheidungsausspruchs (§§ 1564 ff. BGB) bzw. der gerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungen ausländischer Gerichte in Familienrechtssachen werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (Artikel 7 § 1 Abs. 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11.8.1961, BGBl. I S.1221, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 19.2.2007, BGBl. I S.122, in der jeweils geltenden Fassung). Bis zur Rechtskraft der Entscheidung bzw. Anerkennung von Entscheidungen nach ausländischem Recht ist der Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. Diese Feststellung hat die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger unverzüglich herbeizuführen und auf ihre oder seine Kosten vorzulegen.

1.2.2 „Aus der Ehe” besteht eine Unterhaltsverpflichtung nur dann, wenn sie gegenüber dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe besteht. Eine Unterhaltsverpflichtung Kindern gegenüber ist keine Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe; sie kann nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG zur Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 führen.

Die Unterhaltsverpflichtung muss mindestens in Höhe des für die maßgebende Besoldungsgruppe geltenden ungekürzten Tabellenbetrages des Familienzuschlages der Stufe 1 bestehen. Sie muss in dieser Höhe tatsächlich und nachweislich erfüllt werden.

1.2.3 Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann auf Gesetz oder Vertrag (Vereinbarung) beruhen und kann nachgewiesen werden durch Vorlage eines entsprechenden Unterhaltsurteils, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder durch eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung. Freiwillige Unterhaltsleistungen begründen keinen Anspruch auf den Familienzuschlag.

1.2.4 Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG sind nicht (mehr) gegeben, wenn

- die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erloschen ist (z.B. durch Wiederheirat, Tod der oder des Unterhaltsberechtigten oder Wegfall der Gründe, die nach den §§ 1569 ff. BGB für das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung maßgebend sind),
- die Unterhaltsverpflichtung durch eine Abfindung (anstelle einer Unterhaltsrente) nach § 1585 Abs. 2 BGB oder durch eine Vereinbarung der ehemaligen Ehegatten erloschen ist oder
- trotz einer Abfindung die Unterhaltsverpflichtung für Zwecke des Versorgungsausgleichs als weiter bestehend behandelt wird aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983 (BGBl. I.S.105), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9.12.2004 (BGBl. I S.3242).

Wird der Unterhalt bei weiter bestehender Unterhaltspflicht für einen bestimmten Zeitraum im Voraus gezahlt (z.B. jährlich) und ergibt sich das Fortbestehen der Unterhaltspflicht zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen, so sind die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG weiter gegeben. Dabei müssen die auf die einzelnen Monate des Zahlungszeitraums umgerechneten Beträge die Höhe des Familienzuschlages der Stufe 1 erreichen (vgl. Nummer 1.2.2 Abs. 2).

1.3 Zu § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG

1.3.1 Die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger muss eine Person - dies kann auch sein Kind sein - in ihre oder seine Wohnung aufgenommen haben. Es ist unerheblich, ob es sich bei der Wohnung um einen einzigen Raum oder um mehrere Räume handelt. Die Ausstattung muss aber den Grundbedürfnissen des Wohnens genügen.

1.3.2 „Ihre oder seine Wohnung” ist die Wohnung, in der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger tatsächlich - ggf. auch zusammen mit Dritten wohnt und ihren oder seinen Lebensmittelpunkt hat. Falls die Wohnung der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger rechtlich nicht zugeordnet werden kann (z.B. bei Wohngemeinschaft), ist die wirtschaftliche Zuordnung maßgebend.

1.3.3 In die Wohnung „nicht nur vorübergehend aufgenommen” ist eine andere Person, wenn die Wohnung auch für diese zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen wird und es zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt. Der Aufenthalt eines Kindes nur während einer kürzeren Jahresperiode (z.B. Ferien) führt wegen der dazwischenliegenden langen Unterbrechungen nicht zur Bildung eines Lebensmittelpunktes. Bei Kindern, deren geschiedenen Eltern das Sorgerecht gemeinsam obliegt, können diese Voraussetzungen ausnahmsweise auch im Hinblick auf mehrere Wohnungen vorliegen. Ob ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in den Wohnungen beider Eltern vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; er setzt nicht voraus, dass sich das Kind in der Wohnung überwiegend aufhält. Die Aufnahme in die Wohnung muss nicht auf einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung beruhen.

1.3.4 Die gesetzliche Unterhaltspflicht ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 1584 und §§ 1601 ff. BGB; vgl. auch § 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes). Eine solche Unterhaltsverpflichtung ist z.B. nicht gegeben für ein Kind während der Zeit des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen ökologischen oder freiwilligen sozialen Jahres.

1.3.5 Ob eine „sittliche Verpflichtung” der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers zur Leistung von Unterhalt besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Sie setzt eine persönliche Bindung zwischen ihr oder ihm und der aufgenommenen Person voraus, aus der sich zwar keine rechtliche Verpflichtung, aber nach der Verkehrsauffassung ein aus der allgemeinen Anstandspflicht herrührendes Helfenmüssen ergibt. Es handelt sich hierbei um eine im außerrechtlichen Raum bestehende Anstandspflicht, etwa gegenüber Personen, die die Besoldungsempfängerin oder den Besoldungsempfänger einmal wesentlich und nachhaltig unterstützt haben, oder gegenüber Geschwistern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach einem strengen Maßstab zu beurteilen.

Sofern die aufgenommene Person zum Kreis der gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehört, wird nach dem Wegfall der gesetzlichen Unterhaltspflicht keine sittliche begründet.

Sofern Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger eine eingetragene Lebenspartnerschaft begrüntet haben, ist der Familienzuschlag der Stufe 1 bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG zu gewähren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.1.2006 - C 43.04 -).

Allein aus einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich keine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt. Wird im Rahmen dieser Gemeinschaft jedoch ein gemeinsames Kind in die Wohnung aufgenommen, können die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG für das Kind bei beiden Elternteilen erfüllt sein (gesetzliche Unterhaltspflicht). Gegenüber einem Kind der Partnerin oder des Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft besteht keine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt.

1.3.6 „Gesundheitliche Gründe” sind anzuerkennen, wenn die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger infolge Krankheit oder körperlicher Behinderung ohne fremde Hilfe und Pflege nicht auskommen kann. Diese Voraussetzungen sind insbesondere bei Schwerbehinderten gegeben, die wegen ihrer körperlichen Behinderung auf die Haushaltsführung durch eine andere Person angewiesen sind. Hierbei kommt es nicht auf den „Grad der Behinderung” an, sondern auf die Art und den Umfang der Beeinträchtigung bei der Verrichtung allgemeiner persönlicher und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Die für die Besoldungsempfängerin oder den Besoldungsempfänger zu verrichtenden Tätigkeiten müssen so umfangreich oder so vielfältig sein, dass sie die Aufnahme der anderen Person in die Wohnung erforderlich machen (Abhänigkeit der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers von der Hilfe). In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden.

Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses, das eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers gegenüber der aufgenommenen Person begründen könnte, ist unschädlich; das Gleiche gilt hinsichtlich eigener Mittel der aufgenommenen Person.

1.3.7 Zu den Mitteln, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stehen, gehören eigene Einnahmen der Person sowie auch solche Einnahmen, die für ihren Unterhalt tatsächlich gewährt werden. Hierzu gehören alle Einnahmen, gleich welcher Art, unabhängig, von wem sie gewährt und wie sie bezeichnet werden, die tatsächlich zur Verfügung stehen, um Kosten der Lebenshaltung zu decken, z.B.:

a) Einnahmen des Kindes:
 
- Unterhaltszahlungen (auch Eingliederungshilfen),
- Ausbildungsvergütungen,
- Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit,
- Renten,
- zweckfreie Einnahmen (z.B. aus Vermögen),
- Ausbildungshilfen (z.B. BAföG, auch als Darlehen, Studienkredite oder Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit);
b) Andere Einnahmen, die für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehen:
 
- Kinderzulagen und -zuschüsse,
- Kindergeld und
- kindbezogene Besoldungsleistungen und entsprechende Leistungen.

Der Kinderanteil im Familienzuschlag und Zinserträge sind mit dem jeweiligen Bruttobetrag anzusetzen (Urteile des BVerwG vom 3.11.2005 - 2 C 16.04 - und 9.5.2006 - 2 C 12.05 -). Das Bruttoprinzip ist auf alle Einkunftsarten anzuwenden; ausgenommen hiervon sind lediglich Erwerbseinkünfte, bei denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind.

Zustehende Unterhaltszahlungen, die von der oder dem Berechtigten nicht in Anspruch genommen werden (fiktiver Unterhalt), gehören dann zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, wenn der oder dem Berechtigten eine Geltendmachung des Anspruchs möglich und zumutbar wäre. Sind die Vermögensverhältnisse der oder des Barunterhaltspflichtigen nicht bekannt, so ist als fiktiver Unterhalt der Mindestunterhalt (niedrigste Einkommensstufe) nach der jeweiligen Altersstufe der „Düsseldorfer Tabelle” anzusetzen, ggf. nach OLG-Bezirk modifiziert.

Bei Einkommen aus einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sind einmalige Sonderleistungen (z.B. Sonderzahlungen, Sonderzuwendungen, Urlaubsgelder), die neben den regelmäßigen Bezügen gezahlt werden, nicht zu berücksichtigen.

1.3.8 Die Mittel sind in dem Zeitabschnitt zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; dies gilt auch für einmalig zustehende Zahlungen sowie für nachträglich oder verspätet gewährte Mittel, die erst ab Zufluss zur Verfügung stehen. Abweichend hiervon sind Zahlungen, die in mehrmonatigen Abständen (z.B. in Jahresbeträgen) oder die nicht in wiederkehrender Höhe (z.B. Unterhaltszahlungen) zustehen, mit dem durchschnittlichen Monatsbetrag der letzten zwölf Monate für das folgende Kalenderjahr in Ansatz zu bringen; dabei bleiben Beträge bis insgesamt 312 EUR kalenderjährlich aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.

1.3.9 Nicht zu diesen Mitteln gehören Leistungen, die dazu bestimmt sind, einen Sonderbedarf abzudecken, der z.B. durch die Behinderung/Pflegebedürftigkeit des Kindes entsteht (z.B. Pflegegeld nach § 69a BSHG oder Leistungen nach dem SGB XI - Soziale Pflegeversicherung -).

1.3.10 Bei der Berechnung der Eigenmittelgrenze wird stets der höchste Betrag des Familienzuschlages der Stufe 1 zugrunde gelegt (unabhängig von der Besoldungsgruppe). Bei Teilzeitbeschäftigung errechnet sich die Eigenmittelgrenze aus dem sechsfachen Betrag des vollen Familienzuschlages der Stufe 1.

1.3.11 Die Unterbringung eines Kindes auf „ihre oder seine Kosten”, d.h. auf Kosten der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers, wird unterstellt, wenn die für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehenden Mittel den sechsfachen Betrag der Stufe 1 des Familienzuschlages nicht überschreiten. Leistungen Dritter (öffentliche oder private) für die Unterbringung des Kindes (z.B. Übernahme des Schulgeldes oder Wert eines kostenfreien Wohnens/Verpflegens) sind nach den tatsächlichen Kosten zu berechnen. Gegebenenfalls sind die Werte nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen; sie rechnen zu den Mitteln, die für den Unterhalt zur Verfügung stehen.

1.3.12 Eine anderweitige Unterbringung liegt nur vor, wenn die häusliche Verbindung erhalten bleibt und hierfür auch Anhaltspunkte vorliegen (z.B. eigenes Zimmer, familiäre Bindung usw.). Sie besteht z.B. fort, wenn die aufgenommene Person nur vorübergehend (z.B. wegen Studiums, Krankenhaus- oder Internatsaufenthalts) abwesend ist. Durch die Unterbringung darf sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht schwerpunktmäßig an den Unterbringungsort verlagern. Eine anderweitige Unterbringung ist nicht gegeben, wenn die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger lediglich für den Unterhalt aufkommt oder das Kind z.B. beim anderen Elternteil lebt.

Im Regelfall ist ein Kind von demjenigen untergebracht, bei dem es vorher gelebt hat und mit dem vorrangig die häusliche Verbindung aufrechterhalten wird. In den Fällen der Nummer 1.3.3 kann diese Voraussetzung bei beiden Eltern gegeben sein. Eine häusliche Verbindung liegt nicht mehr vor, wenn die Lebensgemeinschaft in der Wohnung der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers beendet worden ist, z.B., weil das Kind einen eigenen Hausstand oder ein Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis zu einer anderen Person (Pflegekindverhältnis) oder eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft begründet hat.

1.3.13 Die Konkurrenzvorschriften des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BBesG sind auch anzuwenden, wenn

- ein Kind in mehreren Wohnungen seinen Lebensmittelpunkt hat (Nummer 1.3.3) oder
- mehrere Partner einer Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG erfüllen (z.B. wegen der Aufnahme eigener Kinder in die gemeinsame Wohnung), auch wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind.

Ist eine oder sind mehrere der Personen, die nach § 40 Abs. 1. Nr. 4 Satz 4 BBesG Familienzuschlag der Stufe 1 beansprucht oder beanspruchen, teilzeitbeschäftigt, so ist der auf eine Berechtigte oder einen Berechtigten entfallende Teil des Familienzuschlages der Stufe 1 entsprechend § 6 BBesG anteilig zu gewähren.

Nicht anwendbar ist § 40 Abs. 1. Nr. 4 Satz 4 BBesG, wenn einer der Partner einer Lebensgemeinschaft den Betrag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BBesG und der andere nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG beansprucht.

2. Zu § 40 Abs. 2 BBesG

2.1 Für die Entscheidung über den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag ist eine Kindergeldfestsetzung verbindlich. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ist auch dann zu gewähren, wenn die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger ein zustehendes Kindergeld nicht beantragt, hierauf ausdrücklich verzichtet oder wenn ihr oder ihm Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen dem Grunde nach zusteht oder nur deshalb nicht zusteht, weil der Anspruch auf Kindergeld wegen einer entsprechenden Leistung aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen ausgeschlossen ist.

2.2 Nach § 90 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe, wenn er, dem Kind der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers Hilfe leistet, neben dem Kindergeld auch den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages auf sich überleiten. Diese Leistungen sind dann in Höhe des übergeleiteten Betrages, höchstens in Höhe des Bruttobetrages, statt an die Besoldungsempfängerin oder den Besoldungsempfänger an den Träger der Sozialhilfe zu zahlen.

2.3 Es kommt nicht nur die Gewährung des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entsprechenden Stufe in Betracht, sondern auch die Zahlung von Unterschiedsbeträgen zwischen anderen Stufen oberhalb der Stufe 1 (z.B., wenn nur ein erstes und drittes Kind zu berücksichtigen sind, die Differenz zwischen Stufe 1 und 2 sowie zwischen Stufe 3 und 4). Zur Reihenfolge der Kinder siehe Nummern 5.4 und 5.5.

3. Zu § 40 Abs. 3 BBesG

Bei der Durchführung des § 40 Abs. 3 BBesG gilt Nummer 2 entsprechend.

4. Zu § 40 Abs. 4 BBesG

4.1 § 40 Abs. 4 BBesG ist erst anzuwenden, wenn der Ehegatte, der im öffentlichen Dienst i.S. des § 40 Abs. 6 BBesG steht, ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder auf eine entsprechende Leistung hat (vgl. Nummer 4.6). So führt die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 BBesG angesichts der Formulierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVU-VKA/Bund/Länder zum Anspruch auf den vollen Familienzuschlag der Stufe 1; § 6 BBesG findet Anwendung.

4.2 § 40 Abs. 4 BBesG kann nur auf Ehegatten angewandt werden, nicht aber auf frühere Ehegatten.

4.3 Der Ehegatte einer Besoldungsempfängerin oder eines Besoldungsempfängers ist aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst „nach beamtenrechtlichen Grundsätzen” versorgungsberechtigt i.S. des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG,

- wenn ihm aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst i.S. des § 40 Abs. 6 BBesG Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des BeamtVG oder entsprechenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (z.B. Bundesbeamtengesetz, Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, Soldatenversorgungsgesetz - SVG -, Landesbeamtengesetze, Deut-sches Richtergesetz) zustehen — dies gilt auch, wenn der Zahlungsanspruch (z.B. wegen anderer Verwendungseinkommen) in voller Höhe ruht -; hierzu gehören auch der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG, das Übergangsgeld nach den §§ 47, 47 a BeamtVG und die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG,
- wenn ihm für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst i.S. des § 40 Abs. 6 BBesG eine insbesondere durch Tarifvertrag, Dienstordnung, Statut oder Einzelvertrag vom Dienstherrn oder Arbeitgeber zugesicherte lebenslängliche Versorgung zusteht, z.B. wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder als Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit. Eine Rente (z.B. von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen i.s. des § 40 Abs. 4 und 5 BBesG.

4.4 Der Bezug von Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch den Ehegatten einer Besoldungsempfängerin oder eines Besoldungsempfängers bewirkt nicht, dass § 40 Abs. 4 BBesG auf die Dienstbezüge anzuwenden ist. Der Ehegattenbestandteil in den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die einem Waisengeld zugrunde liegen, knüpft nämlich nicht an die Ehe der Waisengeldempfängerin oder des Waisengeldempfängers an, sondern an die der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers.

4.5 § 40 Abs. 4 BBesG ist auch anzuwenden, wenn der im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 BBesG) stehende Ehegatte der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers

- Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder Dienstbezüge nach § 4 der Mutterschutzverordnung des Bundes oder nach entsprechendem Landesrecht erhält und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird,
- während einer Erkrankung Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V oder eine entsprechende Leistung aus einem Versicherungsverhältnis erhält, sofern der Arbeitgeber zu der Versicherung Beitragsanteile oder -zuschüsse leistet oder geleistet hat (§ 40 Abs. 4 BBesG ist jedoch nicht anzuwenden für die Zeit einer Aussteuerung gemäß § 48 Abs. 1 SGB V),
- während einer Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld gemäß den §§ 20, 21 SGB VI erhält,
- Dienstbezüge aufgrund besonderer Rechtsvorschriften fortgezahlt erhält, z.B. nach dem Personalvertretungsgesetz, dem Arbeitsplatzschutzgesetz oder der Sonderurlaubsverordnung.

4.6 Eine dem Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechende Leistung an den Ehegatten und damit ein Anwendungsfall des § 40 Abs. 4 BBesG liegt auch vor, wenn sie denselben Zweck erfüllt wie der Familienzuschlag (Ausgleich erhöhter Verpflichtungen durch Eheschließung und Familienhausstand). Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages des Familienzuschlages der Stufe 1 zusteht.

4.7 Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 BBesG sind nicht erfüllt, wenn ein sonstiger Arbeitgeber (§ 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG) seiner oder seinem Bediensteten einen Ehegattenanteil oder eine entsprechende Leistung nicht zahlt, weil dessen Ehegatte im öffentlichen Dienst steht.

4.8 Wenn der Ehegatte einer Besoldungsempfängerin oder eines Besoldungsempfängers als EU-Beamtin oder EU-Beamter oder als sonstige EU-Bedienstete oder sonstiger EU-Bediensteter Anspruch auf Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts der Beamten der EG [in Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29.2.1968 (ABl. EG Nr. L 56 S.1), Artikel 67 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2594/98 des Rates vom 27.11.1998 (ABl. EG Nr. L 325 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung], hat, ist § 40 Abs. 4 BBesG nicht anzuwenden, obwohl es sich um eine vergleichbare Leistung handelt. Die EG-Leistungen sind subsidiär zu nationalen Leistungen.

4.9 Teilzeitbeschäftigte erhalten den halben Familienzuschlag ungekürzt, wenn ihr Ehegatte vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist (vgl. Nummer 4.3) oder wenn beide Ehegatten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind, weil in diesen Fällen § 6 Abs. 1 BBesG nicht angewandt wird (§ 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG).

Ist die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger teilzeitbeschäftigt, so ist § 6 Abs. 1 BBesG anzuwenden, wenn der Ehegatte mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.

Besoldungsberechtigte und beiderseits teilzeitbeschäftigte Ehegatten, von denen einer unterhälftig beschäftigt ist, deren Arbeitszeit aber insgesamt die Regelarbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten erreicht, haben Anspruch auf den ehegattenbezogenen Anteil am Familienzuschlag jeweils zur Hälfte und auf den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag in ungekürztem Umfang (Urteil des BVerwG vom 29.9.2005 - 2 C 44.04 -). Bei voneinander abweichenden Arbeitszeitregelungen der anspruchsberechtigten Ehepartner/Eltern sind für die Ermittlung des geforderten „Erreichens der Regelarbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten” die beiderseitigen Arbeitszeitanteile prozentual zu ermitteln und zu addieren; werden im Ergebnis mindestens 100,00 v.H. erreicht, ist dieses Erfordernis als erfüllt anzusehen.

Steht der Ehegatte in mehreren Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung, so ist der Gesamtumfang dieser Beschäftigungen maßgebend.

5. Zu § 40 Abs. 5 BBesG

5.1 Die Nummern 4.5 und 4.7 bis 4.9 gelten bei der Durchführung des § 40 Abs. 5 BBesG entsprechend. Bei der Anwendung von Nummer 4.5 in den Fällen des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG (Konkurrenzen beim kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages) ist aber Folgendes zu beachten: Nach der Geburt eines Kindes wird bei Arbeitnehmerinnen das Mutterschaftsgeld neu festgesetzt und somit für das neugeborene Kind ggf. eine dem Kinderanteil im Familienzuschlag entsprechende Leistung berücksichtigt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes).

Wenn eine Besoldungsempfängerin oder ein Besoldungsempfänger den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages beantragt, hat sie oder er alle Angaben zu machen, aus denen sich ihr oder sein Anspruch ergibt. Sie oder er hat insbesondere zu erklären, wer das Kindergeld erhält und ggf. bei welchem Arbeitgeber diese Person beschäftigt ist. Macht sie oder er hierzu keine ausreichenden Angaben und kann deshalb über den Anspruch nicht entschieden werden, ist ihr oder ihm der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages nicht zu gewähren.

5.2 Eine Versorgungsberechtigung nach einer Ruhelohnordnung (§ 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG) liegt vor, wenn eine lebenslängliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze oder Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit aufgrund eines sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu gewähren ist. Eine Versorgung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, die einer Versorgung nach einer Ruhelohnordnung inhaltlich gleichsteht, wird auch im Rahmen des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG wie eine Versorgung nach einer Ruhelohnordnung behandelt.

5.3 Eine dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen „entsprechende” Leistung liegt vor, wenn sie nach

- Leistungszweck (Berücksichtigung des besonderen Bedarfs von Beschäftigten mit Kindern),
- Leistungsvoraussetzungen (Unterhaltspflicht für ein Kind oder mehrerer Kinder) und
- Leistungsmodalitäten (z.B. monatliche Zahlung)

dem Familienzuschlag gleichsteht (Urteil des BVerwG vom 1.9.2005 - 2 C 24.04 -). Die gleichstehenden Leistungen müssen nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich sein. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Leistungen in derselben Höhe gezahlt werden.

5.4 Welcher Unterschiedsbetrag „auf ein Kind entfällt” (§ 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG), ergibt sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) maßgebenden Reihenfolge der Kinder (§ 40 Abs. 5 Satz 2 BBesG). Die Reihenfolge nach dem Einkommensteuergesetz oder dem BKGG bestimmt sich danach, an welcher Stelle das zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten bei der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger steht und ob es demnach für sie oder ihn erstes, zweites oder weiteres Kind ist.

5.5 In der Reihenfolge der Kinder (Nummer 5.4) sind als „Zählkinder” alle Kinder zu berücksichtigen, die im kindergeldrechtlichen Sinne Zählkinder sind. Danach werden auch diejenigen Kinder mitgezählt, für die die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einer anderen Person zusteht oder weil der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder nach § 4 BKGG.

Beispiel:
Ein verheirateter Beamter, dessen Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder, von denen er für die zwei ehelichen Kindergeld erhält (Kind Nr. 1 und Kind Nr. 3 nach dem Lebensalter). Für das nicht eheliche Kind Nr. 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Kindesmutter das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag. Der Beamte erhält für sein Kind Nr. 1 den Familienzuschlag der Stufe 2 und für sein Kind Nr. 3 den Familienzuschlag der Stufe 4. Kind Nr. 3 rückt in diesem Fall nicht auf Platz 2 auf.
Scheidet das Kind Nr. 1 aus (z.B. wegen Antritt des Wehrdienstes oder Beendigung der Berufsausbildung), rückt das nicht eheliche Kind Nr. 2 zum Kind Nr. 1 auf. Es bleibt Zählkind; die Leistungen für dieses Kind gehen weiterhin an die Kindesmutter. Das bisherige Kind Nr. 3 wird Kind Nr. 2 (Leistung an den Beamten).

5.6 „Gewährt” i.S. des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG wird der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger Kindergeld auch dann, wenn es nach § 74 EStG oder anderen Vorschriften nicht an die Berechtigte oder den Berechtigten, sondern an eine andere Person oder Stelle ausgezahlt wird.

5.7 Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG das Kindergeld einer Person gewährt, die weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, so ist der Familienzuschlag für das Kind der Person zu gewähren, die im öffentlichen Dienst steht oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und die bei Nichtvorhandensein der Kindergeldempfängerin oder des Kindergeldempfängers das Kindergeld für das Kind erhalten würde. Hierbei sind die in § 64 EStG oder in § 3 BKGG enthaltenen Rangfolgen entsprechend anzuwenden.

Beispiel:
Die geschiedenen Eltern eines Kindes stehen beide im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG erhält der Großvater, der weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamten-rechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist.
In diesem Fall ist der familienzuschlagsberechtigte Ehegatte nach den o.g. Grundsätzen zu ermitteln, da durch § 40 Abs. 5 BBesG lediglich eine Mehrfachzahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag aufgrund desselben Tatbestandes vermieden werden, nicht aber dessen Zahlung völlig entfallen soll.
Das bedeutet, dass derjenige Elternteil den Kinderanteil im Familienzuschlag erhält, der dem Kind eine bzw. die höchste Unterhaltsrente zahlt.

5.8 Die in § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG enthaltene Regelung (Teilzeitbeschäftigung) bezieht sich stets auf den Familienzuschlag für ein bestimmtes Kind. Die Vorschrift ist daher nur anwendbar, wenn in Bezug auf dieses Kind mehrere Anspruchsberechtigte i.S. des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG vorhanden sind.

Beispiel:
Ein teilzeitbeschäftigter verheirateter Beamter, dessen vollbeschäftigte Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder, von denen er für zwei Kinder Kindergeld erhält (Kind Nr. 1 und Kind Nr. 3 nach dem Lebensalter). Für das Kind Nr. 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Kindesmutter das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag. In diesem Fall kann § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG auf den Kinderanteil im Familienzuschlag für die Kinder Nrn. 1 und 3 des Beamten nicht angewendet werden, weil in Bezug auf diese Kinder keine Anspruchskonkurrenz i.S. des Satzes 1 dieser Vorschrift besteht. Der Kinderanteil im Familienzuschlag für diese beiden Kinder ist nach § 6 Abs. 1 BBesG im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit zu verringern.

5.9 Die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG ist bei Zahlung der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVU-Bund/ VKA/Länder anzuwenden und zwar auch dann, wenn der Anspruch auf die Besitzstandszulage für Kinder nur deshalb nicht mehr besteht, weil diese abgefunden wurde.

6. Zu § 40 Abs. 6 BBesG

6.1 „Verbände” von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen (§ 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG) sind Zusammenschlüsse dieser Rechtsträger jeder Art ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform und Bezeichnung. Es kann sich demnach auch um Zusammenschlüsse in nicht öffentlich-rechtlicher Rechtsform handeln, z.B. in Form eines Vereins oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

6.2 Bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 40 Abs. 6 Satz 2 BBesG) kann von einer Beteiligung der öffentlichen Hand durch Beiträge, Zuschüsse oder in anderer Weise ausgegangen werden, wenn die Einrichtung in den Entsendungsrichtlinien des Bundes (RdSchr. des BMI vom 15.8.1989, GMBl. S.498, in der jeweils geltenden Fassung) oder eines Landes aufgeführt ist. In Fällen der Beschäftigung eines Ehegatten bei der EU ist hinsichtlich des § 40 Abs. 4 und 5 BBesG Nummer 4.8 zu beachten.

6.3 Um eine „vergleichbare” Regelung i.S. des § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG handelt es sich, wenn aufgrund einer Regelung einer Person im konkreten Einzelfall - wegen des Verheiratetseins oder des Vorliegens einer anderen Voraussetzung des § 40 Abs. 1 BBesG oder wegen des Vorhandenseins von Kindern - ein sozialbezogener Bestandteil in der Bezahlung gewährt wird, ohne dass es hierbei auf die Bezeichnung dieser Leistung (z.B. als Haushaltszulage) ankäme. Die Anwendung der Konkurrenzregelungen des § 40 Abs. 4 und 5 BBesG hängt dann jedoch davon ab, ob auch die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind (vgl. Nummer 5.3).

Familienbezogene Zuschlagsregelungen sonstiger Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind auch dann Regelungen wesentlich gleichen Inhalts, wenn sie keine Konkurrenzen enthalten.

6.4 In § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG kommt nur eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand in Betracht. Dagegen kommt es auf Art und Umfang der finanziellen Beteiligung nicht an. Als Beteiligung der öffentlichen Hand i.S. dieser Vorschrift sind demnach nicht nur laufende, sondern auch einmalige Finanzzuweisungen, z.B. Investitionskostenzuschüsse und Förderungsmittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz i.d.F. vom 10.4.1991 (BGBl. I S.886), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26.3.2007 (BGBl. I S.378), in der jeweils geltenden Fassung, oder Kapitalbeteiligungen anzusehen.

Bei einer Einrichtung, die verschiedenartige Aufgaben erfüllt, ist eine Beteiligung i.S. des § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG bereits dann gegeben, wenn Finanzzuweisungen für nur eine dieser Aufgaben gewährt werden. Erhält der Arbeitgeber zwar keine institutionelle, sondern lediglich eine projektbezogene Förderung, so liegt dennoch eine Beteiligung vor. Die „Beteiligung” kann auch mittelbar sein, wie z.B. im Fall der Beschäftigung des Ehegatten einer Beamtin oder eines Beamten bei einer Professorin oder einem Professor im Rahmen eines von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Forschungsvorhabens.

Keine Beteiligung der öffentlichen Hand liegt vor, wenn

- die gewährten finanziellen Mittel vom Empfänger lediglich weitergeleitet werden (durchlaufende Gelder),
- den finanziellen Mitteln konkrete Gegenleistungen gegenüberstehen, z.B. für die Inanspruchnahme von Leistungen oder die Lieferung von Gegenständen; hierunter fällt auch die Übernahme von Pflegekosten,
- der Arbeitgeber Geldleistungen der öffentlichen Hand aufgrund von Gestellungsverträgen erhält (z.B. Arbeitgeber verpflichtet sich vertraglich, für ein Krankenhaus Pflegekräfte zu stellen) oder
- die Arbeitsverwaltung Zuschüsse zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gewährt.

6.5 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 BBesG vorliegen, so entscheidet nach § 40 Abs. 6 Satz 4 BBesG das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. Diese Entscheidung hat nur deklaratorische, aber keine konstitutive Wirkung; sie erstreckt sich auf den gesamten der Entscheidung zugrunde liegenden Zeitraum. Die Entscheidungsbefugnis ist dem NLBV durch Erlass des MF vom 9.5.2008 übertragen worden.

7. Zu § 40 Abs. 7 BBesG

7. Bezügestellen sind alle Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Berechnung und Festsetzung von Besoldung, Versorgung und Entgelt für Bedienstete des öffentlichen Dienstes i.S. des § 40 Abs. 6 BBesG ist.

7.2 Der Begriff „öffentlicher Dienst” erfasst auch die Zuwendungsempfänger des Bundes und der Länder, so dass auch für diesen Bereich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen Datenaustausch erfüllt sind.

7.3 In Fällen, in denen Anspruchskonkurrenzen vorliegen (§ 40 Abs. 1, 4 und 5 BBesG), sind von den Bezügestellen des öffentlichen Dienstes i.S. von § 29 Abs. 1 BBesG unverzüglich Vergleichsmitteilungen auszutauschen.

Zu § 41 BBesG (Änderung des Familienzuschlages)

1. Das für die Zahlung des Familienzuschlages maßgebende Ereignis (§ 41 Satz 1 BBesG) tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, nach der der Familienzuschlag erstmals oder in einer höheren Stufe zu zahlen ist, erfüllt sind oder aber die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, die die Zahlung des vollen Familienzuschlages (bzw. einer höheren Stufe) bisher verhindert haben (z.B. § 40 Abs. 4 oder 5 BBesG), nicht mehr erfüllt sind.

Beispiele:

a) Durch die Eheschließung eines Beamten am 31.Juli werden die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG erfüllt. Die Heirat ist das maßgebende Ereignis i.S. des § 41 Satz 1 BBesG, das zur Zahlung des Familienzuschlages ab 1.Juli führt.
b) Beide Ehegatten stehen im öffentlichen Dienst, und jeder von ihnen erhält in Anwendung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG den Familienzuschlag zur Hälfte. Mit Ablauf des 10. März scheidet die Ehefrau aus dem öffentlichen Dienst aus. In diesem Fall erhält die Ehefrau anteilig, d.h. für die Zeit vom 1. bis 10.März, den Familienzuschlag zur Hälfte. Für den Ehemann ist das Ausscheiden seiner Frau aus dem öffentlichen Dienst das für die volle Zahlung seines Familienzuschlages „maßgebende Ereignis” i.S. des § 41 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BBesG, da von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG nicht mehr vorliegen. Er erhält den Familienzuschlag der Stufe 1 bereits für den Monat März in voller Höhe. Scheidet die Ehefrau mit Ablauf des Monats März aus dem öffentlichen Dienst aus, so erhält der Ehemann den vollen Familienzuschlag dagegen erst vom Ersten des folgenden Monats.

2. Ereignisse, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses eintreten, wirken sich auf die Höhe des zuletzt zustehenden Familienzuschlages nicht mehr aus.

Beispiel:
Ein Beamter scheidet mit Ablauf des 15.Mai aus dem Dienst aus. Am 18.Mai wird ein Kind geboren, für das ihm Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG zusteht. Der Familienzuschlag ist für die Zeit vom 1. bis 15.Mai nicht zu erhöhen.

3. Nach § 41 Satz 2 BBesG wird der Familienzuschlag (einer höheren Stufe) letztmalig für den Monat gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dafür an (mindestens) einem Tag erfüllt waren.

Beispiele:

a) Die Ehefrau eines Beamten tritt am 2.März in den öffentlichen Dienst ein. Sie erhält anteilig, d.h. für die Zeit vom 2. bis 31.März, den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. Der Ehemann erhält für diesen Monat noch den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 und erst ab 1.April den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte (§ 41 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BBesG).
b) Das Kind eines Beamten, der nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG Familienzuschlag der Stufe 1 erhält, nimmt während der Schulferien vom 2.Juli bis 31.August eine Aushilfstätigkeit wahr, für die es eine Vergütung erhält, die über dem Sechsfachen des Betrages der Stufe des Familienzuschlages liegt. Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird nur für den August eingestellt.
c) Durch die Ehescheidung eines Beamten mit Rechtskraftwirkung zum 1.August entfallen die Voraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 ebenfalls ab 1.August.

4. Sind innerhalb eines Monats die Anspruchsvoraussetzungen sowohl für eine Erhöhung als auch für eine Verminderung des Teils einer Stufe des Familienzuschlages gegeben, so sind die Änderungen bei jeder Stufe gesondert zu beurteilen.

Beispiele:

a) Eine geschiedene Beamtin mit einem Kind und einer auf 70 v.H. reduzierten Arbeitszeit heiratet am 15. September einen im öffentlichen Dienst vollbeschäftigten Mann. Sie erhält die Hälfte des Familienzuschlages der Stufe 1 (bisher 70 v.H.) vom 1. Oktober an. Die Stufe 2 wird ab 1.September in voller Höhe, statt bisher in Höhe von 70 v.H. gewährt. Eine Gegenrechnung erfolgt nicht.
b) Ein verheirateter Beamter wird unter Wegfall der Bezüge für die Zeit vom 10.August bis 4.September beurlaubt. Er erhält für die Monate August und September seine Bezüge gemäß § 3 Abs. 4 BBesG im entsprechenden Verhältnis unter Zugrundelegung des Familienzuschlages der Stufe 1 zur Hälfte; die mit ihm verheiratete, nicht beurlaubte (vollbeschäftigte) Beamtin erhält für die Monate August und September den vollen Familienzuschlag.
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