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Rahmenrichtlinien über die Vergütung von nebenamtlicher und nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit in der Landesverwaltung sowie über die Entschädigung der Mitglieder in Prüfungsausschüssen bei der Abnahme von Prüfungen nach den §§ 37, 48, 56 und 62 des Berufsbildungsgesetzes (Vergütungsrichtlinien)
Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 20.1.2006 - 26 12 48 (Nds.MBl. Nr.7/2006 S.101) - VORIS 20441 -
Bezug: RdErl. d. MF v. 7.5.1991 (Nds.MBl. S.751), geändert durch RdErl. v. 9.8.2000 (Nds.MBl. S.569) - 64000 03 00 55 003 -

1. Vorbemerkung

Diese Rahmenrichtlinien finden für Landesbedienstete Anwendung, wenn ihnen die zu vergütende Tätigkeit nicht im Hauptamt zugewiesen worden ist und wenn sie bei Ausübung dieser Nebentätigkeit im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können. Es ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass durch die Nebentätigkeit die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus dem Hauptamt nicht beeinträchtigt wird. Entsprechendes gilt für Angestellte.

2. Vergütung von Lehrtätigkeit

2.1 Voraussetzungen

Lehrvergütung kann für die fachliche Ausbildung des Beamten-, Richter-, Angestellten- und Waldarbeiternachwuchses des Landes sowie für die Fortbildung von Landesbediensteten gewährt werden.

2.2 Vergütungstatbestände

2.2.1 Landesbediensteten, die im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung in Studien- oder Lehrgängen — insbesondere an ständigen Schulungseinrichtungen — unterrichten, kann Lehrvergütung in Höhe von bis zu 20,— EUR je Unterrichtsstunde gewährt werden.

2.2.2 Landesbediensteten, die den die praktische Ausbildung begleitenden, in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen systematischen Unterricht bei den Ausbildungsbehörden oder -stellen erteilen, kann Lehrvergütung gewährt werden, wenn sie

2.2.2.1 Nachwuchskräfte des höheren Dienstes oder gleichstehende Studierende unterrichten,
je Unterrichtsstunde bis zu 20,- EUR, 20,- EUR,
2.2.2.2 Nachwuchskräfte des gehobenen Dienstes oder gleichstehende Studierende unterrichten,
je Unterrichtsstunde bis zu 15,- EUR,
2.2.2.3 sonstige Nachwuchskräfte unterrichten,
je Unterrichtsstunde bis zu 11,- EUR.

Nehmen am Unterricht Nachwuchskräfte für verschiedene Laufbahngruppen teil, so richtet sich der Vergütungssatz nach dem Teilnehmerkreis der überwiegend vertretenen Laufbahngruppe, bei gleicher Teilnehmerzahl nach der höheren Laufbahngruppe.

2.2.3 Landesbediensteten, die in Fortbildungsveranstaltungen Beschäftigte der Landesverwaltung unterrichten, kann Lehrvergütung in Höhe von bis zu 20,- EUR je Unterrichtsstunde gewährt werden.

Bei außergewöhnlichem Vor- oder Nachbereitungsaufwand, bei Vermittlung besonders anspruchsvoller Inhalte oder bei einem besonderen dienstlichen Interesse kann dieser Betrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel um bis zu 150 v.H. erhöht werden.

2.3 Ergänzende Bestimmungen

2.3.1 Lehrvergütung wird nur für tatsächlich erteilten Unterricht gewährt und ist daher aufgrund von Nachweisen nachträglich zu zahlen.

2.3.2 Als Unterrichtsstunde gilt ein Zeitraum von 45 Minuten. Weicht die für den Unterricht vorgesehene Zeit hiervon ab, so erhöhen oder vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig. Die Vorbereitung des Unterrichts wird nicht gesondert vergütet. Mit der Lehrvergütung ist auch der Zeitaufwand für die Ausarbeitung und Korrektur von schriftlichen Arbeiten abgegolten.

3. Vergütung von Prüfungstätigkeiten

3.1 Voraussetzungen

3.1.1 Prüfungsvergütung nach diesem Abschnitt kann gewährt werden für die Abnahme von

3.1.1.1 Ersten und Zweiten Staatsprüfungen,
3.1.1.2 Prüfungen aufgrund der gemäß § 8 des Psychotherapeutengesetzes vom 16.6.1998 (BGBl. I S.1311) erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der jeweils geltenden Fassung,
3.1.1.3 Laufbahnprüfungen für den gehobenen und mittleren Dienst (ohne Lehramtsprüfungen),
3.1.1.4 Angestelltenprüfungen II und Eignungsprüfungen als Betriebsprüferin und Betriebsprüfer im Angestelltenverhältnis sowie
3.1.1.5 Zwischenprüfungen für den gehobenen Dienst und den mittleren Justizdienst, Angestelltenprüfungen I und Prüfungen für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger.

3.2 Vergütungstatbestände

3.2.1 Höherer Dienst

3.2.1.1 Erste Staatsprüfung

3.2.1.1.1 für die Begutachtung einer vierwöchigen Hausarbeit
je Hausarbeit insgesamt bis zu 133,- EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu 54,- EUR;
3.2.1.1.2 für die Beurteilung einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausurarbeit) bei fünfstündiger Bearbeitungszeit
je Klausurarbeit insgesamt bis zu 14,- EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu 6,- EUR;
3.2.1.1.3 für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,
je Zeitstunde bis zu 14,- EUR,
je Prüfungstag höchstens 70,- EUR.

3.2.1.2 Zweite Staatsprüfung

3.2.1.2.1 für die Begutachtung einer vierwöchigen Hausarbeit
je Hausarbeit insgesamt bis zu 177,- EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu 71,- EUR;
3.2.1.2.2 für die Beurteilung einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausurarbeit) bei fünfstündiger Bearbeitungszeit
je Klausurarbeit insgesamt bis zu 15,- EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu 6,- EUR;
3.2.1.2.3 für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,
je Zeitstunde bis zu 18,- EUR,
je Prüfungstag höchstens 90,- EUR.

3.2.2 Prüfungen aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Die in Nummer 3.2.1.1 aufgeführten Vergütungssätze gelten entsprechend.

3.2.3 Gehobener Dienst sowie Angestelltenprüfung II und Eignungsprüfung als Betriebsprüferin und Betriebsprüfer im Angestelltenverhältnis:

3.2.3.1 für die Begutachtung einer vierwöchigen Hausarbeit oder schriftlichen Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit
je Arbeit insgesamt bis zu 107,- EUR;
3.2.3.2 für die Begutachtung einer Diplomarbeit als Prüfungsbestandteil im Rahmen einer Fachhochschulausbildung
je Arbeit insgesamt bis zu 155,- EUR;
3.2.3.3 für die Beurteilung einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausurarbeit) bei fünfstündiger Bearbeitungszeit
je Klausurarbeit insgesamt bis zu 12,- EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu 5,- EUR;
3.2.3.4 für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,
je Zeitstunde bis zu 11,- EUR,
je Prüfungstag höchstens 55,- EUR.

3.2.4 Mittlerer Dienst

3.2.4.1 für die Begutachtung einer dreiwöchigen Hausarbeit
je Hausarbeit insgesamt bis zu 45,- EUR;
3.2.4.2 für die Beurteilung einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausurarbeit) bei vierstündiger Bearbeitungszeit
je Klausurarbeit insgesamt bis zu 9,- EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu 4,- EUR.
Sehen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen anstelle von Klausurarbeiten Niederschriften über Sitzungen oder Besprechungen vor, können diese einer Klausurarbeit gleichgestellt werden;
3.2.4.3 für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,
je Zeitstunde bis zu 9,- EUR,
je Prüfungstag höchstens 45,- EUR.

3.2.5 Prüfungen nach Nummer 3.1.1.5

Die in Nummer 3.2.4 aufgeführten Vergütungssätze gelten entsprechend.

3.2.6 Bei Vorschlägen mit Lösungsvermerken

3.2.6.1 für vierwöchige - im mittleren Dienst dreiwöchige - Hausarbeiten, soweit sie für eine Prüfung verwendet werden,

  im
höheren Dienst
EUR
im gehobenen Dienst
EUR
im
mittleren Dienst
EUR
a) je Themenvorschlag bis zu 71,- 54,- 38,-
b) je praktischen Fall bis zu 89,- 30,- 80,-
c) je praktischen Fall in Aktenform bis zu 107,- 67,- 45,-

3.2.6.2 für fünfstündige - im mittleren Dienst vierstündige - Klausurarbeiten, soweit sie für eine Prüfung verwendet werden,

  im
höheren Dienst
EUR
im gehobenen Dienst
EUR
im
mittleren Dienst
EUR
a) je Themenvorschlag bis zu 36,- 27,- 18,-
b) je praktischen Fall bis zu 45,- 33,- 23,-
c) je praktischen Fall in Aktenform bis zu 54,- 40,- 27,-

3.3 Ergänzende Bestimmungen

3.3.1 Ein Stichentscheid liegt nur vor, wenn aufgrund der Prüfungsordnung eine besondere Gutachterin oder ein besonderer Gutachter die Entscheidung über eine Arbeit, die von mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachtern unterschiedlich bewertet worden ist, zu treffen hat.

3.3.2 Weicht die bei einer Haus- oder Klausurarbeit vorgeschriebene Bearbeitungszeit von den genannten Zeiten ab, so erhöhen oder vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig. Entsprechendes gilt für Vorschläge mit Lösungsvermerken und für die Abnahme von mündlichen Prüfungen.

3.3.3 Die für Haus-, Diplom- und Klausurarbeiten vorgesehenen Vergütungssätze ermäßigen sich auf 60 v.H., sofern nur eine Begutachtung vorgesehen ist.

4. Entschädigung der Mitglieder in Prüfungsausschüssen bei der Abnahme von Prüfungen nach den §§ 37, 48, 56 und 62 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)

Aufgrund des § 40 Abs. 4 BBiG vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Mitglieder der nach den §§ 39 bis 41, 48, 56 und 62 BBiG errichteten Prüfungsausschüsse die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Erstattung der Reisekosten, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, wie folgt festgesetzt.

4.1 Erstattung der Reisekosten

Andere Mitglieder können ebenso wie Landesbedienstete Reisekosten nach den für Bedienstete des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erhalten.

4.2 Entschädigung für Zeitversäumnis

4.2.1 Für die Abnahme von Prüfungen können folgende Vergütungen gewährt werden:

4.2.1.1 Begutachtung einer dreiwöchigen Hausarbeit
je Hausarbeit insgesamt bis zu 45,- EUR,
4.2.1.2 Beurteilung einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausurarbeit) bei vierstündiger Bearbeitungszeit
je Klausurarbeit insgesamt bis zu 9,- EUR,
4.2.1.3 Abnahme der mündlichen Prüfung, auch Fertigungsprüfung, je Mitglied des Prüfungsausschusses
je Zeitstunde bis zu 9,- EUR,
je Prüfungstag höchstens 45,- EUR.

Werden an einem Tag mehrere Prüfungsgruppen geprüft, so erhöht sich vorstehender Höchstbetrag auf 63,- EUR.

4.2.2 Für Vorschläge mit Lösungsvermerken können folgende Vergütungen gezahlt werden:

4.2.2.1 für dreiwöchige Hausarbeiten, die für eine Prüfung verwendet werden,
4.2.2.1.1 je Themenvorschlag bis zu 30,- EUR,
4.2.2.1.2 je praktischen Fall bis zu 38,- EUR,
4.2.2.1.3 je praktischen Fall in Aktenform bis zu 45,- EUR;
4.2.2.2 für vierstündige Klausurarbeiten, die für eine Prüfung verwendet werden,
4.2.2.2.1 je Themenvorschlag bis zu 18,- EUR,
4.2.2.2.2 je praktischen Fall bis zu 23,- EUR,
4.2.2.2.3 je praktischen Fall in Aktenform bis zu 27,- EUR.

4.2.3 Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können — soweit kein Ersatz von anderer Stelle gewährt wird — bei der Teilnahme an vorbereitenden Sitzungen oder Abschlussbesprechungen, die außerhalb der Prüfungstage liegen, je Sitzungstag eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 11,— EUR erhalten.

Entsprechendes gilt bei schriftlichen Prüfungen für Aufsichtführende, soweit diese nicht selbst Prüferin oder Prüfer sind.

4.2.4 Der oder dem Prüfungsvorsitzenden oder betreffenden Beauftragten kann für organisatorische Arbeiten vor Beginn und nach dem Abschluss der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe einer Sitzungsvergütung nach Nummer 4.2.3 gewährt werden.

4.3 Ergänzende Bestimmungen

4.3.1 Weicht die bei einer Haus- oder Klausurarbeit vorgeschriebene Bearbeitungszeit von den genannten Zeiten ab, so erhöhen oder vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig. Entsprechendes gilt für Vorschläge mit Lösungsvermerken und für die Abnahme von mündlichen Prüfungen.

4.3.2 Werden Fachlehrkräfte, die nicht Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind, zur Vorbegutachtung von Haus- und Klausurarbeiten eingesetzt, kann ihre Tätigkeit im Rahmen der genannten Gesamtvergütungen mit vergütet werden.

4.3.3 Die Entschädigung nach Nummer 4.2.3 kann auch für Reisetage (An- und Abreise) zu den Sitzungen gewährt werden; erfordern An- und Abreise jeweils weniger als zwölf Stunden Abwesenheit vom Wohn- oder Geschäftsort, so beträgt die Sitzungsvergütung die Hälfte des angegebenen Betrages.

4.3.4 Übersteigt der infolge der Teilnahme an der Sitzung entgangene Arbeitsverdienst nachweislich die zustehende Sitzungsvergütung nach Nummer 4.2.3, so kann dieser auf Antrag in angemessenem Umfang unter Anrechnung der Sitzungsvergütung bis zu der Höhe erstattet werden, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach den §§ 17 und 18 i.V.m. § 15 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S.718, 776) in der jeweils geltenden Fassung als Höchstbetrag zusteht.

4.3.5 Bei konstituierenden Sitzungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abnahme von Prüfungen durchgeführt werden, findet Nummer 4.2.3 entsprechend Anwendung.

5. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

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